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Anfechtung Aufhebungsvertrag wegen Drohung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 61/17 – Urteil vom 21.09.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Januar 2017, Az. 3 Ca 1085/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.

Die 1968 geborene, ledige Klägerin war seit April 1994 im SB-Warenhaus der Beklagten in N. als Mitarbeiterin an der Kasse zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von € 2.838,33 brutto in Vollzeit beschäftigt. Sie ist gem. § 2 Abs. 3 SGB IX seit März 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem SB-Warenhaus in N. ca. 500 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Am 19.05.2016 schloss die Klägerin im Anschluss an ein Gespräch mit der Personalleiterin mit der Beklagten einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016. An diesem Gespräch haben außerdem die Kassenaufsicht, der Hausdetektiv und ein Mitglied des Betriebsrats teilgenommen. Sowohl die Klägerin als auch die anderen Gesprächsteilnehmer unterzeichneten eine Erklärung, die der Hausdetektiv nach dem Vortrag der Beklagten handschriftlich gefertigt haben soll. Die Klägerin ist sich nicht sicher, ob sie die von der Beklagten vorgelegte Erklärung (Original, Bl. 538 d.A.) unterzeichnet hat. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

„Am 19.05.16 gegen 11:00 erschien die [Klägerin] an der Information, wo sie drei Textilartikel zurückgab und sich € 30,68 auszahlen ließ.

Zwei der Artikel hatte sie am 23.04.16 gekauft. Es handelte sich hierbei um einen Damenschlafanzug der von € 19,99 auf € 2,50 und ein Damennachthemd, das von € 12,99 auf € 2,50 reduziert worden war. Als sie diese beiden Artikel an der Info auszahlen ließ, waren die Aufkleber mit den reduzierten Preisen abgekratzt. [Die Klägerin] ließ sich die ursprünglichen Preise abzüglich 10% Personalrabatt auszahlen.

Bei dem dritten Artikel handelte es sich um einen Damenslip.

Einen Kassenbon konnte sie nicht vorlegen.

Aufgrund des Sachverhalts wurde [die Klägerin] nach Rücksprache mit dem Betriebsrat zu einem Gespräch gebeten. Nach anfänglichem Leugnen gab [die Klägerin] ihr Fehlverhalten zu. Sie gab an, heute zum ersten Mal manipuliert zu haben.

gelesen und für richtig befunden:

N., 19.05.16

(Unterschrift)

[Klägerin]

Zeugen:

(Unterschrift)

Betriebsrat

(Unterschrift)

Personalbüro

(Unterschrift)

Kassenaufsicht

(Unterschrift)

Detektiv“

Mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2016 focht die Klägerin den Aufhebungsvertrag aus allen in Betracht kommenden Gründen, insb. wegen widerrechtlicher Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei, der Erstattung einer Strafanzeige, des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung und der Erteilung eines schlechten Arbeitszeugnisses an. Am 07.06.2016 erhob sie die vorliegende Klage.

Die Beklagte, die mit dem Slogan wirbt: „Wir tauschen um, ohne Wenn und Aber“, zahlt ihren Kunden den Kaufpreis zurück, wenn sie bei ihr gekaufte Ware, gewöhnlich unter Vorlage des Kassenbons, zurückbringen. Auch wenn die Kunden keinen Kassenbon vorlegen können, zahlt die Beklagte (nach ihrem Vortrag innerhalb von vier Wochen) anhand der per Scanner ausgelesenen Preise den Kaufpreis zurück. Dieses Vorgehen ist den Mitarbeitern, die bei der Beklagten mit einer Personalkarte mit 10% Rabatt einkaufen können, bekannt.

Die Klägerin gab am 19.05.2016 bei den zuständigen Mitarbeiterinnen an der Informationstheke der Beklagten ein Damennachthemd (lang, weiß mit blauem Blümchenmuster) und einen Damenschlafanzug (lang, dunkelbraune Hose, Oberteil mit Leopardenkopf) sowie einen Damenslip – ohne Vorlage des Kassenbons – zurück, um sich den Kaufpreis erstatten zu lassen. Das Blümchen-Nachthemd steckte in einer durchsichtigen Plastikverpackung mit dem Aufkleber „Da.-Nachthemd – EAN 40097 2247 5451 – € 12,99“. Der Schlafanzug mit Leopardenkopf steckte in einer durchsichtigen Plastikverpackung mit dem Aufkleber „Da. Pyjama – EAN 40097 2247 5673 – € 19,99“. Der Damenslip war unverpackt, das Preisschild klebte unmittelbar am Wäschestück. Die Mitarbeiterinnen an der Informationstheke zahlten der Klägerin einen Betrag von € 30,68 aus: für das Blümchen-Nachthemd € 11,69 (€ 12,99 abzgl. 10% Personalrabatt), für den Schlafanzug mit Leopardenkopf € 17,99 (€ 19,99 abzgl. 10% Personalrabatt) und für den Damenslip € 1,00 (Retouren-Bon, Anlage B 3 = Bl. 71 d.A.).

