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Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung – Treuwidrigkeit

Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 4 Sa 276/19 – Urteil vom 12.05.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.08.2019 – 7 Ca 149/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01. bis 05.3.2015 und Urlaubsentgelt für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 03.4.2015.

Die ehemaligen Gesellschafter der Beklagten bestellten den Kläger mit Beschluss vom 26.9.2007 zum Geschäftsführer. Ab dem 01.10.2007 war er auf der Grundlage des Vertrages gleichen Datums, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 123-125 d. A.) Bezug genommen wird, als Geschäftsführer der Beklagten beschäftigt.

Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung - Treuwidrigkeit
(Symbolfoto: TippaPatt /Shutterstock.com)

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung im Unternehmen der Beklagten Ende des Jahres 2014 erläuterte das Finanzamt in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 2014 seine Auffassung, dass es sich bei der Geschäftsführertätigkeit des Klägers um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele (Bl. 17-20 d. A.).

Zu Beginn des Jahres 2015 überwarfen sich die drei Gesellschafter der Beklagten und der Kläger wurde mit Schreiben vom 05. März 2015 mit sofortiger Wirkung unwiderruflich bis zum 03. April 2015 „unter Anrechnung auf seinen Jahresurlaub“ freigestellt. Er habe sich am 07. April 2015 wieder im Unternehmen einzufinden. Für ihn gelte ab sofort ein Betretungsverbot für sämtliche Räumlichkeiten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Das Schreiben ging dem Kläger am gleichen Tag – dem 05. März 2015 – zu. Daraufhin erklärte er mit Schreiben vom 16. März 2015 die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Unter dem Datum des 26. März 2015 stellte der Kläger der Beklagten eine „Rechnung für vorzeitige Vertragsauflösung“. Hierin verlangte er als Entschädigung 50.000 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 19 %, insgesamt 59.500 EUR (Bl. 128 d. A.).

Am 28. Juli 2015 erhielt die Beklagte vom Finanzamt Jena einen Bescheid zur Zahlung weiterer Umsatzsteuer, da sie die vom Kläger auf seine Honorarforderungen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.

Das Finanzamt forderte 83.300,89 EUR, welche die Beklagte zahlte.

Die Beklagte machte die Forderung gegenüber dem Kläger geltend und die Parteien führten hierüber einen Rechtstreit beim Arbeitsgericht Erfurt (6 Ca 944/16). Sowohl vorgerichtlich als auch in jenem Rechtstreit erklärte der Kläger die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von 50.000 Euro, die sich seiner Ansicht nach aus wegen erforderlicher außer ordentlicher Kündigung seinerseits entgangener Vergütung für die Zeit 1.3. bis 31.12.2015 zusammensetzte.

Mit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10.10.2017 entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht im Vorprozess (1 Sa 256/17), der Kläger habe auch keinen aufrechenbaren Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB, da nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2015 nicht mehr habe zugemutet werden können. Aus diesem Grunde sei die von ihm erklärte fristlose Kündigung nicht rechtswirksam.

Letzteres ist zwischenzeitlich unstreitig und beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger weisungsgebunden in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das erst am 31. Dezember 2015 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte ist – soweit für die Berufung noch von Interesse – der Ansicht gewesen, das Thüringer Landesarbeitsgericht habe im Vorprozess rechtskräftig entschieden, dem Kläger stehe ein Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 01. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu, da es rechtskräftig entschieden habe, dass die Aufrechnung des Klägers sei unbegründet.

Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge und geäußerten Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seiten 2 bis 8 des Entscheidungsabdrucks – Blatt 156 bis 162 der Akte) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.8.2019 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Arbeitsentgelt für den Zeitraum 1. bis 5.3.2015 ein Betrag i.H.v.806,45 € brutto und als Urlaubsentgelt für den Zeitraum 6.3. bis 3.4.2015 einen Betrag i.H.v.4 1846,15 € brutto jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Der Forderung stehe nicht die rechtskräftige Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts über die im Vorprozess zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung entgegen. Seinerzeit habe der Kläger keine Vergütung für geleistete Arbeit und kein Urlaubsentgelt verlangt, sondern Schadenersatz aufgrund der außerordentlichen Eigenkündigung und deren behaupteten schuldhaften Veranlassung durch die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Seiten 8 und 9 des Entscheidungsabdrucks (Bl. 162 und 163 der Akte) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 7.10.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 7.11.2019 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, 9.12.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klage sei bezüglich der geforderten Vergütung für den Zeitraum 1. bis 5.3.2015 und Urlaubsentgelt für den Zeitraum 6.3. bis 3.4.2015 unzulässig aufgrund entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts im Vorprozess über die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung. Seinerzeit habe der Kläger für den identischen Zeitraum die bezogen auf diesen Zeitraum identische Summe von 5000,00 € monatlich bzw. anteilig für angefangene Monate geltend gemacht. In beiden Fällen habe er die Forderung auf denselben Lebenssachverhalt gestützt. Der Lebenssachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass es ein Anstellungsverhältnis gegeben habe, der Kläger ab dem 5.3.2015 freigestellt gewesen sei und sich nachfolgend die Parteien getrennt hätten. Die Änderung seiner, des Klägers, Rechtsauffassung bezüglich der eigenen Kündigung, verändere den Lebenssachverhalt nicht. Somit sei der Streitgegenstand in beiden Rechtsstreiten identisch. Geändert habe sich lediglich eine Rechtsauffassung des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht habe seinerzeit die geltend gemachte Forderung unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen gehabt; sollte der Gesichtspunkt übersehen worden sein, dass bei unwirksamer außerordentlicher Eigenkündigung ein Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit und anschließend Urlaubsentgelt bestanden habe, sei dies ein einfacher Rechtsfehler, der allerdings in Rechtskraft erwachsen sei und einer erneuten Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegenstünde.

