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Anpassung von Versorgungsbezügen

LAG Hamburg, Az.: Sa 100/16, Urteil vom 11.07.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2016 – 29 Ca 140/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015.

Der Kläger war vom 01. April 1945 bis zum 31. Mai 1993 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. Juni 1993 bezieht er von der Beklagten Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden.

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist durch die Bestimmungen in §§ 5 ff. seines Dienstvertrages vom 30. Mai 1975 (Anlage B 3 = Bl. 130 bis 133 d.A.) geregelt. Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: „V1-Rente“) und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden „V2-Rente“) zusammensetzen. In Bezug auf die Anpassung der Versorgungsbezüge verweist § 9 Nr. 1 des Dienstvertrages auf das Betriebliche Versorgungswerk (im Folgenden: BVW) in Form von Betriebsvereinbarungen, zuletzt in der Fassung vom 19. April 2002 (Anlage K 1 zur Klage).

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen zum BVW (im Folgenden: AusfBestg BVW) unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt:

„1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

Zum 01. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281 %.

Anpassung von Versorgungsbezügen
Symbolfoto: New Africa/bigstock

Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach der vor dem 01. Juli 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat nach dem 01. Juli 2015 konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 01. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüberhinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dabei erfolgte tatsächlich nur eine Erhöhung der V2 Rente, nicht hingegen der V1-Rente.

Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge des Klägers, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf € 8.243,16 brutto (€ 7.330,74 brutto V2-Rente und € 912,42 brutto V1-Rente) beliefen, zum 01. Juli 2015 auf € 8.279,81 brutto (€ 7.367,39 brutto V2-Rente und € 912,42 brutto V1-Rente) erhöht.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 15. März 2016 eine Anpassung um weitere € 136,23 brutto pro Monat seit dem 01. Juli 2015 verlangt. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,09717 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Er hat vorgetragen, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil diese sowohl unklar als auch unverhältnismäßig sei. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Auf die Ausübung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes werde in seiner Substanz verzichtet. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls sei sie unbillig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 über den Betrag von € 8.279,81 brutto (der sich aus € 7.367,39 brutto und € 912,42 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 136,23 brutto zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 817,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 136,23 seit dem 01. Juli 2015, 01. August 2015, 01. September 2015, 01. Oktober 2015, 01. November 2015 und 01. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge hinaus bestehe kein Anspruch des Klägers. Sie habe von einer Anpassung gemäß § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit aufgrund folgender Umstände: Es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko). Es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen. Sie unterliege steigenden Anforderungen im Bereich der Regulierung (Anforderungen durch das Solvency-II-Projekt der EU, Umsetzung des Gesetzes zur Reform der Lebensversicherung) und im Bereich der Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern. Auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage komme es nicht an. Die Berechnung der Klageforderung sei im Übrigen unzutreffend. Anzupassen seien die Gesamtversorgungsbezüge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente, woraus sich (rechnerisch unstreitig) bei Unterstellung der sonstigen Rechtsausführungen des Klägers ein monatlicher Anpassungsbetrag in Höhe von € 136,22 brutto ergebe (Seite 67 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Juli 2016 = Bl. 124 f. d. A.).

