Skip to content

Recht auf ungestörte Einsichtnahme in die Personalakte

Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 6 Sa 213/13, Urteil vom 28.05.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 09.04.2013, 6 Ca 2085/12, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers in Räumlichkeiten der Beklagten in N… a.. R…, S… Straße … in Abwesenheit dritter Personen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Recht auf ungestörte Einsichtnahme in die Personalakte
Symbolfoto: Von stockfour /Shutterstock.com

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger Einsicht in dessen Personalakte gewähren muss, ohne dass ein vom Beklagten Beauftragter dabei anwesend ist, sowie über einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Fahrtkosten, die angefallen sind, weil sein Prozessbevollmächtigter vergeblich zum Zwecke der Akteneinsicht angereist ist, ohne dass diese in der gewünschten Form gewährt wurde.

Der Kläger war beim Beklagten bis zum 31.03.2011 beschäftigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 41 und 42 d. A.) verwiesen. Mit Urteil vom 09.04.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage aus den sich aus dem Urteil ergebenden Gründen, auf die verwiesen wird (Bl. 43 d. A.), abgewiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 28.05.2013 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 28.06.2013 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen. Auf Antrag vom 26.07.2013 hat das Gericht am 30.07.2013 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.08.2013 verlängert. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe das Recht zu, dass er zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten in den Räumlichkeiten des Beklagten seine Personalakte einsehen dürfe, ohne dass ein vom Beklagten Beauftragter währenddessen dort anwesend ist. Dass sich aus den Erwägungen des Arbeitsgericht ergebenden Misstrauen sowohl ihm, dem Kläger, als auch seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber, sei nicht gerechtfertigt. Es spreche nichts dafür, dass er, der Kläger, oder sein Prozessbevollmächtigter etwas aus der Personalakte entwenden oder diese sonst wie manipulieren oder gar beschädigen würden.

Der Kläger behauptet, er habe die Akteneinsicht nehmen wollen, um hieraus Erkenntnisse für einen anderen zwischen den Parteien schwebenden Prozess (6 Sa 862/12 Thüringer Landesarbeitsgericht) zu gewinnen und habe deshalb mit seinem Prozessbevollmächtigten nicht nur die Akte einsehen, sondern auch mit ihm besprechen wollen, welche Erkenntnisse aus den dort enthaltenen Unterlagen zu erzielen seien.

Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Fahrtkosten seines Prozessbevollmächtigten unnützer Aufwand gewesen seien, weil der Beklagte in rechtswidriger Weise die von ihm gewünschte Art und Weise der Akteneinsicht nicht gewährt habe.

Er beantragt, das Endurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 09.04.2013 (6 Ca 2085/12) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. dem Kläger Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers in N…… a.. R…., S….Straße …. in Abwesenheit dritter Personen zu gewähren,

2. an den Kläger Auslagenersatz zu bezahlen in Höhe von 47,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bzw. ihn von der Verpflichtung zur Zahlung in Höhe von 47,36 € an seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen,

3. hilfsweise dem Kläger zu gestatten, Kopien sämtlicher Schriftstücke aus der vollständigen Personalakte des Klägers „Rainer Fuchs“ zu fertigen,

4. hilfsweise dem Kläger zu gestatten, Kopieren sämtlicher Schriftstücke aus der Personalakte des Klägers „R……. F……“ Zug um Zug gegen Zahlung der Kopierkosten in Höhe von 0,50 € pro Kopie zu fertigen.

Der Beklagte beantragt, Berufung zurückzuweisen.

Er ist im Wesentlichen der Ansicht, schon der Antrag sei zu unbestimmt, weil nicht geklärt sei, was unter dem Begriff „Personalakte“ zu verstehen sei. Ferner verstehe er, der Beklagte, den Antrag so, dass der Kläger als Ort der Einsichtnahme das gesamte Betriebsgrundstück des Beklagten bezeichnet habe, so dass die Abwesenheit Dritter, wie vom Kläger gewünscht, nur durch Räumung des gesamten Grundstücks zu erreichen sei, worauf der Kläger keinen Anspruch habe. Es liege noch keine Vollmacht dafür vor, dass der Prozessbevollmächtigte mit Einsicht in die Personalakte nehmen dürfe. Es gebe keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Kläger unmittelbar während der Akteneinsicht und am Ort der Akteneinsicht mit dem Prozessbevollmächtigten die Sache erörtern dürfe.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich nicht, weil § 12 a ArbGG auch materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche umfasse. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 06.11.2013 (Bl. 91-104 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

Die Berufung teilweise begründet.

Die Klage ist zulässig.

Der Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt. Klageanträge sind der Auslegung zugänglich.

Ein Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (st. Rechtspr. vgl. z.B. BAG 16.04.2003, 7 AZR 119/02; auch arg. aus BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09; vgl. zuletzt BAG 19.03.2014, 7 AZR 828/12).

Mit dem Begehren Akteneinsicht „in die Personalakte des Klägers“ verwendet der Kläger eine ganz übliche Formulierung und bezieht sich damit erkennbar auf die Personalakte im so genannten formellen Sinn. Darunter sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, welche der Arbeitgeber als Personalakte führt und die diesen als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind. Derartige Bestände sind üblicherweise äußerlich erkennbar in Ordnern, Hefter oder Blattsammlungen geführt, entsprechend gekennzeichnet und nach der Art ihrer Registrierung oder Aufbewahrung als zueinander gehörend bestimmbar (vgl. BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09). Ob darin alle Urkunden und Vorgänge, welche die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, so der materielle Personalaktenbegriff (vgl. BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09), tatsächlich vorhanden sind und dem Kläger die gewünschten Erkenntnisse bringen können, kommt es ihm zunächst erkennbar nicht an. Ihm kommt es darauf an, den über ihn beim Beklagten angelegten Aktenbestand, der im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Personalakte“ bezeichnet wird, einzusehen.

