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Tarifliches Zusatzgeld – Anspruch auf Gewährung

ArbG Bonn – Az.: 2 Ca 2021/19 – Urteil vom 04.03.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.153,29 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9 Prozent und  die Beklagte zu 91 Prozent zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.259,57 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung eines tariflichen Zusatzgeldes nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie gegen die Beklagte hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Hydraulikteile und ähnliche Produkte entwickelt, produziert und vertreibt. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und nicht tarifgebunden. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Im Internetauftritt der Beklagten heißt es unter „Meilensteine“ u.a.: „H. und Aufnahme der Produktion von Rohrverschraubungen in C.“.

Der am 1. geborene Kläger ist seit dem 1. bei der Beklagten als QS-Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Der tarifliche Grundlohn des Klägers im Jahr 2019 beträgt 15,65 Euro pro Stunde. Zudem erhält er eine außertarifliche Zulage i.H.v. 2,35 Euro pro Stunde. Weiterhin erhält der Kläger eine Prämie für Versandstunden in unterschiedlicher Höhe. Ferner zahlt ihm die Beklagte monatlich Kontoführungsgebühren i.H.v. 1,28 EUR und eine Position „Verm.bild.AG“ i.H.v. 26,59 EUR. Für den Kalendermonat Juni 2019 rechnete die Beklagte die Urlaubsstunden des Klägers mit 20,53 EUR brutto ab.

Am 20.05.1983 schlossen die B., die F. sowie die E. mit der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Köln (im Folgenden: IG Metall) eine „Tarifvereinbarung“. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

㤠1

Im Bereich der Firma:

B.

gelten für die Arbeitnehmer

– Arbeiter, Angestellte und Auszubildende – die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie; einschließlich der Hilfs-und Nebenbetriebe; gültig sind.

Protokollnotiz zu § 1

[…]

Die z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge sind in Anlage 1 aufgeführt.

[…]

§ 3

Die Parteien verpflichten sich die Aufstellung in Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, den laufenden Veränderungen anzupassen.

[…]“.

Auf die in der vorzitierten Tarifvereinbarung erwähnte Anlage 1, Teil der Anlage K1, Bl. 50 d.A., wird Bezug genommen. Der Tarifvertrag „Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2018“ (im Folgenden: TV T-ZUG) ist in der Anlage 1 nicht aufgeführt.

Die Tarifvertragsparteien hielten in der Folge die Anpassungspflicht nach dem Tarifvertrag im Wesentlichen nicht ein. Es wurde lediglich eine Anpassung der Aufstellung der Anlage 1 mit Schreiben der IG Metall – Verwaltungsstelle Bonn vom 29.06.1992 vorgenommen.

Mit einer internen Mitteilung vom 14.11.2001 wiesen die B. sowie die ‟. darauf hin, dass im Dezember 2002 eine Sitzverlegung von Vertrieb, Technik und Logistik nach Euskirchen erfolgen werde. Es werde zudem eine formale Änderung der Arbeitsverträge dahingehend erfolgen, dass die Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag von der Firma erhalten, bei welcher sie tatsächlich beschäftigt sind. Diese Veränderung werde unter Beibehaltung der bisherigen Rechte und Pflichten durchgeführt. Schließlich wird in der internen Mitteilung darauf hingewiesen, dass alle Unternehmen der I. zum Jahresende 2001 in GmbHs umgewandelt worden seien. Dieser Rechtsformwandel sei aufgrund der Unternehmenssteuerreform erfolgt und bringe für die Arbeitnehmer keine Veränderungen mit sich.

Mit Aushang vom 18.06.2003 wies die Beklagte auf eine Tariflohnerhöhung ab dem 01.06.2003 hin. In dem Aushang verwendete die Beklagte das in der internen Mitteilung vom 14.11.2001 verwendete Firmensymbol der ‟. und wies darauf hin, dass sie ein Unternehmen der I. sei.

