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Werkswohnung – es gilt vorrangig Arbeitsrecht nicht Mietrecht

Schadensersatzansprüche bei Werkswohnungen: Arbeitsrecht trifft Mietrecht

Die zentrale Rechtsfrage in dem nachfolgenden Urteil betrifft die Anwendbarkeit und Grenzen von Schadensersatzansprüchen im Kontext von Werkdienstwohnungen. Hierbei wird insbesondere untersucht, inwieweit arbeitsrechtliche Bestimmungen gegenüber dem Mietrecht Vorrang haben und wie die Verantwortlichkeiten bei Schäden geregelt sind.

Das Kernthema dreht sich um die Frage des Verschuldens und der Beweislast, wenn ein Mietmangel vorliegt und ob deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dabei spielen Begriffe wie Verkehrssicherungspflichten und die Rolle von Dachdeckerunternehmen eine wichtige Rolle. Das Urteil bietet somit eine tiefgehende Analyse der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Mietrecht im Kontext von Werkswohnungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 626/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil stellt klar, dass bei Werkswohnungen vorrangig Arbeitsrecht gilt und Schadensersatzansprüche nur bei nachweisbarem Verschulden des Arbeitgebers anerkannt werden.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Werkswohnungen: Bei Schadensfällen in Werkswohnungen ist primär das Arbeitsrecht, nicht das Mietrecht, anwendbar.
  2. Schadensersatzansprüche: § 536 a Abs. 1 BGB kann analog angewendet werden, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorliegen.
  3. Verschulden: Der Mieter muss das Verschulden des Arbeitgebers nachweisen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  4. Beweislast: Der Kläger ist für das Nachweisen des Verschuldens darlegungs- und beweisbelastet.
  5. Verkehrssicherungspflichten: Die Beklagte wird beschuldigt, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben, indem sie ein lockeres Dach nicht reparierte.
  6. Klage abgewiesen: Die Klage wird abgewiesen, da kein Verschulden der Beklagten festgestellt werden kann.
  7. Deliktische Schadensersatzansprüche: Auch deliktische Schadensersatzansprüche wurden abgelehnt, da kein Verschulden der Beklagten nachgewiesen wurde.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Ein komplexer Fall: Werkswohnung und Schadensersatzansprüche

Der Fall dreht sich um einen Kläger, der bei der Beklagten im haustechnischen Dienst beschäftigt ist und von dieser eine Werkdienstwohnung samt Carport zur Verfügung gestellt bekommen hat. Im Dezember 2014 stellte der Kläger fest, dass sich das Wellblechdach des Carports gelöst hatte und beschwerte es mit zwei Steinplatten. Am 10. Januar 2016 wurde das Fahrzeug des Klägers durch herabfallende Steinplatten beschädigt, wobei ein Gutachten einen Schaden von 4.289,95 € sowie Gutachterkosten von 587,66 € feststellte. Der Kläger machte diesen Schaden gegenüber der Beklagten geltend und behauptete, dass die Beklagte von dem lockeren Dach gewusst habe und ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.

Ablehnung und Klage: Der Weg zum Urteil

Werkswohnung
(Symbolfoto: Yeti studio /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Beklagte eine Kostenübernahme ablehnte. Der Kläger verklagte die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des ermittelten Schadens, der Gutachterkosten und einer Kostenpauschale von 25,00 €. Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Frage, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und ob sie von dem Mangel am Dach wusste oder hätte wissen müssen.

Entscheidung des Arbeitsgerichts: Arbeitsrecht vs. Mietrecht

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied mit Urteil vom 25.08.2016 (Az.: 6 Ca 626/16), dass die Klage unbegründet ist. Es wurde festgestellt, dass bei Werkdienstwohnungen vorrangig das Arbeitsrecht und nicht das Mietrecht gilt. Allerdings kann § 536 a Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche analog angewendet werden, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorhanden sind. Das Gericht konnte jedoch kein Verschulden der Beklagten feststellen. Der Kläger konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Beklagte von dem lockeren Wellblechdach gewusst hatte und eine Reparatur unterlassen hatte.

Auswirkungen und Fazit: Kein Schadensersatz ohne Beweise

Das Gericht entschied so, weil der Kläger die Beweislast für das Verschulden der Beklagten trägt und nicht ausreichend Beweise vorlegen konnte. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch wurde abgelehnt, da für die Haftung bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen keine Beweislastumkehr gilt und der Kläger das Verschulden der Beklagten nicht nachweisen konnte.

Die Auswirkungen des Urteils sind, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat und die Beklagte nicht für den Schaden am Fahrzeug des Klägers haftet. Das Fazit des Urteils ist, dass bei Werkdienstwohnungen zwar das Arbeitsrecht vorrangig ist, aber mietrechtliche Vorschriften analog angewendet werden können. Allerdings muss der Kläger in solchen Fällen das Verschulden des Arbeitgebers nachweisen können, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet es, wenn bei Werkdienstwohnungen vorrangig Arbeitsrecht und nicht Mietrecht gilt?

