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Unwirksamkeit Stichtagsregelung – Cash-Bonus – Entgeltcharakter

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 11 Sa 2566/10 – Teilurteil vom 24.05.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.10.2010 – Az: 20 Ca 9416/10 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des dem Kläger gemäß der Betriebsvereinbarung vom 18.03.2003 zustehenden Cashbonus für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2009 in Anspruch.

Mit einem am 27.10.2010 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin – 20 Ca 9416/10 – die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der in der ersten Stufe verfolgte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus demselben Grunde nicht bestünde, der auch dem Zahlungsanspruch die Grundlage entziehe. Dies folge daraus, dass der vom Kläger verfolgte Anspruch seine alleinige Grundlage in einer Betriebsvereinbarung habe, deren Voraussetzungen er jedoch nicht erfülle; denn er habe nach einer Eigenkündigung aus nicht betriebsbedingten Gründen am Auszahlungstag nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Die Stichtagsklausel sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den kollektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG unwirksam; denn sie führe nicht dazu, dass dem Kläger ein ihm zustehendes Entgelt vorenthalten würde. Der Zweck der in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistung erschöpfe sich nicht in der zusätzlichen Honorierung einer Arbeitsleistung, sondern diene erkennbar auch dem Zweck, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. An dieser Beurteilung ändere auch die Regelung in Ziffer 2.1.1 der Betriebsvereinbarung nichts, nach deren Inhalt der Bonus für Mitarbeiter der Verantwortungsstufe des Klägers (3) bei einer normalen geschäftlichen Entwicklung und normaler Leistung zwischen 20 und 45 % der Gesamtvergütung erreichen solle. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmache, der Vergütungszweck im Vordergrund stünde, jedoch habe dies einen anderen Sachverhalt sowie eine arbeitsvertraglich verankerte Stichtagsregelung betroffen. Außerdem sei auch in der Betriebsvereinbarung kein Mindestanspruch von 25 % geregelt, sondern lediglich vorgesehen, dass der Bonus unter gewissen Voraussetzungen mindestens 20 % bis maximal 45 % betragen solle. Der in Ziffer 2.1.2 geregelte Mindestanspruch liege bei Mitarbeitern der Verantwortungsstufe 3 unterhalb von 25 % der Gesamtvergütung. Angesichts dessen sei von der Wirksamkeit der Bonusregelung auszugehen, die allenfalls gesetzeskonform dahin auszulegen sei, dass die Stichtagsregelung in einem solchen Fall nicht zur Anwendung komme. Die entsprechenden Voraussetzungen habe der Kläger allerdings nicht dargelegt. Aber auch aus sonstigen Gründen sei die Klausel nicht zu beanstanden. Insbesondere werde der Kläger nicht unzulässig lange gebunden. § 310 Abs. 4 BGB schließe eine Inhaltskontrolle der Betriebsvereinbarung aus, während ein Verstoß gegen Artikel 2, 12 GG nicht vorliege (wegen Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 85 – 92 d.A. verwiesen).

Gegen diese ihm am 08.11.2010 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit einem am 03.12.2010 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend; denn das Arbeitsgericht sei bereits zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Überschreitung der 25%-Grenze nicht hinreichend dargelegt hätte. Das Gegenteil folge aus der Entwicklung der Gesamtvergütung in den Jahren 2005 – 2009, sowie den guten Beurteilungen, die er im Jahr 2009 erhalten hätte. Weiterer Vortrag sei ihm nicht möglich; denn in andere, untergeordnete Kriterien der Ermittlung des Bonuspools nach Nr. 1.2.3 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.2003 habe er keinen Einblick. Andererseits habe er bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass der Bonus nach Ziffer 2.1.1 der Betriebsvereinbarung zwischen 20 und 45 % der Gesamtvergütung liege, also im Durchschnitt mehr als 27 % ausmachen solle. Aber auch von einer Rechtfertigung der Stichtagsklausel könne nicht ausgegangen werden; denn angesichts der Höhe des Bonus trete der Gedanke der Belohnung zukünftiger Betriebstreue hinter den Vergütungscharakter der Leistung zurück. Letztlich liege aber auch ein Verstoß gegen Artikel 2, 12 GG vor; denn dem Bonus komme eine so starke Bindungswirkung zu, dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliege. Dies gelte umso mehr, als die erst am 15.02. des Folgejahres erfolgende Abrechnung auf interne Vorgänge der Beklagten zurückzuführen sei (Bl. 104 – 131 d.A.).

