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Verrechnungsabrede Überstunden mit Bezahlung Smartphone

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 798/18 – Urteil vom 04.12.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.10.2018 – 1 Ca 1521/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Smartphones.

Die Beklagte ist Arbeitnehmerin der Klägerin, die ein Fotohaus betreibt. Die Klägerin stellte der Beklagten Mitte Januar 2015 ein fabrikneues A zur Verfügung. Die Beklagte unterzeichnete einen Miet-Rent-Vertrag (Bl. 62 d. A.). Seit dem März 2016 ist die Beklagte durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 17.05.2016 einen Betrag von 854,07 EUR, incl. Umsatzsteuer, in Rechnung (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag nicht beglichen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2018 (Bl. 67 ff. d. A.) nach Anhörung der Parteien die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten behauptete Verrechnungsabrede mit Überstunden zur Bezahlung des Smartphones sei nicht hinreichend feststellbar. Zudem seien der Bruttoanspruch auf Überstundenvergütung und der Nettoanspruch auf Kaufpreis nicht gleichartig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.11.2018 zugestellte Urteil hat die Beklage am 17.12.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.02.2019 begründet.

Die Beklagte behauptet, dass es in der Vergangenheit allgemeine Übung gewesen sei, dass Überstunden durch die Übergabe von Geräten ausgeglichen worden seien. Bis zum Jahr 2015 sei es üblich gewesen, dass Überstunden durch Einreichen einer eigenen Aufstellung nachzuweisen seien, die Unterschrift des Geschäftsführers sei reine Formsache gewesen. Die Verrechnungsabrede ergebe sich aus den Folgegesprächen mit der Zeugin G über die Abwicklung des Erhalts des Smartphones. Bezogen auf das Rechnungsdatum 17.05.2016 habe der Preis für das Gerät aufgrund eines zwischenzeitlich erschienenen Nachfolgemodells nur noch 749,00 EUR betragen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 1 Ca 1521/18 – vom 18.10.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufung sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils unzulässig. Die Klägerin habe weder den Anfall der Überstunden noch die Verrechnungsabrede substantiiert dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.02.2019, 09.05.2019, 25.10.2019 und 03.12.2019, die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II.  Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 854,07 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB verurteilt. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Beklagte vermochte auch in der Berufungsinstanz keinerlei Beweis für die streitige Verrechnungsabrede zu erbringen. Sie räumt selbst ein, dass sie über den Ablauf des Gesprächs mit dem Geschäftsführer keinen Nachweis erbringen könne. Soweit sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zu Folgegespräche mit der Zeugin G beruft, ist dies nicht geeignet, ein Indizienbeweis erfolgreich zu führen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.10.2018 vorgetragen, dass sie mehrfach bei der Zeugin G hinsichtlich der Verrechnung des Smartphones mit Überstunden nachgefragt habe. Jedoch habe sie keine klare Äußerung erhalten, so dass sie sich an den Geschäftsführer gewandt habe. Selbst mit einer solchen Bekundung ist nicht klar, was einvernehmlich vor dem Gespräch mit der Zeugin G noch in einem anschließenden Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart worden ist. Es stünde lediglich fest, dass die Beklagte eine Verrechnung mit Überstunden gewollt hätte. Zudem lässt sich aus den eigenen Aufzeichnungen der Beklagten in den Urlaubs- und Fehltagekarten 2013/2014 weder die konkrete Zeit der angeblich geleisteten Arbeit entnehmen noch von bis wann sich die Beklagte auf Weisung der Arbeitgeberin zur Arbeit bereitgehalten hat (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 26.06.2019 – 5 AZR 452/18 – m. w. N.). Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, woher der Vortrag von Mehrarbeit aus dem Jahre 2012, ausgewiesen in der Urlaubs- und Fehltagekarte 2013, konkret herrührt, so dass bereits ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aus § 612 Abs. 1 BGB als Bestandteil einer Verrechnungsabrede nicht hinreichend dargetan ist. Schließlich wäre die von der Beklagten behauptete Verrechnungsabrede auch nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Klägerin trotz Verrechnung Steuer und Sozialversicherungsbeträge auf die Überstunden ab führen sollte. Ist dies aber nicht der Fall, so handelt es sich (auch) um eine nichtige Schwarzgeldabrede mit der die Hinterziehung von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezweckt wird (vgl. : BAG, Urt. 17.03.2010 – 5 AZR 301/09 – m. w. N.). Die verspätete Rechnungsstellung ist für die Höhe des Kaufpreises nicht relevant. Ist kein fester Kaufpreis vereinbart, bedarf es der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Da der Kaufpreis regelmäßig bei Vertragsschluss fällig wird (vgl. § 271 Abs. 1 BGB) bestimmt er sich regelmäßig nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt. Die Rechnungserteilung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, es sei denn, es ist vertraglich anderes vereinbart. Folglich ist der gefallene Kaufpreis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung aufgrund des Erscheinens eines Nachfolgemodells des A nicht von Relevanz.

III.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.  Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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