Jedenfalls für den Zeitraum vom 1. bis 15.3.2015 ergebe sich eine Identität der Streitgegenstände, weil die Kündigung des Klägers erst danach ausgesprochen worden sei.

Den Ansprüchen ab dem 16.3.2015 stehe darüber hinaus der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Kläger habe selbst gekündigt und es sei widersprüchlich und treuwidrig, sich nunmehr in einem Nachfolgeprozess auf die Unwirksamkeit der Eigenkündigung zu berufen. Wegen Einzelheiten diesbezüglich wird auf die Seiten 10 und 11 der Berufungsbegründung (Bl. 199, 200 d.A.) Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags in der Berufung wird ferner Bezug genommen auf die Berufungsbegründung (Bl. 190 bis 200 der Akte) und das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.2.2021 (Bl. 244-252 der Akte).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15. August 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und führt zum Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens aus, dass dies jedenfalls nicht den Zeitraum 1. bis 16.3.2015 betreffen könne. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf das Vorbringen in der Berufungserwiderung (Bl. 218 – 294 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, welchen die Kammer folgt und welche die Kammer sich zu eigen macht, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Die Ausführungen der Berufung veranlassen folgende ergänzende Ausführungen.

I.

Die Klage auf Zahlung von Entgelt für geleistete Arbeit für den Zeitraum 1. bis 5.3.2015 sowie auf Zahlung von Urlaubsentgelt für den Zeitraum 6.3. bis 3.4.2015 stellt einen anderen Streitgegenstand dar, als die im Vorverfahren zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung wegen nach Klägeransicht von der Beklagten zu vertretenden außerordentliche Eigenkündigung des Klägers.

Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder der Rechtsschutzbehauptung aufgefasste prozessuale Anspruch; dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem sich die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – V ZR 4/16 –, Rn. 27, juris).

Soweit der Kläger im Vorprozess Schadenersatzforderungen geltend gemacht hat, hatte das Gericht alle Anspruchsgrundlagen zu prüfen, die Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ergeben. Die nunmehr geltend gemachten Forderungen setzen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und sind gerade nicht von der Beendigung abhängig. Damit ergibt sich, dass im Vorprozess der Lebenssachverhalt be

stimmt war durch eine außerordentliche Kündigung zum 17.3.2015 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolge, dass der aus der Beendigung folgende finanzielle Schaden zu ersetzen sei. Der nunmehr zu entscheidende Rechtsstreit beruht auf dem Lebenssachverhalt, dass das Arbeitsverhältnis durchgehend bis nach dem 3.4.2015 bestanden habe, der Kläger Arbeitsleistung erbracht und im Übrigen ab dem 6.3.2015 Urlaub bewilligt worden sei, mit der Rechtsfolge dass für die Zeit der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt für die Zeit danach Urlaubsentgelt geschuldet ist.

Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht lediglich eine Rechtsansicht, sondern sie gestaltet einen Lebenssachverhalt, weil in einem Fall von einem bestehenden, und im anderen Fall von einem nicht bestehenden Vertragsverhältnis auszugehen ist. Die Folgen sind unterschiedlich. Vergütungsansprüche und Urlaubsentgeltansprüche setzen anders Schadensersatzansprüche kein Verschulden voraus. Außerdem können die Ansprüche auch unterschiedlichen Rechtsschicksalen hinsichtlich von Verfall und Verjährung unterliegen. Geht eine Klagepartei rechtsirrigerweise von einer berechtigten außerordentlichen Kündigung aus, betrifft das die Begründetheit der darauf beruhenden Klage, nicht den Streitgegenstand dieser Klage. Lebenssachverhalt für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist nicht die sich nach Durchführung des Rechtsstreits ergebende tatsächliche Faktenlage, sondern der von der Klagepartei zu Grunde gelegten, behaupteten Sachlage.

