An gesetzlichen Feiertagen wird nicht gearbeitet. Für die meisten Angestellten ist das eine Selbstverständlichkeit. In manchen Berufen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch ebenso unumgänglich wie Nachtschichten, z. B. in Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen oder auch in der kostenintensiven Industrie. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von Bedeutung ist dann die Frage, ob die Betroffenen für diese Zeiten einen Anspruch auf Zulagen zu ihrem Gehalt haben.
Im Grundsatz gilt: Der Feiertag ist frei.
In Deutschland untersagt der Gesetzgeber grundsätzlich das Beschäftigen von Arbeitnehmern an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Die entsprechende Regel befindet sich in § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ausnahmen sind aber gemäß § 10 ArbZG vorgesehen, wenn Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können. Natürlich müssen Rettungssanitäter, Busfahrer und Krankenpfleger auch innerhalb dieser gesetzlichen Ruhezeiten im Dienst sein. Noch weitere Branchen werden in § 10 ArbZG aufgezählt, die nicht vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen sind, z.B. Mitarbeiter auf Messen, in Verkehrsbetrieben und im Bewachungsgewerbe. Zumindest teilweise an solchen Tagen darf gem. § 9 Absatz 2 ArbZG in Betrieben mit Schichtdienst gearbeitet werden, wenn die Produktion beispielsweise für einen nachfolgenden Werktag rechtzeitig wieder aufgenommen werden muss. Für die Arbeit zur Nachtzeit gelten übrigens ähnliche Ausnahmebestimmungen gem. § 2 Absatz 4 ArbZG.
Kein Anspruch auf Zuschläge aus dem Gesetz, oft aber aus Vertrag
Eine Regelung für Lohn- und Gehaltszuschläge an Sonn- und Feiertagen sehen die Gesetze hingegen nicht vor. Vielmehr wird in § 11 Absatz 3 ArbZG lediglich festgelegt, dass ein Ersatzruhetag für die an einem Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt werden muss. Dieser Ersatzruhetag dürfte sogar für einen Tag vorgesehen sein, an dem der Mitarbeiter sowieso frei hätte. Für Feiertage gibt es eine solche Regelung nicht. Allerdings bestimmt § 12 ArbZG, dass in einer Betriebs- und Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag andere Regelungen als die gesetzlichen vereinbart werden können. Mit einem einzelnen Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat kann also durchaus geregelt werden, dass Feiertagsarbeit höher vergütet wird. Auch Tarifvertragsparteien können dies festlegen und in entsprechenden Branchen wird das nahezu immer so gemacht. Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ohne ausdrückliche Regelung längere Zeit einen Zuschlag für Feiertagsarbeit auszahlt, entsteht durch diese betriebliche Übung ein entsprechender Anspruch für den Arbeitnehmer. Ohne jede Vereinbarung und Übung geht der am Feiertag arbeitende Beschäftigte im Hinblick auf Zuschläge leer aus. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 11. Januar 2006, Az.: 5 AZR 97/05).
Günstigere Lohnsteuer und Sozialabgaben bei Feiertagszuschlägen
Arbeitnehmer, die sonn- und feiertags beschäftigt werden oder in Nachtschichten tätig sind und dafür einen Zuschlag erhalten, kommen unter Umständen in den Genuss, den Zuschlag nicht versteuern zu müssen und im Hinblick darauf keine Sozialabgaben zu zahlen. Dafür darf der Zuschlag für Feiertagsarbeit 125 Prozent nicht überschreiten, für Weihnachtsfeiertage gelten 150 Prozent. Geringere Grenzen gelten für Sonntags- und Nachtarbeit, nämlich 50 bzw. 25 bis 40 Prozent.
Besonderheiten für einzelne Feiertage
Will man nun im Einzelfall wissen, ob es für einen bestimmten Feiertag einen vertraglich geregelten Zuschlag gibt, sollte man sich zuerst fragen, ob es sich denn überhaupt um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Einige Tage sind zwar nach örtlicher Übung frei, aber dies ist nicht gesetzlich geregelt, wie zum Beispiel beim Rosenmontag im Rheinland. Andere, insbesondere religiöse gesetzliche Feiertage gelten nur in einem bestimmten Bundesland, so Allerheiligen oder der Buß- und Bettag. Arbeitet man in einem anderen Bundesland, gilt dieser Tag als ganz normaler Werktag.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnt also ein Blick in bestehende Tarifverträge und etwaige betriebliche Vereinbarungen oder Übungen. Sieht das Gesetz auch keine Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, wird wohl nur noch in Ausnahmefällen ein Arbeitnehmer an solchen Tagen das Gleiche verdienen wie im Alltag.