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat schlossen am 26.11.2007 eine „Betriebsvereinbarung über die Anwendung des ERA“ und vereinbarten darin u.a. Folgendes: „Auf die Arbeitsverhältnisse soll das tarifliche ERA (Entgeltrahmenabkommen) keine Anwendung finden, die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW aber im Übrigen weiter angewendet werden. Die vom Arbeitgeber zur Erfüllung des ERA gebildete Rücklage wird an die Arbeitnehmer ausgezahlt. […]“.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.07.2002 enthält u.a. die folgende Regelung:

„2. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, sowie nach den jeweiligen zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen. Die Regelungen in diesem Arbeitsvertrag können daher auch durch Betriebsvereinbarung geändert werden“.

In den Jahren 2013 bis 2018 teilten die Geschäftsführer der Beklagten und der Betriebsrat den Beschäftigten jeweils gemeinsam mit, wie die Tariflohnerhöhungen aussahen und dass diese „weitergegeben“ würden.

Mit Wirkung zum 01.01.2019 trat der TV T-ZUG in Kraft. Dieser enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

„§ 2  Tarifliches Zusatzgeld

2.   a)  Das T-Zug (A) beträgt 27,5 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung. Für die Berechnung ist das / die gem. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV ermittelte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt / Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen.

b)  Zusätzlich erhalten Vollzeitbeschäftigte im Jahr 2019 einen Betrag von 400 Euro als T-ZUG (B).

[…]

3.  Das T-ZUG wird als Einmalzahlung mit der Abrechnung für den Juli eines Kalenderjahres fällig.

[…]“

Im Jahr 2019 gewährte die Beklagte einigen Arbeitnehmern, die von einer im TV T-ZUG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, das tarifliche Zusatzgeld in freie Tage „umzuwandeln“, die zusätzlichen freien Tag nach dem TV T-ZUG i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie.

Die J. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2019 zu der Auszahlung des tariflichen Zusatzgeldes auf.

Der Kläger behauptet – unter Bezugnahme auf den Internettauftritt der Beklagten, einen Aushang vom 09.08.2002 (auf den Bezug genommen wird, Bl. 54 d.A.), eine interne Mitteilung vom 14.11.2001 (auf die ebenfalls Bezug genommen wird, Bl. 52 f. d.A.) und einen Aushang vom 18.06.2003 (auf den gleichfalls Bezug genommen wird, Bl. 55 d.A.) -, dass die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der F. sei.

Der Kläger ist der Ansicht, der TV T-ZUG finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Daher habe er für das Jahr 2019 Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds i.H. der zuletzt geltend gemachten 1.259,57 Euro. Dieser ergebe sich aus der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 i.V.m. dem TV T-ZUG, der aufgrund der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Aufgrund der Rechtsnachfolge der Beklagten sei dieser Tarifvertrag weiterhin anwendbar.

Ferner ist der Kläger der Auffassung, der Anspruch ergebe sich auch aus der in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel i.V.m. dem TV T-ZUG, der von dieser erfasst werde und aus der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2007, durch welche die Geltung (auch) des TV T-ZUG angeordnet werde.

Überdies stehe ihm der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2.2 a) TV T-Zug unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, da die Beklagte die Gewährung des T-ZUG nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip vorgenommen und sich nicht konsequent verhalten habe. Er meint daher, das tarifliche Zusatzgeld sei nicht nach Maßgabe individueller vertraglicher Abreden gezahlt worden. Da die Beklagte Tariflohnerhöhungen vorbehaltlos weitergegeben habe, ergebe sich sein Anspruch schließlich auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Hierzu behauptet der Kläger, der TV T-ZUG habe reinen Entgeltcharakter. Das für eine Lohnerhöhung übliche Geldvolumen sei lediglich in einen neuen Tarifvertrag gepackt worden.

Der Kläger legte für die Berechnung des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2.2 a TV T-Zug zunächst ein Bruttomonatsentgelt i.H.v. 3.151,56 EUR zu Grunde. Sodann verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte die Lohnfortzahlung und Urlaubsstunden ebenfalls mit dem Durchschnitt bezahle und bei der Durchschnittsberechnung für Juni 2019 einen Betrag in Höhe von 20,53 EUR á 152,25 Stunden zugrunde gelegt habe. Die Beklagte habe das tarifliche Zusatzgeld auch bei G. entsprechend berechnet.

Mit der am 24.10.2019 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat der Kläger Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben.

