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Scheinselbständigkeit im Arbeitsrecht

Vorsicht vor der Scheinselbständigkeit

Jeder Selbständige wird sich über eine Vielzahl von Auftraggebern freuen, da diese die Umsätze ein Stück weit planbar machen und auch garantieren. In der Realität jedoch kann es auch vorkommen, dass ein Selbständiger vorwiegend Aufträge von einem einzigen Auftraggeber bekommt. Dies ist zwar durchaus auch schön und gut, allerdings kommt der Selbständige dann mit einer Thematik in Berührung, an die wohl kaum ein Selbständiger denken mag. Es ist zwar durchaus üblich, dass ein Auftragnehmer im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers handelt, doch darf dabei die Scheinselbständigkeit nicht außer Acht gelassen werden. Die Scheinselbständigkeit kann sehr schnell zu einem heiklen Thema werden, mit dem sich der Selbständige dann zwingend befassen muss.

Das Wichtigste in Kürze


  • Scheinselbständigkeit ist riskant und kann ernste Konsequenzen sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer haben.
  • Ein Indikator für Scheinselbständigkeit ist, wenn der Selbständige hauptsächlich Aufträge von einem einzigen Auftraggeber erhält.
  • Scheinselbständigkeit kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer führen.
  • Sowohl der Auftraggeber als auch der Scheinselbständige können strafrechtlich und steuerrechtlich belangt werden.
  • Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung kann Klarheit über die Art der Beschäftigung bringen.
  • Im Falle einer festgestellten Scheinselbständigkeit kann der Betroffene den Status eines normalen Arbeitnehmers einklagen.
  • Die Klärung des Sachverhalts kann Zeit in Anspruch nehmen und wirtschaftliche Existenznöte für den Scheinselbständigen mit sich bringen.

Was bedeutet Scheinselbständigkeit eigentlich

Als Scheinselbständigkeit wird allgemeinhin ein Zustand bezeichnet, in welchem der Selbständige lediglich zum Schein seiner Selbständigkeit nachgeht. Es gibt durchaus Anhaltspunkte, die auf eine sogenannte Scheinselbständigkeit schließen lassen.

Einige Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit sind

  • ein Selbständiger bezieht als Auftragnehmer hauptsächlich Aufträge von einem einzigen Auftraggeber
  • der überwiegende Großteil der Umsätze wird durch einen einzigen Auftraggeber erzielt
  • der Selbständige ist zeitlich an die Anweisungen des betreffenden Auftraggebers gebunden
  • der Selbständige trägt selbst überhaupt kein Unternehmerrisiko

Ein Selbständiger, der eine Gleichbehandlung wie ein normaler Arbeitnehmer erfährt und eventuell im Krankheitsfall auch eine Lohnfortzahlung erhält hat nicht den Status eines Freiberuflers, sondern vielmehr den eines Arbeitnehmers. Der Auftraggeber hat in diesem Fall den Status des Arbeitgebers.

Scheinselbständigkeit
Eine Scheinselbständigkeit erweckt den Anschein einer selbständigen Tätigkeit, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis als abhängig Beschäftigte, im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB I, besteht. Symbolfoto: Bigedhar/Bigstock

Die Scheinselbständigkeit lässt sich auch nicht durch den Umstand vermeiden, dass die Tätigkeit in einem zugrundeliegenden Vertrag ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wird. Der einzige Aspekt, der für eine Selbständigkeit letztlich zählt, ist die Gestaltung von dem Auftragsverhältnis. Ein geschäftliches Konzept ist also für die Selbständigkeit absolut erforderlich, damit die Tätigkeit als solche auch anerkannt wird. Das Konzept sollte dabei die Aspekte „selbständig“ und vor allen Dingen auch „eigentverantwortlich“ beinhalten. Überdies sollte ein Selbständiger sich auch gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber nicht ausgeschlossen wird.

Um gänzlich auf Nummer sicherzugehen sollte zu Beginn der Tätigkeit ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Der Antrag ist dabei an die Deutsche Rentenversicherung zu richten.

Auch ein Auftraggeber sollte auf jeden Fall im Vorwege sicherstellen, dass bei dem Selbständigen keine Scheinselbständigkeit vorliegt. Sollte durch einen Betriebsprüfer, welcher von der Deutschen Rentenversicherung ausgesandt wird, ein derartiger Fall festgestellte werden kann dies erhebliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

Welche Konsequenzen drohen im Fall einer Scheinselbständigkeit für den Arbeitgeber

Die Folgen, die durch eine Beschäftigung einer scheinselbständigen Person drohen, betreffen in erster Linie den Arbeitgeber.

