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Altersteilzeit – Auslegung eines Vertragsangebots – Beginn und Ende des Altersteilzeitarbeitsvertrags

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 296/11 – Urteil vom 08.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, – AZ.: 5 Ca 990/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beklagte zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger.

Der am … 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, als Leiter des Technischen Dienstes beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 6 und 7 d.A.) vom 30.07.1987 regelt in § 2 nachfolgendes:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dieser Vertragsklausel auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im weiteren TV-ATZ) erfasst wird, der auszugsweise folgende Regelungen hat:

„Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des

a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)

b) Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet habe und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. “

Darüber hinaus enthält dieser Tarifvertrag in § 5 Regelungen zur Berechnung und Auszahlung der Aufstockungsleistungen, in § 9 Regelungen um Ende des Arbeitsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 28.09.2009 (Bl. 16 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte:

„Beantragung von Altersteilzeit

hiermit möchte ich fristgerecht Altersteilzeitarbeit im Blockmodell beantragen.

Da ich vor dem 31.12.1954 geboren bin, habe ich die Möglichkeit, die jetzt geltenden Altersgrenzen für mich über 2012 hinaus zu erhalten.

Ich bitte um wiederholte Überprüfung des Sachverhaltes und Erstellung eines Vorvertrages.

…“

Ein gleichlautendes Schreiben hatte der Kläger zuvor schon im Jahre 2006 an die Beklagte übersandt.

Die Beklagte hat unter dem 01.10.2009 (Bl.17 d.A.) auszugsweise wie folgt zum Anschreiben des Klägers vom 28.09.2009 Stellung genommen:

„…

hier: Ihr Antrag vom 30.9.09

Bezug nehmend auf ihren o.g. Antrag auf ein Altersteilzeitverhältnis möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Nach § 2 des Tarifvertrages ATZ muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 01.01.2010 beginnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des o.g. Tarifvertrages kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn u.a. das 55. Lebensjahr vollendet ist.

Aus personalpolitischen Erwägungen nehmen wir von der Kann-Regelung Abstand und gewähren ein Altersteilzeitverhältnis erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres, in Ihrem Fall wäre dies erst ab 01.08.2013 möglich.

Nach derzeit geltendem Tarifvertrag kann somit momentan im Jahre 2013 Ihr Arbeitsverhältnis nicht in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden, da der Tarifvertrag einen Beginn vor dem 01.01.2010 vorsieht. Ihrem Antrag können wir deshalb zurzeit nicht entsprechen.

Ab 01.01.2010 gilt lediglich noch das Altersteilzeitgesetz. Danach kann der Beschäftigte Altersteilzeit nehmen, sofern ein gültiger Tarifvertrag besteht. Der Beschäftigte hat aber aufgrund des Altersteilzeitgesetzes keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zum Tarifrecht, das einen Anspruch auf Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr manifestiert. Dies gilt im Übrigen auch bei allen anderen Beschäftigten.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob Regelungen von den Tarifvertragsparteien für die Zeit ab 01.01.2010 getroffen werden. Falls neue Ansprüche bestehen, ergeben sich unter Umständen wieder entsprechende Anspruchsgrundlagen, aufgrund dessen wir einen erneuten Antrag Ihrerseits nochmals bewerten werden.

…“

Mit seiner am 29.11.2010 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses weiter.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Er erfülle die formalen Voraussetzungen des § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ). Er habe das 55. Lebensjahr vollendet, weise eine Beschäftigungszeit von mehr als 5 Jahren auf und habe in den letzten 5 Jahren 1.080 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungskalendertage geleistet.

Sein Antrag vom 28.09.2009 sei auch hinreichend bestimmt. Zwar enthalte der Antrag weder eine Angabe zu Beginn und Dauer des Altersteilzeitverhältnisses, er sei jedoch auslegungsfähig. Da die Geltung des Tarifvertrages mit dem 31.12.2009 auslaufe, der Kläger fristgerecht Altersteilzeit beantragt habe, sei entweder der frühest mögliche Zeitpunkt, somit derjenige der Antragstellung oder der spätest mögliche somit der 31.12.2009 anzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht lasse sogar einen Antrag genügen, der nur beinhalte, Altersteilzeit nach Maßgabe des TV-ATZ zu bewilligen, ohne dass sich aus dem Antrag entnehmen ließe, ob Block- oder Teilzeitmodell. Dies könne dem Arbeitgeber überlassen bleiben. Auch die Angabe eines Endzeitpunktes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich. Es könne ja nach dem Tarifvertrag entschieden werden, was der spätest mögliche Beendigungszeitpunkt sei.

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, in einer Direktoriumssitzung vom 21.01.2003 aus finanziellen Gründen beschlossen zu haben, keine Altersteilzeitverträge mehr mit Arbeitnehmern zu schließen, die das 60. Lebensjahr nicht erreicht hätten, müsse dies mit Nichtwissen bestritten werden. Im Übrigen könne die Beklagte mit einer derart generellen Entscheidung die Anwendbarkeit einer tariflichen Regelung, die Ermessenausübung vorsehe, nicht gänzlich ausschließen.