Der Kläger beantragt – unter Klagerücknahme im Übrigen – zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.259,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Tarifvertrag TV T-Zug finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 könne nicht zur Anwendung gelangen, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie Rechtsnachfolgerin der F. sei. Bei der internen Mitteilung vom 14.11.2001 sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei der EMB um die F. handele. Weiterhin ergebe sich aus dem Erfordernis des Abschlusses neuer Arbeitsverträge gerade, dass keine Gesamtrechtsnachfolge vorliege. Auch bei dem Verweis auf die Formumwandlung in GmbHs sei nicht ersichtlich, dass sich dieser auch auf die F. beziehe. Damit aber sei eine Gesamtrechtsnachfolge nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Selbst wenn diese Tarifvereinbarung aber anwendbar sein sollte, ergebe sich daraus kein Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld, da die Tarifvereinbarung lediglich zu einer Geltung der in ihrer Anlage 1 genannten Tarifverträge führe. Bei einer Auslegung der Tarifvereinbarung sei nicht maßgeblich auf den Wortlaut von § 1 abzustellen, sondern dieser in Zusammenhang mit der Protokollnotiz auszulegen. Hierin werde der Anwendungsbereich und mithin die Verweisung nach § 1 des Tarifvertrages begrenzt. Es komme der Protokollnotiz in dem Tarifvertrag Regelungscharakter zu, da sie in den Tarifvertrag aufgenommen wurde und damit integraler Bestandteil des Tarifvertrages geworden sei. Ferner ergebe sich dies auch aus einer systematischen Auslegung des Tarifvertrages. Mit der in § 3 des Tarifvertrages geregelten Anpassung an die laufenden Verhältnisse würden ebenfalls nur die in Anlage 1 genannten Tarifverträge erfasst. Eine Anpassung beziehe sich insoweit auf etwas bereits Vorhandenes, nicht hingegen auf eine Neuschöpfung. Bei einer historischen Auslegung sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.11.1982, Az. 4 AZR 1203/79, zu berücksichtigen. Der geänderte Wortlaut spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Blankettverweisung gerade vermeiden wollten. Schließlich entspräche die von der Beklagten vorgenommene Auslegung auch der praktischen Tarifübung. Mangels einer Anpassung der Anlage 1 und Übersendung der relevanten Tarifverträge durch die Gewerkschaft habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, das gesamte Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens anzuwenden. Schließlich verstoße die von dem Kläger vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als auch das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG. Eine Klarstellung auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen fehle.

Soweit es im Arbeitsvertrag der Parteien heiße, die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, stelle dies keine Bezugnahmeregelung dar. Es handele sich lediglich um einen sich an der eigenen Grundentscheidung orientierenden Programmsatz. Da erkennbar sei, dass es sich um eine reine Orientierungsklausel handele, bestehe auch kein Raum für eine Anwendung der Unklarheitenregelung. Auch die Betriebsvereinbarung stelle keine dynamische Verweisung dar, weshalb sie den TV-ZUG, der erst ein Jahrzehnt nach der Betriebsvereinbarung in Kraft getreten sei, nicht erfasse.

Ein Gleichbehandlungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da die Beklagte die Freistellungstage nach dem TV T-ZUG in Verkennung der Rechtslage gewährt bzw. sich bei einigen Mitarbeitern ein Anspruch aus den vor 2007 verwendeten Arbeitsverträgen ergeben habe.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die Berechnung des tariflichen Zusatzgeldes durch den Kläger schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei. Aus dem Verweis auf die Gewährung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt ergebe sich nicht, wie dieses mit dem tariflichen Zusatzgeld zusammenhänge. Jedenfalls aber seien die altersvorsorgewirksamen Leistungen und die Kontoführungsgebühren bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.  Die erhobene Klage ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet.

1.  Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Euskirchen hat.