Das ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes z.B. aus der Entscheidung vom 27.5.2015 (5 AZR 88/14). In dieser Entscheidung behandelt das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung als einen anderen Streitgegenstand als einen Schadensersatzanspruch (Rn. 23 und 24). Auch in der Literatur werden Primäransprüche auf Vertragserfüllung und Ansprüche auf Schadenersatz als eine Mehrheit von Streitgegenständen betrachtet (Zöller/Vollkommer ZPO Einleitung Rn. 74); auch der BGH (20.9.2016, V ZR 4/16) sieht in den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus der Unwirksamkeit und der Wirksamkeit von Verträgen ergeben können, unterschiedliche Streitgegenstände (BGH 20.9.2016, V ZR 4/16 Rn. 26-28).

Das gilt auch bezüglich der für den Zeitraum 1.3. bis 15.3.2015 geltend gemachten Forderung. Der Kläger hatte seinerzeit die Ansprüche für diesen Zeitraum auch als Schadensersatzanspruch auf Grundlage seiner Eigenkündigung und des behaupteten Verschuldens der Beklagten hieran geltend gemacht. Dass sein Arbeitsverhältnis erst später hätte beendet sein können, weil er die Eigenkündigung später ausgesprochen hat, bedeutet nur, dass seine Begründung den Anspruch für den Zeitraum davor nicht getragen hat, was eine Frage der Begründetheit und nicht des Streitgegenstandes ist.

II.

Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit seiner Eigenkündigung ist in diesem Falle nicht treuwidrig.

Das BAG bejaht überwiegend die Frage, ob die Berufung auf die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung treuwidrig ist (vgl. BAG 3.7.2003, 2 AZR 327/02; 5.12.2002, 2 AZR 478/01). Allerdings hat es Arbeitnehmer*innen ein solches Vorgehen nicht generell und schlechthin als Treueverstoß angelastet, sondern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Dabei spricht eine schriftlich ohne jedes Drängen des Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung ist daher regelmäßig treuwidrig (BAG 12.3.2009, 2 AZR 894/07).

Zu berücksichtigen ist auch der Sinn des § 626 Abs. 1 BGB. Wenn das Gesetz die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpft, so geschieht das nicht, um Kündigenden die Möglichkeit zu eröffnen, seine*ihre einmal bekundete Lösungsabsicht im Lichte später gewonnener Erkenntnisse nach Gutdünken rückgängig machen zu können und damit Vertragspartner*innen gewissermaßen zum Spielball seiner*ihrer Entschlüsse zu machen. Vielmehr soll – gerade im Gegenteil – ein*e Vertragspartner*in vor einem ihn*ihr plötzlich treffenden unberechtigten Vertragsbruch geschützt werden. Er*sie soll darauf vertrauen dürfen, dass sein*ihre Kontrahent*in den Vertrag einhält und sich im Dauerschuldverhältnis nur nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen davon löst, solange ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Damit werden seine*ihre im Vertrauen auf Vertragserfüllung getätigten wirtschaftlichen Dispositionen geschützt. Bedenkt man diese Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift, so liegt es auch deshalb nahe, es regelmäßig allein dem*r Kündigungsempfänger*in zu überlassen, ob er*sie die unberechtigte fristlose Kündigung seines*ihres Vertragspartners hinnimmt oder ob er*sie ihre Unwirksamkeit – ggf. gerichtlich – geltend macht. Entschließt er*sie sich, eine mit ernsthaftem Lösungswillen ausgesprochene fristlose Kündigung gegen sich gelten zu lassen, so liegt darin grundsätzlich eine hinzunehmende schutzwerte Disposition. Insbesondere entstünde anderenfalls ein Wertungswiderspruch: Während Arbeitgeber*innen bei von ihnen selbst schriftlich erklärten unwirksamen außerordentlichen Kündigungen aufgrund der Klagefrist des § 4 KSchG iVm. der Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG nach Ablauf weniger Wochen sicher sein können, ob damit gerechnet muss, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses werde geltend gemacht, hätten sie bei Arbeitnehmer*innenkündigungen uU noch Monate später Forderungen zu gewärtigen ((BAG 12.3.2009, 2 AZR 894/07).

Maßgeblich ist daher, ob Kündigungsempfänger*innen im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Kündigung disponiert haben und diese hat gegen sich gelten lassen.

Dies ist hier gerade nicht der Fall, denn die Beklagte hat nie mit der Wirksamkeit der Eigenkündigung gerechnet und keine Dispositionen in Bezug hierauf getätigt, sondern von Anfang an deren Unwirksamkeit geltend gemacht. Insofern fehlt nunmehr das Bedürfnis, sie davor zu schützen, dass ihre eigene Rechtsauffassung von Anfang an zutreffend war.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten ihrer Berufung zu tragen.

Anlass für die Zulassung der Revision sah die Kammer nicht.

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