Darüber hinaus müsse darauf hingewiesen werden, dass abstrakte generelle wirtschaftliche Erwägungen zur Ablehnung des Antrages auf Altersteilzeit nicht genügen. Es stehe dem Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des TV-ATZ eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Altersteilzeit zu. Die Beklagte habe keinerlei Prüfung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Sie habe gerade die Einzelfallumstände nicht berücksichtigt, was nicht billigem Ermessen entspreche.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in Form des Blockmodells (hälftig Arbeits- und hälftig Freistellungsphase) für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2016

hilfsweise

für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2018

höchst vorsorglich für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2016

äußerst vorsorglich für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2018

anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Das Schreiben des Klägers vom 28.09.2009 sei kein ausreichender Antrag. Der Antrag enthalte weder einen Anfangszeitpunkt der Altersteilzeit noch lasse sich erkennen, für welchen Zeitraum Altersteilzeit in Anspruch genommen werden solle.

Dem Umstand der hohen finanziellen Belastungen durch Altersteilzeit habe die Geschäftsführung der Beklagten Rechnung getragen und in der Direktoriumssitzung vom 21.01.2003 als Stichtagsregelung beschlossen, mit unter 60-jährigen keine Altersteilzeitverträge mehr zu schließen (Bl. 26 d.A.). Dies habe man dem Betriebsrat am 28.01.2003 (Bl. 31 d.A.) mitgeteilt. Die Beklagte könne sich insbesondere auf generelle finanzielle Erwägungen berufen (Bl. 28 d.A.). Konkrete wirtschaftliche Belastungen müssten nicht dargelegt werden. Altersteilzeit nach dem TV-ATZ führe zu einer Mehrbelastung des Arbeitgebers. Diese bestünde in der durch den TV-ATZ vorgesehenen Leistung von 83% Mindestnettovergütung, der zusätzlich anfallenden Arbeitgeberanteile im Vergleich zu etwaiger Förderungsleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz, als auch in der Pflicht die Sozialversicherungsbeiträge arbeitgeberseits so aufzustocken, dass der Unterschiedsbetrag zu 90% des Vollzeitentgeltes des Beschäftigten abgedeckt sei. Insoweit trage der Arbeitgeber Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Bl. 62 bis 72 d.A.) die Klage des Klägers abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die nachträglich gewillkürte vertragliche Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis sei rechtlich nicht möglich. Es wäre daher erforderlich gewesen, um in den Genuss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem TV-ATZ zu gelangen, dass der Kläger vor dem 01.01.2010, dem Auslaufen des Tarifvertrages, ein wirksames Angebot an die Beklagte gerichtet hätte, dessen Annahme durch Urteil ersetzt und gemäß § 894 ZPO hätte vollstreckt werden können. Der Kläger habe jedoch mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 kein wirksames Angebot abgegeben. Es sei auch durch Auslegung nicht ermittelbar, zu welchem Datum die etwaig beantragte Altersteilzeit beginnen solle. Dies um so mehr, als der Kläger schon im Jahre 2006 einen gleichlautenden Antrag gestellt habe, als er noch nicht einmal das 55. Lebensjahr erreicht habe. Dass der Kläger nunmehr im Verfahren seinen Antrag konkretisiert habe genüge, da ein ausreichender Antrag schon im Jahre 2009 hätte vorliegen müssen, nicht.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger (Bl. 74 d.A.) am 26.04.2011 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 26.05.2011 (Bl. 77 und 78 d.A.) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 27.06.2011 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 85 d.A.) begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Altersteilzeitantrag vom 28.09.2009 sei hinreichend bestimmt. Altersteilzeitanträge seien wie andere Willenserklärung auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, es sei der Bestimmtheit des Antrags nicht abträglich, wenn der Antragsteller das Ende der Altersteilzeit nicht benenne, es sei vielmehr dann auf das spätest mögliche Ende abzustellen. Gleiches müsse für den Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gelten. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er noch in den Genuss der Altersteilzeitregelung gelangen wolle. Als Beginn sei daher, da der Anspruch sofort fällig und unerfüllbar gewesen sei, gemäß § 271 BGB der nächst mögliche Zeitpunkt, aller spätestens jedoch, was der Kläger insbesondere mit dem Adverb „fristgerecht“ deutlich gemacht habe, der 31.12.2009 anzunehmen. Die Formulierung des Klägers „…habe ich die Möglichkeit, die jetzt geltenden Altersgrenzen für mich über 2012 hinaus zu erhalten“, lege keinen Beginn des Altersteilzeitverhältnisses frühestens mit dem 01.01.2013 nahe, denn sie lasse sich mit Sinn und Zweck der Erklärung des Klägers nicht in Verbindung bringen, da ab dem 01.01.2013 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit für den Kläger nicht mehr bestehe. Es könne nicht angenommen werden, der Kläger wolle etwas rechtlich Unmögliches anstreben. Dass die Tarifvertragsparteien die Geltung des TV-ATZ verlängern würden, sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ersichtlich gewesen.