2.  Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.153,29 EUR brutto aus dem Tarifvertrag aus dem Jahr 1983 i.V.m. § 2 Nr. 2a und Nr. 2b TV T-ZUG.

a.  Der TV T-ZUG selbst gilt nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien, da die Beklagte keinem Arbeitgeberverband angehört.

b.  Die Geltung des TV T-ZUG für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich aber daraus, dass er aufgrund der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 gilt, die ihrerseits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien gilt.

aa.  Im Hinblick auf den Kläger ergibt sich dies aus seiner Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall (§ 3 Abs. 1 TVG).

bb.  Für die Beklagte gilt die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983, weil sie als Arbeitgeber selbst Partei dieser Vereinbarung ist (§ 3 Abs. 1 TVG).

Auch wenn die Beklagte selbst nicht am Abschluss der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 beteiligt war, ist sie gleichwohl Partei dieser Vereinbarung geworden, weil sie Rechtsnachfolgerin der tarifschließenden F. ist.

Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der F. gilt gemäß § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat die Rechtsnachfolge behauptet und tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Rechtsnachfolge vorgetragen. So führt die Beklagte in ihrem Internetauftritt im Rahmen ihrer Eigendarstellung als „Meilenstein“ die H. und Aufnahme der Produktion von Rohrverschraubungen in C. an. Die Beklagte hat die Rechtsnachfolge nicht bestritten, sondern sich darauf beschränkt vorzubringen, der Kläger habe die Rechtsnachfolge nicht dargelegt und die von ihm vorgetragenen Indizien seien nicht hinreichend, um eine Rechtsnachfolge darzulegen. Auf die tatsächlichen Verhältnisse geht die Beklagte jedoch nicht ein und legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grund es sich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge handeln sollte bzw. wie die Gesellschaftsverhältnisse der Beklagten ausgestaltet waren bzw. sind. Damit ist sie ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen, weshalb das klägerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Selbst wenn man aber darin, dass die Beklagte angeführt hat, der Kläger habe die Rechtsnachfolge nicht dargelegt, ein Bestreiten der Rechtsnachfolge erblicken wollte, wäre dies unerheblich. Die Beklagte hätte die Rechtsnachfolge nämlich qualifiziert bestreiten müssen (§ 138 Abs. 4 ZPO), da die Frage der Rechtsnachfolge Gegenstand eigener Wahrnehmung ist. Auf das Fehlen eigener Kenntnis hat sie sich nicht berufen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 AZR 427/16, juris, Rn. 23). Jedenfalls aber hat der Kläger in Gestalt des Internetauftritts der Beklagten, in der diese die H. als „Meilenstein“ ihrer Geschichte darstellt, konkrete Anhaltspunkte dargelegt, die für eine Rechtsnachfolge sprechen. Ferner handelt es sich ausweislich der internen Mitteilung vom 14.11.2001 und vom 18.06.2003 bei der ‟. und der Beklagten jeweils um Unternehmen der I.. Ferner wurde die ‟. zu Ende des Jahres 2001 in eine GmbH umgewandelt. Zu dem Abschluss neuer Arbeitsverträge kam es ausweislich der internen Mitteilung dann, wenn Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber hatten, als bei dem sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbrachten. Dies aber ist von der Umwandlung der ‟. in eine GmbH unabhängig und steht einer Gesamtrechtsnachfolge mithin nicht entgegen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der F. ist daher nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Neben den von ihm vorgelegten Schreiben kann er – da er erst seit dem Jahr 2006 bei der Beklagten beschäftigt ist – nicht über eigene Erkenntnisse verfügen. Da an die Erfüllung der Darlegungslast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 23.10.2008 – 2 AZR 131/07, juris, Rn. 30), gelten – jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne Weiteres substantiierte Angaben machen kann – die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast, die eine qualifizierte Einlassung erfordern. Ein – unterstelltes – pauschales Bestreiten der Rechtsnachfolge der Beklagten, die zu ihrer Gründung, einer etwaigen Formumwandlung und der von ihr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommenen Unternehmen ohne weiteres substantiierte Angaben machen kann, wäre daher unbeachtlich.

c.  Die Geltung des TV T-ZUG folgt aus § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983.

aa.  Danach gelten für die Arbeitnehmer der Beklagten die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie; einschließlich der Hilfs-und Nebenbetriebe; gültig sind. Zu diesen Tarifverträgen gehört auch der TV T-ZUG.

bb.  Dem steht nicht entgegen, dass die Protokollnotiz zu § 1 eine Regelung enthält, der zufolge die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“ in Anlage 1 aufgeführt sind und der TV T-ZUG dort nicht aufgeführt ist. Die Auslegung von § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 ergibt, dass durch sie auch der TV T-ZUG in Bezug genommen wird.

