Eine Klage gegen eine Befristung erreichte das Arbeitsgericht Emden, nachdem der Arbeitgeber die Prognose für den Beschäftigungsbedarf nach sieben Jahren Dienstzeit allein auf eine auslaufende Gesetzesklausel stützte. Obwohl die Fortführung ihrer Aufgaben im Jobcenter politisch bereits feststand, sollte das Arbeitsverhältnis der Sachbearbeiterin wegen dieser rechtlichen Unwägbarkeit nun endgültig enden.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Kann eine Befristung trotz gesetzlicher Befristungsregelung unwirksam sein?
- Welche gesetzlichen Regeln gelten für befristete Arbeitsverträge?
- Wie verlief der Streit um die Entfristung vor dem Arbeitsgericht?
- Warum hielt das Gericht die Befristung für unwirksam?
- Welche Rolle spielten die Vorinstanzen und Präzedenzfälle?
- Was bedeutet das Urteil für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
- Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für die Praxis?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist die Befristung unwirksam, wenn meine Aufgabe trotz auslaufender Gesetzesregelung dauerhaft bestehen bleibt?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich dem Vertragsende nur schriftlich widerspreche, statt zu klagen?
- Kann ich eine sofortige Weiterbeschäftigung verlangen, wenn ich den Prozess in erster Instanz gewinne?
- Was tue ich, wenn mein Chef den Stellenwegfall behauptet, aber zeitgleich neue Stellen ausschreibt?
- Verliere ich frühere Ansprüche auf Entfristung, wenn ich einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag unterschreibe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ca 38/11
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Emden
- Datum: 03.05.2011
- Aktenzeichen: 2 Ca 38/11
- Verfahren: Klage gegen zeitliche Vertragsbegrenzung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Kommunale Arbeitgeber, befristet Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Ein Landkreis darf Verträge nicht zeitlich begrenzen, wenn er seine Aufgaben wahrscheinlich dauerhaft behält.
- Politische Signale zeigten frühzeitig, dass der Landkreis diese Aufgaben dauerhaft übernimmt.
- Bloße Ungewissheit über die Zukunft erlaubt keine zeitlich begrenzten Arbeitsverträge.
- Arbeitgeber müssen beweisen, dass die Arbeit zum Ende des Vertrags sicher wegfällt.
- Die Mitarbeiterin arbeitet deshalb nun dauerhaft als Sachbearbeiterin für den Landkreis.
Kann eine Befristung trotz gesetzlicher Befristungsregelung unwirksam sein?
Für viele Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist die Kettenbefristung eine zermürbende Realität. Immer wieder werden neue Verträge vorgelegt, immer wieder wird das Ende der Beschäftigung als Damoklesschwert über den Arbeitsplatz gehängt. Besonders brisant wird die Situation, wenn der Arbeitgeber sich auf gesetzliche Experimentierklauseln beruft, die ein Projekt vermeintlich zeitlich begrenzen, obwohl in der politischen Realität längst klar ist, dass die Aufgabe dauerhaft bestehen bleibt.

Ein solcher Fall beschäftigte das Arbeitsgericht Emden. Eine Sachbearbeiterin wehrte sich gegen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses und verlangte eine Entfristung. Im Kern ging es um die Frage, ob ein öffentlicher Arbeitgeber – hier ein Landkreis als Träger der Grundsicherung – sich auf einen nur vorübergehenden Bedarf berufen kann, wenn politische Signale längst auf eine Fortführung der Aufgaben hindeuten. Das Urteil stärkt die Rechte von Angestellten in der öffentlichen Verwaltung massiv und setzt hohe Hürden für die Prognose für den Beschäftigungsbedarf.
Die Entscheidung zeigt, dass sich Arbeitgeber nicht blind auf Gesetzestexte zurückziehen dürfen, wenn die tatsächliche Entwicklung eine andere Sprache spricht. Für die betroffene Frau ging es um nicht weniger als ihre Existenz und die Umwandlung ihrer unsicheren Stelle in einen unbefristeten Job.
Welche gesetzlichen Regeln gelten für befristete Arbeitsverträge?