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.10.2010, Az. 20 Ca 9416/10, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des dem Kläger gemäß der Betriebsvereinbarung vom 18.03.2003 zustehenden Cashbonus für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen,

2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.10.2010, Az. 20 Ca 9416/10, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine als Cashbonus bezeichnete Teilvergütung für das Jahr 2009 zu zahlen, dessen Höhe nach Erfüllung des Antrags zu 1. beziffert werden wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an, die sie mit weiteren Ausführungen unterstützt. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Zahlung der von ihm begehrten Bonusleistung nicht; denn er habe im Auszahlungszeitpunkt nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Der Bonus sei auch keine reine Leistungsvergütung, wie die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergebe, so dass die vom Kläger zitierte, nicht unmittelbar einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 307 BGB, die auch nur einem obiter dictum entnommen werden könnte, im Streitfall unbeachtlich sei. Zudem verhindere § 310 Abs. 4 BGB eine inhaltliche Überprüfung der Regelung; Betriebsvereinbarungen unterlägen nämlich keiner Angemessenheitsprüfung. Unabhängig davon lägen aber auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung des dem Kläger zustehenden Bonus nicht vor. Er hätte nämlich für 2009 lediglich einen 25 % der Gesamtvergütung unterschreitenden Bonus erhalten (Bl. 144 – 151 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte, nach dem Beschwerdewert zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils sowie zur Teilklagestattgabe.

I.

1.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen.

a)

Dabei ist ihm zwar im Grundsatz darin zu folgen, dass ein Auskunftsanspruch abzuweisen ist, wenn der ihn tragende Hauptanspruch unbegründet ist; denn der Erteilung einer Auskunft als Hilfsantrag bedarf es in einem solchen Fall nicht (BAG 10 AZR 443/08 vom 06.05.2009, AP Nr. 43 zu § 307 BGB; BAG 5 AZR 408/04 vom 28.09.2005, AP Nr. 66 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche).

b)

Dies entspricht allerdings nicht der Situation im Streitfall.

aa)

Ausgangspunkt der Überlegung ist der Gedanke, dass Stichtags- und Rückzahlungsklauseln bei einzelvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen rechtlich bedenklich sein können, wenn die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht (BAG 10 AZR 825/06 vom 24.10.2007, AP Nr. 32 zu § 307 BGB; vgl. auch BAG 10 AZR 181/06 vom 14.02.2007, AP Nr. 264 zu § 611 BGB Gratifikation) und eine Überschreitung dieser Grenze auch zur Unwirksamkeit von Widerrufsvorbehalten bei laufenden Zahlungen führen kann (BAG 5 AZR 364/04 vom 12.01.2005, BAGE 113 Seite 140; BAG 5 AZR 721/05 vom 11.10.2006, AP Nr. 6 zu § 308 BGB).

bb)

Allerdings ist einzuräumen, dass es auf diesen Gesichtspunkt im Streitfall nicht unmittelbar ankommt; denn nach der Einführung des § 310 Abs. 4 BGB kann an der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln in Betriebsvereinbarungen (BAG 5 AZR 157/67 v. 16.11.1967, AP Nr. 63 zu § 611 BGB Gratifikation) nicht mehr festgehalten werden (anderer Ansicht: Hessisches LAG 7/5 Sa 842/09 v. 02.11.2009, n.v.).

(1)

Zwar haben die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vom 01.01.2001 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus vereinbart, jedoch sollte dieser ausdrücklich auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zum Bonussystem vom 23.10.1997 (Bl. 8 d.A.) erfolgen. Unter deren Anwendungsbereich fällt nach Ziffer 1.1 Abs. 2 (Bl. 23 d.A.) auch der Kläger als AT-Mitarbeiter eines Betriebes der Beklagten in Deutschland, so dass nicht von einer konstitutiven, sondern lediglich einer deklaratorischen Bezugnahmeklausel auszugehen ist (BAG 7 AZR 390/99 vom 27.09.2000, AP Nr. 20 zu § 2 BAT SR 2Y; LAG Düsseldorf 17 Sa 97/09 vom 17.11.2009, nicht veröffentlicht; LAG Düsseldorf 17 Sa 618/09 vom 25.08.2009, LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 15; LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 87/08 vom 24.02.2008, AE 2009 Seite 42 [Ls.]).

(2)

Jedoch kommt es auf den Umstand, dass die Eigenkündigung des Klägers nach der in der BV enthaltenen Stichtagsklausel zum Wegfall des Bonus führen sollte, auch im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit am Maßstab des § 75 BetrVG an, wobei dahin stehen kann, ob bereits bei Überschreitung der in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 angesprochenen 25 % Grenze (vgl. auch 10 AZR 181/06 vom 14.02.2007, AP Nr. 264 zu § 611 Gratifikation) von der Unvereinbarkeit der Stichtagsklausel mit höherrangigen Recht ausgegangen werden müsste. Allerdings bilden die Ausführungen des BAG einen hinreichenden Anlass dafür, dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung erdienter Vergütung eine gegen Artikel 12 GG verstoßende unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen kann (BAG 3 AZR 211/72 vom 12.01.1973, AP Nr. 4 zu § 87a AGB; BAG 5 AZR 227/72 vom 12.10.1972, AP Nr. 77 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 5 AZR 141/72 vom 27.07.1972, AP Nr. 75 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10 AZR 181/94 vom 09.11.1994, nicht veröffentlicht).