(1)  Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 515/15, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 9 AZR 475/18, Rn. 20; BAG, Urteil vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17, Rn. 17). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 9 AZR 475/18, Rn. 20; BAG, Urteil vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17, Rn. 17). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2015 – 10 AZR 518/14, juris, Rn. 34). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 515/15, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 4 AZR 339/17, juris, Rn. 19; vgl. weiterhin BAG, Urteil vom 28.01.2009 – 4 ABR 92/07, juris, Rn. 26).

(2)  Bereits der Wortlaut spricht für eine Inbezugnahme auch des TV T-ZUG. Denn § 1 bestimmt, dass für die Arbeitnehmer u.a. der Beklagten die Tarifverträge des dort genannten Wirtschaftsbereichs gelten, „wie sie für die Betriebe“ dieses Wirtschaftsbereichs „gültig sind“. Der TV T-ZUG ist für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gültig. Soweit dort auch auf Betriebe der „kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe“ verwiesen wird, mag dieser Teil der Bezugnahme mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sein. Da aber ein in sich stimmiger und verständlich bleibender Regelungsgehalt verbleibt, bleibt die Bezugnahme im Übrigen wirksam (vgl. dazu BAG, Urteil vom 20.11.2018 – 10 ABR 12/18, juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 09.05.2007 – 4 AZR 275/06, juris, Rn. 37). Die Tatsache, dass es in der Protokollnotiz zu § 1 a.E. der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 heißt, die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge sind in Anlage 1 aufgeführt“, führt nicht zu einer Begrenzung der sich in § 1 geregelten Geltungsanordnung, die ganz allgemein bestimmt, dass „die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“ für die Arbeitnehmer der tarifschließenden Arbeitgeber gelten, auf die in der Anlage 1 ausdrücklich benannten Tarifverträge. Denn der Satz in der Protokollnotiz zu § 1 a.E. zeigt lediglich auf, welche Tarifverträge „z.Zt. gültig“ sind. Die Formulierung „z.Zt.“ bezieht sich nach Auffassung der Kammer nicht nur auf das folgende Wort „gültigen“, sondern auch auf die sich unmittelbar an dieses anschließende Formulierung „und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“. Durch den Satz wird lediglich klargestellt, dass sich in der Anlage 1 eine Übersicht über die derzeit gültigen und erfassten Tarifverträge befindet. Demgegenüber schränkt der Satz die allgemeine Geltungsanordnung nicht dauerhaft nur auf die in der Anlage genannten Tarifverträge ein. Denn wäre dies der Fall, gölten für die Arbeitnehmer der die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 schließenden Arbeitgeber nicht dauerhaft „die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“, sondern nur die „in Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“. Eine solche Einschränkung findet sich in dem Satz nicht. Der letzte Satz der Protokollnotiz zu § 1, der ausführt, die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“ seien in Anlage 1 aufgeführt, bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Regelungsgehalt des § 1 einschränken will. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es sich angeboten eine Formulierung aufzunehmen, aus der sich der abschließende Charakter der Anlage 1 ergibt.

(3)  Auch die systematische Auslegung der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 spricht gegen eine Beschränkung auf die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge. Denn § 3 der Tarifvereinbarung sieht eine – unbeschränkte – Verpflichtung der Parteien der Tarifvereinbarung vor, die Aufstellung in Anlage 1 „den laufenden Veränderungen anzupassen“. Daraus wird deutlich, dass laufende Veränderungen gerade auch eine Anpassung der Anlage 1 zur Folge haben sollten. Eine solche „laufende Veränderung“ war der Abschluss des TV T-ZUG. Denn der Abschluss eines neuen Tarifvertrags innerhalb des in § 1 Satz 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 genannten Bereichs stellt eine solche „laufende Veränderung“ dar. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf solche neuen Tarifverträge gelten, deren Regelungen systematisch auch in einem der in der Anlage 1 genannten Tarifverträge hätten aufgenommen werden können, was im Hinblick auf das tarifliche Zusatzgeld ohne weiteres der Fall ist. Diese Pflicht zur Anpassung an die „laufenden Veränderungen“ zeigt auch, dass nicht lediglich die dynamische Geltung der genannten Tarifverträge gewollt ist, sondern die Anlage 1 an alle laufenden Veränderungen anzupassen ist, also nicht nur in Gestalt der Korrektur der Fassungen der dort genannten Tarifverträge, sondern auch die Aufnahme neuer von der Geltungsanordnung erfasster Tarifverträge.