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 10. November 2016 die Beklagte verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 über den Betrag von € 8.279,81 brutto (der sich aus € 7.367,39 brutto und € 912,42 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 136,22 brutto zu zahlen, die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 817,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei bis auf eine Differenz in Höhe von € 0,01 brutto monatlich bei der Hauptforderung sowie den zeitlichen Beginn der Zinsansprüche auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten seit dem 01. Juli 2015 die Zahlung von monatlich weiteren € 136,22 brutto über die in bisheriger Höhe gezahlten Versorgungsbezüge hinaus verlangen. Der Kläger habe gemäß § 9 Nr. 1 seines Dienstvertrages und gemäß § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW einen Anspruch auf ungekürzte Anpassung seiner betrieblichen Gesamtversorgung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,09717 %. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW berufen. Letzteres folge nicht schon daraus, dass § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW unwirksam sei. Die Anpassungsregelungen unter § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW einerseits und Abs. 3 andererseits stünden nach Wortlaut und Systematik im Regel-Ausnahme-Verhältnis. Gemäß § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW habe der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Es gebe folglich eine Anpassungsautomatik, ohne dass es weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedürfe. Von dieser Anpassungsautomatik dürfe die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW ausnahmsweise abweichen. Dabei sei ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen dürfe sie entscheiden, ob abgewichen werde, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ sei. Sodann stehe es in ihrem Ermessen, wie abgewichen werde, indem ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend bestehe, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung wie abgewichen werde, sehe die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weise aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Betriebsparteien habe die Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Regelungen über die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge setzten gemäß § 6 AusfBestg BVW ausweislich ihrer Überschrift das Vorliegen „veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ voraus. Diese seien gemäß § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW dahingehend definiert, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente veränderte wirtschaftliche Verhältnisse indiziere und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Gesamtversorgung führe. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Abs. 1 und 3 AusfBestg BVW folge, dass auch die Ermessensausübung gemäß § 6 Abs. 3 BVW an dieser Voraussetzung, nämlich an das Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten, anknüpfen müsse, was im Übrigen der gesetzlichen Wertung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspreche. Danach seien insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits und die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folge aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der Regelungen in § 6 Abs. 1 und 3 AusfBestg BVW, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen sei, d.h. nur soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten sei, dürfe in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann seien die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt. Ob die Entscheidung unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspreche, unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW sei nicht wegen Verstoßes gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG unwirksam. Das folge schon daraus, dass der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft vertrete. Für Maßnahmen in Bezug auf Betriebsrentner sei er nicht zuständig. § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW sei im vorliegenden Fall auch nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Beklagte die Anpassungsentscheidung erst nach dem 01. Juli 2015 getroffen habe. Die Regelung enthalte keine zeitliche Begrenzung für die Anpassungsentscheidung der Beklagten. Die Beklagte habe das Verfahren zur Herbeiführung einer Anpassungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW im Übrigen bereits vor dem 01. Juli 2015 eingeleitet. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW könne jedoch nicht festgestellt werden. Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen wäre, könne offenbleiben, denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte – von ihrem Standpunkt aus konsequent – bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vortrage, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials könne weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukomme, noch sei deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, und damit um weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung gebiete, sei nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass und warum es der Billigkeit entspreche, dass die Beklagte von der durch § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW vorgegebenen Anpassungsstruktur abweiche, indem sie eine Erhöhung nur auf die V2 Rente, nicht aber auf die Gesamtversorgung vornehme. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern sei demgegenüber kein im Kontext des § 6 AusfBestg BVW angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der dem BVW unterfallenden Betriebsrentner sei dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt. Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig sei, sei die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt, seien kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen könne, die von der Regelanpassung gemäß § 6 Abs. 1 AusfBestg BVW abweiche. Daher sei die Bestimmung mit 100 % der panmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese sei hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge. Der Zinsanspruch sei nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die – wie hier – nach billigem Ermessen zu bestimmen seien, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dem Kläger stünden Verzugszinsen daher erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. November 2016 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27. März 2017 begründet.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Diese Regelung sei wirksam und ihre Anpassungsentscheidung nicht unbillig. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei ihr in der Umsetzung befinde. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Sie sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus (vgl. Anlage B 10 = Bl. 186 d.A.). Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe (Anlage B 13 = Bl. 391 f d.A.). Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätte zum 01. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch für sie bedeutet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen (Anlage B 15 = Bl. 394 d.A.). Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Ca. 509 Austritte würden auf sie entfallen, wobei sie in der Zwischenzeit über kein aktives Personal mehr verfüge, da der gesamte aktive Mitarbeiterbestand im Rahmen des S.-Konzepts auf die A. D. AG übergegangen sei. Allein im Zuge des S.-Konzepts seien bei ihr ca. 111 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt (bei etwa 442 im Konzern). Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01. Juli 2015 bis 01. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Auf sie entfielen hiervon € 739.536 Einsparungen für den Zeitraum 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 sowie € 1.219.596 für den Zeitraum 01. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 21. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber ihrer Belegschaft habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang ihres gesamten Personals und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau in Verbindung mit einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, hätten ihr Vorstand und der Vorstand der A. L. AG in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüberhinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Bei Festlegung der Anpassungshöhe hätten sich die Vorstände an der Inflationsrate orientiert, die am 15. Juli 2015 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen (Anlagen B 8 und B 9 = Bl. 164 ff d.A.). Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2015, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 09. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Sie habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung ihrer widerstreitenden Interessen und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB finde bei Betriebsvereinbarungen nicht statt. Aus rechtlicher Sicht sei des Weiteren anzumerken, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sei. Ein solches habe nicht bestanden und habe somit auch nicht zur Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AusfBestg. BVW führen können. Der Betriebsrat habe schon keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner, da diese nicht mehr wahlberechtigt seien. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Es habe nur eine Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung gegeben, alle Betriebsrentner seien nach denselben Maßstäben behandelt worden. Verteilungsschlüssel, Rentenplan und -gestaltung seien nicht berührt gewesen. Außerdem sei einem evtl. Mitbestimmungsrecht ausreichend Rechnung getragen worden. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich vorliegend auf eine Regelung geeinigt, ob und wie die Leistungen möglich sein sollen, ohne dass der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Auf der Grundlage von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW habe sie eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse des Klägers an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (§ 6 Ziff. 2). Der Kläger sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 der AusfBestg BVW geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Der Kläger habe daher damit rechnen müssen, dass sie zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Ein sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Ausreichend sei es, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege und der Eingriff willkürfrei sei. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei ihr auch umgesetzt worden sei. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-Konzerns erstrecke sich auf sie, wobei der wesentliche Baustein das S.-Konzept sei. In diesen Rahmen füge sich ihre Anpassungsentscheidung ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und ihre Interessen die der klagenden Partei überwögen. Angesichts der anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. Euro jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten erscheine die von ihr vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-Konzept bezweckt sei. Die Interessen des Klägers würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau im BVW schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 01. Juli 2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei ihr und im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei.

Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2016, Az.: 29 Ca 140/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt:

Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das gelte sowohl für die Tatbestandsseite („nicht für vertretbar“) als auch für die Rechtsfolgenseite („schlägt vor wie verfahren werden soll“). § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei ferner deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet habe. Darüber hinaus sei seitens der Beklagten kein rechtzeitiger bzw. formal ordnungsgemäßer Beschluss getroffen worden, da die Beschlüsse deutlich nach dem 01. Juli 2015 gefasst worden seien. Diese hätten den nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Ferner sei § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen – d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Darauf hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen hingewiesen. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, dass von § 6 Ziff. 1 abgewichen werde. Anderenfalls würde der Anpassungsanspruch vollständig entwertet. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht, da die Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung begründet worden sei. Das genüge nicht. Zudem bestünden zwischen den personellen/strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Beklagten und der Frage, ob ein Anpassungsanspruch erfüllt werde, kein sachlicher Zusammenhang, so dass die Entscheidung willkürlich sei. Auch sei der Vortrag der Beklagten zum Teil zu allgemein und nicht einlassungsfähig. Ferner werde bestritten, dass sich durch das LVRG der finanzielle Aufwand für die Beklagte deutlich erhöht habe. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. März 2016 (Anlage KA = Bl. 476 d.A.), wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Unklar sei auch, inwiefern steigende Kundenanforderungen im Zusammenhang mit der Entscheidung stünden. Entsprechendes gelte für die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld. Bestritten werde, dass im Jahr 2016 eine zusätzliche Zinsreserve von € 620 Millionen habe aufgebaut werden müssen, dass die Reduzierung der Rentenerhöhung zu Einsparungen von € 2,7 Millionen und zu einer Reduzierung der Rückstellungen in Höhe von € 43,6 Millionen führe, dass bei der Beklagten Einsparungen im dargestellten Umfang vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Dezember 2016 realisiert worden seien und dass das S.-Konzept konzernweit zu Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr führe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten stehen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden, und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, wenn sich die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nicht an § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW, sondern am Inflationsausgleich orientiere, weil hierfür § 16 Abs. 1 BetrAVG einschlägig sei. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, wenn nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die sogenannte Pensionsergänzung gesteigert werde. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 27. März 2017 und den Schriftsatz vom 30. Mai 2017 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 10. Mai 2017 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente zum 01. Juli 2015 in Höhe von € 136,22 brutto gemäß § 9 Nr. 1 seines Dienstvertrages und gemäß § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW hat.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung den Erwägungen der Kammer 7 des LArbG Hamburg im Urteil vom 01. Juni 2017 zum Aktenzeichen 7 Sa 102/16. Danach gilt folgendes:

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gemäß § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 2014 – 3 AZR 529/12 – Juris).

b) Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat ab dem 01. Juli 2015 einen Anspruch auf eine um € 136,22 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung nach § 9 Nr. 1 seines Dienstvertrages und nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW. Demnach steht ihm ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 817,32 brutto sowie ein Anspruch auf Zahlung einer um € 136,22 brutto höheren monatlichen Betriebsrente ab dem 01. Januar 2016 zu.

Diesem Anspruch konnte die Beklagte nicht den Beschluss vom 26. August 2015 / 09. Oktober 2015 nach § 6 Ziffer 3 der AusfBestg BVW entgegensetzen, wonach „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ nur um 0,5 % steigen sollen, was faktisch zu dem Ergebnis führte, dass grundsätzlich – wie auch im Fall des Klägers – im Jahr 2015 nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern die Pensionsergänzungsrenten (lediglich) um 0,5 % erhöht wurden. Dieser Beschluss ist unwirksam. Es fehlt zum einen an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW. Zum anderen erweist sich die Entscheidung der Beklagten als systemwidrig, da die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW nicht beachtet wurden. Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat.

aa) Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab dem 01. Juli 2015 in Höhe von monatlich € 136,22 brutto über die bereits gezahlte Betriebsrente hinaus zu, da die Beklagte gemäß § 6 Ziffer 1 der AusfBestg BVW verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers um 2,09717 % anzupassen.

Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Juli 2015 um die vorgenannte Höhe angehoben. Ebenso unstreitig ist, dass die nur um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungsrente zu einer monatlichen Differenz in Höhe von € 136,22 brutto führte bzw. führt, ausgehend von einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 2,09717 %.

bb) Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW durch den Beschluss der Beklagten vom 26. August 2015 / 09. Oktober 2015 ersetzt, da dieser Beschluss unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten vom 26. August 2015 / 09. Oktober 2015 folgt zum einen daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte gegen die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk verstoßen, so dass sich ihre Entscheidung auch gegenüber dem Kläger als unwirksam erweist.

(a) Nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst und zwar gemäß Ziffer 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW darf die Beklagte für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

§ 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten des Arbeitgebers vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziffer 3, S. 2 AusfBestg BVW. Hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziffer 1. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes. § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nicht vertretbar ist, sowie zum anderen auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll.

(b) Diese vorstehenden Regelungen des § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW sind wirksam. Die Formulierung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW „für nicht vertretbar hält“ ist hinreichend bestimmt, was die Auslegung dieser Regelung ergibt.

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG Urteil vom 08. Dezember 2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22, Juris). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG Urteil vom 26. März 1997 – 10 AZR 751/96 – Juris).

Richtig ist, dass auch Betriebsparteien bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unterliegen (BAG Urteil vom 29. September 2010 – 3 AZR 557/08 – Juris; BAG Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 ABR 12/08 – Juris). Allerdings dürfen auch die Betriebsparteien unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe können die Betriebspartner eine Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG Urteil vom 29. September 2010 – 3 AZR 557/08 – Juris).

Die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ stellt einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dieser Rechtsbegriff ist jedoch auslegungsfähig. Unter Beachtung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich vorliegend, dass die in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW auf der Tatbestandsebene gegebene Formulierung „für nicht vertretbar hält“ im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Inhalt erhält. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nur dann Gebrauch machen darf, wenn er eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die auf Arbeitgeberseite wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse einzubeziehen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat. Dabei muss er den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes wahren. Im Ergebnis haben seine Interessen die der Betriebsrentner zu überwiegen.

Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, von dem Anpassungsgrundsatz abweichen zu wollen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Der Begriff „für nicht vertretbar hält“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten“ können (vgl. Duden online unter www.duden.de). Wird etwas als nicht zu verantworten eingeschätzt, so setzt das einen Abwägungsvorgang, d.h. eine Interessenabwägung voraus und zwar vorliegend, ob im konkreten Einzelfall (hier für das Jahr 2015) von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf. Eine solche Interessenabwägung hat die in der Regel gegenläufigen Interessen der Betriebsrentner und die Interessen der Beklagten einzubeziehen.

Auf Arbeitgeberseite hat die Interessenabwägung auf wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe abzustellen, die im konkreten Einzelfall dazu führen, dass die Weitergabe der Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW aus Unternehmersicht nicht verantwortet werden kann. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW („Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“). Auf der Ebene der Betriebsrentner bedeutet dies die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten; auf der Ebene der Beklagten sind entsprechend ihre – veränderten – wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die der grundsätzlich vorgesehen Anpassung (§ 6 Ziffer1 AusfBestg BVW) als rechtfertigender Sachgrund entgegenstehen müssen.

Systematisch fügt sich das ein in das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziffer 1 zu § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW und berücksichtigt den Umstand, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Grundsatz besagt, dass die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten zu erfolgen hat. Seinerzeit, bei Abschluss der Betriebsvereinbarung, hatte sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dazu entschieden, für die grundsätzlich vorgesehene Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Bezug zu den finanziell zur Verfügung gestellten Mitteln und die Überschrift von § 6 AusfBestg BVW sowie der Umstand, dass ein Abweichen von § 6 Ziffer 1 nur im Ausnahmefall – nach entsprechender Prüfung durch den Vorstand – erfolgen soll, verdeutlichen, dass jeweils im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Gesamtversorgungssteigerung wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe gegeben sein müssen, um eine andere Entscheidung treffen zu dürfen. Aus dem Ausnahmecharakter von § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW folgt zugleich, dass die Betriebsparteien als Normgeber des Arbeitgebers nicht freie Hand bezüglich der Frage geben wollten, ob von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, sondern dass die Sichtweise eines vernünftigen Vorstands maßgeblich sein soll, der die grundsätzlich vorgesehene Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, die Interessen der Betriebsrentner und die eigene wirtschaftliche Interessenlage objektiv betrachtet und gegeneinander abwägt. Dabei müssen die wirtschaftlichen Gründe, auf die der Arbeitgeber seine Entscheidung, die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung nicht weiter geben zu wollen, stützt, nicht die Anforderungen von § 16 BetrAVG erfüllen, denn es geht nicht um die gesetzlich vorgesehene Betriebsrentenanpassung. Der systematische Zusammenhang zwischen dem Grundsatz in § 6 Ziffer 1 und der Ausnahme in § 6 Ziffer 3 verdeutlicht aber eine Wechselbeziehung zwischen der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, für den sich die Betriebsparteien entschieden haben, und der Finanzierbarkeit einer solchen Anpassung. Wenn diese Finanzierbarkeit, entgegen der insoweit bei Inkrafttreten des Betrieblichen Versorgungswerks zur Verfügung gestellten bzw. grundsätzlich versprochenen Finanzmittel, nicht für gegeben erachtet wird, darf eine andere Vorgehensweise beschlossen werden. Da es somit um die Frage der Finanzierbarkeit der Anpassung der Gesamtversorgung geht, müssen entsprechende finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW berücksichtigt und angeführt werden. Anderenfalls wäre die Regel-Ausnahme-Vorschrift in sich nicht schlüssig. Welches Ausmaß die finanziellen Gründe haben müssen, ist davon abhängig, wie weitgehend in den Anpassungsgrundsatz eingegriffen wird, d.h. in welchem Ausmaß die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehene Anpassung nicht gewährt wird.

Auch der Zweck der Norm spricht dafür, einen Eingriff in den Anpassungsgrundsatz nur dann zuzulassen, wenn die Finanzierbarkeit der Rentensteigerung in Frage steht. Dabei folgt der Zweck der Norm aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW. Grundsätzlich entsprach es dem Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die betrieblichen Renten einer Dynamisierung im Gleichlauf mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu unterwerfen, um so den Lebensstandard halten zu können und die Betriebsrenten vor einer Auszehrung zu schützen. Dabei wurde als sachgerechter Maßstab die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen und akzeptiert, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Renten jährlich steigen. Soll dieses Ziel im Regelfall auch erreicht werden, so sind für eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten geringer (oder gar nicht) steigen zu lassen als die gesetzlichen Renten, höhere Anforderungen zu stellen als allein das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – Juris; BAG Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 711/08 – Juris).