Um den Streit zwischen der Verwaltungsangestellten und ihrem Dienstherrn zu verstehen, ist ein Blick in das Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) unerlässlich. Das deutsche Arbeitsrecht schützt den unbefristeten Arbeitsvertrag als den Normalfall. Eine Befristung ist die Ausnahme und bedarf einer Rechtfertigung. Ohne einen sachlichen Grund darf ein Arbeitsverhältnis maximal zwei Jahre befristet werden. Dauert die Beschäftigung länger oder wurden – wie hier – bereits mehrere Verträge aneinandergereht, benötigt der Arbeitgeber einen sogenannten Sachgrund.
Der wichtigste Sachgrund findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG: der vorübergehende betriebliche Bedarf. Dieser liegt vor, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass er die Arbeitskraft des Angestellten nach Ablauf der Frist nicht mehr benötigen wird. Dies ist der klassische Fall der Projektarbeit oder der Saisonarbeit.
Was bedeutet die negative Beschäftigungsprognose?
Zentrales Element für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist die Prognose. Der Arbeitgeber muss bei der Unterzeichnung des Vertrages vorhersagen, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung entfallen wird. Diese Vorhersage darf nicht auf bloßen Vermutungen oder einer allgemeinen Unsicherheit basieren. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das Unternehmensrisiko, also die bloße Ungewissheit, ob künftig noch Geld oder Arbeit da ist, darf nicht auf den Mitarbeiter abgewälzt werden.
Im vorliegenden Fall komplizierte sich die Lage durch das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der Landkreis agierte als sogenannter kommunaler Träger (Optionskommune). Diese Möglichkeit, die Aufgaben der Arbeitsvermittlung eigenständig statt durch die Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen, war im Gesetz ursprünglich als Experiment ausgestaltet. Die Zulassung der Kommunen war gemäß § 6a SGB II zeitlich begrenzt. Der Arbeitgeber argumentierte nun, dass aufgrund dieser gesetzlichen Befristung auch der Bedarf an der Arbeitskraft der Sachbearbeiterin nur vorübergehend sei.
Wie verlief der Streit um die Entfristung vor dem Arbeitsgericht?
Die betroffene Sachbearbeiterin war seit dem 1. Mai 2007 in der Arbeitsvermittlung des Landkreises tätig. Ihr Arbeitgeber, ein kommunaler Träger, hatte im Jahr 2005 die Zulassung erhalten, Aufgaben der Grundsicherung (Hartz IV) wahrzunehmen. Über die Jahre hinweg schlossen die Parteien mehrere befristete Verträge. Der letzte und entscheidende Arbeitsvertrag wurde am 4. März 2009 unterzeichnet. Er sah eine Befristung bis zum 31.12.2010 vor. Als Begründung wurde im Vertrag explizit auf die Dauer der Zulassung des Landkreises als Träger verwiesen.
Als das Datum näher rückte, teilte der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis enden würde – obwohl der Landkreis die Aufgaben der Grundsicherung auch nach 2010 weiterhin wahrnahm. Die Verwaltungsmitarbeiterin wollte dies nicht hinnehmen. Mit ihrer Klage gegen eine Befristung zog sie vor das Arbeitsgericht Emden.
Wenn ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem geplanten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben. Viele glauben fälschlicherweise, ein Widerspruch per Brief an den Arbeitgeber würde genügen. Das ist ein fataler Irrtum, der zum Verlust aller Ansprüche führt, selbst wenn die Befristung eigentlich unwirksam war.
Welche Position vertrat die Angestellte?
Die Mitarbeiterin argumentierte, dass bereits bei Abschluss des letzten Vertrages im März 2009 klar gewesen sei, dass das Modell der Optionskommunen fortgeführt würde. Sie verwies auf zahlreiche politische Signale. So habe die Arbeits- und Sozialministerkonferenz bereits 2008 positive Beschlüsse gefasst. Auch Evaluationsberichte hätten nahegelegt, dass der Gesetzgeber das Modell nicht einfach auslaufen lassen würde. Ihrer Ansicht nach fehlte es daher an einer echten negativen Prognose. Die Befristung sei vorgeschoben gewesen, um das Unternehmerrisiko auf sie abzuwälzen.