Dieser Auslegung stehe auch der gleichlautende Antrag des Klägers vom 31.12.2006 nicht entgegen. Soweit das Arbeitsgericht feststelle, im Unterschied zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses sei der Beginn von vielen persönlichen und betrieblichen Umständen abhängig, lege es diese nicht näher dar. Wie der Beginn sei auch das Ende des Altersteilzeitverhältnisses einerseits von den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers und andererseits von der Betriebsplanung des Arbeitgebers abhängig.

Das Verlangen nach Überlassung eines Vorvertrages stünde einem wirksamen Antrag nicht entgegen. Damit habe der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen wollen, er bitte um Überlassung eines entsprechenden Vertragsentwurfes, den er nach Prüfung unterschreiben könne.

Letztendlich könne die Beklagte sich auf die Unbestimmtheit des Antrages nicht berufen. Sie habe den Antrag des Klägers in der Sache abgelehnt. Es hätte ihr oblegen, den Kläger ihrerseits auf den von ihr angedachten Mangel der Unbestimmtheit hinzuweisen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2011, Az.: 5 Ca 990/10 wird unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in Form des Blockmodells (hälftig Arbeits- und hälftig Freistellungsphase) für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2009

Hilfsweise:

für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2018

Höchst vorsorglich:

für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2016

Äußerst vorsorglich:

für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2018

anzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2011 und betont erneut:

Der Kläger habe mangels Bestimmtheit keinen ausreichenden Antrag gestellt. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses gehe fehl. Bei Altersteilzeit im Blockmodell könne ohne weiteres durch Auslegung das Ende festgestellt werden, da nach Ablauf der Tätigkeitsphase der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase und von dort in die Altersrente übergehe. Eine derartige Auslegung sei gerade hinsichtlich des Beginns des Altersteilzeitverhältnisses nicht möglich. Aus den gleichlautenden Anträgen vom 31.12.2006 und 28.09.2009, den Antrag vom 31.12.2006 habe der Kläger gestellt als er 53 Jahre alt gewesen sei, werde insbesondere durch den Hinweis auf das Jahr 2012 deutlich, dass der Kläger für sich darüber nachdenke, ab dem Jahre 2013 Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht eindeutig darauf geschlossen werden, der Kläger sei sich bewusst gewesen der TV-ATZ laufe zum 31.12.2009 aus. Entgegen der Behauptung des Klägers habe dieser auch in seinem Antrag nicht um einen Vertragsentwurf gebeten, sondern um die Erstellung eines Vorvertrages.

In der Sitzung vom 08.09.2011 hat die Kammer die Parteien auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 (9 AZR 401/09 – NZA 2011, 90; 9 AZR 414/09 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 33) hingewiesen. Es hat zu bedenken gegeben, dass man diesen Entscheidungen die These entnehmen könne, generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers ohne Einstellung der fallbezogenen Einzelinteressen genügten den Anforderungen der §§ 315 BGB, 106 GewO nicht und seien keine ausreichende Ermessenausübung. Die Kammer hat zugleich auf § 315 Abs.3 S.2 BGB Bezug genommen, demzufolge bei fehlerhafter Ermessensausübung das Gericht zu entscheiden habe, ob ein Anspruch des Klägers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestehe. Die Kammer hat den Kläger insoweit darauf hingewiesen, dass er keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, warum Altersteilzeit begehrt werde.

Der Klägervertreter hat nach diesen Hinweis und Unterbrechung der Sitzung zwecks Telefonat mit seiner Mandantschaft vorgetragen, der Kläger leide seit 2006 an chronischer Müdigkeit, Bourn-out Syndrom und sei diesbezüglich in den Jahre 2006 bis 2009 jährlich 2 bis 3 mal arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auf Grund dieser Erkrankung habe er auch chronische Nackenschmerzen. Der Kläger sei jedoch nicht schwerbehindert. Bei Beantragung der Altersteilzeit habe er die Beklagte hierauf auch nicht hingewiesen. Zur weiteren Substantiierung hat der Kläger Schriftsatznachlass beantragt.

Die Beklagte hat hierzu erwidert, 2007 habe der Kläger an 8 Kalendertagen, 2008 an 18 Kalendertagen und 2009 an 25 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt gefehlt. Von etwaigen Krankheitsursachen habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Kläger habe sich auf irgendwelche Gründe bei Beantragung der Altersteilzeit auch nicht berufen.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 513, 519, 222 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils am 26.04.2011 mit bei Gericht am 26.05.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.06.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist fiel mit ihrem Fristende auf Sonntag den 26.06.2011, so dass gemäß § 222 Abs. 2 ZPO Fristablauf Montag der 27.06.2011 war, an dem die Berufungsbegründung einging. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Kläger hat keinen ausreichenden Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses gestellt (II. 2.). Er hat auch unter Schadensersatzgesichtspunkten keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (II. 3.). Letztendlich steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu, weil die Beklagte den Anspruch des Klägers begründet zurückgewiesen hat (II. 4.).