Schließlich kann im Hinblick auf die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz zu stellen sind, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden (sog. Drei-Stufen-Modell, vgl. grundlegend BAG Urteil vom 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – Juris). Zwar geht es vorliegend nicht um einen klassischen Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder in Renten-Dynamiken. Ebenso geht es nicht um einen Eingriff in Anpassungsregelungen, da der Anpassungsvorbehalt von vornherein der Bestimmung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW innewohnte. Aber es geht um ein Abweichen der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten (§ 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW). Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung des Arbeitgebers rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 431/10 – Juris; BAG Urteil vom 09. November 1999 – 3 AZR 432/98 – Juris). Dabei erscheint es vorliegend allerdings nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – Juris). Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – Juris). Allerdings ist zu beachten, dass es eben nicht um einen Eingriff in eine Anpassungsregelung geht, welchen die Normgeber – hier die Betriebsparteien – gemeinsam vorgenommen haben, sondern um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht des Arbeitgebers, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen. Da in einem solchen Fall der Arbeitgeber allein entscheiden darf und zudem eine Ausnahmebestimmung vorliegt, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, grundsätzlich sei die gesetzliche Rentensteigerung an die Betriebsrentner weiter zu geben, nicht leer laufen zu lassen. Das spricht dafür, nicht jeden willkürfreien, sachlichen Grund genügen zu lassen, sondern die Ausnahme auf wirtschaftliche Gründe zu beschränken, d.h. vorliegend finanzielle Gründe von der Beklagten zu fordern, die den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz rechtfertigen müssen.

Soweit die Beklagte einwendet, die Forderung nach wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ aus den angeführten Gründen hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW.

Insgesamt führen die vorstehenden Erwägungen demnach zu dem Ergebnis, dass der Begriff „nicht für vertretbar hält“ auslegungsfähig ist und der Regelung dementsprechend ein hinreichend bestimmter Inhalt zugeführt werden kann: Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten muss und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren hat. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziffer 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 431/10 – Juris; BAG Urteil vom 09. November 1999 – 3 AZR 432/98 – Juris). Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer pragmatischen, handhabbaren und interessengerechten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt demgemäß nicht jedweder willkürfreie, sachlich nachvollziehbare Grund.

(c) Auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, erscheint die Frage nach hinreichender Bestimmtheit weniger kritisch, da hier mangels genannter Kriterien die gesetzliche Regelung von § 315 BGB eingreift. Die Beklagte hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll.

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG Urteil vom 30. August 2016 – 3 AZR 272/15 – Juris; BAG Urteil vom 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 – Juris).

Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung unabhängig von der Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, als unwirksam.

Das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris). Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris; BAG Beschluss vom 03. Dezember 1991 – GS 2/90 – Juris). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris). Diesem Mitbestimmungsrecht ist mit der Betriebsvereinbarung „AusfBestg BVW“ zwar hinreichend Genüge getan worden. Dabei ist in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW der Beklagten in Form eines Anpassungsvorbehalts in Verbindung mit § 315 BGB ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BAG Urteil vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 631/10 – Juris). Dieser ist allerdings dahingehend auszulegen, dass die Beklagte – unter Wahrung von § 315 Abs. 1 BGB – nicht völlig frei entscheiden kann, was im Fall des Gebrauchmachens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessenentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen, und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und hierauf nicht unzulässiger Weise verzichtet hat.

Wollte man § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW dahingehend verstehen, dass die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Dann nämlich könnte die Beklagte – vorausgesetzt, die Voraussetzungen von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind erfüllt – über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Das hätte zum Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG Urteil vom 03. Juni 2003 – 1 AZR 349/02 – Juris). Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW) ist jedoch zu beachten, dass sich die Betriebsparteien grundsätzlich gesetzeskonform verhalten und die Mitbestimmungsrechte achten und wahren wollen. Insofern ist § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW so zu interpretieren, dass die Beklagte zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugewiesen bekommen hat. Allerdings ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers in dem gemeinsam aufgestellten System der Betriebsvereinbarung zum BVW bewegen und die dortigen Verteilungsgrundsätze einhalten muss.

Hält sich die Beklagte nicht hieran, so verstößt sie gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der Folge, dass eine solche Entscheidung unbeachtlich ist, da Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Dabei geht es – wie bereits dargelegt – nicht um die Frage, ob billiges Ermessen (§ 315 BGB) gewahrt wurde, sondern um die Frage, ob die konkrete Entscheidung des Arbeitgebers an sich wirksam ist oder nicht. Letzteres ist der Fall, wenn sie die in den AusfBestg BVW vorgegebene Entscheidungskompetenz überschritten hat.

(d) Ausgehend von diesem Verständnis von § 6 Ziffer 3, 1. und 2. Hs. AusfBestg BVW zeigt sich, dass die Beklagte zum einen aus den von ihr angeführten Gründen nicht von dem Anpassungsgrundsatz in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nach § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW abweichen durfte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Beides führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten vom 26. August 2015 / 09. Oktober 2015.

(aa) Die Beklagte durfte vorliegend nicht von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW Gebrauch machen, was zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidung vom 26. August 2015 / 09. Oktober 2015 führt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Entscheidung nach § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind nicht erfüllt. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden sachlichen Grund.

Wie dargestellt, hat im Hinblick auf die Frage, ob von der Grundregelung in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, eine Interessenabwägung zu erfolgen. Diese hat auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts zu beachten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird.

Legt man dies zugrunde, so zeigt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungsrenten und diese nur um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist, weil kein hinreichender sachlicher Grund für diese von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung (zuungunsten des Klägers) vorliegt.

Mit der Entscheidung, nicht die Gesamtversorgung, sondern nur die Pensionsergänzungsrenten um lediglich 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 deutlich weniger als die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehene Erhöhung weitergegeben. Beachtet man allerdings, dass aufgrund des Inflationsausgleichs jedenfalls die Kaufkraft gewahrt wurde, mag sich der Eingriff relativieren.