Wie verteidigte sich der öffentliche Arbeitgeber?
Der Landkreis stellte sich auf den Standpunkt des formalen Gesetzeswortlauts. Die gesetzliche Zulassung für die Aufgabe sei nun einmal auf sechs Jahre beschränkt gewesen. Der Gesetzgeber habe in den Paragraphen §§ 6a ff. SGB II keine automatische Verlängerung vorgesehen. Daher habe man im März 2009 davon ausgehen müssen (oder zumindest dürfen), dass die Aufgabe zum 31.12.2010 wegfällt. Politische Diskussionen oder Absichtserklärungen von Ministern seien keine Gesetze und hätten daher keine rechtliche Bindungswirkung für die Prognose für den Beschäftigungsbedarf gehabt.
Warum hielt das Gericht die Befristung für unwirksam?
Das Arbeitsgericht Emden folgte der Argumentation der Arbeitnehmerin in vollem Umfang und erklärte die Befristung für unwirksam. Die Richter stellten fest, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Das Urteil ist eine deutliche Absage an eine formalistische Betrachtungsweise, die die politische Realität ausblendet.
Das Gericht prüfte dabei, wie vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgegeben, ausschließlich die Wirksamkeit der letzten Befristungsabrede vom 4. März 2009. Die sogenannte „letzte Vertragsprüfung“ ist ein ständiger Grundsatz im Befristungsrecht: Mit dem Abschluss eines neuen Vertrages stellen die Parteien ihr Rechtsverhältnis auf eine neue Grundlage.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf besteht. Das setzt eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestützte, auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose voraus, dass über das Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht.
Genau an dieser Prognose scheiterte der Arbeitgeber. Zum Zeitpunkt der Unterschrift im März 2009 lagen laut Gericht keine objektiven Anhaltspunkte mehr vor, die eine Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Landkreis zum Jahresende 2010 wahrscheinlich machten. Zwar sah das Gesetz formal ein Ende der Zulassung vor, doch die tatsächliche Entwicklung hatte diese Norm bereits überholt.
Warum reichte der Gesetzestext als Begründung nicht aus?
Das Gericht arbeitete detailliert heraus, dass eine Befristung bei einem kommunalen Träger nicht allein mit dem Verweis auf die gesetzliche Experimentierklausel gerechtfertigt werden kann, wenn alle Zeichen auf Verlängerung stehen. Die Richter verwiesen auf eine Fülle von Indizien, die gegen einen Wegfall des Bedarfs sprachen:
- Der Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz aus dem Jahr 2008.
- Die Stellungnahmen des Bundesministeriums.
- Der positive Evaluationsbericht zur Experimentierklausel vom 18. Dezember 2008.
- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verwaltungsorganisation.
All diese Dokumente und Beschlüsse lagen vor dem 4. März 2009 vor. Sie zeigten eine deutliche Tendenz zur Fortführung des Zwei-Säulen-Modells (Arbeitsagenturen und kommunale Träger). Für einen objektiven Beobachter war es zu diesem Zeitpunkt hochgradig unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber das Modell der kommunalen Jobcenter einfach ersatzlos streichen würde.
Das Gericht betonte:
Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses […] die zur Rechtfertigung der Sachgrundbefristung erforderliche negative Beschäftigungsprognose noch vorgelegen habe.
Damit war der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs entfallen. Der Arbeitgeber hatte keine „begründete Erwartung“ des Wegfalls der Arbeit, sondern allenfalls eine theoretische, rechtliche Unsicherheit. Diese Unsicherheit reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht aus, um eine Befristung zu rechtfertigen.
Vor Gericht muss der Arbeitgeber die Tatsachen darlegen und beweisen, die den Sachgrund für die Befristung rechtfertigen. Er muss also lückenlos nachweisen, dass seine Prognose über den wegfallenden Arbeitsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf konkreten Anhaltspunkten beruhte. Scheitert er an diesem Beweis – wie im besprochenen Fall –, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet. Der Arbeitnehmer muss lediglich die Umstände darlegen, die Zweifel an der Prognose des Arbeitgebers wecken.
Welche Rolle spielten die Vorinstanzen und Präzedenzfälle?
Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts Emden handelte, gab es keine Vorinstanzen. Allerdings stützte sich die Kammer massiv auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Gericht zitierte Grundsatzentscheidungen zur Prognosepflicht, wie etwa das Urteil des BAG vom 11. Februar 2004 (Az. 7 AZR 362/03) und vom 4. Dezember 2002 (Az. 7 AZR 437/01). Diese Urteile besagen klar, dass der Arbeitgeber das Prognoserisiko trägt.
Auch die Anwendung des Weiterbeschäftigungsanspruchs leitete das Gericht direkt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Es verwies auf den Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27. Februar 1985 (GS 1/84), der festlegte, dass ein Arbeitnehmer, der in der ersten Instanz mit seiner Entfristungsklage gewinnt, in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden muss.
Was bedeutet das Urteil für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
Neben der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sprach das Gericht der Sachbearbeiterin einen sofortigen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung zu. Dies ist ein entscheidender taktischer Vorteil für Arbeitnehmer. Normalerweise müsste ein Gekündigter den Ausgang eines Berufungsverfahrens abwarten – oft arbeitslos zu Hause. Gewinnt er jedoch in der ersten Instanz, dreht sich das Risiko um.
Das Gericht begründete dies mit dem Überwiegen des Beschäftigungsinteresses der Angestellten. Da nun ein Gericht festgestellt hatte, dass die Befristung unwirksam war, sprach die Wahrscheinlichkeit für den dauerhaften Bestand des Arbeitsplatzes. Das Interesse des Arbeitgebers, die Frau nicht zu beschäftigen, musste dahinter zurücktreten. Der Landkreis wurde verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin weiterarbeiten zu lassen, bis der Rechtsstreit endgültig (rechtskräftig) entschieden ist.
Gewinnt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz, kann er in der Regel bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens weiterarbeiten. Dies setzt den Arbeitgeber erheblich unter Druck: Er muss nicht nur das Prozessrisiko einer Berufung tragen, sondern auch den Lohn für einen Mitarbeiter weiterzahlen, dessen Stelle er eigentlich streichen wollte. Erfahrungsgemäß erhöht dies die Bereitschaft des Arbeitgebers, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, der oft eine endgültige Entfristung oder eine Abfindung beinhaltet.
Was passierte mit dem Hilfsantrag?
Die Klägerin hatte hilfsweise auch argumentiert, sie habe einen Anspruch aus § 30 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) auf Übernahme, weil sie bei der Auswahl für Dauerstellen übergangen worden sei. Da sie jedoch mit ihrem Hauptantrag – der direkten Entfristung wegen unwirksamer Befristung – vollumfänglich gewann, musste das Gericht über diesen Hilfsantrag gar nicht mehr entscheiden. Die Feststellung der unwirksamen Befristung machte alle anderen Erwägungen überflüssig.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für die Praxis?
Das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 03.05.2011 (Az. 2 Ca 38/11) sendet ein klares Signal an öffentliche Arbeitgeber und Träger von sozialen Aufgaben. Die bloße Berufung auf eine gesetzliche Befristung einer Trägerschaft oder eines Förderprogramms reicht nicht aus, um Mitarbeiter befristet einzustellen, wenn die Fortführung des Programms politisch gewollt und absehbar ist.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies:
- Prüfen Sie genau, mit welcher Begründung Ihr Vertrag befristet wurde.
- Suchen Sie nach Widersprüchen zwischen der offiziellen Begründung (z.B. „Projektende“) und der Realität im Betrieb (Daueraufgabe).
- Achten Sie auf das Datum der Unterschrift: Was war zu diesem Zeitpunkt über die Zukunft des Projekts bekannt?
Besonders die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erweist sich vor Gericht oft als angreifbar, wenn Arbeitgeber versuchen, Daueraufgaben künstlich in befristete Projektphasen zu stückeln. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung ist hierbei oft arbeitnehmerfreundlich und verlangt harte Fakten für die negative Prognose, keine bloßen Möglichkeiten.
Für die Sachbearbeiterin in Leer hatte der Mut zur Klage den gewünschten Erfolg: Ihr Arbeitsplatz blieb erhalten, und die Unsicherheit der jahrelangen Kettenbefristung fand ein Ende.
