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Was passiert mit Betriebsrenten bei einer Insolvenz?

Geht ein Unternehmen pleite befürchten viele Arbeitnehmer auch den Verlust der Betriebsrente

Die betriebliche Altersvorsorge, welche allgemeinhin auch als Betriebsrente im Volksmund bekannt ist, gehört zu den festen Bestandteilen von zahlreichen Unternehmen zur Absicherung der Mitarbeiter im Fall des Renteneintritts. Eine derartige Maßnahme muss jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden und es steht absolut außer Frage, dass diejenigen Arbeitnehmer, die eine derartige betriebliche Altersversorgung abschließen, auch sehr fest mit dem Geld im Rentenalter rechnen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Betriebliche Altersvorsorge als Absicherung für Mitarbeiter im Rentenalter.
  • Wirtschaftliche Unsicherheit durch Ereignisse wie die Corona-Pandemie kann Unternehmen in die Insolvenz treiben.
  • Bei Unternehmensinsolvenz besteht die Befürchtung, dass die Betriebsrente der Insolvenzmasse zugeordnet wird.
  • Der PensionsSicherungsVerein (PSVaG) bietet Schutz für unverfallbare Arbeitnehmeransprüche, hat jedoch Einschränkungen.
  • Meldung an den PSVaG kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Anspruchsinhaber erfolgen.
  • Arbeitsvertrag gibt Auskunft über die genaue Art der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Verpfändung von Ansprüchen kann Betriebsrenten vor einer drohenden Insolvenz schützen.

Betriebliche Altersvorsorge in wirtschaftlich unsicheren Zeiten

Ein wichtiger Aspekt wird jedoch nur zu gern bei dieser löblichen Maßnahme vergessen: Die betriebliche Altersvorsorge wird zumeist in denjenigen Zeiten abgeschlossen, in denen es dem Unternehmen wirtschaftlich sehr gut geht. In der jüngeren Vergangenheit jedoch hat die Corona-Pandemie dazu beigetragen, dass sehr viele Unternehmen an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz getrieben wurden. Enorm viele Unternehmen, darunter auch einige Branchengrößen, mussten aufgrund der ausbleibenden Umsätze sogar Insolvenz anmelden. Dies hat zu einer großen Unsicherheit bei den Arbeitnehmern geführt und bringt überdies auch die bange Frage mit sich, was mit der betrieblichen Altersvorsorge im Fall einer Unternehmensinsolvenz geschieht.

Risiken der Betriebsrente bei Unternehmensinsolvenz

Die meiste Angst bereitet den Arbeitnehmern, dass im Fall einer Unternehmensinsolvenz die Betriebsrente der Insolvenzmasse zugeordnet wird. Diese Angst ist nicht gänzlich unbegründet, da für eine sichere Betriebsrente einige Aspekte beachtet werden müssen.

Rolle des PSVaG bei Unternehmensinsolvenzen

Insolvenz Betriebsrecnte
Symbolfoto: Von Maren Winter/Shutterstock.com

Sollte es zu einer Insolvenz des Unternehmens kommen, so denken gut informierte Arbeitnehmer zunächst erst einmal an den PSVaG (PensionsSicherungsVerein). Dieser Verein hat die wichtige Funktion inne, dass die Ausfallhaftung zugunsten der Arbeitnehmeranspruchssicherung geleistet wird und begründet sich zudem auf einer gesetzlichen Regelung. Zwar bietet der PSVaG durchaus einen guten Schutz für die unverfallbaren Arbeitnehmeransprüche, allerdings gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen.

Voraussetzungen für die Aktivität des PensionsSicherungsVereins

Eine der wichtigsten Einschränkungen ist dabei der Umstand, dass der PensionsSicherungsVerein nicht automatisch von sich aus tätig wird. Vielmehr wird, damit der Verein überhaupt tätig werden kann, zunächst eine Meldung des zuständigen Insolvenzverwalters des Unternehmens an den Verein erforderlich. Im Rahmen dieser Meldung bekommt der PSVaG Kenntnis davon, welche Rentner oder welche Rentenanwärter in dem jeweiligen Unternehmen entsprechende Ansprüche aus der Betriebsrente heraus gegenüber dem insolventen Unternehmen innehaben.

Die Meldung an den PSVaG ist nicht ausschließlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Auch die Anspruchsinhaber selbst können sich an den PSVaG wenden und eine entsprechende Meldung leisten.