Dennoch rechtfertigen die von der Beklagten angeführten Gründe die Entscheidung für das Jahr 2015 nicht. Die Beklagte führt für ihre unternehmerische Entscheidung letztlich das sog. S.-Konzept an, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Insoweit hat sich die Beklagte zwar auf wirtschaftliche Aspekte berufen, allerdings nicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Sie hat ihre Entscheidung auf ein Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Gesamtkonzerns zur Gewinnstabilisierung bzw. -steigerung und Stärkung ihrer Marktposition gestützt. Das genügt aber nicht. Wie dargelegt, müssen bei Nichtweitergabe der grundsätzlich in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge auf Beklagtenseite zur Rechtfertigung dieser Entscheidung finanzielle Gründe vorliegen. Der Wunsch nach Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, nach Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns bzw. Unternehmens der Beklagten reichte zur Rechtfertigung nicht aus, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar ist. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist vorliegend aufgrund der Bindung an die Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk eingeschränkt. Wie gezeigt, darf von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nur abgewichen werden, wenn die grundsätzlich vorgesehene und zugesagte Erhöhung der Gesamtversorgung wirtschaftlich für das Unternehmen nicht vertretbar ist. Ein „Nicht-Können“ legt die Beklagte aber nicht dar. Ein „Nicht-Wollen“ ist nicht genügend. Ebenso genügen wirtschaftlich motivierte Gründe, die durch ein selbst gestaltetes Umstrukturierungs- und Reorganisationsprogramm geschaffen werden, nicht, um den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung entspricht nicht der Grundentscheidung der Betriebsparteien, die Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen.

Soweit es um die von der Beklagten vorzunehmende Interessenabwägung geht, sind ferner folgende Aspekte zu beachten:

Die aktiven Mitarbeiter hatten keine finanziellen Nachteile bzw. Einschnitte hinzunehmen (mit Ausnahme der außertariflichen Mitarbeiter, die allerdings erst im Jahr 2016 eine Nullrunde hinzunehmen hatten). Es wurden auch keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen noch sind solche konkret geplant. Die Mitarbeiter mögen ihren Beitrag auf andere Art und Weise leisten, z.B. durch Einschränkungen aufgrund von Standortverlagerungen, Einschnitten bei Fortbildungs- und Reisekosten sowie bei Spesenregelungen, etc. Ein vergleichbarer Beitrag ist den Betriebsrentnern jedoch nicht mehr möglich, führt im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass sie dann finanzielle Einbußen hinzunehmen hätten. Des Weiteren hatte der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient, wie seit acht Jahren nicht mehr, was eindeutig gegen wirtschaftlich notwendige Einsparungen durch Kürzungen bei der Anpassung der Gesamtversorgung spricht. Das Gleiche gilt für die Erhöhung der Dividenden im Jahr 2015.

Die übrigen angeführten Gründe, die letztlich zum S.-Konzept geführt haben, stellen ebenfalls keine ausreichenden Sachgründe im Sinne von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW dar. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle sehr allgemein gehalten, z.B. soweit es um Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche, etc. geht. Zum anderen sind konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht nicht dargelegt, d.h. wie diese Umstände die Beklagte wirtschaftlich belasten und dass und warum aus finanziellen Gründen daher die nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehene Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Außerdem stützt die Beklagte ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern auf das schwierige Marktumfeld und die aus ihrer Sicht notwendige zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens, wozu auch die Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Soweit auf das hohe Versorgungsniveau der Mitarbeiter der ehemaligen B.-Unternehmen abgestellt wird, ist es zwar richtig, dass die Vereinheitlichung verschiedener in einem Unternehmen zur Anwendung kommenden Versorgungsordnungen ein Kriterium für die Veränderung solcher Versorgungsordnungen sein kann. Allerdings hat die Beklagte keine solche Anpassung vorgenommen, denn die Versorgungsordnungen an sich blieben unberührt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beteiligten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden.

(bb) Darüber hinaus hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Die Entscheidung ist systemwidrig und verstößt gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung, denn sie bewegt sich nicht in dem von der Betriebsvereinbarung in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Das ergibt die Auslegung von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW.

Die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze sehen in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Der Wortlaut ist eindeutig.

Auch aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Altersversorgung des Betrieblichen Versorgungswerks folgt nichts anderes. Der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung ist das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt. So heißt es in § 1 der Grundbestimmungen BVW:

„Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“.

Demnach soll den Pensionsberechtigten eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts beschränkt ist. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW). Nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung.

Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Alle Anspruchsberechtigten sollen (prozentual) gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen. Dieses Verständnis wahrt zugleich den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG).

Dieses System der Gesamtversorgung und der grundsätzlich gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Ergebnis nur die Pensionsergänzung (um den gleichen Prozentsatz) zu erhöhen, verlassen. Diese Entscheidung verändert nämlich den mitbestimmten Verteilungsgrundsatz der gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung, denn die von der Beklagten umgesetzte Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente führt zu einer prozentual unterschiedlichen Steigerung der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern – und zwar je nachdem, wie hoch der Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur gesetzlichen Rente und zur V1-Rente ist. Zwar stiegen die Pensionsergänzungsrenten einheitlich (um 0,5 %), nicht aber auch die Gesamtversorgungsbeträge.

Gleichzeitig ist die von den Betriebsparteien vorgesehene gleichmäßige Partizipation aller Betriebsrentner an der Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt, da die Betriebsrentner im Hinblick auf die Gesamtversorgung nicht in gleichem Umfang profitieren, sondern unterschiedlich.