Aufgrund einiger Merkwürdigkeiten stellte die Beklagte Ermittlungen an. Sie überprüfte, dass die Klägerin ausweislich des Kassenjournals am 23.04.2016 (Anlage B 4 = Bl. 72 d.A) unter Vorlage ihrer Personalkarte ein Damennachthemd (alter Preis € 12,99 – EAN 40097 2247 5451) und einen Damenschlafanzug (alter Preis € 19,99 – EAN 40097 2247 5673) zu einem reduzierten Preis von € 2,50 pro Stück gekauft hatte. Für die Beklagte bestand der Verdacht, dass die Klägerin von den durchsichtigen Plastikhüllen, in der die Nachtwäsche beim Retournieren am 19.05.2016 verpackt war, die Reduziert-Aufkleber abgekratzt hat, um sich den regulären Verkaufspreis auszahlen zu lassen. Deshalb lud sie die Klägerin zu dem Gespräch vom 19.05.2016 ein und konfrontierte sie mit diesem Vorwurf. Die Klägerin beteuerte, die am 23.04.2016 gekaufte Nachtwäsche noch zu Hause zu haben. Die retournierte Nachtwäsche habe sie bereits früher erworben, den genauen Zeitpunkt könne sie nicht nennen. Im Verlauf des Gesprächs stellte die Personalleiterin der Klägerin für den Fall des Nichtabschlusses eines Aufhebungsvertrags eine fristlose Kündigung und die Hinzuziehung der Polizei in Aussicht.

Im Anschluss an den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht reichte die Klägerin als Anlage K 8 (Bl. 114 d.A.) den Kassenbon vom 23.04.2016 zur Gerichtsakte. In ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.08.2016 trug sie vor, die Nachtwäsche, die sie am 23.04.2016 zum reduzierten Preis von € 2,50 pro Stück gekauft habe, befinde sich noch in ihrem Besitz. Es handele sich um ein Damennachthemd (lang, rot mit karierten Ärmeln und Kängurutaschen) und einen Frottee-Damenschlafanzug (lang, Oberteil pink/lila gestreift). Diese Nachtwäsche sei auf dem Kassenbon vom 23.04.2016 mit „Da.-Schlafanzug lang – EAN 40097 2247 5673“, dem alten Preis von € 19,99 und dem neuen Preis von € 2,50 sowie mit „Da.-Nachthemd lang – EAN 4009 72247 5451“ dem alten Preis von € 12,99 und dem neuen Preis von € 2,50 bezeichnet. Daraufhin recherchierte die Beklagte, dass sie im Jahr 2013 (Werbewoche 12) ein weißes Damennachthemd mit Blümchen in verschiedenen Farben zu einem Preis von € 9,99 (EAN 20000 9133 2163) verkauft hat. Ebenfalls im Jahr 2013 (Werbewoche 40) verkaufte sie einen Damenschlafanzug mit Leopardenkopf zu einem Preis von € 12,99 (EAN 20000 9220 5220).