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Experten-Kommentar
Öffentliche Arbeitgeber verwechseln oft die bloße Finanzierungsunsicherheit im Stellenplan mit dem arbeitsrechtlich zwingenden Wegfall der Aufgaben. Sie klammern sich an die Befristung der Gelder, doch das Arbeitsgericht fragt am Ende nur: Bleibt die Arbeit da? Das bloße finanzielle Risiko fehlender Mittel darf nämlich grundsätzlich nicht auf den Angestellten abgewälzt werden.
Tückisch ist dabei der „strenge Blick in die Vergangenheit“ bei der Prognoseentscheidung vor Gericht. Sobald sich auf politischer Ebene – etwa durch Ministerkonferenzen – eine Verlängerung von Projekten auch nur andeutet, wird jede Befristung hochriskant. Wer hier als Personalabteilung stumpf Textbausteine verwendet und politische Signale ignoriert, verliert den Entfristungsprozess fast automatisch.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Befristung unwirksam, wenn meine Aufgabe trotz auslaufender Gesetzesregelung dauerhaft bestehen bleibt?
JA, EINE SOLCHE BEFRISTUNG IST UNWIRKSAM. Die Befristung ist rechtlich unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits konkrete Anhaltspunkte wie politische Beschlüsse oder positive Evaluationen gegen den behaupteten Wegfall der Aufgabe sprachen. Der bloße Verweis des Arbeitgebers auf eine formal auslaufende Gesetzesregelung reicht als Sachgrund für eine Befristung nicht aus, wenn die tatsächliche Entwicklung zum Unterschriftszeitpunkt dagegen spricht.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) erfordert ein Sachgrund eine negative Beschäftigungsprognose, bei welcher der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründet mit dem Wegfall des Arbeitsbedarfs rechnen muss. Sollten jedoch bereits Ministerkonferenzbeschlüsse, positive Evaluationsberichte oder hausinterne Haushaltsplanungen vorgelegen haben, die eine Fortführung der Aufgabe andeuteten, fehlt es an der notwendigen Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung Ihres Arbeitsverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierbei eine sorgfältige Prognoseentscheidung des Arbeitgebers, die nicht allein auf einer formalen gesetzlichen Befristung basieren darf, sondern die tatsächlichen Umstände und politischen Signale zur Weiterführung des Projekts berücksichtigen muss. In solchen Fällen überwiegt der tatsächliche Bedarf an Ihrer Arbeitskraft gegenüber der formalen Begründung im Arbeitsvertrag, was zur Unwirksamkeit der Befristung führt und Ihnen einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verschaffen kann.
Eine Ausnahme von dieser Unwirksamkeit besteht lediglich dann, wenn zum Zeitpunkt Ihrer Unterschrift tatsächlich eine echte und begründete Ungewissheit über die künftige Finanzierung oder den Fortbestand der gesetzlichen Aufgabe herrschte. Sofern keine objektiven Signale für eine Fortsetzung existierten, darf der Arbeitgeber das Risiko eines möglichen Wegfalls der Aufgabe durch eine Befristung gemäß der gesetzlichen Regelungen rechtssicher absichern.
Unser Tipp: Sammeln Sie systematisch alle Beweise wie interne Memos oder Pressemitteilungen, die vor Ihrem Unterschriftsdatum auf eine Fortführung hindeuteten, und reichen Sie spätestens drei Wochen nach Vertragsende eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht ein. Vermeiden Sie es, sich allein auf unverbindliche mündliche Zusagen Ihrer Vorgesetzten zu verlassen, da diese im Prozess kaum als Beweis für eine fehlerhafte Prognose ausreichen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich dem Vertragsende nur schriftlich widerspreche, statt zu klagen?