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Antrag des Klägers im Hauptantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger hat im Hauptantrag von der Beklagten die Annahme des Angebots des Klägers zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Form des Blockmodells im Zeitraum 30.09.2009 bis 08.07.2016 verlangt. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Sowohl die Form der Altersteilzeit als auch der Zeitraum sind eindeutig bezeichnet. Weiter hat der Kläger mit dem Klammerzusatz zu dem Begriff „Blockmodell“ klargestellt, dass er die erste Hälfte in der Arbeits- und die zweite Hälfte dieses Zeitraums in der Freistellungsphase verbringen will. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Anspruch auf die Regelung des TV-ATZ gestützt wird.

Der Klageantrag im Hauptantrag ist hinreichend bestimmt.

b) Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass er auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses rückwirkend zum 30.09.2009 gerichtet ist. Der Antrag beinhaltet ausdrücklich das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu dessen Annahme die Beklagte verurteilt werden soll. Nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt in diesem Falle mit Rechtskraft des Urteils die Annahmeerklärung als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die so fingierte Annahmeerklärung ihre Wirkung zeitigt beurteilt sich dabei nach materiellem Recht. Seit dem Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr.31; 17.08.2010 – 9 AZR 401/09 – a.a.O.). Ob ein solcher Anspruch besteht oder diesem zwingende rechtliche Gründe entgegen stehen bestimmt sich nach materiellem Recht und ist deswegen eine Frage der Begründetheit (BAG 04.05.2010 – 9 AZR 155/09 – NZA 2010,90).

c) Die gleichen Zulässigkeitserwägungen gelten auch für die Hilfsanträge, welche sich nur in den Anfangs- und Enddaten vom Hauptantrag unterscheiden.

2. Die Klage ist jedoch weder Im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet.

Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, ein zwischen ihnen bereits begründetes Arbeitsverhältnis auch rückwirkend zu ändern. Die gewillkürte rückwirkende Änderung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist jedoch nur eingeschränkt möglich. Das Alterteilzeitarbeitsverhältnis muss insbesondere aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen vor seinem Beginn vereinbart werden. Eine rückwirkende „Umwidmung“ oder Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht lässt ausnahmsweise und nur dann die rückwirkende Begründung des Alterteilzeitarbeitsvertrages zu, wenn dies das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, in der ein Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt. Ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes und ausreichendes Angebot des Arbeitnehmers ist daher immer Voraussetzung (vgl. BAG, 04.05.2010, aaO.; BAG, 23.01.2007, 9 AZR 393/06 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 24).

Der Kläger hat in diesem Sinne schon kein gemäß § 145 BGB ausreichendes Vertragsangebot an die Beklagte mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 gerichtet.

a) Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Ein rechtzeitiger Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit Ablaufdatum im Jahre 2016 lag nie vor.

Das dem Antrag des Klägers vom 28.09.2009 zu entnehmen wäre, er wolle beantragen, sein Altersteilzeitverhältnis solle schon im Jahre 2016 enden (vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 oder 65 Jahren und 7 Monaten, § 235 SGB VI), hat nicht einmal der Kläger behauptet. Der Wortlaut des Schreibens vom 28.09.2009 enthält weder ein Datum zum Beginn noch zum Ende eines Alterzeilzeitverhältnisses.

Auch durch Auslegung lässt sich ein Enddatum in 2016 nicht bestimmen. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgeblich ist dabei in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille, wobei alle Umstände einzubeziehen sind, die erkennen lassen, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat (Entstehungsgeschichte, Zweck, Interessenlage). Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist jedoch nur auf solche Begleitumstände abzustellen, die auch dem Erklärungsempfänger erkennbar waren. Besteht Übereinstimmung im Willen der Parteien, so ist dieser jedoch rechtlich auch dann alleine maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 69. neu bearbeitete Auflage, Verlag C.H. Beck 2010, § 133 Rdn. 8 und 9 m.w.N.).

Danach gilt, benennt der Arbeitnehmer kein Ende des Altersteilzeitverhältnisses, ist im Zusammenspiel des Regelungszweck des TV-ATZ der in seiner Präambel eindeutig vorgestellt wird (gleitender Übergang in die Rente) und dem spätest möglichen im Tarifvertrag geregelten Beendungszeitpunkt (§ 9 Abs.2 TV-ATZ) das Ende der Altersteilzeit normativ geregelt. Insoweit muss der Arbeitnehmer nur dann ein Ende angeben, wenn er hiervon abweichen will. Der regelmäßige Beendungszeitpunkt nach § 9 Abs. 2 Buchst. b TV-ATZ ist daher der Tag vor dem Bezug der Rente wegen Alters (BAG 04.05.2010 – 9 AZR 155/09 – a.a.O.).