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 19.05.2016 nicht zum 31.05.2016 geendet hat, sondern über den 31.05.2016 hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits im Betrieb in Neustadt als Kassenmitarbeiterin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe am 19.05.2016 einen Damenslip (ohne Umverpackung) zurückgegeben, bei dem das Wäscheetikett herausgeschnitten worden sei. In den Damenslip sei ein anderes Preisschild hineingeklebt worden. Laut EAN müsste es sich um einen Slip aus 100% Baumwolle handeln, tatsächlich handele es sich um Microfaser. Am Blümchen-Nachthemd und am Oberteil des Schlafanzugs mit Leopardenkopf seien die Etiketten mit der Ordnungsnummer des Lieferanten entfernt worden. An der Hose des Schlafanzugs seien außerdem zwei Schlaufen abgeschnitten worden. Der Schlafanzug sei getragen und gewaschen worden.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den Aufhebungsvertrag vom 19.05.2016 beendet worden. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung greife nicht durch. Die Drohung der Beklagten mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung oder der Hinzuziehung der Polizei sei nicht widerrechtlich gewesen. Zwar habe die Beklagte die Drohung nicht bereits deshalb für berechtigt halten dürfen, weil die Klägerin die am 19.05.2016 zurückgegebene Nachtwäsche (Blümchen-Nachthemd, Schlafanzug mit Leopardenkopf) am 23.04.2016 zu einem reduzierten Preis gekauft und den Reduziert-Aufkleber vor der Rückgabe von den Plastikhüllen abgelöst habe, um so den regulären Verkaufspreis zu erlangen. Dieser Vorwurf treffe objektiv nicht zu, weil die Klägerin am 23.04.2016 ein Nachthemd mit Kängurutaschen und einen pink/lila gestreiften Schlafanzug gekauft habe. Die Beklagte habe versäumt, der Beteuerung der Klägerin im Gespräch vom 19.05.2016, sie habe die am 23.04.2016 gekaufte Nachtwäsche noch zu Hause, nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen. Deshalb hätte sie auch keine Verdachtskündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Die Beklagte habe die Drohung mit einer fristlosen Kündigung und der Hinzuziehung der Polizei jedoch für berechtigt halten dürfen, weil die Klägerin das am 19.05.2016 zurückgegebene Blümchen-Nachthemd, das sie allenfalls für € 9,99 gekauft habe, sowie den Schlafanzug mit Leopardenkopf, den sie allenfalls für € 12,99 gekauft habe, in der Plastikverpackung teurerer Artikel zurückgegeben und für das Nachthemd einen Betrag von € 11,69 (€ 12,99 abzgl. 10% Personalrabatt) und für den Schlafanzug einen Betrag von € 17,99 (€ 19,99 abzgl. 10%) erlangt habe. Hierdurch sei der Beklagten ein Vermögensschaden von mindestens € 6,70 entstanden. Die Klägerin habe vorsätzlich und mit der für einen Betrug erforderlichen Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihrer Drohung im Gespräch am 19.05.2016 auch auf das hier maßgebliche Fehlverhalten der Klägerin berufen. Zwar sei der Beklagten dieses Fehlverhalten bei Ausspruch der Drohung nicht bekannt gewesen, es habe sich vielmehr erst im Zuge weiterer Ermittlungen herauskristallisiert. Dies sei jedoch unerheblich. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.01.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das am 27.01.2017 zugestellte Urteil mit am 13.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 27.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, die von der Beklagten vorgelegte handschriftliche Erklärung (Original, Bl. 538 d.A.) entspreche nach ihrer Erinnerung nicht dem von ihr unterzeichneten Dokument. Es bleibe bestritten, dass sie bei der Rückgabe des Blümchen-Nachthemds und des Schlafanzugs mit Leopardenkopf am 19.05.2016 Plastikhüllen verwendet habe, die nicht zu diesen Artikeln gehörten bzw. die ihr nicht mit der zurückgegebenen Ware ausgehändigt worden seien. Es bleibe bestritten, dass sie Umverpackungen gewechselt oder getauscht habe. Ebenso bleibe bestritten, dass auf den Umverpackungen Klebereste eines Reduziert-Aufklebers gewesen seien. Sie verweise diesbezüglich auf ihren umfassenden erstinstanzlichen Vortrag „Klebereste“. Bei nochmaliger Betrachtung der Fotos (Anlage B 7 = Bl. 150 d.A.) zum Da.-Pyjama zu € 19,99 falle auf, dass das Namensetikett bzw. das sog. Label nachträglich per Hand eingenäht worden sei. Es sei zudem nicht erkennbar, welcher Hersteller die Ware geliefert habe bzw. von wem die Ware hergestellt worden sei. Das Arbeitsgericht habe nicht festgelegt, zu welchem Preis sie die Ware jeweils erworben haben soll („allenfalls für € 9,99“, „allenfalls für € 12,99“). Das Arbeitsgericht sei dem von ihr bestrittenen Vortrag der Beklagten gefolgt. Vorsorglich bestreite sie diesen Vortrag abermals und biete für die Tatsache, dass sie die beiden Artikel für jeweils die auf der Umverpackung ausgewiesenen Preise erworben habe, als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, mit dem Ziel der Feststellung, dass sich die beiden Textilien seit der Produktion oder zumindest seit dem Kauf in der Umverpackung befunden haben, in der sie die Ware zurückgegeben habe. Nach ihrer Erinnerung sei es häufiger zur Rückverräumung von Ware gekommen, die bereits ausgepackt und selbst zum reduzierten Preis nicht verkauft worden sei. Denkbar sei, dass es bei einer solchen „Rückverpackungsaktion“ zum Vertausch der Umverpackungen gekommen sei. Bei der Rückgabe der Textilien an der Infotheke am 19.05.2016 hätten die EAN-Codes auf der Umverpackung zunächst nicht ausgelesen werden können, so dass sich die Mitarbeiterinnen um Klärung des Erstattungsbetrags hätten bemühen müssen. Auch dies spreche dafür, dass nicht jeder EAN-Code im System eingepflegt und vor allem nicht für jeden Artikel nachvollzogen werden könne, zu welchem Preis er verkauft worden sei. Das als Anlage K 12 (Bl. 359 d.A.) vorgelegte Reduziert-Schild, datierend auf den 23.04.2016, könne es nur geben, weil die von ihr an diesem Tag erworbenen Ware unverpackt gewesen sei. Beim Verkauf von verpackter Ware werde der Reduziert-Aufkleber auf die Umverpackung geklebt. Die Artikel auf dem Kaufbeleg vom 23.04.2016 (Anlage K 8 = Bl. 114 d.A.) stimmten bereits hinsichtlich der Bezeichnung nicht mit den von der Beklagten vorgelegten Fotos (Anlage B 7) bzw. dem dort zu entnehmenden EAN-Code überein. Dem Kaufbeleg (Anlage K 8) sei die Bezeichnung „Da.-Pyjama“ zu entnehmen, tatsächlich habe es sich um einen Damen-Schlafanzug gehandelt. Im Bekleidungsstück (Anlage B 7 = Bl. 151 d.A.) sei zu erkennen, dass selbst das Label nicht mit dem Aufkleber „Da.-Pyjama“ übereinstimme. Auf dem Kaufbeleg von 23.04.2016 befinde sich überhaupt kein Da.-Pyjama, der die Artikelnummer gem. Anlage B 7 Seite 2 (Bl. 152 d.A.) enthalte. Ebenso unzutreffend habe das Arbeitsgericht unterstellt, dass sie die beiden Artikel in andere Umverpackungen gesteckt habe. Sie habe erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich um die Originalverpackung der Textilien gehandelt habe. Dies sei bereits an der passenden Größe der Umverpackung zu erkennen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Bei den von der Beklagten im Gütetermin vorgelegten Verpackungen seien keine Klebereste eines Reduziert-Aufklebers zu sehen gewesen; es habe diese nicht gegeben. Dies habe sich auch anlässlich der Begutachtung im Rahmen des Gütetermins durch den Vorsitzenden bestätigt. Die Verpackungen hätten lediglich die Überreste des sog. Bezahlt-Aufklebers aufgewiesen. Dessen Vorhandensein bei der Rückgabe der Ware sei durch die Mitarbeiterinnen der Infotheke bestätigt worden. Es stehe somit fest, dass sie die Nachtwäsche zu den Preisen erworben habe, die auf den Umverpackungen ausgewiesen seien. Sie habe eine Umverpackung mit einem transparenten Klebestreifen „geflickt“. Dies lasse nicht zwangsläufig darauf schließen, dass es sich nicht um die Originalverpackung handele, wie das Arbeitsgericht unterstellt habe. Der Klebestreifen sei auf Blatt 2 der Anlage B7 (Bl. 151 d.A.) zu erkennen. Sie habe bestritten, dass sie die Umverpackungen am 23.04.2016 erworben oder diese sonst wie an sich genommen habe. Ebenso sei nochmals zu bestreiten, dass es sich um Umverpackungen gehandelt habe, die sie sonst durch früheren Kauf erworben habe. Auch lasse sich den Anlagen B7 und B6 entnehmen, dass die Preisauszeichnungen auf den Umverpackungen nicht – wie üblich – mit Reduziert-Aufklebern überklebt seien. Die Beklagte habe nie vorgetragen, was sie stattdessen in den Umverpackungen gekauft haben soll, in denen sie die Nachtwäsche am 19.05.2016 retourniert habe. Die Artikel vom 23.04.2016 seien es jedenfalls nicht gewesen. Die Umverpackungen könne es so – wie dies die Beklagte behaupte – nicht gegeben haben. Die Beklagte behaupte, dass sich die am 23.04.2016 gekaufte Ware in Umverpackungen mit Reduziert-Aufklebern befunden haben müsse, die sie [die Klägerin] entfernt haben soll. Das Vorhandensein eines Kleberestes des Bezahlt-Aufklebers oder das Aufbringen eines Tesastreifens, um einen Riss in der Verpackung zu flicken, habe sie nie bestritten. Das Arbeitsgericht habe dennoch ihren Vortrag als widersprüchlich bewertet, obwohl die Beklagte nicht einmal behauptet habe, dass der Riss durch sie verursacht worden sei. Ausweislich der vorgelegten Fotos (Anlage B7 und B8) habe sich der Reduziert-Aufkleber nicht auf den Umverpackungen befunden. Es seien keinerlei Reste davon zu erkennen. Sie habe Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass sich auf den Umverpackungen keine Reduziert-Aufkleber befunden haben. Dieses Beweisangebot habe das Arbeitsgericht übergangen. Sie bestreite, dass die Beklagte Textilien zurücknehme, die gewaschen oder getragen oder nicht bei ihr gekauft worden seien. Unabhängig davon, habe sie die am 19.05.2016 zurückgegebene Wäsche nie getragen oder gewaschen. Sie habe die Wäsche ursprünglich verschenken wollen, weshalb sie diese auch ohne Personalkarte erworben habe. Bereits die Größe entspreche nicht ihrer Konfektionsgröße. Ihre freimütige Bestätigung im Gespräch am 19.05.2016, dass sie die am 23.04.2016 gekaufte Ware noch zu Hause habe, wäre vor dem Hintergrund der Schlüsse, die das Arbeitsgericht ziehe, dass sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben soll, ein Schuldanerkenntnis erster Güte. Hiermit hätte sie jedenfalls die alternative Verwendung der Umverpackungen bestätigt. Damit hätte sie zum einen bestätigt, dass sie dieser Artikel am 23.04.2016 erworben habe, im Übrigen mit ihrer Personalkarte, was den Kauf noch viel transparenter mache. Sie hätte der Beklagten zudem bestätigt, dass die vorliegenden Umverpackungen diejenigen vom 23.04.2016 gewesen seien. Wenn sie die Beklagte hätte täuschen wollen, hätte sie die am 23.04.2016 gekauften Artikel sicher nicht mit ihrer Personalkarte erworben, was es der Beklagten in Bezug auf diese noch leichter gemacht hätte. Sie bestreite, dass die Beklagte nicht bereits früher Waren unter den Artikelnummern 40097 2247 5421 und 40097 2247 5673 verkauft habe. Die von der Beklagten vorgelegten Listen gäben insoweit keinen Aufschluss. Sie bestreite, dass diese Listen vollständig seien. Die von ihr bereits einige Zeit vor dem 23.04.2016 erworbenen Textilien habe sie ihrer ehemaligen Nachbarin schenken wollen. Diese habe das Geschenk jedoch abgelehnt, weil ihr beide Artikel nicht gefallen haben. Inzwischen sei die Nachbarin verstorben. Außerdem habe sie die Haushaltshilfe der Nachbarin gefragt, ob sie die beiden Artikel haben wolle. Die Haushaltshilfe habe ebenfalls abgelehnt. Da die Nachbarin bereits Anfang 2015 verstorben sei, müsse der Kaufzeitpunkt in 2014 gewesen sein. Sie habe die Wäsche weder getragen noch aus der Umverpackung genommen noch in eine falsche Umverpackung gesteckt. Dass diese beim Kauf umverpackt worden sein soll, sei bereits deshalb auszuschließen, weil die Beklagte vortrage, die Umverpackungen seien erst am 23.04.2016 erworben worden. Die Vorlage von Artikelverkaufslisten und die Behauptung der Beklagten, sie müsse die Ware vor längerer Zeit erworben haben (ungefähr in der Kalenderwoche 12/2013 oder 40/2013), entkräftet ihren Vortrag nicht. Zum einen sei ein späterer Kauf zu einem höheren Preis als € 9,99 bzw. € 12,99 nicht ausgeschlossen. Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass nicht jeder Verkauf im System der Beklagten erfasst werden könne. Andernfalls sei keine Inventur erforderlich. So müsse man zu ihren Gunsten davon ausgehen, dass der Kauf der retournierten Ware zu dem Preis erfolgt sei, der auf den Umverpackungen angegeben sei. Die Beklagte könne auch nicht ausschließen, dass sich die Artikel nicht bereits zum Kaufzeitpunkt in einer falschen Umverpackung befunden haben. Die Beklagte trage unter Vorlage schriftlicher Stellungnahmen ihrer Mitarbeiterinnen vor, dass sie am 23.04.2016 Artikel ausschließlich mit Umverpackung gekauft haben soll. Durch Vorlage des Belegs K 12 (= Bl. 359 d.A.) sei jedoch widerlegt, dass es sich um Ware mit Umverpackung gehandelt haben könne. Es handele sich dabei um das ausschließlich im Label am Artikel angebrachte Reduziert-Etikett. Die Beklagte preise nur solche Textilien mit einem derartigen Etikett aus, die sie unverpackt verkaufe. Die erstinstanzlich benannte Zeugin heiße A. E..

In rechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht fehlerhaft unterstellt, dass sie einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu dieser Feststellung gelangt sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Widerrechtlichkeit der Drohung iSd. § 123 BGB nicht mit dem Argument verneint werden, dass zum Zeitpunkt der Drohung am 19.05.2016 objektiv ein Kündigungssachverhalt vorgelegen habe, auch wenn er der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Anders als bei einer Kündigung, bei der Gründe nachgeschoben werden können, komme es bei der Widerrechtlichkeit der Drohung allein auf die Inadäquanz von Mittel und Zweck zum Zeitpunkt der Drohung an. Ein verständiger Arbeitgeber hätte hier, weil sie darauf hingewiesen habe, dass sie die am 23.04.2016 erworbene Ware noch besitze, eine Kündigung hintanstellen müssen, zumal stets auch noch das Integrationsamt um Zustimmung ersucht und der Betriebsrat hätte gefragt werden müssen. Es bleibe bestritten dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Bei dem Gespräch am 19.05.2016 sei lediglich ein einfaches Betriebsratsmitglied zugegen gewesen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.01.2017, Az. 3 Ca 1085/16, abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2016 hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in ihrem Warenhaus in N. als Kassenmitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Die Berufungskammer hat in der mündlichen Verhandlung ein Blümchen-Nachthemd, einen Schlafanzug mit Leopardenkopf, zwei Plastikverpackungen mit Aufklebern, einen Damenslip mit Aufklebern (von der Beklagten überreicht) sowie ein Nachthemd mit Kängurutaschen, einen pink/lila gestreiften Frotteeschlafanzug sowie ein Preisschild mit Perlonfaden (von der Klägerin überreicht) in Augenschein genommen und anschließend archiviert.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 19.05. mit Ablauf des 31.05.2016 aufgelöst worden ist. Die Klägerin kann deshalb keine vorläufige Weiterbeschäftigung beanspruchen.

