Skip to content

Ausstattung und Sicherheit am Arbeitsplatz

Arbeitsschutz am Arbeitsplatz – Was ist wichtig?

Wer sich als Unternehmer betätigt, der wird in der Regel auch sehr schnell ein Arbeitgeber. In dieser Funktion sind selbstverständlich auch Rechte sowie Pflichten vorhanden. Insbesondere die Pflichten sollte ein Arbeitgeber dabei beherzigen, da sie auf gesetzlichen Grundlagen beruhen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist der Arbeitsschutz, welcher sich mit der Sicherheit der Beschäftigten des Unternehmens beschäftigt und diese ausdrücklich schützt. Der Arbeitsschutz zählt zu den wichtigsten Pflichten, die ein Arbeitgeber zu erfüllen hat.

Das Wichtigste in Kürze


  • Arbeitsschutzgesetz schützt alle Beschäftigten eines Unternehmens, unabhängig von ihrer Position oder Beschäftigungsverhältnis.
  • Arbeitsschutzmaßnahmen können durch Schutzausrüstung, Sicherheitsschulungen oder Sicherheitsbeauftragte umgesetzt werden.
  • Das Gesetz stellt sicher, dass alle Beschäftigten ein Recht auf einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz haben.
  • Arbeitsschutzgesetz gilt nicht für Privathaushalte.
  • Arbeitgeber hat Pflichten wie Gefährdungsbeurteilung und Organisationspflicht im Bezug auf den Arbeitsschutz.
  • Arbeitgeber kann bestimmte Pflichten delegieren, muss aber die Eignung des Beauftragten prüfen.
  • Es gibt Sonderschutzrechte für bestimmte Gruppen wie Schwangere (Mutterschutzgesetz) oder Jugendliche (Jugendarbeitsschutzgesetz).

Die rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dieses Gesetz wurde 1996 verabschiedet und dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Es legt die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Arbeitsschutz fest und stellt sicher, dass diese Pflichten in allen Arbeitsbereichen und -situationen eingehalten werden.

Das Arbeitsschutzgesetz macht dabei keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Beschäftigten. Es gilt gleichermaßen für alle Mitarbeiter eines Unternehmens, unabhängig von ihrer Position oder ihrem Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Beamtinnen und Beamte unter das Gesetz fallen. Ebenso sind Personen mit einer arbeitnehmerähnlichen Stellung und andere Beschäftigte eingeschlossen.

Das Hauptziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern und ein sicheres Arbeitsumfeld für alle zu schaffen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Dies kann beispielsweise durch die Bereitstellung von Schutzausrüstung, die Durchführung von Sicherheitsschulungen oder die Einrichtung von Sicherheitsbeauftragten erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Arbeitsschutzgesetz eine zentrale Rolle in der deutschen Arbeitswelt spielt und sicherstellt, dass alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Stellung im Unternehmen, ein Recht auf einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz haben.

Das Arbeitsschutzgesetz gilt zwar sowohl für öffentlich-rechtliche Einrichtungen als auch für privatwirtschaftliche Unternehmen, es hat jedoch ausdrücklich für Privathaushalte keine Gültigkeit. Dementsprechend fallen Hausangestellte auch nicht unter das Arbeitsschutzgesetz. Auch für Arbeitnehmer im Homeoffice / Heimarbeit hat das Arbeitsschutzgesetz keine Gültigkeit!

Arbeitsschutz
Symbolfoto: Von Bonezboyz/Shutterstock.com

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert die Schutzansprüche für sämtliche Personen, welche beruflich für den Arbeitgeber tätig sind. Dies gilt unabhängig von der Branche bzw. Berufsart. Obgleich die Einhaltung des Arbeitsschutzes auch eine Pflicht des Arbeitnehmers darstellt, so steht der Arbeitgeber dennoch in einer besonderen Verpflichtung. Rechtlich betrachtet hat der Arbeitgeber im Hinblick auf die Ausstattung sowie Sicherheit am Arbeitsplatz sogar gleich mehrere Verpflichtungen:

  • die Pflicht zur entsprechenden Gefährdungsbeurteilung
  • die Verantwortung sowie Organisationspflicht zzgl. der Unternehmergarantenstellung

Neben diesen Pflichten hat ein Arbeitgeber jedoch ausdrücklich auch das Recht der Delegation!

