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Bezahlter Vaterschaftsurlaub voraussichtlich erst ab 2024

Erst für 2024 ist ein Recht auf bezahlten Vaterschaftsurlaub geplant.

Das klassische Familienbild, nach welchem die Mutter nach der Geburt des Kindes stets für den sogenannten Mutterschaftsurlaub der Arbeit fern bleibt, hat sich in den letzten Jahren merklich gewandelt. Heutzutage spielen auch immer mehr Väter mit dem Gedanken, eine entsprechend bezahlte Auszeit von der Arbeit zugunsten der Erziehung von dem Nachwuchs zu nehmen. Dem reinen Grundsatz nach ist dies auch problemlos möglich, da es in der EU ja die Vereinbarkeitsrichtlinie gibt. Diese Vereinbarkeitsrichtlinie der EU sieht ausdrücklich die bezahlte Auszeit nach der Kindsgeburt für einen Zeitraum von zehn Tagen vor. Da es sich um eine Richtlinie der EU handelt, besteht für die Bundesrepublik Deutschland auch die Verpflichtung, diese Richtlinie umzusetzen.

Verzögerung bei der Umsetzung

Vaterschaftsurlaub erst ab 2024 in Deutschland
Die geplante Regelung zum Vaterschaftsurlaub ist Teil des Koalitionsvertrages und soll 2024 in Kraft treten. (Symbolfoto: Anna Kraynova/Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber in Deutschland wird der Richtlinie auch nachkommen. Dies geschieht jedoch erst mit einer gewissen Verzögerung. Vor dem Jahr 2024 ist für die betroffenen Väter mit einem rechtlichen Anspruch auf den bezahlten Vaterschaftsurlaub nicht zu rechnen.

Der deutsche Gesetzgeber steht unter Zugzwang

Mit dem Juni des Jahres 2019 trat die Richtlinie der EU europaweit in Kraft. Durch diese Richtlinie wollte die EU im europäischen Raum einen verbindlich geltenden arbeitsrechtlichen Standard festlegen. Dies geschah mit der Auflage, dass diese Richtlinie bis zu dem 02. August von den Mitgliedsstaaten in entsprechendes nationales Recht umgewandelt wird. Eine derartige Auflage kann sehr wohl mit einer Verpflichtung gleichgesetzt werden. Da die Frist jedoch mittlerweile ausgelaufen ist wurde die EU gegen Deutschland tätig. Es wurde bereits das Verletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland in die Wege geleitet.

Der bezahlte Vaterschaftsurlaub ist ein fester Bestandteil der Richtlinie

Ein Bestandteil der Richtlinie ist die Einführung von einer bezahlten Freistellung über zwei Wochen, welche mit der Geburt des Kindes startet. Eine derartige bezahlte Freistellung soll dabei sowohl einem gleichgestellten Elternteil als auch Vätern gleichermaßen zustehen. Bislang ist es in der Bundesrepublik Deutschland hierfür zwingend erforderlich, dass für eine derartige Auszeit von der Arbeitspflicht die sogenannte Elternzeit respektive der Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird. Eine Besonderheit des bezahlten Vaterschaftsurlaubs sollte jedoch der Umstand sein, dass es keinerlei Verknüpfung zu der bisherigen Beschäftigungs- respektive der Dauer der Betriebszugehörigkeit geben soll.

Der bezahlte Vaterschaftsurlaub soll unabhängig von der nationalen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Familien- oder Ehestand des Arbeitnehmers gelten und dementsprechend auch unabhängig von den Arbeitgebern gewährt werden.

Die aktuelle Bundesregierung hat die Thematik im Fokus

Selbstverständlich hat auch der Gesetzgeber in Deutschland die Einführung der EU-Richtlinie zur Kenntnis genommen. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass es zwischenzeitig einen Regierungswechsel in Deutschland gegeben hat. Die Umsetzung der Richtlinie und die damit verbundene gesetzliche Einführung des vergüteten Freistellungsanspruchs für gleichgestellte Elternteile respektive Väter wurde jedoch in den Koalitionsvertrag der SPD, FDP sowie den Grünen – die sogenannte Ampel-Koalition – aufgenommen. Dies bedeutet jedoch bedauerlicherweise nicht zwangsläufig, dass es auch zu einer zeitnahen Umsetzung der Richtlinie in Deutschland kommt. Die amtierende Familienministerin Paus, welche ein grünes Parteibuch besitzt, hat bereits mitgeteilt, dass ein entsprechend gesetzlich verankerter Rechtsanspruch für gleichgestellte Elternteile respektive Väter für das Jahr 2022 nicht mehr zu erwarten sei. Der Grund hierfür liegt in der aktuell überaus schwierigen Lage der Wirtschaft, welche sich insbesondere auf kleinere sowie mittlere Unternehmen auswirkt.