1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch den am 19.05.2016 geschlossenen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016 aufgelöst worden. Der Aufhebungsvertrag ist nicht aufgrund der von der Klägerin am 23.05.2016 erklärten Anfechtung gem. § 142 BGB unwirksam. Einer Anhörung des Betriebsrats oder der Zustimmung des Integrationsamts bedurfte es nicht.

a) Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten. Zwar hat die Beklagte unstreitig im Gespräch vom 19.05.2016 sowohl den Ausspruch einer fristlosen Kündigung als auch die Hinzuziehung der Polizei in Aussicht gestellt. Doch waren diese Ankündigungen nicht widerrechtlich. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung oder der Hinzuziehung der Polizei nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber solche Maßnahmen ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. So ist es hier.

aa) Gem. § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 52 mwN).

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei kann sich die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen (vgl. etwa BAG 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 54 mwN).

Auch die Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei oder der Erstattung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist. Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde (LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2017 – 8 Sa 353/16 – Rn. 77 mwN; BAG 30.01.1986 – 2 AZR 196/85).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze war nach den Gesamtumständen im Streitfall weder die Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich.

(1) Die Berufungskammer ist – wie das Arbeitsgericht – davon überzeugt, dass die Klägerin am 19.05.2016 gegen 11:00 Uhr die zuständigen Mitarbeiterinnen bei der Warenrückgabe bewusst und gewollt getäuscht hat, um sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern. Darauf, ob das Verhalten der Klägerin strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) zu werten ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass es geeignet war, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören.