Als Arbeitnehmer besteht immer in jedem Fall ein Arbeitsschutz. Einzig der Umfang der mit dem Arbeitsschutz verbundenen Maßnahmen kann variieren und muss auch stets mit den individuellen Voraussetzungen des Arbeitnehmers betrachtet werden. Kriterien hierfür sind beispielsweise

  • das Alter des Arbeitnehmers (Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • der gesundheitliche Allgemeinzustand des Arbeitnehmers (Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertengesetz)
  • vorübergehende besondere Zustände der Arbeitnehmerin (Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Mutterschutz)

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt im § 5 ausdrücklich vor, dass ein betriebliches Schutzkonzept in dem Unternehmen erstellt wird. Die Grundlage eines jeden Schutzkonzeptes stellt zunächst die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers dar. Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung ermittelt der Arbeitgeber alle denkbaren Gesundheitsgefährdungen des Arbeitnehmers in dem Unternehmen und bewertet diese Gefährdungen. Die Resultate dieser Ermittlungen und Bewertungen werden dann dazu verwendet, um entsprechende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit zu treffen. Denkbare Gefährdungen am Arbeitsplatz sind physikalische Gefährdungen, welche durch chemische oder biologische Einwirkungen entstehen können. Der Arbeitgeber hat entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, den Arbeitsplatz derartig zu gestalten, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt wird.

Die Maßnahmen erstrecken sich dabei auf

  • die sichere Ausgestaltung der Arbeitsstätte
  • die sichere Einrichtung des Arbeitsplatzes
  • die Wahl von Arbeitsmitteln zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers
  • die Überlassung von Arbeitsstoffen sowie Maschinen und Gerätschaften für den täglichen Arbeitsbedarf

Der Arbeitgeber steht in der grundsätzlichen Verantwortung und hat dementsprechend auch die Organisationspflicht im Bezug auf den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es auch, die bereits getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren und ggfls. an die neuesten Erkenntnisse und Entwicklungen anzupassen. Für das Arbeitsschutzkonzept sowie die Gefährdungsbeurteilung hat der Gesetzgeber die schriftliche Dokumentationspflicht festgelegt.

Die Verantwortung sowie Organisationspflicht zzgl. der Unternehmergarantenstellung

Die unternehmerische Verantwortung im Hinblick auf das Arbeitsschutzrecht begründet sich durch das Direktionsrecht. Dementsprechend ist der Unternehmer als Arbeitgeber zwar ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, jede Maßnahme in Eigenregie zu planen sowie durchzuführen, er muss jedoch für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Organisation des Arbeitsschutzes Sorge tragen. Dies erfordert der § 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kontrolle der Durchführung obliegt dem Arbeitgeber, da er die Verantwortung in dem Unternehmen trägt und dementsprechend auch in die Haftung genommen wird. Der Unternehmer hat als Arbeitgeber eine Garantenstellung, welche jedoch ausdrücklich auch an entsprechende Führungskräfte des Unternehmens delegiert werden kann.

Der Unternehmer als Arbeitgeber hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten des Unternehmens eine Schutzpflicht. Eine Unterlassung von gebotenen Handlungen kann rechtswidrig sein. Delegiert ein Arbeitgeber diese Pflichten an einen persönlich beauftragten Arbeitnehmer des Unternehmens, so geht die Garantenstellung ausdrücklich nicht auf den Beauftragten über.

Das Recht des Arbeitgebers auf Delegation der Unternehmerpflichten gem. des Arbeitsschutzgesetzes

Ein Unternehmer als Arbeitgeber kann aus organisatorischen Gründen heraus seine Pflichten in Teilen auf entsprechend beauftragte Führungskräfte delegieren. In dem Arbeitsschutzgesetz wird diese Handlungsweise als sogenannte horizontale Delegation sogar ausdrücklich empfohlen. Auch die sogenannte vertikale Delegation ist im Arbeitsschutzgesetz denkbar. Von einer horizontalen Delegation wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten an eine ausdrücklich benannte Person überträgt während hingegen bei einer vertikalen Delegation in der Hierarchie des Unternehmens von oben nach unten delegiert wird. Im Zuge der Delegation muss der Arbeitgeber der benannten Person die entsprechenden Aufgaben so deutlich wie nur irgend möglich definieren.

Bevor die Delegation erfolgt muss der Arbeitgeber zunächst überprüfen, ob die entsprechende Person auch die Eignung und Befähigung zur Bewältigung der entsprechenden Aufgaben besitzt.

Es empfiehlt sich aus Arbeitgebersicht ausdrücklich, die Prüfung des Beauftragten mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt durchzuführen. Der Beauftragte handelt zwar im Namen des Unternehmers, jedoch trägt die Haftung der Unternehmer. Es gilt jedoch rechtlich betrachtet die Faustformel für Beauftragte, dass die Verantwortung für das Handeln dort endet, wo auch die Weisungsbefugnis ihre Grenzen hat.

Eine Führungskraft, die von dem Unternehmer mit der Wahrnehmung beauftragt wurde, ist zur Meldung für Mängel im Arbeitsschutz verpflichtet und sie muss auch sofortig zumindest vorläufige Sicherungsmaßnahmen bei einer Gefahrenlage treffen. In der gängigen Praxis haben es Führungskräfte oftmals enorm schwer, einen Vorwurf einer Pflichtverletzung entkräften zu können.

