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Verhaltensbedingte Kündigung – Nichteinhalten von Arbeitsvorgaben – Bearbeitungsrückstand

ArbG Nürnberg – Az.: 7 Ca 7670/10 – Urteil vom 04.05.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.11.2010 nicht beendet wird.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufstellenverwalterin weiterzubeschäftigen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.200,00

5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die … 1959 geborene, ledige Klägerin ist bei der Beklagten auf Grund Arbeitsvertrages vom 08.03.1990 seit 01.02.1990 zunächst als „Verkäuferin/Kassiererin, ab 01.07.1997 als Verkaufsstellenverwaltung zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst von € 2.300,00 beschäftigt.

In der Stellenbeschreibung der Verkaufsstellenverwaltung heißt es u.a.:

„Die Verkaufsstellenverwaltung hat die Verkaufsstelle im Rahmen allgemeiner Anweisungen zu führen, so dass die betriebswirtschaftlichen Zahlen ständig optimiert werden.

– Sie führt die Verkaufsstelle im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Grundlage ist der Verkaufsstelleninfo-Ordner, Leitfäden und allgemeine organisatorische und betriebliche Anweisungen

– Sie sorgt für die ordnungsgemäße Öffnung und Schließung der Verkaufsstelle (Schlüsselgewalt) und ist für die Führung der Schlüsselliste verantwortlich.

– Wöchentliche, bedarfsgerechte Disposition, so dass stets eine optimale Verkaufsbereitschaft unter Berücksichtigung der Bestandssituation gegeben ist.

– Kontrolle der Ware auf Verkehrsfähigkeit und Beachtung der gesetzlichen Richtlinien. Sicherstellung, dass nur Verkaufsfähige Ware im Verkauf ist.

– …“

Es existiert eine sogenannte Mindesthaltbarkeitsliste, dort sind für verschiedene Produktgruppen Entnahmezeiten in Abhängigkeit vom MHD vorgegeben. Dort ist auszugsweise bestimmt:

„Babynahrung, Babygläschen – Die Entnahme muss am letzten Kalendertag des Vormonats vor Ablauf des MHD erfolgen. Sollte dieser Tag ein Feiertag oder Sonntag sein, ist die Entnahme am Vortag sicherzustellen, unabhängig davon, ob ein genauer Stichtag aufgeführt ist bzw. die Angabe mit „mindestens haltbar bis Ende Monat“ gegeben ist

Bsp: MHD 14.04.09 Entnahme zu 14.05.09 vorzunehmen.

Bsp: MHD 03/09, Entnahme am 28.02.09.

Getränke/Süßwaren/Lebensmittel/Diät – Entnahme 2 Tage vor Erreichen des MHD

Alle übrigen Artikel mit MHD – Entnahme 14 Tage vor Erreichen des MHD.

…“

Darüber hinaus ist Aufgabe der Verkaufsstellenverwaltung auch zu kassieren, Kunden zu beraten und zum Kauf zu animieren, die Optik der Verkaufsstelle auszugestalten, Kunden zu überwachen, Waren einzuräumen, Preise auszuzeichnen und die Verkaufsstelle zu putzen.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis bereits mit einer Kündigung vom 26.08.2009 zum 28.02.2010 gekündigt. In dem dagegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren wurde mit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29.03.2010 festgestellt, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Ab 25.05.2010 wurde die Klägerin zunächst in einer Filiale in F…, danach in H… wieder beschäftigt. Seit 16.08.2010 wird die Klägerin wieder als „Verkaufsstellenverwaltung“ in der Filiale A… beschäftigt. Die Verkaufsstelle ist neben der Klägerin mit drei weiteren Mitarbeiterinnen in Teilzeit besetzt, eine davon als geringfügig Beschäftigte. Die Verkaufsstelle ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:30 Uhr und Samstag von 8:00 bis 13:00 Uhr geöffnet, insgesamt 57,5 Wochenstunden.

