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Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 2 Sa 358/11 – Urteil vom 11.07.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2010 – 5 Ca 4982/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes, insbesondere des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.03.2010, Aktenzeichen 5 Ca 4982/08 d

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 14.01.2008 nicht aufgelöst worden ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 01.08.1985 geregelten Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger, der den auf den 14.01.2008 datierten Aufhebungsvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2008 angefochten hat, ist für die Behauptung, er sei zur Abgabe seiner Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung der Beklagten bestimmt worden, beweisbelastet. Er ist insoweit beweisfällig geblieben. Das Beweisthema, dem Kläger sei mit einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt oder einer fristlosen Kündigung seitens der Arbeitgeberin gedroht worden, wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Keiner der beiden bei Vertragsabschluss anwesenden Zeugen hat eine solche Verknüpfung bestätigt. Die Ehefrau des Klägers war zu dieser Frage nicht zu vernehmen, da sie nicht Zeugin des Gesprächs war. Sie kann auch nichts zu der Frage aussagen, an welchem Tag die Unterschrift des Klägers geleistet wurde, denn das vom Kläger in Kopie der Klageschrift beigefügte Exemplar des Aufhebungsvertrages enthält die Unterschrift des Klägers nicht. Die Ehefrau des Klägers kann deshalb auch nicht beim Kläger ein von diesem unterschriebenes Exemplar bereits am 14.01.2008 gesehen haben.

Auch der Zeuge H hat die Behauptung des Klägers, die Kündigung solle sofort ausgesprochen werden, nicht bestätigt. Vielmehr hat er bestätigt, dass klargewesen sei, dass noch eine längere Aufklärungszeit erforderlich sei. Der Vortrag des Klägers, ihm sei mit einer sofortigen dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes gedroht worden, ist damit ebenso wenig erwiesen, wie die ursprünglich vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe den Besprechungsraum nicht verlassen dürfen und mit niemandem Kontakt aufnehmen dürfen. Dies hat der Kläger selbst dahingehend revidiert, dass er vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit dem Betriebsratsvorsitzenden Kontakt aufnehmen durfte und sich von diesem hat beraten lassen. Insoweit durfte bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass sein Prozessvortrag unstreitig unwahr war.

Auch aus der Aussage des Zeugen H , es sei klar gewesen, dass eine Kündigung wegen Diebstahls ausgesprochen werde, wenn der Aufhebungsvertrag nicht zustande komme, ergibt sich zum einen nicht zwingend, dass der Kläger unmittelbar mit einer fristlosen Kündigung rechnen musste. Zudem hat der Zeuge auch erläutert, dass gegen den Kläger der Anfangsverdacht eines Diebstahls bestanden habe. Der Sachverhalt sei bei Abschluss des Aufhebungsvertrages noch nicht aufgeklärt gewesen.

Damit ergibt sich jedenfalls, dass die Bestrebungen der Beklagten, das Arbeitsverhältnis, sei es fristlos, sei es fristgerecht zu beenden, nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB waren. Denn dann, wenn für einen verständigen Arbeitgeber der Anfangsverdacht einer schwerwiegenden einem Diebstahl gleichzusetzenden Eigentumsverletzung durch einen Mitarbeiter besteht, ist das in Aussichtstellen einer Kündigung und das Angebot eines Aufhebungsvertrages, welches den unbedingten Trennungswunsch des Arbeitgebers zum Ausdruck bringt und damit den Verlust des Arbeitsplatzes in Aussicht stellt, nicht widerrechtlich.

Weiterhin ist selbst bei unterstellter Drohung nicht nachgewiesen, dass eine solche Drohung kausal für den Abschluss des Aufhebungsvertrages war. Zum einen kann es der Wunsch des Klägers gewesen sein, die im Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindung zu erhalten. Die Beklagte hat dem Kläger eine Gegenleistung dafür versprochen, dass er bereit ist, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Kläger den Vertrag abgeschlossen hat, um diese Gegenleistung zu erhalten. Zudem hat der Kläger selbst nach seiner Sachverhaltsdarstellung eingeräumt, er habe vor der endgültigen Unterzeichnung des Vertrages Kontakt zum Betriebsratsvorsitzenden gehabt, der ihm bei der gegebenen Sachlage zu dem Abschluss des Vertrages geraten habe. Auch hier ist nicht bewiesen, dass diese Einflussnahme des Betriebsratsmitglieds keinerlei Bedeutung für die Willensentschließung des Klägers hatte. Da der Betriebsratsvorsitzende aber Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist, ist die Einflussnahme des Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten nicht zuzurechnen. Dem Kläger ist es nicht gelungen zu beweisen, dass eine von ihm behauptete Drohung trotz der im Vertrag versprochenen Gegenleistung und trotz des Zuratens eines nicht im Arbeitgeberlager stehenden Dritten bei Abschluss des Aufhebungsvertrages noch kausal war.

Auch die vom Kläger konstruierte Unstimmigkeit, wonach der Zeuge H über die im Aufhebungsvertrag enthaltene Abfindungszahlung nicht habe überrascht sein dürfen, wenn die Arbeitgeberin regelmäßig damit rechne, dass Mitarbeiter bei Angeboten von Aufhebungsverträgen nachverhandeln, ist nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern. Der Aussage ist lediglich zu entnehmen, dass der Zeuge in die konkrete Nachverhandlung nicht einbezogen war und er deshalb über die konkrete Vertragsänderung und deren Zustandekommen nicht persönlich informiert war. Der Zeuge H hat sich nicht über die Nachverhandlung als solche gewundert, sondern lediglich darüber, dass der Vertrag, ohne dass dies ihm zur Kenntnis gegeben worden war, zwischenzeitlich abgeändert worden war. Ein Nachweis, dass der Kläger durch widerrechtliche Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag genötigt worden ist, ist damit durch die Beweisaufnahme nicht erbracht. Auch ergeben sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme keine Widersprüche, die eine erneute Vernehmung der Zeugen erforderlich machen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

 

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