Demgegenüber greift die Auslegung der Beklagten, dass mit einer Anpassung an laufende Veränderungen i.S.d. § 3 der Tarifvereinbarung lediglich die in Anlage 1 aufgezählten Tarifverträge erfasst seien sollten, aus Sicht der Kammer zu kurz. Eine Anpassung der in einer Anlage bereits aufgeführten Tarifverträge kann bei einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel auch in der Ergänzung der neu und erstmals in Kraft getretenen Tarifverträge bestehen. Denn auch hiermit wird die Anlage an die laufenden Veränderungen der jeweils geltenden Tarifverträge angepasst. Damit aber spricht alleine die Verwendung des Wortes „anpassen“ nicht gegen eine große dynamische Bezugnahmeklausel.

(4)  Zur Entstehungsgeschichte der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 ist nichts bekannt. Insbesondere haben die Parteien keine Notizen, Verhandlungsprotokolle, etc. zu dem Abschluss des vorliegenden Tarifvertrages vorgelegt. Diese spricht also nicht für ein von der Wortlautauslegung und der systematischen Auslegung abweichendes Ergebnis.

Soweit die Beklagte diesbezüglich darauf verweist, dass die tarifschließenden Parteien den Tarifvertrag vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.11.1982, 4 AZR 1203/79, abgeschlossen hätten und mit dem von ihnen gewählten Wortlaut von der dortigen Blankettverweisung haben abweichen wollen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sind Blankettverweisungen in tarifvertraglichen Regelungen zulässig, wenn diese eindeutig sind und der Geltungsbereich der in Bezug genommenen Tarifverträge in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrages stehen (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, juris, Rn. 26). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung war eine umfassende Bezugnahme auch zukünftiger Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zulässig. Damit aber waren die tarifschließenden Parteien vor dem Hintergrund dieser Entscheidung nicht gehalten, lediglich die derzeit in Kraft befindlichen Tarifverträge in Bezug zu nehmen, sondern zu einer Blankettverweisung auch auf künftige Tarifverträge berechtigt. Alleine aus der abweichenden Formulierung des Firmentarifvertrages der Beklagten zu der in der vorgenannten Entscheidung gewählten Formulierung kann aber aus Sicht der Kammer nicht geschlossen werden, dass die tarifschließenden Parteien einen beschränkten Geltungsbereich haben wählen wollen. Die abweichende Formulierung mag ebenso in dem Verlauf der Tarifverhandlungen der tarifschließenden Parteien begründet sein. Etwaige Unterlagen, von denen auf eine historische Auslegung im Sinne der Beklagten geschlossen werden kann, fehlen. Damit aber kann alleine aufgrund der chronologischen Abfolge zu der vorherigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.11.1982 nicht auf eine Einschränkung des Geltungsbereiches geschlossen werden.

(5)  Schließlich ergibt sich auch aus der praktischen Tarifübung nicht, dass die tarifschließenden Parteien lediglich die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge in Bezug nehmen wollten. Die Tarifparteien haben nach dem Abschluss des vorliegenden Tarifvertrages die Anpassungspflicht nicht eingehalten, sondern lediglich einmal eine aktualisierte Anlage 1 erstellt. Aus der lediglich einmalig erfolgten Anpassung der Anlage 1 kann nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, lediglich die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge Bezug nehmen zu wollen, geschlossen werden. Vielmehr fehlt es an einer praktischen Tarifübung der tarifschließenden Parteien.