Am 12.11.2010 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung, dieser widersprach am 18.11.2010.

Mit Schreiben vom 23.11.2010, der Klägerin zugegangen am 25.11.2010, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2011. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage vom 14.12.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg per Fax am selben Tag.

Die Klägerin macht geltend, die Verwaltungsaufgaben seien größtenteils während der Arbeitszeit zu erbringen und auf Grund der völlig unzureichenden Personalsituation parallel zum laufenden Geschäftsbetrieb, Fehler könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Die Anweisungen in der Mindesthaltbarkeitsliste seien missverständlich und zum Teil mit fehlerhaften Beispielen erklärt. Bei ihrer Rückkehr in Verkaufsstelle am 16.08.2010 habe sie festgestellt, dass die MHD-Liste seit 01.03.2010 nur teilweise und von April bis Juli 2010 überhaupt nicht geführt worden sei. Der Kontrollzeitraum Juli bis September sei nur teilweise und nur bis 12.08.2010 bearbeitet gewesen. Sie habe selbst ab 23.08.2010 die MHD-Liste weitergeführt. Nach ihrer Arbeitsaufnahme am 16.08.2010 seien in den Ferienmonaten August, September und Anfang Oktober 2 Verkäuferinnen im Urlaub gewesen und die Verkaufsstelle nur mit ihr und einer Aushilfe besetzt gewesen, es sei ihr gar nicht möglich gewesen die liegen gebliebenen Arbeiten voll umfänglich nachzuarbeiten. Im Übrigen falle die Bearbeitung der MHD-Liste nicht in ihre alleinige Zuständigkeit und Verantwortung, diese sei vom kompletten Team zu erbringen. Im Übrigen sei bei der Interessenabwägung die Beschäftigungsdauer von 21 Jahren, ihr Lebensalter von 52 Jahren und die damit einhergehenden Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

In der Güteverhandlung am 10.01.2011 war die Beklagte säumig. Es erging daraufhin Versäumnisurteil, indem festgestellt wurde, dass die Kündigung vom 23.11.2010 das Arbeitsverhältnis nicht beendet, dieses fortbesteht und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet ist. Gegen dieses der Beklagten am 22.01.2011 zugestellte Versäumnisurteil legte diese mit Schriftsatz 13.01.2011, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg per Fax am selben Tag, Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt: Das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, bei einer Kontrolle am 29.04.2009 sei bei einer stichprobenartigen Kontrolle bei fünf verschiedenen Produkten, welche zum Verkauf angeboten waren, bei insgesamt 17 Artikeln eine Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) festgestellt worden. Mit Schreiben 04.05.2009 wurde die Klägerin abgemahnt. Die Bezirksleitung, Frau E… habe daraufhin die Anweisung erteilt, dass bei Ware, welche innerhalb der nächsten 2-3 Monate verfällt sich ausschließlich nur ein MHD im Regal befindet und zwar die Ware mit dem jeweils innerhalb des vorgegebenen Zeitraums ablaufenden MHD, dies um zu gewährleisten, dass die vom MHD bedrohten Artikel noch abverkauft werden. Am 27.05.2009 habe der Bezirksleiter S… festgestellt, dass die Klägerin dieser Anweisung nicht nachkomme. Bei dem Produkt „Alete Folgemilch“ hätte sich Ware mit dem MHD 09/09 und 12/09 im Verkaufsregal befunden. Auf Vorhalt habe die Klägerin erklärt, dass sie die Anweisung zwar kenne, aber festgestellt habe, dass dies wohl nichts bringe und diese Anweisung nicht mehr beachtet hätte. Daraufhin habe der Bezirksleiter S… am 02.06.2009 die Klägerin abgemahnt. Bereits während der auf Grund der Kündigung vom 26.08.2009 laufenden Kündigungsfrist habe die Klägerin am 02.11.2009 wiederum abgemahnt werden müssen. Es hätten sich am 21.10.2009 wiederum fünf Artikel mit überschrittenen MHD im Verkaufsregal befunden, sowie 13 Artikel Babynahrung deren MHD kürzer als 4 Wochen war. Am 18.02.2010 sei durch die Bezirksleitung wiederum bei einer stichprobenartigen Kontrolle erfolgt und Ware vorgefunden worden, dessen MHD eine Platzierung im Verkaufsregal nicht erlaubt habe. Die Klägerin wurde erneut am 26.02.2010 abgemahnt. Am 28.10.2010 hätten der Geschäftsführer J… und der Verkaufsleiter S… bei einem Besuch in der Verkaufsstelle festgestellt, dass die Innenseite der Mindesthaltbarkeitsdatenliste von der Klägerin nicht unterschrieben war. Bei einer Stichprobenkontrolle im Bereich Babynahrung seien 10 Artikel vorgefunden worden, deren MHD zwar noch nicht abgelaufen war, die aber im Zeitraum 07.10. bis 26.10.2010 aus dem Verkauf hätten genommen werden müssen. Bei weiteren Kontrollen im gesamten Sortiment seien weitere 10 Artikel gefunden worden, deren MHD überschritten war. Bei einer Überprüfung der MHD-Liste seien unvollständige Eintragungen festgestellt worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b, 46, 48 ArbGG, §§ 17 ff. GVG. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich gemäß § 46 Abs. 1a ArbGG zuständig.