Das dieser Zeitpunkt schon 2016 eintritt behauptet der Kläger, der das 65. Lebensjahr erst 2018 erreicht, nicht.

b) Der Hauptantrag und auch die Hilfsanträge sind unbegründet, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 kein gemäß § 145 BGB ausreichendes Vertragsangebot an die Beklagte gerichtet hat, dessen Annahme durch Urteil gemäß § 894 ZPO ersetzt werden könnte.

 

Ausgehend von den zuvor zitierten Auslegungsgrundsätzen ist der Annahme des Arbeitsgerichtes, die Erklärung des Klägers sei hinsichtlich des Beginns und der Dauer des Altersteilzeitverhältnisses zu unbestimmt, um als Angebot zu gelten, zu folgen. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 14.04.2011 unter II. zu eigen, § 69 Abs. 3 ArbGG.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist folgendes hinzuzufügen: Auch der Kläger behauptet nicht, sein Antrag enthalte im Wortlaut die Angabe des Tages oder auch nur des Zeitraums des Beginns des Altersteilzeitverhältnisses. Allein aus der Begrifflichkeit „fristgerecht“ und weil der TV-ATZ einen Beginn des Altersteilzeitverhältnisses für 55 bis 60-jährige vor dem 01.01.2010 verlangte will der Kläger jedoch den Schluss ziehen, für die Beklagte sei eindeutig erkennbar gewesen, der Kläger habe, um noch in den Genuss der tarifvertraglichen Regelung zu gelangen, Altersteilzeit mit Beginn vor dem 31.12.2009 beantragt.

Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Der Antrag selbst erwähnt den TV-ATZ nicht. Da der Kläger schon einmal im Jahre 2006, als er noch nicht mal die Anforderungen des § 2 des TV-ATZ erfüllte, mit gleichlautendem Wortlaut an die Beklagte herangetreten ist, lässt sich eine eindeutige Bestimmung des Begriffs „fristgerecht“ im Sinne der Auslegung des Klägers nicht annehmen.

Der Verweis auf das Geburtsdatum des Klägers verbunden mit dem Hinweis, er hätte die Möglichkeit die jetzt geltenden Altersgrenzen für sich über das Jahr 2012 hinaus zu erhalten, stützt die Behauptung des Klägers, sein Antrag sei eindeutig auszulegen nicht. Im Rahmen der Berufung hat der Kläger nicht erklärt, was er mit diesem Hinweis, den er schon in seinem Antrag des Jahres 2006 erwähnt hat, beabsichtigte. Ob er sich damit auf die Möglichkeit des weiteren Renteneintrittes mit dem 65. Lebensjahr für langjährig Versicherte (§ 236 SGB IV, § 38 SGB IV n.F) beziehen wollte ist zwar denkbar, jedoch von ihm nicht dargelegt.

Der Hinweis des Klägers, das Bundesarbeitsgericht fordere nicht, ein Enddatum der Altersteilzeit im Antrag zu nennen, genauso wenig wie zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell zu wählen, bedingt kein anderes Ergebnis. Denn in diesen Fällen lässt sich eine eindeutige tarifvertraglich vorgesehene Auslegung der Erklärung des Arbeitnehmers erzielen. Nennt der Arbeitnehmer kein Ende des Altersteilzeitverhältnisses, ist aus dem Regelungszweck des TV-ATZ der in seiner Präambel eindeutig vorgestellt wird (gleitender Übergang in die Rente) und dem spätest möglichen im Tarifvertrag geregelten Beendungszeitpunkt (§ 9 Abs.2 TV-ATZ) das Ende der Altersteilzeit normativ geregelt. Insoweit muss der Arbeitnehmer nur dann ein Ende angeben, wenn er hiervon abweichen will. Der regelmäßige Beendungszeitpunkt nach § 9 Abs. 2 Buchst. b TV-ATZ ist der Tag vor dem Bezug der Rente wegen Alters (BAG 04.05.2010 – 9 AZR 155/09 – a.a.O.). Soweit das Bundesarbeitsgericht von dem Arbeitnehmer nicht verlangt, zwischen Block- und Teilzeitmodell eine Auswahl zu treffen, beruht dies auf der Regelung des § 3 Abs. 3 TV-ATZ, demzufolge der Arbeitnehmer gerade keinen Anspruch auf Auswahl eines festen Zeitmodells (Teilzeit– oder Blockmodell) hat, vielmehr sein Anspruch sich darauf beschränkt, seinen Wunsch mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Im Übrigen obliegt die Wahl, ob Block- oder Teilzeitmodell dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Folglich kann der Arbeitnehmer die Frage der tatsächlichen Ausgestaltung des Altersteilzeitverhältnisses, dessen Beginn und Ende er ausreichend benannt hat, der Auswahl des Arbeitgebers überlassen.

Dass der Kläger die Entscheidung über den Beginn und das Ende des Altersteilzeitverhältnisses in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt hätte, hat er nicht vorgetragen. Auch auf Nachfrage in der Sitzung hat er erklärt, er sei der Ansicht sein Anspruch stütze sich auf unverzügliche Annahme, spätestens müsse in Auslegung seiner Erklärung die Annahme zum 31.12. erfolgen. Der Kläger trägt damit vor, dass er den Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gerade nicht in das Ermessen des Arbeitgebers stellen wollte.