Wenn bei Werkdienstwohnungen vorrangig Arbeitsrecht und nicht Mietrecht gilt, bedeutet das, dass die Vereinbarung zur Überlassung der Werkdienstwohnung unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Im Gegensatz zu Werkmietwohnungen, bei denen Arbeitsvertrag und Mietvertrag nebeneinander bestehen, existiert bei der Werkdienstwohnung nur ein Vertrag, nämlich der Arbeitsvertrag, in dessen Rahmen Wohnraum überlassen wird.

Die Überlassung der Werkdienstwohnung erfolgt häufig zur besseren Erfüllung der Arbeitsleistung, beispielsweise bei Wohnungen am Arbeitsplatz für Pförtner, Hausmeister oder Wachpersonal. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Bezug der Wohnung muss der Arbeitgeber schriftlich nachweisen, da es sich hierbei um eine wesentliche Vertragsbestimmung handelt.

Da die Vereinbarung zur Überlassung der Werkdienstwohnung unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, finden überwiegend arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung. Das bedeutet, dass das Recht des Arbeitnehmers, die Wohnung zu nutzen, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt. Der Arbeitnehmer muss anschließend die Räumlichkeiten an den Arbeitgeber herausgeben. Eine explizite Kündigung der Wohnraumnutzung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder diese gemeinsam mit seiner Familie bewohnt, findet das Mietrecht Anwendung. In solchen Fällen bedarf es einer separaten Kündigung der Wohnraumnutzung.

Rechtsstreitigkeiten bezüglich Werkdienstwohnungen werden vor den Arbeitsgerichten geführt, da sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen werden.

Die Unterscheidung zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnung kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen, ist aber aufgrund der unterschiedlich geltenden Rechtsvorschriften und der damit einhergehenden Beendigungsmöglichkeiten von großer Bedeutung.


Das vorliegende Urteil

Arbeitsgericht Mönchengladbach – Az.: 6 Ca 626/16 – Urteil vom 25.08.2016

Leitsätze:

1) Bei Werkdienstwohnungen gilt § 536 a Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche analog, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorhanden sind.

2) Im Fall des § 536 a Abs. 1 Var. 2 BGB ist der Mieter für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet, wenn nicht der Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04). 3) Für delektische Schadensersatzansprüche geltend dieselben Grundsätze.


1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 4.902,61 €.

T a t b e s t a n d:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Der Kläger bei der Beklagten im haustechnischen Dienst beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger eine Werkdienstwohnung zur Verfügung, zu der auch ein Carport gehört.

Da das Wellblechdach des Carports sich gelöst hatte, beschwerte der Kläger dieses in den Weihnachtsferien 2014 mit zwei Steinplatten.

Am 10.01.2016 wurde das Fahrzeug des Klägers am Dach beschädigt. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten stellte einen Schaden in Höhe von 4.289,95 € fest, die Gutachterkosten beliefen sich auf 587,66 €.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2015 machte der Kläger diesen Schaden gegenüber der Beklagten geltend, indem er behauptete, der Schaden an seinem Fahrzeug sei durch die Steinplatten entstanden, die vom Dach des Carports auf sein Fahrzeug gefallen seien. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt noch Schadensersatz in Höhe des vom Gutachter ermittelten Schadens, der Gutachterkosten sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Der Kläger behauptet, er habe in den Weihnachtsferien 2014 festgestellt, dass sich das Wellblechdach des Carports weiter gelöst habe und neu befestigt werden müsse. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt von dem lockeren Wellblechdach bereits länger gewusst, jedenfalls hätte sie dies wissen müssen. Er habe daraufhin versucht, die zuständige Bauleiterin des Gebäudemanagements bei der Beklagten telefonisch zu erreichen, die allerdings nicht erreichbar gewesen sei. Danach habe er ein Dachdeckerunternehmen, das von der Beklagten ständig mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden sei, kontaktiert, das allerdings während der Weihnachtsferien keine Reparaturen vorgenommen habe. Der angerufene Dachdecker habe ihm aber empfohlen, das Dach zunächst mit den Steinplatten zu beschweren, bis eine Reparatur erfolgen könne. Am 10.01.2016 habe er sein Fahrzeug vor dem Carport abgestellt. In der Nacht habe sich ein schwerer Sturm ereignet, durch den die Steinplatten vom Dach des Carports auf das Dach seines Autos gefallen seien. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, da sie trotz Kenntnis des lockeren Wellblechdachs keine Reparatur vorgenommen habe.

Nachdem der Kläger ursprünglich zusätzlich noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54 geltend gemacht hat, beantragt er zuletzt noch:

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4.902,61 € neben 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet insbesondere, dass sie zum Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Schadensereignisses bereits Kenntnis von dem lockeren Wellblechdach gehabt habe. Vielmehr habe sie erst nach dem Schadenseintritt davon erfahren, dass das Dach locker gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger den Sachverhalt gleich mehrmals unterschiedlich dargestellt, weshalb ihm seine Darstellung nicht geglaubt werden könne. Die Beklagte ist der Auffassung, mangels Kenntnis fehle es jedenfalls an einem Verschulden von ihr. Der Kläger habe durch sein Verhalten allein den Schaden verursacht, der ihr nicht zugerechnet werden könne. Insbesondere sei eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Dachdeckerunternehmens nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von € 4.902,61.