Die Klage ist begründet, die Kündigung vom 23.11.2010 beendet das Arbeitsverhältnis nicht, die Beklagte ist verpflichtet die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Eine, wie vorliegend, verhaltensbedingte Kündigung ist dann sozialgerechtfertigt i.S.v. § 1 II, 1 KSchG, wenn Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen.

Als ein kündigungsrelevantes „Verhalten“ ist eine solche Handlungsweise anzusehen, die dem Arbeitnehmer vorwerfbar und von ihm steuerbar ist. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, er hätte sich auch anders verhalten können. Ein solch kündigungsrelevantes „Verhalten“ ist dann relevant, wenn der Arbeitgeber daraus schließen kann, der Vertrag werde auch in Zukunft gestört. Den Kündigenden trifft auch die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (BAG 24. 11. 1983, BB 1984, 725; 6. 8. 1987, NJW 1988, 438).

Es kann dahinstehen, ob die der Klägerin erteilten Abmahnungen berechtigt waren und auf zutreffenden Sachverhalten beruhen. Die von der Beklagten am 28.10.2010 nach ihrer Darlegung Vorgefundenen Sachverhalte rechtfertigen die Kündigung nicht.

Hinsichtlich der Produkte Milupa Aptamil Soja, Hipp Gute Nacht Fläschchen, Humana Milchhäppchen Erdbeere, Humana Milchhäppchen Banane, Humana Milchhäppchen Apfel-Heidelbeere liegt ein Verstoß gegen die Handhabung der MHD-Liste nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Formulierung im Deckblatt der MHD-Liste nicht, dass Babynahrung 4 Wochen vor Ablauf des MHD entnommen werden muss. In der MHD heißt es „Die Entnahme muss am letzten Kalendertag des Vormonats vor Ablauf des MHD erfolgen“, d.h. alle Artikel mit November ablaufenden MHD sind am 31.10. aus dem Sortiment zu entnehmen. Die von der Beklagten vorgenommene Interpretation ergibt sich auch nicht aus dem Beispiel, nach dem Wortlaut ist das Produkt sogar erst 1 Monat nach Ablauf des MHD zu entnehmen. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dies sei ein offensichtlicher jedermann erkennbarer Fehler, steht das Beispiel im Widerspruch zum Wortlaut. Weshalb das Produkt Aktiva Lecithin-Tabletten bei einem MHD 10/2010 am 18.10.2010 entnommen werden sollte erschließt sich nicht. Bei dem Produkt handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, es ist daher auch der Produktgruppe Lebensmittel zuordenbar und daher erst 2 Tage vor Ablauf des MHD, d.h. am 29.10.2010 zu entnehmen. Richtig ist, das Produkt Hagemann Reiswaffel mit Meersalz bei einem MHD 28.10.2010 am 26.10.2010 aus dem Sortiment zu entnehmen war.