cc.  § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 stellt eine dynamische Verweisung auf das gesamte Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens dar. Dies ergibt sich daraus, dass nicht lediglich die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tarifvereinbarung geltenden Fassung in Bezug genommen werden. Diese werden lediglich als die „z.Zt. gültigen“ Tarifverträge bezeichnet. Zudem sieht § 3 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 eine Anpassungspflicht an die laufenden Veränderungen vor. Eine solche ergibt nur dann Sinn, wenn die Parteien der Tarifvereinbarung übereinstimmend von der Geltung der jeweiligen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgehen.

dd.  Die Bezugnahmeregelung in § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 stellt sich nicht als rechtsunwirksam dar. Die Tatsache, dass die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 auch zukünftige Tarifverträge in Bezug nimmt, führt nicht zu deren Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG. Die Parteien der Tarifvereinbarung haben zudem in rechtswirksamer Art und Weise fremdes Tarifrecht inkorporiert.

(1)  Aus dem Gesamtzusammenhang (da in der Anlage 1 nur solche erwähnt sind) wie aus der Beteiligung der Bezirksleitung Köln der IG Metall ergibt sich, dass nur solche zukünftigen Tarifverträge erfasst werden sollen, die für Betriebe in Nordrhein-Westfalen gelten. Damit ist das Bestimmtheitserfordernis gewahrt.

(2)  Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG liegt nicht vor. Denn auch Verweisungstarifverträge werden als das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG erfüllende Regelungen angesehen (BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 4 AZR 366/09, juris, Rn. 28). Dies gilt auch im Hinblick auf im Zeitpunkt des Abschlusses des verweisenden Tarifvertrags noch nicht abgeschlossene tarifliche Regelungen (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2006 – 4 AZR 272/05, juris, Rn. 32 zu ungewissen zukünftigen Änderungen inkorporierter Tarifverträge).

(3)  Eine – hier vorliegende – dynamische tarifvertragliche Verweisung auf andere Tarifverträge (sog. dynamische Blankettverweisung) ist zulässig. Denn die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. bereits BAG, Urteil vom 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, juris, Rn. 26; BAG, Urteil vom 22.01.2012 – 4 AZR 8/10, juris, Rn. 20). Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Inkorporierung fremden Normsetzungswillens dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (BAG, Urteil vom 13.08.2019 – 1 AZR 213/18, juris, Rn. 47; BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 4 AZR 8/10, juris, Rn. 20). Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist hier gegeben, denn es werden die Tarifverträge anerkannt, die gelten würden, wenn die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband wäre.

(4)  Dass die Parteien der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 der in § 3 vorgesehenen Anpassungspflicht nicht nachgekommen sind, ändert nichts an der Einbeziehung auch des TV T-ZUG. Denn die Parteien der Tarifvereinbarung verpflichten sich zwar zur Aktualisierung zugunsten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer. Eine Zwischenstufe – erst Aktualisierung, dann Geltung – ist aber nicht vorgesehen. Da die Tarifvertragsparteien sich zur Anpassung – und nicht lediglich zu Verhandlungen über eine etwaige Anpassung – verpflichtet haben, ergäbe eine solche Zwischenstufe keinen Sinn.

Dem kann seitens der Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass diese die jeweils gültigen Tarifverträge nicht kenne und – mangels ihrer Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung – auch nicht in vollständiger Version erhalten würde. Aufgrund des vorliegenden Tarifvertrages und der Inbezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen war die Beklagte berechtigt, die Anpassung der Anlage 1 gemäß § 3 des Tarifvertrages von der IG Metall, Bezirksleitung Köln, zu verlangen und um Übersendung der jeweils gültigen Tarifverträge zu bitten. Das ihr eine entsprechende Bitte auf Übersendung der jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen von der IG Metall trotz Bezugnahme auf den Anerkennungstarifvertrag abschlägig von der IG Metall, Bezirksleitung Köln, beantwortet worden wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Damit aber wäre die Beklagte berechtigt und tatsächlich in der Lage gewesen, sich über die bei ihr anzuwendenden Tarifverträge bei der IG Metall, Bezirksleitung Köln, zu unterrichten.