JA. Ein bloßes Widerspruchsschreiben an den Arbeitgeber hat keinerlei rechtliche Wirkung und führt zum endgültigen Verlust Ihrer Ansprüche, da ausschließlich die rechtzeitige Einreichung einer Entfristungsklage beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Befristung wahren kann. Wer lediglich schriftlich widerspricht und die gesetzliche Klagefrist verstreichen lässt, akzeptiert damit rechtlich das Ende des Arbeitsverhältnisses zum vereinbarten Termin.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 17 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), der für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung eine strikte Frist von drei Wochen vorschreibt. Diese Frist beginnt unmittelbar mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags und kann unter keinen Umständen durch ein einfaches Schreiben an die Personalabteilung oder die Geschäftsführung unterbrochen werden. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist, was bedeutet, dass nach deren Ablauf die Befristung kraft Gesetzes als von Anfang an rechtswirksam behandelt wird. Selbst wenn die Befristung objektiv fehlerhaft oder sachlich unbegründet war, wird dieser Mangel durch das Versäumen der gerichtlichen Geltendmachung dauerhaft geheilt und eine spätere Korrektur rechtlich unmöglich.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass für den Fristablauf äußere Umstände wie eine plötzliche Erkrankung, ein geplanter Urlaub oder die schlichte Unkenntnis der Rechtslage keinerlei entschuldigende Wirkung entfalten. Sobald die drei Wochen nach dem jeweiligen Vertragsende verstrichen sind, ist jeder Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Entschädigung unwiederbringlich und ohne jede gesetzliche Ausnahmeoption verloren.
Unser Tipp: Markieren Sie das Datum Ihres Vertragsendes deutlich im Kalender und beauftragen Sie spätestens zwei Wochen vor diesem Termin einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Klageerhebung. Vermeiden Sie es, wertvolle Zeit mit außergerichtlichen Diskussionen oder bloßen Widerspruchsschreiben zu verschwenden, da diese den rechtlichen Fristlauf niemals hemmen können.
Kann ich eine sofortige Weiterbeschäftigung verlangen, wenn ich den Prozess in erster Instanz gewinne?
JA. Nach einem Sieg in der ersten Instanz haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Berufung gegen das Urteil einlegt und das Verfahren somit in die nächste Instanz vor das Landesarbeitsgericht geht.
Dieser Anspruch stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach dem wegweisenden Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 (Aktenzeichen GS 1/84). Da das erstinstanzliche Gericht zu Ihren Gunsten entschieden hat, spricht nunmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Ihre Kündigung unwirksam war oder Ihre Befristung tatsächlich unzulässig ist. In dieser prozessualen Situation überwiegt Ihr berechtigtes Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers, Sie bis zur endgültigen Entscheidung nicht im Betrieb einzusetzen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Sie zu den bisherigen vertraglichen Konditionen weiterarbeiten zu lassen und Ihnen die entsprechende Vergütung für Ihre Tätigkeit monatlich auszuzahlen.
Ausnahmeweise kann dieser Anspruch auf Weiterbeschäftigung entfallen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche die Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis durch schwerwiegende Straftaten oder gegenseitige Strafanzeigen völlig zerrüttet ist oder der Betrieb in der Zwischenzeit vollständig stillgelegt wurde. Solche Konstellationen stellen jedoch in der arbeitsrechtlichen Praxis die absolute Ausnahme dar und müssen vom Arbeitgeber detailliert begründet werden.
Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Anwalt unbedingt damit, den Weiterbeschäftigungsantrag bereits zusammen mit der Kündigungsschutzklage zu stellen oder diesen spätestens während der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz einzubringen. Vermeiden Sie es, nach dem erstinstanzlichen Sieg passiv abzuwarten, da Sie sonst wertvolle Zeit verlieren und die strategische Druckposition gegenüber Ihrem Arbeitgeber schwächen.
Was tue ich, wenn mein Chef den Stellenwegfall behauptet, aber zeitgleich neue Stellen ausschreibt?
Sichern Sie sofort schriftliche Beweise wie Screenshots aller aktuellen Stellenausschreibungen für Ihre Tätigkeit, um die Behauptung des Wegfalls Ihres Arbeitsplatzes rechtlich wirksam anzufechten. Durch die zeitgleiche Suche nach neuem Personal widerlegen Sie die für eine Befristung notwendige negative Prognose des Arbeitgebers bezüglich des künftigen Beschäftigungsbedarfs erfolgreich vor Gericht. Ein solcher Widerspruch zwischen der Begründung der Befristung und dem tatsächlichen Handeln des Unternehmens führt regelmäßig zur Unwirksamkeit des Zeitvertrages.
