Skip to content

Vergleichsmehrwert – Änderung Arbeitnehmerprofil in sozialen Medien

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – Az.: 5 Ca 288/18 – Beschluss vom 24.01.2019

In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf 3.300,00 EUR und der Vergleichsmehrwert auf 2.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert für die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten war, ausgehend von dem Bruttomonatseinkommen der Klägerin von 1.100,00 € gemäß § 42 Abs 2 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresbezug der Klägerin, also 3.300,00 € zu bewerten. Darüber hinaus war ein Mehrwert für die in §§ 3 und 4 des zwischen den Parteien des Hauptsacheverfahren geschlossenen Prozessvergleich vom 12.12.2018 in Höhe von insgesamt 2.200,00 € festzusetzen.

Für die Regelung in § 3 des Prozessvergleichs war hinsichtlich der Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der üblichen Bedauerns-, Dankes- und Schlussformel ein Mehrwert in Hohe eines Bruttomonatseinkommens festzusetzen. Ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz war die Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses zwischen den Parteien auch streitig.

Desweiteren war für die Regelung in § 4 des Prozessvergleiches vom 12.12.2018, die Verpflichtung der Klägerin ihr Profil in den sozialen Netzwerken dahingehend anzupassen, dass die Beklagte dort als ehemalige Arbeitgeberin zu führen sei, ein Mehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatseinkommens von 1.100,00 €. Die Bewertung erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 .GKG in Verbindung mit § § ZPO. Vermögensrechtlich sind alle Ansprüche denen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert zukommt oder die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen, also Ansprüche auf eine geldwerte Leistung (Meyer, GKG/FamGKG, 16. Auflage, § 48 Rn 7) Zwar handelt es sich bei der in § 4 des Prozessvergleichs seitens der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Anpassung ihres Profils in den sozialen Medien nicht um einen auf Geld oder Geldwert gerichteten Anspruch der Beklagten. Er entstammt jedoch als nachvertragliche Nebenpflicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und damit dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Die Bewertung dieses Anspruchs mit einem Bruttomonatseinkommen erscheint auch angemessen. Der aus dem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten, den Wert der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit und damit einen bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher nicht unmittelbar in Geld zu bewertende Ansprüche nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für eine Anknüpfung an das jeweilige Monatseinkommen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 9.11.2009 – 5 Ta 123/09 zum Beschäftigungsanspruch). Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Regelung für die Parteien des Hauptsacheverfahrens erscheint eine Bewertung mit einem Bruttomonatseinkommen der Klägerin als angemessen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!