Die Klägerin hat am 19.05.2016 – ohne Vorlage eines Kassenbons – ein Blümchen-Nachthemd zurückgegeben, das sie bei der Beklagten nicht zum Kaufpreis von € 11,69 (€ 12,99 abzüglich 10% Personalrabatt) gekauft hat. Sie hat außerdem einen Schlafanzug mit einem Leopardenkopf-Oberteil zurückgegeben, den sie bei der Beklagten nicht zum Kaufpreis von € 17,99 (€ 19,99 abzüglich 10% Personalrabatt) gekauft hat. Wenn die Klägerin die Textilien überhaupt selbst gekauft haben sollte, hat sie allenfalls € 9,99 für das Nachthemd und allenfalls € 12,99 für den Schlafanzug bezahlt. Der Kaufzeitpunkt lag nicht vier Wochen, sondern nach der Darstellung der Klägerin mindestens eineinhalb Jahre (2014), nach dem Vortrag der Beklagten sogar drei Jahre (KW 12/2013; KW 40/2013) zurück. Außerdem hat die Klägerin am 19.05.2016 einen Damenslip zurückgegeben, der mit falschen Etiketten beklebt war.

Weil in der mündlichen Berufungsverhandlung die Wäschestücke von den Parteien als Augenscheinsobjekte vorgelegt worden sind, konnte sich die Berufungskammer davon überzeugen, dass das Wäscheetikett des Damenslips herausgeschnitten worden ist. Der Damenslip besteht nicht aus 100% Baumwolle, wie auf dem aufgeklebten Etikett zu lesen ist, sondern aus einer Kunstfaser. Sowohl am Blümchen-Nachthemd als auch am Oberteil des Schlafanzugs mit Leopardenkopf sind die Herstelleretiketten entfernt worden. An der Hose des Schlafanzugs sind zwei Schlaufen (Aufhängebänder) abgeschnitten worden. Das konnte die Berufungskammer ohne sachverständige Hilfe nach dem optischen und haptischen Eindruck selbst beurteilen.

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin die drei Textilien, die nicht mehr rückgabefähig waren, für die sie keinen Kassenbon vorlegen konnte, die sie – nach ihrem zweitinstanzlichen Vortrag – auch nicht mit ihrer Personalkarte gekauft haben will, in Täuschungsabsicht mit anderen Etiketten versehen hat, um sich mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung von der Beklagten Bargeld auszahlen zu lassen. Der Klägerin war als langjährigen Mitarbeiterin bekannt, dass die Rückgabe der Ware gegen Geld – ohne Vorlage eines Kassenbons – nur gelingen kann, wenn sich an den Textilien (oder der Umverpackung) Preisetiketten befinden, die mit dem Scanner ausgelesen werden können. Deshalb hat sie – auch davon ist die Berufungskammer überzeugt – das Blümchen-Nachthemd und den Schlafanzug mit Leopardenkopf in Plastikverpackungen von Nachtwäsche gesteckt, die sie wenige Wochen vor der Rückgabe am 23.04.2016 gekauft hatte. Das Etikett auf dem Kunstfaser-Damenslip stammt ebenfalls von einer anderen Ware (aus 100% Baumwolle). Da die Klägerin die Nachtwäsche (Nachthemd mit Kängurutaschen, Frotteeschlafanzug mit pink/lila Streifen) am 23.04.2016 zu einem reduzierten Preis von nur € 2,50 pro Stück gekauft hatte, entfernte sie zuvor die Reduziert-Aufkleber von den Plastikhüllen, um den ursprünglichen höheren Kaufpreis zu erschleichen. Bei dieser Sachlage konnte ein vernünftig abwägender Arbeitgeber in der konkreten Situation der Beklagten eine fristlose Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige bzw. die Hinzuziehung der Polizei ernsthaft in Erwägung ziehen.

(2) Einen anderen Geschehensablauf hat die Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Soweit sie den Vortrag der Beklagten in allen Einzelheiten bestreitet, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast. Der Anfechtungsprozess ist nicht wie ein fiktiver Kündigungsschutzprozess zu führen. Die anfechtenden Arbeitnehmer tragen die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes. Sie haben daher die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – Rn. 55 mwN). Die Klägerin muss daher darlegen und beweisen, dass die Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung gerechtfertigt. Dies ist ihr nicht gelungen. Ihr Vorbringen ist in zahlreichen Punkten unplausibel, ungereimt und widersprüchlich.

(3) Entgegen der Ansicht der Berufung ist nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls unschädlich, dass sich der Sachverhalt im Personalgespräch vom 19.05.2016 zum Teil – jedoch nicht im Kerngeschehen – anders dargestellt hat, als im Anfechtungsprozess.

Da ein Anfechtungsprozess nach § 123 BGB nicht wie ein fiktiver Kündigungsschutzprozess behandelt werden darf, braucht die Rechtsgewissheit, die sich erst mit dem Abschluss eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung ergibt, zur Zeit der Drohung noch nicht vorgelegen zu haben. Zu berücksichtigen sind allerdings nicht nur die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die – erst im Prozess gewonnenen – Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgebend ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers der verantwortliche Ermittlungen angestellt hätte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2017 – 8 Sa 353/16 – Rn. 62 mwN; BAG 30.01.1986 – 2 AZR 196/85 – mwN).

