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Die Bedeutung der Betriebsvereinbarung: Was Arbeitnehmer darüber wissen sollten

In zahllosen Unternehmen gibt es Betriebsvereinbarungen, mittels derer ganz bestimmte Vereinbarungen oder auch Regelungen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern getroffen werden. Den wenigsten Arbeitnehmern ist jedoch der Umstand bewusst, dass es sich hierbei sogar um einen Vertrag in schriftlicher Form handelt. Durch die Betriebsvereinbarung werden die in dem Unternehmen vorherrschenden Arbeitsbedingungen festgelegt, sodass sie sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gleichermaßen eine besondere Bedeutung hat. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Betriebsvereinbarung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bindend ist und auf diese Weise für Rechtssicherheit in dem Unternehmen sorgt.

Das Wichtigste in Kürze


  • Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die Arbeitsbedingungen festlegen.
    • Sie sind für beide Seiten bindend und sorgen für Rechtssicherheit im Unternehmen.
  • Die rechtliche Grundlage bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere § 77 BetrVG.
    • Die Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert sein und dürfen nicht gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen verstoßen.
  • Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.
    • Betriebsvereinbarungen gelten unternehmensspezifisch, während Tarifverträge branchenweit bindend sind.
  • Betriebsvereinbarungen können verpflichtende und freiwillige Inhalte haben.
    • Verpflichtende Inhalte umfassen Regelungen, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, z.B. Arbeitszeiten, Urlaub.
    • Freiwillige Inhalte basieren auf Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und haben keine Nachwirkung.
  • Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfordert Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
    • Bei Uneinigkeit kann eine Einigungsstelle eine verbindliche Entscheidung treffen.
  • Betriebsvereinbarungen haben einen begrenzten Geltungsbereich, der in der Regel auf den Betrieb beschränkt ist, für den sie abgeschlossen wurden.
    • Sie gelten für alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeit– und geringfügig Beschäftigte, ausgenommen leitende Angestellte.
  • Betriebsvereinbarungen können befristet oder unbefristet sein.
    • Die Beendigung erfordert in der Regel die Einhaltung der Kündigungsfristen und muss schriftlich erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Betriebsvereinbarung stellt das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dar.

Betriebsvereinbarung
(Symbolfoto: smolaw /Shutterstock.com)

Insbesondere der § 77 BetrVG ist hierfür maßgeblich, da dieser Paragraf die rechtlich vorgeschriebene Form der Vereinbarung festlegt. Gem. § 77 BetrVG muss die Vereinbarung stets in der schriftlichen Form festgehalten werden, damit sie ihre rechtliche Wirkung entfalten kann. Überdies ist es auch zwingend erforderlich, dass das Grundprinzip der sogenannten „Sozialpartnerschaft“ zur Anwendung kommt.

Dieses Prinzip besagt, dass die Betriebsvereinbarung der Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu dienen hat, respektive diese Zusammenarbeit fördern muss. Zudem muss auch eine Differenzierung zwischen der Vereinbarung und Tarifverträgen sowie gesetzlich festgelegten Bestimmungen vorgenommen werden. Die Betriebsvereinbarung, die zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung getroffen wird, darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen tarifvertragliche Regelungen verstoßen. Eine entsprechende Vereinbarung muss zudem einvernehmlich abgeschlossen werden und sie gilt nur für diejenigen Bereiche, die in dem BetrVG auch festgelegt wurden.

Unterschied Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag

Der Hauptunterschied zwischen der Betriebsvereinbarung und dem Tarifvertrag liegt in dem Umstand, dass die Betriebsvereinbarung als individuelle unternehmenseigene Regelung angesehen wird. Der Tarifvertrag hingegen hat einen allgemeinen, branchenüblichen, Charakter und wird zwischen Unternehmerverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen. Der Tarifvertrag hat dementsprechend für sämtliche Unternehmen und Arbeitnehmer aus der Branche eine bindende Wirkung. Es ist hierbei unerheblich, ob der Arbeitnehmer als Individuum Mitglied in der Gewerkschaft ist.