Damit aber war die Beklagte aufgrund der Inbezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 des Tarifvertrages vom 20.05.1983 verpflichtet, den TV T-Zug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden.

d.  Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.153,29 EUR brutto gegen die Beklagte.

aa.  Der Kläger hat Anspruch auf das T-ZUG (A) aus § 2 Nr. 2a TV T-ZUG in Höhe von 753,29 EUR brutto.

§ 2 Nr. 2a TV T-ZUG sieht einen Anspruch auf 27,5 Prozent des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts vor und bestimmt, dass für die Berechnung „das gem. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV ermittelte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen“ ist. Es ist gerichtsbekannt, dass der EMTV zwischenzeitlich durch den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 (im Folgenden: MTV) abgelöst worden ist. An die Stelle des § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV, der die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung bestimmt hat, ist § 38.2 MTV getreten. Demnach sind Berechnungsgrundlage die festen Entgeltbestandteile des laufenden Monats (dies ist gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 1 TV T-ZUG der Monat Juli) und der Monatsdurchschnitt der gemäß § 40 zu berücksichtigenden variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate. Hierbei sind gemäß § 40 Abs. 2 MTV leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.

Der Kläger erhielt unstreitig im Juli 2019 ein festes Entgelt in Höhe eines tariflichen Grundlohns von 15,65 EUR brutto zuzüglich einer außertariflichen Zulage von 2,35 EUR je Arbeitsstunde. Da der Kläger in Vollzeit beschäftigt ist, also gemäß § 6.1 MTV im Umfang von 35 Stunden pro Woche, ergibt sich ein zu berücksichtigender Grundlohn in Höhe von 2.739,24 EUR brutto (35 Stunden pro Woche * 4,348 Wochen = 152,18 Stunden á 18,- EUR). Von diesem Grundlohn errechnet sich ein tarifliches Zusatzgeld (A) gemäß § 2 Nr. 2a TV T-Zug in Höhe von 27,5 Prozent und mithin in Höhe von 753,29 EUR brutto.

Soweit der Kläger einen höheren Betrag begehrt, ist die Klage abzuweisen. Insoweit hat der Kläger den Durchschnitt der an ihn in den Monaten Januar bis Juni 2019 gezahlten leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile nicht dargelegt. Der Kläger verweist diesbezüglich auf die von der Beklagten gezahlte Urlaubsvergütung für den Kalendermonat Juni 2019. Damit aber kommt der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht in hinreichendem Maße nach. Die Beklagte hat bestritten, dass ein Zusammenhang zwischen dem von ihr berechneten Urlaubsentgelt und dem Durchschnitt der in den Kalendermonaten Januar bis Juni 2019 gezahlten leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile bestehe. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich darauf verwiesen, dass die Beklagte für die Berechnung des tariflichen Zusatzgeldes bei einer anderen Arbeitnehmerin diesen Durchschnitt herangezogen habe. Hingegen bleibt der von dem Kläger tatsächlich erzielte Durchschnitt der in den Monaten Januar bis Juni 2019 gezahlten leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile offen. Damit aber ist dem Arbeitsgericht Bonn eine Berechnung der tatsächlich von der Beklagten zu zahlenden, durchschnittlichen leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate nicht möglich. Die leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile waren daher bei der Berechnung des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2a TV T-Zug vorliegend nicht zu berücksichtigen.

bb.  Weiterhin hat der Kläger gemäß § 2 Nr. 2b TV T-ZUG einen Anspruch auf das T-ZUG (B) i.H.v. 400,00 Euro brutto.

Damit ergibt sich ein Gesamtanspruch des Klägers i.H.v. 1.153,29 EUR brutto.

e.  Der Zinsanspruch steht dem Kläger zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB. Eine vorherigen Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Bestimmung nimmt § 2 Nr. 3 Abs. 1 TV T-ZUG vor, der bestimmt, dass das T-ZUG mit der Abrechnung für Juli fällig wird. Deren Fälligkeit bestimmt § 39.7 Abs. 2 MTV oder § 614 Satz 2 BGB. Danach war die Zahlung spätestens am Monatsletzten fällig, so dass sich die Beklagte ab dem 01.08.2019 in Verzug befand.

II.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des zuletzt geltend gemachten Zahlungsantrags von 1.259,57 EUR.

Es liegen keine Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor.

 

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