Der Annahme des Klägers, aus seinem Angebot lasse sich durch Auslegung ohne weiteres ermitteln, allerspätestens der 31.12.2009 sei das von ihm angebotene Startdatum des Altersteilzeitverhältnisses, ist mit Hinweis auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu folgen. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend annahm, ist die Frage zu welchem Zeitpunk das Altersteilzeitverhältnis beginnen soll von persönlichen, möglicherweise auch von betrieblichen Umständen abhängig. Der Beginn ist grundsätzlich (abgesehen vom Ablauf des Tarifvertrages im vorliegenden Fall) frei wählbar. Wenn der Kläger einwendet den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen welche Umstände dies sein sollen, dann nimmt die Kammer an, der Kläger wolle rügen, das Arbeitsgericht habe verabsäumt Umstände zu benennen, die annehmen ließen, der Kläger wolle nach Ablauf des 31.12.2009 den Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ansiedeln. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, gerade der Kläger habe in seinem Antrag aus dem Jahre 2009 wie auch in dem des Jahres 2006 sein Geburtsdatum im Zusammenhang mit dem Datum 2012 eingeführt. Welchen Hintergedanken der Kläger mit diesem Satz verbunden hat, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat der Kläger weder in seinem Antrag noch nunmehr im Verfahren erläutert. Andere Gründe, die offensichtlich werden lassen, der Kläger wolle nunmehr unmittelbar in Altersteilzeit gehen hat er in seinem Antrag nicht angegeben. Umstände seiner persönlichen Lebensplanung oder sonstige persönliche Gründe, die nahelegen, er wolle unmittelbar zeitnah in Altersteilzeit gehen, lassen sich aus dem Antrag nicht entnehmen. Der Kläger hat noch nicht einmal Bezug genommen auf den TV-ATZ oder diesen auch nur erwähnt. Ein objektiver Dritter in der Person der Beklagten musste daher wie vom Arbeitsgericht auch angenommen nicht annehmen, der Kläger wolle noch die letzte Chance des TV-ATZ ergreifen.

Letztendlich spricht jedoch gegen die Tatsache, dass ein wirksames Angebot des Klägers vorliegt sowohl die Formulierung des Schreibens vom 28.09.2009 als auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren.

Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 28.09.2009 wünschte der Kläger von der Beklagten auf sein Anschreiben hin die Ausstellung oder Erstellung eines Vorvertrages. Vom Wortlaut her hat der Kläger daher kein eigenes Vertragsangebot abgegeben, sondern im Sinne einer „invitatio ad offerendum“die Beklagte ihrerseits um Abgabe eines Angebots gebeten.

Wenn der Kläger nunmehr in der Berufung vorträgt, mit dem Begriff „Vorvertrag“ sei der Kläger nur laienhaft umgegangen. Der Kläger habe vielmehr um Überlassung eines Vertragsentwurfes gebeten, den er nach Prüfung unterschreiben könne, dann hat er hierdurch an sich nichts anderes zum Ausdruck gebracht. Denn soweit der Kläger die Gestaltung des Vertrages und des Inhaltes der Beklagten überlassen wollte und sich im Weiteren ein Prüfungsrecht vorbehielt, erklärt er selbst, dass er von der Verbindlichkeit seines Angebotes nicht ausging.

Da die Beklagte dem Schreiben des Klägers vom 28.09.2009 im Schreiben vom 01.10.2009 nicht mit dem Hinweis begegnete, das Angebot sei unbestimmt, sondern darauf hinwies, allgemein schließe sie keine Altersteilzeitverhältnisse mehr mit 55 bis 60-jährigen ab, lässt nicht den Schluss zu, die Parteien seien übereinstimmend von einem ausreichend bestimmten Inhalt des Angebots ausgegangen. Dies lässt sich dem Schreiben vom 01.10.2009 nicht entnehmen. Die Tatsache alleine, dass die Beklagte sachlich Stellung bezogen hat lässt nicht den Schluss zu, die Parteien hätten erkennbar die Erklärung des Klägers gleich ausgelegt.

3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 i.V.m. § 241 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB zu, weil etwa die Beklagte den Kläger nicht noch im Jahre 2009 mit ihrem Schreiben vom 01.10.2009 darauf hingewiesen hat, sein Antrag sei nicht ausreichend bestimmt.

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB erwachsen den Vertragsparteien aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteiles. Diese Pflichten können sich auch auf die Aufklärung des Vertragspartners an sich richten (vgl. BAG 22.01.2009 – 8 AZR 161/08 – NZA 2009, 608 m.w.N.). Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers wurde teilweise schon dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder über den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen im ungewissen war, während der Arbeitgeber hierzu unschwer hätte Auskunft erteilen können (BAG 26.07.2007 – 8 AZR 707/06 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitgeberhaftung Nr. 6). Im Zweifel kann daher der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (BAG 14.01.2009 – 3 AZR 71/07 – AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Auskunft). Letztendlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jeder Vertragsteil selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat (BAG 22.01.2009 -.8 AZR 161/08 – a.a.O.). Da sich die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis beziehen, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besonders atypische Risiken (BAG 22.01.2009 – 8 AZR 161/08 a.a.O.).

Liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor, so ist nach dem Regelungszusammenhang des § 280 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB davon auszugehen, dass die Tatsache mangelnden Verschuldens der Arbeitgeber darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat.

Es liegt jedoch schon keine relevante Pflichtverletzung vor. Eine Verpflichtung der Beklagten den Kläger auf die Unzulänglichkeit seines Antrages hinzuweisen ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Auch für den Kläger war erkennbar, dass sein Antrag unzureichend und unbestimmt ist. Wie der Kläger durch seine Klageanträge im hiesigen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringt, zieht auch er, in Auslegung seines Schreibens vom 28.09.2009 unterschiedliche Beurteilungen sowohl des Beginns als auch des Endes des Altersteilzeitverhältnisses in Betracht. Die weitere Irritation durch seinen Bezug auf das Jahr 2012 hat der Kläger ebenfalls selbst geschaffen, genauso wie die Erwähnung des Begriffes „Vorvertrag“. Auch die Tatsache, dass er schon im Jahre 2006 Vergleichbares beantragt hat, ohne überhaupt die Voraussetzungen des § 2 TV-ATZ zu erfüllen, war ihm bekannt. Der Kläger konnte daher ohne weiteres selbst erkennen, dass sein Antrag unbestimmt ist. Eine Abwälzung des allgemeinen Risikos, sein Recht nicht ausreichend durchsetzen zu können auf die Beklagte, auch wenn eigene Versäumnisse erkennbar waren, mit der Folge der Annahme einer Verletzung etwaiger Fürsorgepflichten, kommt daher nicht in Betracht..

4. Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Annahme eines etwaigen Angebotes auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Jahre 2009 zu.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die formellen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ erfüllt. Er war im September 2009 56 Jahre alt, stand länger als 5 Jahre im Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten und hat in den letzten 5 Jahren mehr als 1080 versicherungspflichtige Kalendertage erbracht.

b) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV-ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die wie der Kläger vorliegend die sonstigen formellen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ erfüllt haben, in Abänderung des Arbeitsverhältnisses Altersteilzeit vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig, so auch hier, zum Ausdruck gebracht, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrags in ein Altersteilzeitarbeitverhältnis nachzukommen, nur weil dieser die sonstigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien habe die Entscheidung über die Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Die Ausübung des Ermessens ist jedoch nicht frei. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff „kann“ zum Ausdruck bringen wollen, die Entscheidung des Arbeitgebers müsse billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) genügen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu beachten (BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08 – a.a.O.; 12.12.2009 – 9 AZR 706/99 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 1).

Anders als im Rahmen des Antrages auf Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 3 TV-ATZ ist die Ermessenentscheidung des Arbeitgebers jedoch nicht dahingehend eingeschränkt, einen Antrag nur aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen zu können. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 TV-ATZ, die schon das 60. Lebensjahr vollendet haben, was im Jahre 2009 bei dem Kläger nicht der Fall war.

Ausreichend sind im Rahmen der Ausübung billigem Ermessens gemäß § 2 Abs. 1 TV-ATZ jedwede sachlichen Gründe, die sich auf den Übergang in ein Altersteilzeitverhältnis beziehen. Diese können auch finanzieller Art sein (vgl. BAG 15.09.2009 9 AZR 643/08 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 31; BAG 10.05.2005 9 AZR 924/04 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 15 und BAG 12.12.2009 9 AZR 706/99 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 1).

c) Hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2009 (AZR 706/99 – a.a.O.) noch die These vertreten, einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung stünde eine generelle Vorentscheidung des Arbeitgebers, die eine Tarifnorm in der Praxis umsetze, nicht entgegen, so hat es in seiner Entscheidung vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09 – a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, die notwendige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles stehe zwar generellen Vorentscheidungen des Arbeitgebers wie eine Tarifnorm in der Praxis umzusetzen sei nicht grundsätzlich entgegen, unzulässig seien jedoch generelle Regelungen die von vorne herein die Bestimmung eines Tarifvertrages leer laufen ließen. In seiner Entscheidung vom 17.08.2010 (9 AZR 401/09 – a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht dargelegt, der Arbeitgeber dürfe im Rahmen von §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB Vorentscheidungen wie eine Tarifnorm in der Praxis umgesetzt werden solle nicht treffen. Zwar würden derartige Regelungen einem Bedürfnis der Verwaltung nach einheitlicher Anwendung von Tarifvorschriften und auch dem Gebot der Transparenz Rechnung tragen, denn der Arbeitnehmer wisse dann welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich seien. Allerdings verlange eine billige Ermessensausübung nach §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Eine verbindliche Vorentscheidung, aus dienstlichen/betrieblichen oder finanziellen Gründen grundsätzlich und dauerhaft Altersteilzeit im Blockmodell zu verweigern, lasse die konkreten Interessen des einzelnen Arbeitnehmers und die wesentlichen Umstände des Einzelfalles gänzlich unbeachtet.