Unterschied Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung

Auch zwischen dem Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung gibt es einen wesentlichen Unterschied. Der Arbeitsvertrag mitsamt seiner inhaltlichen Regelungen bezieht sich lediglich auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Er entfaltet für andere Arbeitnehmer keine rechtliche Wirkung.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

Es gibt eine wahre Vielzahl von Themen, die mittels einer Betriebsvereinbarung unternehmensintern festgelegt werden können. Zu den gängigsten Themen gehören dabei die Arbeitszeitenregelungen sowie die Festlegung der unternehmensinternen Gehaltsstrukturen nebst den Urlaubsregelungen. Zudem werden auch die Arbeitsschutzmaßnahmen in dem Unternehmen sowie Weiterbildungs-/Qualifikationsmöglichkeiten der Arbeitnehmer regelmäßig mittels einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den datenschutzrechtlichen Aspekten sowie etwaigen betrieblichen Sozialleistungen.
Nicht selten werden auch Regelungen zu unternehmensinternen Kommunikationsstrukturen sowie Konfliktlösungen in Betriebsvereinbarungen festgelegt.

Es muss eine Differenzierung vorgenommen werden zwischen den sogenannten freiwilligen Inhalten einer Betriebsvereinbarung und den gesetzlich verpflichtenden Inhalten. Als freiwillige Inhalte werden dabei diejenigen Regelungen verstanden, die von dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat auf freiwilliger Basis in die Vereinbarung aufgenommen werden. Bei den verpflichtenden Inhalten handelt es sich um diejenigen Regelungen, die der Gesetzgeber für eine rechtlich wirksame Betriebsvereinbarung zwingend vorschreibt. Gute Beispiele hierfür sind die Arbeitszeiten- sowie Mindestlohnregelungen nebst dem Mitbestimmungsumfang von dem Betriebsrat.

Verpflichtende Inhalte

Verpflichtende Inhalte in Betriebsvereinbarungen beziehen sich auf Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Diese sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt und umfassen unter anderem:

  • Arbeitszeit: Regelungen zur täglichen Arbeitszeit, Pausen, Überstunden und Gleitzeit.
  • Arbeitsentgelt: Vereinbarungen über Lohn- und Gehaltsstrukturen, Prämien und Zulagen.
  • Urlaub: Festlegungen zu Urlaubstagen, Urlaubsplanung und Sonderurlaub.
  • Gesundheitsschutz: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  • Datenschutz: Regelungen zum Umgang mit persönlichen Daten der Mitarbeiter.
  • Nutzung von Betriebseinrichtungen: Vorschriften zur Benutzung von betrieblichen Sozialeinrichtungen, Parkplätzen oder Kantine.

Diese Inhalte sind in der Regel erzwingbar, was bedeutet, dass der Betriebsrat bei Nichteinigung mit dem Arbeitgeber eine Einigungsstelle anrufen kann, die dann eine verbindliche Entscheidung trifft.

Freiwillige Inhalte

Freiwillige Inhalte in Betriebsvereinbarungen betreffen Bereiche, in denen der Betriebsrat kein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat, aber dennoch Vereinbarungen zum Wohl der Mitarbeiter getroffen werden können. Diese Inhalte sind nicht erzwingbar, und ihre Umsetzung basiert auf dem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Beispiele für freiwillige Inhalte sind:

  • Weiterbildung: Vereinbarungen zur Förderung und Finanzierung von beruflicher Weiterbildung.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Regelungen zur Unterstützung oder Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber.
  • Vermögenswirksame Leistungen: Abkommen über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zusätzlich zum Gehalt.
  • Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten, Homeoffice oder Unterstützung bei der Kinderbetreuung.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen haben keine Nachwirkung, das heißt, ihre Regelungen gelten nicht automatisch weiter, nachdem die Vereinbarung beendet wurde. Allerdings können die Betriebspartner eine Nachwirkung vereinbaren.