Die Beklagte war im Gespräch vom 19.05.2016 davon überzeugt, dass die Klägerin an diesem Tag Nachtwäsche zurückgegeben hat, die sie am 23.04.2016 zu einem reduzierten Preis von € 2,50 pro Artikel gekauft hatte, um sich den ursprünglichen Preis von € 19,99 und € 12,99 – abzüglich 10% Personalrabatt – auszahlen zu lassen. Auch wenn die Klägerin im Gespräch vom 19.05.2016 beteuert hat, dass sich die Nachtwäsche, die sie am 23.04.2016 gekauft habe, noch in ihrem Besitz befinde, führt der Umstand, dass die Beklagte zur Zeit der Drohung mit der fristlosen Kündigung und der Hinzuziehung der Polizei keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, entgegen der Ansicht der Berufung nicht zur Widerrechtlichkeit der Drohung.

Die Beklagte musste schon deshalb keine weiteren Ermittlungen anstellen, weil die Klägerin am 19.05.2016 durch ihre Unterschrift unter das im Original zur Gerichtsakte gereichte handschriftliche Schriftstück (Bl. 538 d.A.) eingeräumt hat, dass sie am 23.04.2016 zwei der am 19.05.2016 zurückgegebenen Wäschestücke gekauft habe, nämlich einen Damenschlafanzug, der von € 19,99 auf € 2,50 und ein Damennachthemd, das von € 12,99 auf € 2,50 reduziert worden sei. Sie hat mit ihrer Unterschrift ferner bestätigt, dass sie – „nach anfänglichem Leugnen“ – ihr Fehlverhalten „zugegeben“ und außerdem erklärt habe, zum ersten Mal manipuliert zu haben. Nach Unterzeichnung dieser Erklärung, die von den anderen Gesprächsteilnehmern als Zeugen unterzeichnet worden ist (Betriebsratsmitglied, Personalleiterin, Kassenaufsicht, Hausdetektiv) war die Beklagte nicht verpflichtet, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, bevor sie der Klägerin empfindliche Übel in Aussicht stellt. Bei der unterzeichneten Erklärung handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das die Klägerin (binnen Jahresfrist, § 124 BGB) nicht angefochten hat. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihr bei Abgabe ihrer Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BAG 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 28 mwN). Nach Vorlage des von mehreren Personen unterzeichneten Originals der Urkunde in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer genügte es nicht, dass die Klägerin – erkennbar ausweichend – erklärte: „Ich weiß nicht mehr, was ich unterschrieben habe; ich habe zwar etwas unterschrieben, aber ich weiß nicht mehr was ich unterschrieben habe; ich habe einen Text in DIN A5 Format unterschrieben“. Mit dieser Erklärung hat die Klägerin die Echtheit der vorgelegten Urkunde nicht ausreichend substantiiert bestritten, so dass sie gem. § 439 Abs. 3 iVm. Abs. 1 ZPO als anerkannt gilt; ihre Echtheit bedarf keines Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO).

Auch das ständig wechselnde, dem Prozessverlauf angepasste Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, den Vorwurf, sie habe die Beklagte am 19.05.2016 bei der Warenrückgabe betrogen, zu entkräften. Die Erklärungsversuche der Klägerin wertet die Berufungskammer im Hinblick auf die Faktenlage als bloße Schutzbehauptungen. So hat die Klägerin bspw. in der Klageschrift (Seite 4 unten) vorgetragen, dass „jeder Kauf stets mit der Personalkarte erfolgt“ sei, so dass „rekonstruiert“ werden könne, zu welchem Zeitpunkt sie welchen Artikel zu welchem Preis gekauft habe. Nachdem die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, dass sie in ihrem EDV-System zur Personalnummer der Klägerin weder den Einkauf eines Blümchen-Nachthemds noch eines Schlafanzugs mit Leopardenkopf habe finden können, hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 6 oben) vortragen lassen, dass sie die am 19.05.2016 zurückgegebene Ware „ohne Personalkarte“ erworben habe. Nur eine Version kann zutreffen. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch – wie hier – zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG13.06.2002 – 2 AZR 589/01 – Rn. 27). Zur Begründung für die Nichtbenutzung der Personalkarte beim Kauf der Nachtwäsche, die sie am 19.05.2016 zurückgegeben hat, behauptet die Klägerin, dass sie die Ware an ihre (zwischenzeitlich verstorbene) Nachbarin habe verschenken wollen. Diese Begründung ist unplausibel, denn die Klägerin hätte auch ein Geschenk mit Personalkarte – und Personalrabatt – einkaufen können. Im Übrigen ist es völlig unglaubhaft, dass die Klägerin – nachdem sowohl die Nachbarin als auch deren Haushälterin – im Jahr 2014 die Annahme der geschenkten Nachtwäsche abgelehnt haben sollen, die Textilien nicht sofort „umgetauscht“ hat, sondern erst im Mai 2016. Es trägt auch nicht zu ihrer Entlastung bei, wenn die Klägerin einerseits behauptet, sie sei finanziell „sehr gut abgesichert“, so dass sie es „nicht nötig“ gehabt habe, sich bei der Warenrückgabe auf Kosten der Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, während sie sich andererseits nicht geziert hat, einen beschädigten Damenslip für € 1,00 zurückzugeben. Auch die Erklärungsversuche der Klägerin, weshalb die Nachtwäsche, die sie am 19.05.2016 zurückgegeben hat, nicht in den Plastikhüllen der am 23.04.2016 gekauften Nachtwäsche gesteckt haben soll, sind nicht glaubhaft. Auf den durchsichtigen Plastikverpackungen befanden sich die Aufkleber für die am 23.04.2016 gekaufte Wäsche. Ware und Umverpackungen gehörten nicht zusammen. Auch davon konnte sich die Berufungskammer überzeugen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin beantragt, bedurfte es nicht. Schließlich entlastet es die Klägerin auch nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung ein Preisschild mit einem Perlonfaden vorgelegt und behauptet hat, dass dieses Preisschild zu dem Frotteeschlafanzug mit den pink/lila Streifen gehöre, den sie nicht in einer Plastikhülle, sondern ohne Verpackung gekauft habe. Die Berufungskammer konnte bereits bei einer einfachen Sichtkontrolle feststellen, dass auf dem vorlegten Preisschild die Warenbezeichnung „Da. Shorty“ aufgedruckt ist. Mit „Shorty“ wird eine kurze Schlafanzughose bezeichnet, so dass die Angaben der Klägerin auch in diesem Punkt unglaubhaft sind.