Auch wenn beide Entscheidung vom 17.08.2010 Ansprüche von Arbeitnehmern nach § 2 Abs. 3 TV-ATZ und die Auswahl zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell zum Inhalt hatten, lassen sie sich auch für die Ermessensausübung nach § 2 Abs. 1 TV-ATZ heranzuziehen.

d) Eine Entscheidung nach §§ 106 GewO, 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08 – a.a.O.; 10.05.2005 – 9 AZR 294/04 – a.a.O).

Bei der Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dies gilt auch, wenn der Bestimmungsberechtigte – wie hier der Beklagte – die Bestimmung in der Annahme getroffen hat, er brauche keine Ermessensentscheidung zu treffen, weil schon die Anspruchsvoraussetzung für die von ihm verlangte Leistung ohnehin nicht vorlägen. Dies folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach steht dem Gericht ein Kontrollrecht der Billigkeit der Bestimmung zu und für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzen, das Recht zur eigenen Sachentscheidung (BAG 03.12.2002 – 9 AZR 457/01 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 4). Auch wenn sich der Arbeitgeber wie vorliegend für die Ablehnung des Antrages vordringlich auf eine generelle Entscheidung der Vergangenheit bezogen hat, ist daher ausgehend von den vom Arbeitgeber im Übrigen vorgetragenen Sachgründen die Ermessensentscheidung nachzuholen. Dabei ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab anzusetzen, das heißt es sind an sich alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. auch BAG 10.05.2005 – 9 AZR 294/04 – a.a.O.).

e) Anerkannt sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 10.05.2005 – 9 AZR 294/04 – a.a.O.; 12.12.2009 – 9 AZR 706/99 – a.a.O.; 15.09.2009 – 9 AZR 643/08 – a.a.O.) auch finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 1 Abs.2 TV-ATZ. So genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wenn sich der Arbeitgeber auf die mit der Altersteilzeit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen durch den Aufstockungsbetrag und Übernahme der Beträge zur Sozialversicherung beruft, die er nicht zu tragen gewillt ist. Dies hat die Beklagte vorliegend ausdrücklich getan. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 – a.a.O), nicht verlangt, der Arbeitgeber müsse über die Tatsache, dass er nicht gewillt sei die mit dem Altersteilzeitverhältnis generell verbundenen Lasten zu tragen weiter vortragen, diese finanziellen Belastungen seien von dem Betrieb auch nicht tragbar. Das Bundesarbeitsgericht hat weder in den Entscheidungen vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 – a.a.O) und vom 15.09.2009 (9 AZR 643/08 – a.a.O.) noch in den Entscheidungen vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09; 9 AZR 401/09 – a.a.O.) gefordert, es müßten über die generellen Belastungen hinaus weitere wirtschaftliche Beschränkungen des Arbeitgebers eintreten. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an den sachlichen Grund im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ sind erkennbar deutlich geringer als im Rahmen des § 1 Abs.3 TV-ATZ.

Der Annahme eines ausreichend sachlichen Grundes steht auch der Vortrag des Klägers zur Begründung seines Altersteilzeitwunsches nicht entgegen. Nach Ansicht der Kammer ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ ein Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers an der Wahrnehmung des Altersteilzeitverhältnisses nur bei erheblichen Gründen anzunehmen. Solche liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Der Kläger hat behauptet, Anlass seines Antrages sei gewesen, dass er seit 2006 an chronischer Erschöpfung und an einem Bourn-out Syndrom leide. Dies führe auch zu ständigen Genickbeschwerden. Er sei im Schnitt 2- bis 3-mal im Jahr deshalb erkrankt..

Der Kläger hat jedoch Altersteilzeit im Blockmodell beantragt und zwar bis zum Jahre 2016 (im Hilfsantrag sogar bis zum Jahr 2018), er hat somit nach seiner Vorstellung weitere mindestens 3 Jahre Tätigkeit in Vollzeit zu erbringen. Wie dies im Hinblick auf sein Erschöpfungssyndrom aktuell zu Entlastungen führen soll, ist nicht ersichtlich. Eine Reduzierung der Arbeitszeit die seinem, wie er vorträgt einschränkten Gesundheitszustand entgegenkommen könnte, war gerade nicht Gegenstand seines Begehrens.

Ein Überwiegen der Interessen des Klägers ist nicht ersichtlich.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses zustand.

Da dem Kläger schon grundsätzlich kein Anspruch auf Altersteilzeit zustand waren auch die vom Kläger hilfsweise nur im Hinblick auf die Anfangs- und Enddaten abweichenden gestellten Anträge unbegründet.

Im Ergebnis war die Berufung daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Gründe gemäß § 73 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen lagen nicht vor.

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