Dieser Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW hat zur Folge, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist. Das wiederum bedeutet, dass es bei dem Anspruch des Klägers nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW verbleibt: Der Kläger kann von der Beklagten die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um den gesetzlichen Rentensteigerungssatz, d.h. für das Jahr 2015 ab dem 01. Juli 2015 um 2,09717 % verlangen. Unter Abzug der um den gleichen Satz gestiegenen gesetzlichen Rente und der unverändert gebliebenen V1-Rente ergibt sich die geltend gemachte (unstreitige) monatliche Differenz in Höhe von € 136,22 brutto sowie die Verpflichtung der Beklagten, die aufgelaufene Differenz in Höhe von € 817,32 brutto und ab dem 01. Januar 2016 eine um € 136,22 brutto erhöhte monatliche Betriebsrente an den Kläger zu zahlen.

(cc) Ob die Entscheidung auch auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, unwirksam ist, weil billiges Ermessen im Sinne von § 315 BGB nicht gewahrt wurde, kann letztlich dahinstehen, ist aber zu bezweifeln:

Soweit dem Arbeitgeber in Form eines Anpassungsvorbehalts (§ 6 Ziffer 3, 2. Hs. AusfBestg BVW in Verbindung mit § 315 BGB) ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden ist, ist bei der Ausübung billigen Ermessens zu beachten, dass die Entscheidung sich nur innerhalb der Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung und nur innerhalb des Gesamtversorgungssystems bewegen darf. D.h. auch insoweit müssten sich der Vorschlag und der Beschluss des Arbeitgebers nach § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW bei einem Abweichen von § 6 Ziffer 1 an das System der Gesamtversorgung halten und eine Anhebung der Gesamtversorgung beinhalten, nicht nur eine Anhebung der Pensionsergänzungsrenten. Wie ausgeführt, führt vorliegend nämlich die Erhöhung nur der Ergänzungsrente zu einem prozentual unterschiedlichen Anstieg der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern. Eine solche Entscheidung des Arbeitgebers, die das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Gesamtversorgungssystem insoweit verlässt, als die Gesamtversorgung nicht gleichmäßig erhöht wird, dürfte sich als ermessensfehlerhaft erweisen.

(e) Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. Das hat zur Folge, dass sich der Kläger weiter auf den Grundsatz nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW berufen und die dort vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgung verlangen kann.

(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG Urteil vom 24. Januar 2017 – 1 AZR 772/14 – Juris; BAG Urteil vom 05. Mai 2015 – 1 AZR 435/13 – Juris; BAG Urteil vom 22. Juni 2010 – 1 AZR 853/08 – Juris). Das gilt auch für Betriebsrentner.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris; BAG Beschluss vom 03. Dezember 1991 – GS 2/90 – Juris). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris; BAG Urteil vom 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 – Juris; LArbG Rheinland-Pfalz, 13. September 2007 – 11 Sa 78/07 – Juris). Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris; BAG Urteil vom 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 – Juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmens ist häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris; Fitting, BetrVG, 28. Auflage, § 87 Rn. 461).

(bb) Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung eröffnet. Die Auslegung der Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, die nach den oben bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen hat, ergibt, dass die Beklagte ohne (erneute) Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nur eine von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung treffen darf, sofern sie an der Grundentscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge niedriger als die gesetzliche Rentensteigerungsrate zu steigern (oder ggf. sogar ganz auszusetzen), festhält. Verändert sie jedoch die aufgestellten Verteilungsgrundsätze, so hat sie den Gesamtbetriebsrat mitbestimmen zu lassen. Aufgrund der Regelung in § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW darf der Arbeitgeber nur dem mitbestimmten Gesamtversorgungssystem immanente Entscheidungen treffen (siehe oben). Ohne Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats ist er nicht befugt zu entscheiden, nur die Pensionsergänzungsrente und nicht die Gesamtversorgung zu erhöhen. Die Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente verschiebt nämlich die vorgesehene Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel. Die Betriebsrentner profitieren nicht in gleichem Maße, wie bei Erhöhung der Gesamtversorgung, sondern abhängig davon, in welchem Größenverhältnis die Pensionsergänzungsrente zur gesetzlichen und zur V1-Rente steht. Abhängig von den jeweiligen Beträgen steigen somit die Gesamtversorgungsbezüge nicht mehr gleichmäßig, sondern in unterschiedlicher Höhe.

Das ist jedoch von § 6 der AusfBestg BVW nicht vorgesehen, was die Auslegung der Norm ergibt: Wie bereits dargestellt, sehen die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Ebenso ist der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt, was schon die Zweckbestimmung in § 1 der Grundbestimmungen BVW zeigt. Den Pensionsberechtigten soll eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und beschränkt ist auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW). Nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung. Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Insofern sollen alle gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen, was gleichzeitig den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) wahrt.