Familienministerin Paus hat jedoch eine entsprechende Umsetzung des gesetzlichen Vorhabens für das Jahr 2023 in Aussicht gestellt. Mit dem Jahr 2024 wäre dann in Deutschland mit dem gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf die bezahlte Freistellung nach der Kindesgeburt zu rechnen. Aller Voraussicht nach wird ein derartiger Rechtsanspruch innerhalb des Mutterschutzgesetzes verankert werden.

Es gibt bereits ähnliche Gesetze

Auch wenn es durchaus Menschen gibt, die in Deutschland sehr gern auf den Gesetzgeber schimpfen und die Geschwindigkeit der gesetzlichen Umsetzungen von EU-Richtlinien kritisieren, darf dabei jedoch der Umstand nicht verschwiegen werden, dass die aktuelle Gesetzgebung in Deutschland bereits zahlreiche umfassend ausgestaltete Erleichterungen für Familien, in denen es pflegebedürftige Angehörige oder Kinder gibt, existieren. Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Elternzeit oder auch dem Elterngeld sowie der Familienpflegezeit respektive der Pflegezeit sind regelrechte Musterbeispiele hierfür.

Weiterhin wurde von dem deutschen Gesetzgeber auch schon die gesetzliche Regelung des Gesetzes für die Vereinbarkeit von beruflichen Verpflichtungen und der Familie erarbeitet. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte insbesondere die EU-Richtlinie für die Vereinbarkeit des Berufs mit dem Privatleben für pflegende Angehörige sowie Eltern umgesetzt werden.

Die gesetzliche Regelung für die Vereinbarkeit von beruflichen Verpflichtungen sowie der Familie ist in Deutschland noch kein offizielles Gesetz. Vielmehr steht noch ein Beschluss des Bundestages in dieser Angelegenheit aus.

Mit der gesetzlichen Regelung zur Vereinbarkeit der beruflichen Verpflichtungen sowie der Familie ist eine Abänderung sowie auch Ergänzung von bereits vorhandenen Gesetzen in Deutschland – zumindest theoretisch – bereits geschaffen worden. Auch einige weitergehende Erfordernisse, welche die EU-Richtlinie mit sich bringt, wurden bereits mit diesem Gesetz umgesetzt. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass der Anspruch auf den bezahlten Vaterschaftsurlaub von diesem Gesetz bislang ausdrücklich ausgenommen wurde. Dieser Umstand wird bereits von etlichen Sachverständigen kritisiert.

Geplante Gesetzgebung unzureichend

Experten kritisierten aus diesem Grund letztlich die geplante Gesetzgebung als unzureichend. Es ist durchaus davon auszugehen, dass die EU die ganze Angelegenheit ähnlich beurteilen wird und dementsprechend an dem Verletzungsverfahren, welches sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, ausdrücklich festhalten wird. Dementsprechend wird sich die aktuelle Bundesregierung wohl oder übel nochmals mit dieser Thematik beschäftigen müssen und ein entsprechend umfangreiches Gesetz, welches den bezahlten Vaterschaftsurlaub ausdrücklich beinhaltet, erarbeiten.

Bedauerlicherweise ist in Deutschland der Gesetzgeber nicht immer schnell, wenn es um die Umsetzung von EU-Richtlinien geht. Fakt ist jedoch, dass das Europarecht für die Mitglieder der EU eine besondere Bedeutung hat und dass dementsprechend die Verpflichtung, diese Richtlinien der EU auf der nationalen Gesetzgebungsebene, eine besondere Verpflichtung darstellt. In Deutschland stellt sich jedoch das Problem, dass sich der Gesetzgeber aus drei unterschiedlichen Parteien zusammensetzt. Diese Parteien stehen dabei den jeweiligen Zweigen der Wirtschaft in einem unterschiedlichen Ausmaß nahe, was die Gesetzgebung erschwert.

Zusätzlich zu diesem Umstand kommt auch noch der Umstand, dass sich die Parteien selbst innerhalb ihrer bisherigen Regierungszeit auch nicht immer einig gewesen sind. Dies wirkt sich ebenfalls nicht positiv auf die Geschwindigkeit der Umsetzung von EU-Richtlinien aus. Positiv ist allerdings der Umstand, dass der Koalitionsvertrag diese Thematik bereits vorsieht, sodass die Grundlage für die Umsetzung bereits gelegt worden ist.

Kurz zusammengefasst

Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) hat angekündigt, dass die geplante Regelung zum Vaterschaftsurlaub frühstens im Jahr 2024 umgesetzt werden soll. Dies bedeutet, dass der bezahlte Urlaub für Väter bzw. den zweiten Elternteil von mindestens zehn Tagen nach der Geburt eines Kindes voraussichtlich 2024 in Kraft treten wird. Dabei soll auch die Freistellung im Mutterschutzgesetz festgehalten werden. Die geplante Regelung ist Teil des Koalitionsvertrages und setzt somit eine EU-Richtlinie um. Weil Deutschland das Vorhaben allerdings bisher nicht umgesetzt hatte, hatte die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet.

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