(4) Die Beklagte musste vom Gesichtspunkt eines verständigen Arbeitgebers aus nicht – wie die Berufung geltend macht – davon ausgehen, die Kündigung würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung als unberechtigt erweisen. Der Beklagten stand auch kein milderes Mittel als der Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Verfügung. Angesichts der Vertrauensstellung einer Kassenmitarbeiterin wäre es der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen, lediglich eine Abmahnung auszusprechen. Die Drohung ist auch nicht deshalb widerrechtlich, weil die Klägerin aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit von 22 Jahren, deren beanstandungsfreier Verlauf unterstellt werden kann, einen erheblichen sozialen Besitzstand erworben hat. Zudem müsste ein verständiger Arbeitgeber auf ihre Behinderung, die zu einer Gleichstellung iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX geführt hat, sowie ihr Lebensalter Bedacht nehmen. Gleichwohl musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass ein verständiger Arbeitgeber bei dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt zumindest im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesamtumständen eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Das Vertrauen der Beklagten in die Ehrlichkeit und Redlichkeit der Klägerin, die als Kassenmitarbeiterin beschäftigt worden ist, war zerstört.

b) Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags scheitert nicht daran, dass sich die Klägerin bei Vertragsunterzeichnung in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs. 2 BGB befunden hätte.

Die Klägerin behauptet, sie sei im Gespräch vom 19.05.2016 in einem „psychotischen Zustand“ und „geschockt“ gewesen, sie sei in Tränen ausgebrochen und habe an Beinen und Händen gezittert. Sie sei von verschiedenen Gesprächsteilnehmern mehrfach gefragt worden, ob ein Arzt geholt werden solle. Dies habe sie abgelehnt und sich mit der Einnahme einer Johanniskrauttablette „beholfen“. Aus diesen allgemein gehaltenen Symptomen kann keine Geschäftsunfähigkeit geschlussfolgert werden. § 105 Abs. 2 BGB setzt einen Zustand voraus, in dem die freie Willensbestimmung nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Bloße Willensschwäche schließt die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen des Erklärenden müssen derart übermäßig geworden sein, dass eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war. Mit ihrem Vortrag hat die Klägerin nicht dargelegt, sie sei nicht in der Lage gewesen, den im Gespräch erörterten Vorwurf der Beklagten zu erkennen und zu verstehen. Die Klägerin trägt vor, sie habe den Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung und der Polizei gedroht habe. Insbesondere habe sie verhindern wollen, von Polizeibeamten aus dem Warenhaus abgeführt und mitgenommen zu werden. Die Klägerin besaß also noch die Fähigkeit, die Bedeutung ihres Handelns zu erkennen. Allein der Umstand, dass sie im Nachhinein die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages als unvernünftig und unvorteilhaft ansieht, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe sich in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs. 2 BGB befunden.

c) Der Aufhebungsvertrag vom 19.05.2016 ist schließlich nicht wegen fehlender Betriebsratsanhörung oder mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dem Betriebsrat steht das Anhörungsrecht nur bei Kündigungen, nicht aber bei einem Aufhebungsvertrag zu. Nach §§ 91, 85, 68 Abs. 3 SGB IX bedarf die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter oder diesen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellter behinderter Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Sonderkündigungsschutz greift jedoch nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis – wie hier – durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet wird.

Hätte sich die Klägerin am 19.05.2016 geweigert, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, wäre der Beklagten sowohl die Anhörung des Betriebsrats als auch die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts noch möglich gewesen, ohne die zweiwöchige Ausschlussfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB, 91 Abs. 2 SGB IX zu verletzen. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung war deshalb auch unter diesem Aspekt nicht widerrechtlich (vgl. BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – Rn. 52 mwN).

2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.05.2016 sein Ende gefunden hat, ist die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet.

III.

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

 

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