Die sogenannten Sonderschutzrechte

Ein wesentlicher Aspekt des Arbeitsschutzgesetzes sind auch die sogenannten Sonderschutzrechte für bestimmte Personengruppen, die in dem Unternehmen als Arbeitnehmer tätig sind.

Zu den wichtigsten Regelungen gehören dabei

  • das Mutterschutzgesetz
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • das Schwerbehindertengesetz
  • das Heimarbeitsgesetz

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Unternehmerpflicht auch diejenigen Personengruppen besonders zu berücksichtigen. Das Mutterschutzgesetz ist hierbei die wichtigste Regelung, da in dieser Regelung schwangere Frauen sowie auch ungeborene Kinder nebst stillende Mütter nach der Geburt ausdrücklich geschützt werden. Gleiches gilt auch für das Schwerbehindertengesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz. In seinen Schwerpunkten befassen sich diese Regelungen jedoch vornehmlich mit den erlaubten Tätigkeiten während der Arbeit sowie auch den Arbeitszeiten.

in der gängigen Praxis des Arbeitsalltages stellt sich für viele Arbeitnehmer oftmals die Frage, ob die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen gem. des Arbeitsschutzgesetzes in dem Unternehmen auch wirklich umgesetzt werden. Hierbei ist ausdrücklich zu betonen, dass auch die Haftungspflicht des Arbeitgebers seine Grenzen kennt. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise eine Person mit der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß des Sicherheitskonzeptes des Unternehmens beauftragt hat, so ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Weisungen des Beauftragten im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen auch wirklich Folge zu leisten. Generell gehört der Arbeitsschutz zu eben jenen Bereichen im Berufsalltag, welcher im Verantwortungsbereich eines jeden einzelnen Arbeitnehmers sowie Arbeitgebers liegt. Sehr viele Unfälle im Berufsalltag könnten vermieden werden, wenn sich alle Beteiligten des Unternehmens mehr an den Sicherheitsgedanken halten würden. Rechtlich betrachtet obliegt dieser Bereich zwar dem Arbeitgeber, allerdings sieht in vielen Unternehmen der berufliche Alltag durchaus anders aus. Vielen Arbeitnehmern wird seitens des Arbeitgebers ein hohes Maß an Eigenverantwortung zugetraut, was natürlich auch ein Stück weit mit Vertrauen in die Fähigkeiten sowie die Eignung und die menschliche Intelligenz verbunden ist. Der Arbeitgeber darf auch ein Stück weit darauf vertrauen, dass jeder Arbeitnehmer im Rahmen der ihm zuzumutenden Maßgabe ein Stück weit Eigeninitiative Im Bereich des Arbeitsschutzes zeigt.

Das bestehende Schutzkonzept eines Unternehmens ist dabei nicht als reiner Vorschlag des Arbeitgebers zu verstehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine verbindliche Richtlinie mit regelndem Charakter. Ein Verstoß gegen das bestehende Arbeitsschutzkonzept des Arbeitgebers kann für einen Arbeitnehmer durchaus ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Die Härte der Konsequenzen ist dabei abhängig zu machen von dem Schaden, welcher aufgrund des Verstoßes gegen das Sicherheitskonzept erlitten wurde. Bei geringfügigen Verstößen ist oftmals eine kleine Verwarnung oder eine Ermahnung aus Sicht des Arbeitgebers ausreichend. Sollte jedoch ein schwerwiegender Verstoß gegen das Sicherheitskonzept vorliegen, bei welchem es sogar zu Personenschäden oder zu schweren Sachschäden kam, so kann es auch sehr schnell zu einem entsprechenden juristischen Verfahren zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kommen.

Ein wenig anders gestaltet sich der Sachverhalt hingegen schon, wenn es in dem Unternehmen überhaupt kein Sicherheitsschutzkonzept gibt und wenn der Arbeitgeber dementsprechend das Arbeitsschutzrecht nicht ernst nimmt. Dies kommt in der gängigen Praxis durchaus häufiger vor, als man es auf den ersten Blick glauben möchte. In einem derartigen Fall sollte sich ein Arbeitnehmer, so er denn seine Gesundheit durch das Verhalten des Arbeitgebers gefährdet sieht, umgehend an den Vorgesetzten wenden und die Missstände aufzeigen. Die Schriftform empfiehlt sich hierbei allein schon aus Beweisgründen heraus auf jeden Fall. Sollte der Arbeitgeber auf die aufgezeigten Mängel keine Reaktion zeigen kann der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers mit Verweis auf das geltende Arbeitsschutzgesetz auch ausdrücklich abmahnen. Sollte hierauf ebenfalls keine Reaktion erfolgen ist der Gang zu einem Rechtsanwalt durchaus erfolgversprechend. Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein Team bestehend aus Fachanwälten für Arbeitsrecht, welches sich sehr gern mit großem Engagement Ihrer Angelegenheit annimmt und Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg vertritt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!