Regelungssperre und Inhaltsverbot

Es ist wichtig zu beachten, dass Betriebsvereinbarungen nicht in Bereiche eingreifen dürfen, die durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Dies wird als Regelungssperre bezeichnet. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Tarifvertrag explizit Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen vorsieht. Zusammenfassend bieten Betriebsvereinbarungen einen Rahmen, um die Arbeitsbedingungen in einem Unternehmen detailliert und verbindlich zu regeln. Sie ergänzen die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen und können sowohl verpflichtende als auch freiwillige Inhalte umfassen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Mitarbeiter und des Betriebs zugeschnitten sind.

Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung stellt das Ende eines Prozesses dar, der in der gängigen Praxis einige Zeit in Anspruch nimmt. Als Grund hierfür gilt der Umstand, dass es mehrere beteiligte Personen gibt, die ihre Interessen vertreten. In der gängigen Praxis sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat an den Verhandlungen beteiligt. Im Zuge der Verhandlungen sind die Rollenverteilungen sehr eindeutig festgelegt.

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um diejenige Partei, welche die unternehmerischen Interessen vertritt. Der Arbeitgeber kann die Verhandlung auf eine repräsentative Person wie beispielsweise den Geschäftsführer des Unternehmens oder den Vorstandsvorsitzenden respektive den Personalvertreter delegieren. Der Betriebsrat hingegen vertritt die Arbeitnehmerinteressen und hat im Zuge von Betriebsvereinbarungsverhandlungen ausdrücklich ein gesetzliches Mitspracherecht. Die dritte Partei, der Arbeitnehmer, spielt bei den Verhandlungen eher eine passive Rolle. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Vertretung durch den Betriebsrat sichergestellt ist.

In eher selteneren Fällen können auch Gewerkschaftsvertreter beteiligt werden. Dies ist dann der Fall, wenn tarifrechtliche Regelungen respektive arbeitsrechtliche Fragen in der Betriebsvereinbarung behandelt respektive festgelegt werden sollen. Der Gewerkschaftsvertreter hat dabei – ähnlich wie der Betriebsrat – die Aufgabe, zu gewährleisten, dass die Rechte der Arbeitnehmer bei der Vereinbarung gewahrt werden.

Haben die Beteiligten bei den Verhandlungen eine Einigkeit erzielt, so kann die Betriebsvereinbarung in ihrer Beschlussfassung verfasst werden. Der Gesetzgeber schreibt hierfür ausdrücklich die Schriftform vor und es ist zwingend erforderlich, dass ein Einvernehmen über die Beschlussfassung vorherrscht. Ist die Beschlussfassung aufgesetzt, muss sie natürlich auch dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gegeben werden. Hierfür empfiehlt sich ein Aushang an dem schwarzen Brett des Unternehmens.

Existiert in dem Unternehmen kein schwarzes Brett, so kann die Beschlussfassung der Betriebsvereinbarung auch auf dem elektronischen Wege ein probates Mittel der Veröffentlichung sein. Es ist jedoch wichtig darauf zu achten, dass die Betriebsvereinbarung in einer allgemeinverständlichen Sprache verfasst wurde. Der Arbeitgeber kann auch Führungspersonen in dem Unternehmen dahingehend schulen, dass sie als Ansprechpartner der Arbeitnehmer fungieren. In der gängigen Praxis übernehmen auch Gewerkschaftsvertreter die Aufgabe der Information und stehen als Ansprechpartner für Arbeitnehmer, unabhängig von deren Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, zur Verfügung.

Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung

Der Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung ist auf den jeweiligen Betrieb beschränkt, für den sie abgeschlossen wurde. Bei Konzernen kann ein Konzernbetriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen, die dann für alle Unternehmen des Konzerns gelten.

Für welche Mitarbeitergruppen gilt die Betriebsvereinbarung?

Die Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte, sowie für Außendienstmitarbeiter und in Heimarbeit Beschäftigte. Sie erfasst jedoch nicht die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes. Geringfügig Beschäftigte, auch bekannt als Minijobber, fallen ebenfalls unter die Regelungen einer Betriebsvereinbarung, sofern sie im Betrieb angestellt sind.