Der Antrag zu Ziffer 1. ist begründet. Anspruchsgrundlage ist allerdings nicht § 3 Abs. 5 TVöD, denn danach haben nur Beschäftigte ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten; der Kläger ist seit dem 01.12.2011 nicht mehr beim Beklagten beschäftigt. Ob Formalien des § 3 Abs. 5 TVöD einzuhalten sind, bleibt deshalb unentschieden. Anspruchsgrundlage ist § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die beim Arbeitgeber über ihn geführten Personalakten, sofern solche noch vorhanden sind; das ergibt sich aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (so BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09). Dieser überzeugend begründeten Rechtsprechung des BAG (16.11.2010, 9 AZR 573/09 Rn 34-44) folgt die Kammer uneingeschränkt.

Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass noch eine Personalakte über den Kläger beim Beklagten vorhanden ist.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Beklagten vorzunehmen. Sein Antrag ist inhaltlich nicht dahingehend zu verstehen, dass er hierfür das gesamte Grundstück des Beklagten in Anspruch nehmen will, wie der Beklagte unterstellt. Bei unbefangener und nicht böswilliger Auslegung (zur Auslegungsfähigkeit von Anträgen s. o.) seines Begehrens unter Berücksichtigung der Begründung und der Umstände bei Klageerhebung ergibt sich aus der Formulierung des Antrages und der Benennung der Adresse des Beklagten als Ort der Einsicht schlicht und ergreifend, dass der Kläger es dem Beklagten überlässt, wo in seinen Räumlichkeiten die Akteneinsicht stattzufinden hat. Hierauf hat der Kläger mindestens einen Anspruch, so dass unentschieden bleiben kann, ob er überhaupt beanspruchen könnte, die Akteneinsicht woanders vornehmen zu dürfen.

Der Kläger hat in diesem Falle auch einen Anspruch darauf die Akteneinsicht zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten vorzunehmen, ohne dass ein vom Beklagten beauftragter Mitarbeiter oder eine sonstige vom Beklagten beauftragte Person dabei anwesend ist. Die Kammer entscheidet ausdrücklich nicht, ob das Recht auf Einsicht in Personalakten grundsätzlich inhaltlich darauf gerichtet ist, dies in Abwesenheit von Personen, die der Arbeitgeber beauftragt hat, durchzuführen (so aber Richardi/Thüsing § 83 BetrVG Rn 23). Hier hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass der Beklagte gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf den vom Kläger verfolgten Zweck der Akteneinsicht Rücksicht nimmt, soweit keine schützenswerten Interessen seinerseits die Interessen des Klägers überwiegen. Der Kläger will hier die Personalakten daraufhin überprüfen, ob sich hieraus Erkenntnisse für einen anderen von ihm gegen den Beklagten geführten Prozess gewinnen lassen. Dazu will er die über ihn gesammelten Daten sichten. Unter anderem ist damit verbunden, dass er dabei auch die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten mit in die Überprüfung einbezieht. Genau hierauf zielt auch das Recht aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ab (BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09). Er hat ein vitales Interesse daran, sich hierbei von seinem Prozessbevollmächtigten unterstützen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte die Relevanz und Bedeutung der einzelnen Schriftstücke im Hinblick auf das Ziel der Einsichtnahme zielgerichteter beurteilen kann und dass eine Besprechung des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten während der Einsichtnahme am Ort der Akteneinsichtnahme zweckmäßig ist und den Sinn der Akteneinsicht überhaupt erst erfüllt. Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass in einem solchen Falle der Beklagte als Prozessgegner grundsätzlich bei diesem Mandantengespräch nicht anwesend sein sollte. Demgegenüber ist überhaupt kein Interesse des Beklagten ersichtlich, eine von ihm beauftragte Person während dessen anwesend sein zu lassen. Es besteht kein Anlass zu befürchten, der Kläger könnte die Personalakte beschädigen, aus ihr etwas entwenden oder die Personalakte sonst wie manipulieren. Im Übrigen kann sich der Beklagte durch das schlichte Paginieren der Personalakte dagegen absichern, dass unbemerkt etwas entfernt werden könnte.

Einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten seines Prozessbevollmächtigten wegen des erfolglosen Versuchs der Akteneinsicht hat der Kläger nicht. § 12 a ArbGG umfasst grundsätzlich auch materiellrechtliche Schadensersatzansprüche (ErfK/Koch § 12 a ArbGG Rn 2). Die Voraussetzungen einer etwa mit der Nichterfüllung der Pflichten aus § 840 Abs. 2 ZPO vergleichbaren Situation (vgl. zu möglichen Schadenersatzansprüchen deshalb ErfK/Koch aaO) sind nicht dargelegt, so dass über eine Analogie nicht weiter nachgedacht werden muss. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls § 826 BGB in Betracht (auch dazu statt vieler ErfK/Koch aaO). Die Voraussetzungen hat der Kläger aber nicht dargelegt, insbesondere nicht zur subjektiven Seite des Schädigungsvorsatzes.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kammer hat hier von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Der Kläger hat überwiegend obsiegt; sein Unterliegensanteil im Sinne der vorgenannten Vorschrift war verhältnismäßig gering und hat keine bzw. nur geringe besondere Kosten verursacht.

Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich; soweit die Klage abgewiesen wurde sind die grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt. Soweit der Klage stattgegeben wurde, war die Entscheidung den Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!