Skip to content

Versäumnisurteil Arbeitsgerichtsverfahren – einwöchige Einspruchsfrist

ArbG Freiburg (Breisgau) – Az.: 9 Ca 257/20 – Urteil vom 29.10.2021

1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 5. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert der Streitgegenstände bleibt auf EUR 31.000.- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte seine Arbeit nicht angetreten hat.

Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Mit Vertrag vom 17. Juli 2020 vereinbarten die Parteien die Anstellung des Beklagten als „Steuerexperten“ mit Wirkung ab 1. August 2020. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen (Abl. 6 ff.). Der Beklagte trat die Arbeit jedoch nicht an. Mit eMail vom 31. Juli 2020 teilte er dies dem Kläger mit. Am 4. August 2020 erhielt der Kläger die schriftliche Kündigung des Beklagten mit Ausstellungsdatum 18. Juli 2020.

Der Kläger sieht hierin einen Arbeitsvertragsbruch und begehrt deshalb Schadensersatz, zum einen eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Bruttogehalts für die Dauer einer Kündigungsfrist, mithin insoweit 6.000.- EUR, und zum anderen entgangenen Gewinn, den der Kläger mit 25.000.- EUR beziffert.

Mit Verfügung vom 1. April 2021 bestimmte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf 5. August 2021. Diese Terminbestimmung wurde – nach den Angaben in der Zustellungsurkunde Abl. 39/40 – am 9. April 2021 dem Kläger durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.

Der Kläger bestreitet den Empfang dieser Terminbestimmung. Die Angaben in der Zustellungsurkunde seien falsch. Der Kläger rügt daher „die Verletzung rechtlichen Gehörs“.

Im Kammertermin am 5. August 2021 erschien der Kläger nicht. Auf Antrag des Beklagten erging klagabweisendes Versäumnisurteil (Abl. 101). Auf dieses und die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Abl. 102) wird Bezug genommen. Im Sitzungsprotokoll vom 5. August 2021 folgen im Anschluss an den Tenor des Versäumnisurteils Ausführungen zur beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gerichtsgebühren. Zuletzt ist dann geschrieben: „Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Protokolls.“ (s. Abl. 99).

Das Versäumnisurteil wurde – zusammen mit dem Sitzungsprotokoll – dem Kläger ausweislich Zustellungsurkunde Abl. 105/106 am 11. August 2021 zugestellt.

Mit Schreiben (Abl. 107), das das Datum „19.08.2021“ trägt und das am 23. August 2021 als Einwurf-Einschreiben beim Arbeitsgericht einging, legt der Kläger

Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 5.8.2021 ein.

Der Kläger führt dort aus, er habe keine Terminladung erhalten. Dem Hinweis des Gerichts, der Einspruch sei verspätet, tritt der Kläger entgegen (Schriftsatz vom 03.09.2021 – Abl. 110). Er habe den Einspruch am 19. August 2021 vorab per Fax eingelegt und das Einspruchschreiben zusätzlich noch als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben. Das Einschreiben sei am 21. August 2021 beim Arbeitsgericht eingegangen, nicht erst am

23. August 2021. (Ein Blick in den Kalender ergibt: Der 21. August 2021 war ein Samstag. Am Samstag wird der Briefkasten des Gerichts nicht geleert, sondern erst am Montag.)

Der Kläger ist der Ansicht, der Einspruch sei rechtzeitig erfolgt. Denn „11 (Zustellungstag des Versäumnisurteils) + 14 = 25“. Die Einspruchsfrist sei also erst am 25. August 2021 abgelaufen. Es möge „dahinstehen, dass der Beklagtenvertreter … rügt, die Frist habe nur eine Woche betragen. Wenn das Gericht eine andere Frist verfügt, dann gilt diese.“

Hilfsweise beantragt der Kläger (s. Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 – Abl. 117 f., beim Arbeitsgericht eingegangen am 11. Oktober 2021)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Auf Grund der Widersprüchlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen des Gerichts sei er an einer rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert gewesen. Sei eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder – wie hier – fehlerhaft, so werde ein fehlendes Verschulden bei der Partei vermutet.

Der Beklagte beantragt, den Einspruch gemäß § 341 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Wegen des Verfahrensablaufs und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist verfristet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls verfristet. Damit ist der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Einspruch ist verfristet.

a) Die Einspruchsfrist gegen ein vom Arbeitsgericht erlassenes Versäumnisurteil beträgt eine Woche ab Zustellung des Versäumnisurteils, § 59 ArbGG. Die Einspruchsfrist war mit Ablauf des 18. August 2021 abgelaufen.

Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 11. August 2021 zugestellt; das bestreitet der Kläger auch gar nicht. Der Einspruch ging am 23. August 2021 beim Arbeitsgericht ein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Einspruchsschreiben tatsächlich bereits am 21. August 2021 im Briefkasten des Arbeitsgerichts lag. Der 21. August 2021 war ein Samstag. An dienstfreien Tagen wird der Briefkasten nicht geleert; jede an einem Samstag ablaufende Frist verlängert sich bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Deshalb reicht es, wenn der Eingang eines Schriftstücks erst am Montag gestempelt und damit erfasst wird. Im Übrigen ist – entgegen der Behauptung des Klägers – der Einspruch nicht schon vorab per Fax beim Arbeitsgericht eingegangen. Aber auch das kann dahingestellt bleiben: selbst wenn der Einspruch am 19. August 2021 per Fax eingegangen wäre, wäre das auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gewesen.

b) Die Ansicht des Klägers, die Einspruchsfrist betrage zwei Wochen ab Zugang des Versäumnisurteils, trifft nicht zu. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier speziell des § 339 Abs. 1 ZPO, finden gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG nur dann Anwendung, „soweit dieses Gesetz (d.h. das Arbeitsgerichtsgesetz) nichts anderes bestimmt.“ Die Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist aber – speziell – in § 59 ArbGG geregelt.

c) Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger – wie er meint – widersprüchlich belehrt worden sei. Im Sitzungsprotokoll, auf das der Kläger verweist, ist gar keine Rechtsbehelfsbelehrung zum Versäumnisurteil enthalten. Soweit im Protokoll davon die Rede ist, der Kläger erhalte „Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Protokolls“, betrifft das nur das Verfahren zur Festsetzung des Wertes zur Berechnung der Gerichtsgebühren. Das ist eindeutig. Das Versäumnisurteil mit angefügter Rechtsbehelfsbelehrung wurde dem Kläger zwar zusammen in einem Brief mit dem Protokoll zugestellt, aber als eigenständiges Dokument. Von widersprüchlichen Belehrungen kann daher keine Rede sein.

Im Übrigen wäre bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruch gar nicht verfristet, es ginge dann auch nicht um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beliefe sich die Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).

2. Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

a) Gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn -was hier aber tatsächlich nicht der Fall ist- ein Hindernis zur Rechtsbehelfseinlegung für den Kläger bestanden hätte, wäre das am 19. August 2021 (dem Vortrag des Klägers zur Übersendung des Einspruchs vorab per Fax folgend) behoben gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber erstmals formuliert im Schreiben des Klägers vom 5. Oktober 2021 (Abl. 122), das am 11. Oktober 2021 beim Arbeitsgericht einging. Selbst wenn das Hindernis darin läge, dass der Kläger die zutreffende Einspruchsfrist nicht kannte und den Hinweisen des Gerichts bis dahin keinen Glauben schenkte, so wäre allerspätestens mit der gerichtlichen Verfügung vom

16. September 2019 (Abl. 120) jegliches Hindernis für den Kläger beseitigt gewesen. Mit dieser Verfügung wurde der Kläger ausdrücklich auf einen Wiedereinsetzungsantrag und dessen Fristgebundenheit hingewiesen. Indes brauchte es dann nochmals annähernd einen Monat bis der Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht einging.

b) Im Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig erteilt worden wären – was aber nicht der Fall ist -, bräuchte es keine Wiedereinsetzung. Denn dann liefe eine Jahresfrist zur Einlegung des Rechtsbehelfs. Soweit der Kläger die Rechtsbehelfsfrist nicht gekannt hat, wäre das kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Die Unkenntnis der Frist ist nicht „unverschuldet“ im Sinne des § 234 ZPO.

3. Nach alledem ist der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen. Eine Sachprüfung hat damit zu unterbleiben. Deshalb greifen auch die weiteren Argumente des Klägers, er habe keine Ladung zum Kammertermin erhalten und damit sei ihm rechtliches Gehör versagt worden u.a., nicht durch. Diese Argumente ändern nichts daran, dass das Versäumnisurteil tatsächlich erlassen und dem Kläger zugestellt wurde. Dieses Vorbringen des Klägers wäre zu prüfen gewesen, wäre der Einspruch frist- und formgerecht erhoben worden.

4. Die Entscheidung erging gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 341 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Die Allein-Zuständigkeit des Vorsitzenden beruht auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91, 97 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. Maßgebend ist die Summe der Klagbegehren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!