Ausnahmen und spezielle Regelungen

  • Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte: Für diese Gruppen gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung gleichermaßen. Beispielsweise müssen Regelungen zur Arbeitszeit oder zum Urlaubsanspruch für beide Gruppen fair und gleichberechtigt angewendet werden.
  • Geringfügig Beschäftigte: Auch für geringfügig Beschäftigte gelten die Regelungen einer Betriebsvereinbarung. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte, angepasst an ihre Arbeitszeit.
  • Unternehmensbereiche: Die Betriebsvereinbarung kann spezifische Regelungen für verschiedene Unternehmensbereiche enthalten, beispielsweise für Produktion, Verwaltung oder Außendienst. Solche spezifischen Regelungen müssen jedoch klar definiert und kommuniziert werden.

Wichtige Aspekte

  • Gleichbehandlung: Alle Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart, müssen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung fair behandelt werden. Diskriminierung aufgrund der Arbeitszeit oder des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht zulässig.
  • Informationspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter über die Inhalte der Betriebsvereinbarung zu informieren. Dies kann durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.

Zusammenfassend gilt die Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmergruppen innerhalb des Betriebs, einschließlich Teilzeit-, Vollzeit- und geringfügig Beschäftigte, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind. Die spezifischen Regelungen können je nach Unternehmensbereich und Art der Beschäftigung variieren, müssen jedoch stets den Grundsätzen der Fairness und Gleichbehandlung folgen.

Auswirkungen einer Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung entfaltet eine rechtlich bindende Wirkung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie ist gegenüber einzelvertraglichen Regelungen vorrangig zu betrachten, sofern sie nicht gegen tarifvertragliche Regelungen oder geltende Gesetze verstößt. Dies bedeutet, dass eine rechtlich zulässige Betriebsvereinbarung für sämtliche Arbeitnehmer in dem Unternehmen zur Anwendung kommt und dass die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen in den Hintergrund rücken. Deswegen ist es auch wichtig, dass die Betriebsvereinbarung mit den arbeitsvertraglichen Regelungen respektive gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kann die Vereinbarung durch Arbeitnehmervertretungen rechtlich angegriffen werden.

Es gibt dem reinen Grundsatz nach zwei Arten von Vereinbarungen. Der Unterschied dieser beiden Arten liegt in der Geltungsdauer. Zum einen wäre hier die befristete Vereinbarung zu nennen, deren Geltungsdauer mit dem Erreichen der Frist endet und zum anderen die unbefristete Geltungsdauer. Diese Vereinbarung endet mit einer rechtlich wirksamen Kündigung. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer. Hierfür muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden und die Kündigung bedarf der Schriftform. Sollte es einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vereinbarung gegeben haben oder sollte der Regelungsgegenstand wegfallen, ist auch eine fristlose Kündigung der Vereinbarung denkbar.

Eine Betriebsvereinbarung kann auch mittels eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Dies setzt jedoch Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer voraus. Ein derartiger Aufhebungsvertrag erfordert die Schriftform und kommt in der gängigen Praxis nur sehr selten zur Anwendung. Er ist dann üblich, wenn ein Arbeitgeber sein Unternehmen an ein anderes Unternehmen verkauft und sich aus dem Geschäft zurückzieht. Das neue Unternehmen, in dem es etwaig sogar eine eigene Betriebsvereinbarung gibt, wird dann den Versuch unternehmen, die eigene Vereinbarung in das neu erworbene Unternehmen zu integrieren.

Fazit

Durch die Betriebsvereinbarung wird in einem Unternehmen der rechtliche Frieden dahingehend gewahrt, dass die Regelungen dieser Vereinbarung sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer rechtlich verbindlich sind. Der Weg zu der Beschlussfassung ist jedoch mit einigem Zeitaufwand verbunden, da zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat respektive der Gewerkschaft erst einmal eine Einigung erzielt werden muss. Überdies muss die rechtlich zulässige Betriebsvereinbarung gewisse Inhalte aufweisen. Zudem ist auch die Schriftform zwingend erforderlich.

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