Die möglichen Konsequenzen sind

  • Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, eventuell sogar mit Säumniszuschlägen
  • Aufforderung des Finanzamtes zur Nachzahlung der Lohnsteuer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die von dem Scheinselbständigen gezahlte Einkommenssteuer wird dabei jedoch berücksichtigt
  • Prüfung, ob ein strafbares Verhalten auf der Grundlage des § 266a des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

Der § 266a des Strafgesetzbuches beschreibt die Veruntreuung bzw. das Vorenthalten des Arbeitsentgeltes. Liegt ein derartiger Straftatbestand vor, so kann dies mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von maximal 5 Jahren oder alternativ einer Geldstrafe bestraft werden.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen können auch Buß- oder Strafgelder auf der Grundlage des Steuerrechts in Betracht kommen. Sowohl der § 370 der Abgabenordnung als auch der § 378 der Abgabenordnung sind für Fälle der Beschäftigung eines Scheinselbständigen interessant. Der § 370 AO beschreibt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, während hingegen der § 378 AO die Steuerverkürzung beschreibt. Auch der § 379 AO wird in diesem Zusammenhang in der gängigen Praxis geprüft. Dieser Paragraf behandelt den Straftatbestand der Steuergefährdung.

Im Fall des Steuerrechts sind dabei sowohl der Auftraggeber als auch der Scheinselbständige Gegenstand der Überprüfung. Die möglichen Konsequenzen betreffen somit beide Parteien.

Sollte eine Scheinselbständigkeit seitens des Betriebsprüflers der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden hat der Scheinselbständige die Möglichkeit, einen festen Status als Arbeitnehmer bei dem Auftraggeber mittels Klage feststellen zu lassen. Bei einer erfolgreichen Klage hätte der Scheinselbständige dann den Status eines normalen Arbeitnehmers und muss von dem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber dann auch wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt werden.

Sollte ein entsprechender Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung erstellt werden, so besteht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diesen Bescheid. Dieser Widerspruch muss in schriftlicher Form binnen einen Monat bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Im entsprechend folgenden Widerspruchsverfahren muss dann dargelegt werden, dass der Selbständige auch tatsächlich einer Selbständigkeit nachgeht.

Die Folgen der Scheinselbständigkeit für den Scheinselbständigen

Nicht nur der Auftraggeber ist im Fall einer Scheinselbständigkeit von Konsequenzen bedroht. Auch der Scheinselbständige hat mit ernsten Konsequenzen zu rechnen. Diese Konsequenzen sind möglich

  • Der Auftraggeber kann den Scheinselbständigen rückwirkend für insgesamt drei Monate zur Zahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen
  • Sollte auf den Rechnungen des Scheinselbständigen der Ausweis einer Umsatzsteuer vorhanden sein und bei Rechnungen eine Vorsteuer in Abzug gebracht worden sein, so kann der Scheinselbständige zu einer Umsatzsteuerberichtigung verpflichtet werden
  • Änderung der bisherigen steuerlichen Situation
  • Die Beendigung des Geschäftskonzepts durch eine Abmeldung des Gewerbes

In der Regel endet die Geschäftsbeziehung zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer in dem oben genannten Fall. Da jedoch der Scheinselbständige keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat ist das Jobcenter auch nicht zu einer sofortigen Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtet. Die Klärung des Sachverhaltes kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass der Scheinselbständige in dieser Zeit ohne Umsätze auskommen muss und dadurch in wirtschaftliche Existenznöte geraten kann.

Sollte bei Ihnen ein derartiger Fall zugrunde liegen, so ist eine anwaltliche Beratung auf jeden Fall erforderlich. Im schlimmsten Fall erfolgt die Klärung des Sachverhaltes durch ein Arbeitsgericht, welches jedoch wiederum einige Zeit für sich in Anspruch nehmen wird. Unabhängig davon, ob Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer in einen derartigen Verdachtsfall verwickelt sind, können wir mit unserer langjährigen Erfahrung und juristischen Kompetenz Ihnen hilfreich zur Seite stehen. Scheinselbständigkeit ist mitnichten eine Angelegenheit, die auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Sowohl aus strafrechtlicher Sicht als auch in steuerrechtlicher Hinsicht zieht ein derartiger Fall sehr ernstzunehmende Konsequenzen nach sich, die nur durch die fachlich kompetente Hilfe eines erfahrenen Anwalts eventuell verhindert werden können. Wir stehen Ihnen in dieser Angelegenheit bei und beraten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kompetent und mit viel Erfahrung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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