Gemäß der Rechtsprechung zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsache, dass der Arbeitsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussichtlich entfallen wird. Er muss eine fundierte Prognose erstellen, die schlüssig darlegt, warum Ihre spezifische Tätigkeit nach Ablauf der Befristung im Unternehmen nicht mehr benötigt wird. Wenn das Unternehmen zeitgleich identische Stellen auf Jobportalen ausschreibt, erschüttert dies die Glaubwürdigkeit dieser betrieblichen Planung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung massiv. Sie müssen im Prozess lediglich konkrete Umstände darlegen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Prognose wecken, damit das Gericht die Wirksamkeit der Befristung detailliert prüft. Da Gerichte streng auf den tatsächlichen Bedarf achten, führen widersprüchliche Personalentscheidungen oft dazu, dass die Befristung entfällt und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Diese Strategie greift jedoch nur, wenn die neu ausgeschriebenen Stellen tatsächlich ein vergleichbares Anforderungsprofil sowie ähnliche Qualifikationsmerkmale wie Ihre aktuelle Position im Unternehmen aufweisen. Falls der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die neuen Vakanzen völlig andere Kompetenzen erfordern oder eine andere Hierarchiestufe betreffen, verliert der Widerspruch zwischen der Behauptung und der Ausschreibung seine rechtliche Kraft.
Unser Tipp: Speichern Sie alle relevanten Stellenanzeigen systematisch als PDF inklusive URL sowie Datum ab und richten Sie einen automatisierten Google Alert für Ihren Arbeitgeber ein. Vermeiden Sie es unbedingt, sich lediglich auf mündliche Aussagen von Kollegen ohne schriftliche Belege zu verlassen, da diese vor Gericht oft als wertloses Hörensagen abgelehnt werden.
Verliere ich frühere Ansprüche auf Entfristung, wenn ich einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag unterschreibe?
JA, durch die Unterzeichnung eines neuen befristeten Arbeitsvertrags verlieren Sie in der Regel die Möglichkeit, die Unwirksamkeit vorangegangener Befristungen gerichtlich feststellen zu lassen. Nach dem Grundsatz der letzten Vertragsprüfung kontrollieren die Arbeitsgerichte ausschließlich die Wirksamkeit der aktuellsten Befristungsabrede, da die Parteien ihr Rechtsverhältnis mit jedem Neuabschluss auf eine neue Grundlage stellen.
Frühere Fehler gelten durch den Abschluss des neuen Vertrages als rechtlich geheilt und somit als wirksam, sofern sie nicht bereits vorab innerhalb der gesetzlichen Fristen gerichtlich angegriffen wurden. Dieser Grundsatz basiert auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach welcher ein neuer Vertragsschluss das vorangegangene befristete Arbeitsverhältnis rechtlich vollständig ablöst und für die weitere rechtliche Beurteilung beendet. Werden beispielsweise fünf unwirksam befristete Verträge unterzeichnet, können diese Mängel nicht mehr geltend gemacht werden, sobald eine sechste Befristungsabrede durch die Unterschrift beider Parteien rechtswirksam in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht gemäß § 17 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) vor, dass eine Entfristungsklage zwingend innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des jeweiligen Vertrages beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss.
Ausnahmen bestehen lediglich unter extrem engen Voraussetzungen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer etwa durch arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Unterschrift unter das neue Vertragsdokument bestimmt hat. In der juristischen Praxis sind solche Konstellationen jedoch außerordentlich selten und für den Arbeitnehmer aufgrund der hohen Beweislast im gerichtlichen Verfahren nur unter großen Schwierigkeiten erfolgreich durchzusetzen.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre aktuelle Befristung unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie eine neue Befristungsabrede unterschreiben, um etwaige Ansprüche auf Entfristung nicht versehentlich zu verlieren. Vermeiden Sie es, neue Verträge in der Hoffnung zu unterzeichnen, alte Unwirksamkeiten später gesammelt einklagen zu können.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
ArbG Emden – – Urteil vom 03.05.2011
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