Bei dessen Berücksichtigung lässt sich eine Unwirksamkeit der Stichtagsregelung in der BV und damit ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus nicht generell ausschließen. Kann der Bonus des Klägers nämlich gemäß Ziffer 2.1.1 der Betriebsvereinbarung 45 % der aus Grundgehalt und Bonus zusammengesetzten Gesamtvergütung, also mehr als 50 % des Grundgehalts in Höhe von 68.000,00 EUR, d.h. mehr als 34.000,00 EUR, betragen, liegt der Entgeltcharakter dieser Leistung unmittelbar auf der Hand; gleichzeitig ergibt sich aus dem für den Fall der Eigenkündigung drohenden Wegfall eines so erheblichen Bestandteils der bereits erdienten Vergütung eine gegen Artikel 12 GG verstoßende unzulässige Kündigungserschwerung, die nach § 134 BGB die Unwirksamkeit der Regelung zur Folge hat. Dies wird auch durch die parallele Betrachtung der Rechtsprechung des BAG zur Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten in Betriebsvereinbarungen bestätigt, in der ein Prozentsatz von 25 bis 30 % als maßgeblich angesehen wird (BAG 5 AZR 187/05 v. 01.02.2006, AP Nr. 28 zu § 77 BetrVG Betriebsvereinbarung; BAG 5 AZR 364/04 v. 12.01.2005, AP Nr. 1 zu § 308 BGB).

2.

Angesichts der Unwirksamkeit der Stichtagsklausel kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden.

a)

Bedenken gegenüber der vom Kläger erhobenen Stufenklage bestehen nicht.

Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung eine Zahlungsklage verbunden werden. Der Begriff der Rechnungslegung in § 254 ZPO ist nicht auf die im bürgerlichen Recht ausdrücklich geregelten Rechenschaftspflichten beschränkt. In diesem Sinne ist unter Rechnungslegung „jede Auskunftserteilung, die auf entsprechender, durch Gesetz oder durch Vertrag begründeter Verpflichtung beruhend, in verständlicher, der Nachprüfung zugänglicher Kundgebung der Tatsachen… besteht, nach denen sich die Ansprüche… bemessen“ (Reichsgericht III 316/02 vom 09.01.1903, RGZ 53 Seite 254). In Abweichung von dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lässt das Gesetz damit den Vorbehalt zu, die Angabe der herauszugebenden Leistung erst nach Rechnungslegung zu bestimmen. Entscheidend ist allein, ob der Kläger ohne Erteilung der geforderten Auskünfte zur Vornahme der näheren Bestimmung nicht in der Lage ist (BAG 9 AZR 665/99 vom 21.11.2000, AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG 9 AZR 188/04 v. 19.04.2005, AP Nr. 39 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht immer dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG 3 AZR 816/07 v. 26.05.2009, AP Nr. 61 zu § 2 BetrAVG; BAG 5 AZR 646/05 v. 12.07.2006, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabsicherung; BAG 9 AZR 665/99 vom 21.11.2000, BAG 9 AZR 771/98 vom 09.11.1999, BAG 92, 346; BAG 8 AZR 828/93 vom 07.09.1995, BAGE 81 Seite 15).

b)

Dies entspricht der Situation im Streitfall, denn der Kläger ist zur Konkretisierung des Zahlungsanspruchs nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen etwa zur Bildung des Bonuspools sowie zur Frage der Vergleichbarkeit seiner Leistung mit derjenigen anderer Kollegen nicht in der Lage.

aa)

Die von ihm gewählte konkrete Antragsfassung steht dem nicht entgegen. Zwar hat er dem Wortlaut seines Antrags nach lediglich Auskunft begehrt, jedoch ist darunter die Erteilung einer Auskunft in dem oben näher beschriebenen Sinne, also eine Rechnungslegung, die eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der von der Beklagten gemachten Angaben ermöglicht, gemeint (vgl. OLG Brandenburg 3 U 181/06 v. 13.06.2007, ZMR 2007, S. 778).

bb)

Dieser Anspruch ist von der Beklagten aber auch mit der im Prozess erfolgten Mitteilung, dass der Bonus die 25 % Grenze in keinem Fall überschreiten würde, nicht erfüllt; denn dem Kläger soll mit der konkret zu erteilenden Auskunft auch die Möglichkeit gegeben werden, die inhaltliche Richtigkeit des Rechenwerkes der Beklagten zu überprüfen, um dann gegebenenfalls Beanstandungen vorzunehmen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbG) lagen vor. Zu prüfen ist, ob die Überschreitung der 25 % Grenze bei der Rückzahlung des Bonus im Falle des Eintretens der Stichtagsklausel die Unwirksamkeit der Regelung in der BV und damit einen dem Grunde nach bestehenden Bonusanspruch des Klägers zur Folge haben kann.

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