Direkte Ansprache an den PensionsSicherungsVerein und Voraussetzungen

Wer sich als Anspruchsinhaber direkt an den PensionsSicherungsVerein wenden möchte, der kann dies sogar mit einer Frist von 12 Monaten rückwirkend durchführen. Beachtet werden muss allerdings, dass auch wirklich eine sogenannte unverfallbare Anwartschaft in Verbindung mit einem widerruflichen Bezugsrecht vorhanden sein muss. Nur unter diesen Voraussetzungen besteht auch eine Einstandspflicht des PSVaG. Für lediglich unverfallbare Anwartschaften ohne widerrufliches Bezugsrecht hingegen gilt die Einstandspflicht des PSVaG lediglich dann, wenn Direktzusagen sowie Unterstützungskassen vorhanden sind.

Wichtigkeit des Arbeitsvertrags bei betrieblicher Altersvorsorge

Dementsprechend ist der erste Schritt, den ein Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz seines Arbeitgebers unternehmen sollte, der Blick in den Arbeitsvertrag. In dem Arbeitsvertrag ist die genaue Art der betrieblichen Altersvorsorge, sofern sie denn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, genau schriftlich festgelegt.

Grundsätzlich unterliegt die betriebliche Altersvorsorge der Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in seiner Entscheidung frei ist, ob eine Betriebsrente abgeschlossen werden soll oder nicht. Die Art der Betriebsrente obliegt jedoch der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers.

Bedeutung und Anpassung der Betriebsrente bei Unternehmensinsolvenz

Im Fall einer Unternehmensinsolvenz jedoch ist die Art der Betriebsrente entscheidend. Es ist daher für jeden Arbeitnehmer absolut empfehlenswert, in zeitlich regelmäßigen Abständen die Betriebsrente aus dem Arbeitsvertrag heraus überprüfen zu lassen, da sich die Bedürfnisse im Verlauf eines Lebens durchaus ändern können. Eine nachträgliche Anpassung des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Betriebsrente ist durchaus möglich, allerdings bedarf diese vertragliche Anpassung auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Es handelt sich dabei um eine einvernehmliche Neuregelung, die in der gängigen Praxis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer neu ausgehandelt werden muss.

Juristische Unterstützung bei Betriebsrentenverträgen

Nicht jeder Arbeitnehmer ist jedoch auch ein guter Verhandlungspartner oder verfügt über ein entsprechendes juristisches Fachwissen, um eine gute vertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber treffen zu können. Da die Thematik Betriebsrente gerade unter dem stets drohenden Aspekt einer Unternehmensinsolvenz jedoch überaus wichtig ist kann es durchaus sehr ratsam sein, den vorhandenen Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Betriebsrente von einem erfahrenen Fachanwalt für Vertragsrecht überprüfen und ggfls. entsprechende Neuregelungen auch durch den Fachanwalt für Vertragsrecht durchführen zu lassen.

Es gibt einen gesetzlichen Schutz für die Altersvorsorge

Den wenigsten Arbeitnehmern ist bekannt, dass Altersvorsorgeverträge auch im Fall einer Unternehmensinsolvenz eine gesetzliche Sonderstellung einnehmen. Die Betriebsrenten fallen, ebenso wie Versicherungsverträge auch, unter diese gesetzliche Betrachtung. Dies bringt die Konsequenz mit sich, dass im Fall einer Insolvenzeröffnung zunächst erst einmal die Anspruchsberechtigungen überprüft werden. Der Insolvenzverwalter wird diesbezüglich von den jeweiligen Versorgungseinrichtungen informiert, welche bestehenden Versicherungen oder auch Ansprüche aus der Betriebsrente heraus bestehen. Anschließend erfolgt durch den Insolvenzverwalter eine Überprüfung sämtlicher Verträge auf der Basis des jeweiligen Einzelfalls. Geprüft wird dabei, welche Art von Anspruch der jeweilige Anspruchsinhaber gegenüber dem Unternehmen hat.

Mögliche Ansprüche sind

  • Lebensversicherungen, die von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wurden
  • Betriebsrentenansprüche

Der Grund, warum diese Überprüfung auf der Basis des Einzelfalls durch den Insolvenzverwalter vorgenommen wird, liegt in der Stellung des Arbeitnehmers. Sollte eine Lebensversicherung auf der Basis des Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer abgeschlossen worden sein, so hat der Arbeitnehmer nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers. Vielmehr ist der Arbeitnehmer in diesem Fall die versicherte Person respektive der Bezugsberechtigte.