Hinsichtlich der weiteren Produkte die bei der weiteren Kontrolle vorgefunden wurden, war deren MHD mit Ausnahme der Produkte Melitta Kaffee Auslese mild und Hipp Bio-Folgemilch das MHD bereits vor dem 16.08.2010, dem Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin in der Verkaufsstelle abgelaufen. Vorrangig hätten diese Produkte bereist von den bis zu diesem Zeitpunkt in der Filiale tätigen Mitarbeitern aus dem Verkauf genommen werden müssen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass seit 01.03.2010 die MHD-Liste unvollständig zum Teil gar nicht bearbeitet war. Des Weiteren hat die Klägerin geltend gemacht, dass wegen der urlaubsbedingten Minderbesetzung der Verkaufsstelle in den Monaten August bis Oktober eine Aufarbeitung dieser Rückstände nicht möglich war. Die Klägerin hat eine vertragliche wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden, die Verkaufsstelle ist aber 57,5 Stunden geöffnet. Es ist nicht dargelegt, dass durch eine ausreichende Zuweisung weiterer Arbeitsstunden in die Verkaufsstelle die Klägerin in die Lage versetzt worden wäre in dem Zeitraum von 2 Monaten und 10 Tagen einen Bearbeitungsrückstand von 5,5 Monaten aufzuarbeiten.

Den Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt, wären daher nur die Produkte Melitta Kaffee Auslese mild (MHD 09/2010) und Hipp Bio-Folgemilch (MHD 10.10.2010) und Hagemann Reiswaffel mit Meersalz (MHD 28.10.2010) unter Beachtung der Vorgaben am 28.10.2010 nicht mehr zum Verkauf anzubieten gewesen. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin sich darauf berufen kann, dass die personelle Ausstattung wegen der Urlaubszeit eingeschränkt war und die zu leistenden Arbeiten daher nicht voll umfänglich erbracht werden konnten. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass dieser Entschuldigungsgrund nicht Vorgelegen hat.

Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf fehlende Unterschriften und fehlende Bearbeitungsvermerke beruft ist schon nicht ersichtlich auf welche Zeiträume sich die Beklagte beziehen will, die Klägerin hat geltend gemacht ab 23.08.2010 die MHD-Liste weitergeführt zu haben. Die Voraussetzungen einer Beweisaufnahme waren insoweit nicht gegeben, der zu beweisende Sachverhalt ist nicht dargelegt.

Die Kündigung erweist sich daher bereits deshalb als unwirksam weil die von der Beklagten behaupteten Sachverhalte diese nicht rechtfertigt.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Die Kammer folgt insoweit den Grundsätzen, wie sie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.02.1985 aufgestellt hat (vgl. etwa EzA § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9). Danach besteht auf Grund des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der Art. 1 und 2 GG im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Im Falle einer Kündigung überwiegt jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung, soweit offen ist, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht oder nicht. Ergeht im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein die Instanz abschließendes Urteil, durch welches die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung die Interessen des Arbeitgebers, soweit dieser nicht besondere Gründe geltend macht, die über den noch offenen Streit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinausgehen. Solche Gründe hat die Beklagte nicht genannt. Die Kammer ist wie dargelegt von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 28.08.2006 und vom derzeitigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses überzeugt. Damit überwiegen die Interessen der Klägerin an der Beschäftigung. Aus diesem Grund ist der Klage auch in diesem Punkt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 §§ 3 ff. ZPO.

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