1.Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, da ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden kann.

a)Die richtige Anspruchsgrundlage für vertragliche Schadensersatzansprüche ist im vorliegenden Fall § 536 a Abs. 1 BGB analog. Bei Werkdienstwohnungen gilt grundsätzlich – mit Ausnahme des § 576 b BGB für Kündigungen – nicht das Mietrecht, sondern die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen haben Vorrang vor den mietrechtlichen Bestimmungen. Liegen spezielle arbeitsrechtliche Regelungen jedoch nicht vor, kann auf die mietrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer entsprechenden Anwendung zurückgegriffen werden (vgl. BAG vom 18.09.2007, 9 AZR 822/06). Da im vorliegenden Fall arbeitsrechtliche Spezialvorschriften für Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten weder ersichtlich, noch dargelegt worden sind, gilt im vorliegenden Fall § 536 a Abs. 1 BGB analog.

b)Da der Kläger nicht schlüssig und hinreichend konkret dargelegt hat, dass das defekte Dach des Carports bereits bei der Überlassung der Mietsache vorhanden war, kommt eine Schadensersatzpflicht gemäß § 536 a Abs. 2. Var. 2 BGB nur bei einem Verschulden der Beklagten in Betracht. Für Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a Abs. 2. Var. 2 BGB gilt hinsichtlich des Verschuldens, dass hierfür abweichend von § 280 Abs. 2. Satz 2 BGB grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweisbelastet ist. Etwas anderes gilt nur, soweit feststeht, dass es sich um einen Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters handelt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04).

b)Im vorliegenden Fall ist der Kläger für ein Verschulden der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, da nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei dem lockeren Wellblechdach um einen Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der Beklagten handelt. Entsprechender schlüssiger und hinreichend konkreter Sachvortrag ist vom Kläger nicht erfolgt, der jedoch jedenfalls deshalb erforderlich gewesen wäre, da der geltend gemachte Schaden erst während des Besitzes des Klägers an der Mietsache, zu der auch der Carport zu zählen ist, aufgetreten ist.

Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe von dem Mangel gewusst und eine Reparatur dennoch unterlassen, wird seiner Darlegungslast nicht gerecht. Es fehlt jedweder konkreter Sachvortrag dazu, woher die Beklagte von dem lockeren Wellblechdach gewusst haben soll, insbesondere, wann der Kläger die Beklagte konkret darüber informiert haben will. Der konkrete Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, dass der Kläger die zuständige Bauleiterin bei der Beklagten in den Weihnachtsferien 2014 nicht erreichen konnte.

Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, dass er ein Dachdeckerunternehmen kontaktiert hat und von diesem den Rat erhalten habe, das Dach mit Steinplatten zu beschweren, ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, weshalb ein etwaiges Verschulden des Dachdeckerunternehmens der Beklagten zugerechnet werden sollte. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zurechnung gemäß § 278 BGB vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden, da es in dieser Hinsicht nicht ausreichend ist, dass die Beklagte das Dachdeckerunternehmen in der Vergangenheit schon einmal beauftragt hat.

2.Für den vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 823 ff. BGB gilt hinsichtlich des fehlenden Verschuldens der Beklagten nichts anderes.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertrat, im Rahmen der deliktischen Haftung gelte bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Beklagte für das fehlende Verschulden darlegungs- und beweisbelastet sei, folgt die Kammer dem nicht. Eine Beweislasterleichterung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da – wie bereits dargestellt – nicht festgestellt werden kann, dass der Mangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der Beklagten stammt. Gerade diese Feststellung ist allerdings auch im Rahmen einer deliktischen Haftung Voraussetzung für eine Beweiserleichterung des Geschädigten, da grundsätzlich im Rahmen der §§ 823 ff. BGB der Anspruchsberechtigte für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet ist und jegliche Beweislasterleichterungen – ebenso wie im Mietrecht – nur dann geboten sind, wenn feststeht, dass die Pflichtverletzung aus dem Herrschafts- und Verantwortungsbereich der anderen Partei stammt, mit der Folge, dass nähere Darlegungen, insbesondere zum Verschulden, mangels Einblicksmöglichkeit in die fremde Sphäre nicht möglich sind (vgl. hierzu grundlegend: BGH vom 26.11.1968, VI ZR 212/66 mwN). Für deliktische Ansprüche, die neben mietrechtlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden, gelten insoweit dieselben Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen auch zu erheblichen Wertungswidersprüchen zu § 536 a Abs. 2. BGB und damit zu einer unzulässigen Umgehung des Gewährleistungsrechts führen, wenn Mietmängel regelmäßig auch Verkehrssicherungspflichtverletzungen gegenüber dem Mieter darstellen würden und sich die Darlegungs- und Beweislast im Deliktsrecht von den vertraglichen Gewährleistungsansprüchen unterscheiden würde.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 2. Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 2. ArbGG im Urteil festgesetzt.

 

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