Sollte der Arbeitnehmer die rechtliche Stellung des Bezugsberechtigten innehaben, so fällt der Vertrag ausdrücklich nicht in die Insolvenzmasse des Unternehmens. Gleichermaßen verhält es sich, wenn das unwiderrufliche Bezugsrecht sowie der unverfallbare Anspruch gem. § 1 Absatz 1 BetrAVG vereinbart wurde. Sollte weder ein unwiderrufliches Bezugsrecht noch ein unverfallbarer Anspruch vorhanden sein, so fällt der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse des Unternehmens!

Schutz der Betriebsrente durch Verpfändung von Ansprüchen

Eine gute Möglichkeit von Unternehmen, die Betriebsrenten vor der drohenden Insolvenz schützen zu können, ist die sogenannte Verpfändung von Ansprüchen. In der gängigen Praxis wird dies bei Rückdeckungsversicherungen in Verbindung mit Direktzusagen durchgeführt. Das Unternehmen verpfändet dabei die Arbeitnehmeransprüche, welche auf diese Weise ein individuelles Pfandrecht an der jeweilig abgeschlossenen Versicherung erhalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass automatisch der § 50 der InsolvenzOrdnung greift. In diesem Paragrafen wird das Recht des Arbeitnehmers auf eine von dem Insolvenzverfahren abgesonderte Anspruchsbefriedigung geregelt. Diese Regelung ist überaus wichtig, da die Ansprüche in einem derartigen Fall auf gar keinen Fall in die Insolvenzmasse des Unternehmens fallen. Beachtet werden muss jedoch, dass diese Regelung nicht die vollen Ansprüche des Arbeitnehmers betreffen. Die gesetzlich festgelegten Verwertungskosten- sowie Feststellungspauschalen auf der Grundlage der §§ 170 sowie 171 der InsolvenzOrdnung werden von den Ansprüchen der Arbeitnehmer in Abzug gebracht. Betroffen sind jedoch nur neun Prozent der gesamten Anspruchswerte, sodass sich der finanzielle Schaden für den Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber in überschaubaren Grenzen halten.

Anzeichen einer drohenden Insolvenz und Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

In vielen Fällen ist die Insolvenz eines Unternehmens regelrecht absehbar. Damit ist nicht nur die aktuell vorherrschende Corona-Pandemie gemeint, welche nahezu sämtliche Unternehmen aus sämtlichen Branchen – unabhängig von ihrer Größe – betrifft. In vielen Fällen bekommen es die Arbeitnehmer sehr wohl im täglichen Arbeitsleben mit, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich nicht gut geht. Bereits erste Maßnahmen wie Kurzarbeit sind ein gutes Indiz dafür, dass das Unternehmen um die wirtschaftliche Existenz zu kämpfen hat. Wenn dies der Fall ist sollten Arbeitnehmer auf gar keinen Fall zögern und den eigenen Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Betriebsrente prüfen. Wem hierfür das juristische Verständnis fehlt oder überhaupt nicht weiß, ob überhaupt eine betriebliche Altersversorgung in dem Unternehmen besteht, der sollte sich den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Vertragsrecht einholen und den Vertrag anwaltlich überprüfen lassen. Im Rahmen einer ersten Beratung wird ein erfahrener Rechtsanwalt für Vertragsrecht bereits Schwachstellen in einem Arbeitsvertrag erkennen und darauf hinweisen, dass vertragliche Nachjustierungen im Bezug auf die Altersversorgung erforderlich werden.

Unsere Expertise: Juristische Beratung und Unterstützung bei Betriebsrentenverträgen

Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein entsprechend engagiertes und kompetentes Team aus Fachanwälten für Vertragsrecht, welche sehr gern für Sie zur Verfügung stehen. Neben der Beratung übernehmen wir selbstverständlich auch sehr gern für Sie die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, um eine entsprechende Nachvereinbarung für Ihre Altersversorgung zu erreichen. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch im Fall einer bereits bestehenden Insolvenz Ihres Arbeitgebers zur Seite und wahren Ihre Ansprüche.

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