(cc) Die Beklagte hat gegen diese in den AusfBestg BVW nieder gelegten Verteilungsgrundsätze verstoßen, indem sie entschieden hat, nur die Pensionsergänzungsrente zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung. Dieser Verstoß hat zur Folge, dass der Kläger die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW verlangen kann, für das Jahr 2015 somit eine Erhöhung um 2,09717 %.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Betriebsrentner zukommt. Zwar vertritt das BAG in ständiger Rechtsprechung, dass ein solches Mitbestimmungsrecht vor allem mangels demokratischer Legitimation des Betriebsrats durch die Betriebsrentner ausscheidet (vgl. BAG Urteil vom 13. November 2007 – 3 AZR 455/06 – Juris; BAG Urteil vom 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – Juris). Dieser Rechtsprechung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Hat der Betriebsrat grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze einer Versorgungsordnung mitzubestimmen, so muss sich dieses Mitbestimmungsrecht auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken. Zu beachten ist, dass es um Ansprüche geht, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung, d.h. in einer kollektiven Regelung haben, und die aus einem früheren Arbeitsverhältnis herrühren. Dabei betrifft eine solche Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich aktive wie auch ausgeschiedene Mitarbeiter. Die Ansprüche beider Gruppen stützen sich auf diese kollektive Ordnung, die der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen hat. Beide Gruppen unterliegen den Änderungen, die im Hinblick auf die kollektive Ordnung erfolgen (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 77 Rn. 39 und GK-Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 77 Rn. 190 ff). Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat zwar gewählt wird, seine Normsetzungsbefugnis aber aus den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes folgt. Zudem gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend, z.B. auch gegenüber neu eingetretenen Mitarbeitern, die den Betriebsrat, der eine Regelung zusammen mit dem Arbeitgeber geschaffen hat, nicht mitgewählt haben (vgl. GK-Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 77 Rn. 193).

Kollektiven, betrieblichen Regelungen ist immanent, dass sie Veränderungen durch die Betriebsparteien unterliegen, insbesondere bei langfristig angelegten normativen Regelungen. So kann veränderten Verhältnissen, die nicht bereits bei Aufstellen der kollektiven Ordnung gesehen und in den Bestimmungen berücksichtigt werden konnten, Rechnung getragen werden. Eine solche Abänderung kollektiver Regelungen, die der Mitbestimmung unterliegen, kann sodann auch nur kollektiv erfolgen, d.h. unter Beteiligung des Betriebsrats, was für alle Normunterworfenen gilt. Gerade bei betrieblichen Altersversorgungsregelungen kann auf diese Art und Weise auch der Generationengerechtigkeit Rechnung getragen werden. Dabei sind die Betriebsrentner vor zu weitreichenden oder ungerechtfertigten Eingriffen und Kürzungen der Betriebsrenten durch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und durch das sog. vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Modell hinreichend geschützt (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 77 Rn. 39a; GK-Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 77 Rn. 193).

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass bei Verneinen eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Betriebsrentner dieses jedenfalls in Bezug auf die Verteilungsgrundsätze nach Ausscheiden der Mitarbeiter nicht (mehr) durchsetzbar wäre und leerliefe. Zwar dürfte der Betriebsrat zunächst mitbestimmen bei der Frage der Verteilung der Mittel, d.h. auch bezüglich der Frage, wie die Renten im Versorgungsfall zu steigern sind. Allerdings könnte er die so mitbestimmten Regelungen nicht gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, wenn ihm in Bezug auf die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht nicht zugestanden wird. Der Arbeitgeber hätte es in der Hand, einseitig nur gegenüber den Betriebsrentnern die Verteilungsgrundsätze bezüglich der Rentensteigerungen abzuändern, ohne dass der Betriebsrat, der zunächst gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Bestimmungen verabschieden durfte, mitzubestimmen hätte. Dann aber ist ein solches Mitbestimmungsrecht im Ergebnis wertlos, entsprechende Regelungen obsolet. Das spricht dafür, dem Betriebsrat auch in Bezug auf die Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht zuzubilligen, soweit es um eine kollektive Ordnung geht, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen wurde und die der Arbeitgeber – gegenüber den Betriebsrentnern – abändern möchte.

Das entspricht auch dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, was sich im Fall der Betriebsrenten auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter zu erstrecken hat, denn insbesondere die Frage der Verteilungsgerechtigkeit betrifft nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner, wobei vor allem der Aspekt der Generationengerechtigkeit zu beachten ist. Das wiederum ist nur realisierbar, wenn dem Betriebsrat insoweit ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

(dd) Mitbestimmungspflichtig ist danach sodann auch die Änderung der bestehenden Verteilungsgrundsätze (BAG Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 AZR 42/06 – Juris; BAG Urteil vom 28. Februar 2006 – 1 ABR 4/05 – Juris). Das betrifft vorliegend auch die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentensteigerungen.

Mit ihrer Entscheidung vom 26. August 2015 / 09. Oktober 2015 hat die Beklagte den Verteilungsgrundsatz der AusfBestg BVW, nur die Gesamtversorgung zu erhöhen, abgeändert, indem nur die Pensionsergänzungsrente jeweils um 0,5 % angehoben wurde, so auch gegenüber dem Kläger. Nach dem Vorgesagten hätte sie die Abänderung des mitbestimmten Verteilungsgrundsatzes jedoch nur unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats vornehmen dürfen. Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG Beschluss vom 03. Dezember 1991 – GS 2/90 – Juris; BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – Juris) auch gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger kann demnach die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW von der Beklagten fordern.

c) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger unter Verweis auf das Urteil des BAG vom 10. Dezember 2013 (- 3 AZR 595/12 – Rn. 9, Juris) Zinsen erst ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW steht aber keine Ermessensentscheidung der Beklagten in Rede, so dass diese Rechtsauffassung unzutreffend ist. Da der Kläger das Urteil jedoch nicht angegriffen hat, ist insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen und damit nicht zur Überprüfung durch die Berufungskammer angefallen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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