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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

Gerichtliche Geltendmachung

ArbG Wuppertal – Az.: 5 Ca 2511/11 – Urteil vom 15.02.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen einer verlängerten Elternzeit dem Angebot der Klägerin im Schreiben vom 13.07.2011, ab sofort bis zum 23.09.2012 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit von montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:30 Uhr zu verteilen ist, zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 4.490,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin während der Elternzeit.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1990 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.03.1990 bei der Beklagten als Informationselektronikerin beschäftigt. Ihr regelmäßiges monatliches Bruttogehalt beträgt 2.245,00 €.

Die Beklagte ist ein mittelständisches metallverarbeitendes Unternehmen mit ca. 20 Arbeitnehmern. Die regelmäßigen Arbeitszeiten verteilen sich auf montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:15 Uhr. Einheitlich wird im Betrieb der Beklagten um 12:30 eine Mittagspause gewährt.

Die Klägerin betreut in ihrem Haushalt zwei Kinder. Der Sohn der Klägerin wurde im September 2006, die Tochter am 24.09.2009 geboren. Wegen der Geburt des ersten Kindes befand sich die Klägerin zunächst in Elternzeit ohne Arbeit bis zum Mutterschutz für die Geburt ihres zweiten Kindes.

Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches beim Arbeitsgericht Wuppertal vom 05.03.2008 einigten sich die Parteien auf eine Teilzeittätigkeit der Klägerin in Höhe von 15 Wochenstunden während der Elternzeit bis zum 17.08.2009 (Bl. 11 d.A.).

Mit Schreiben vom 15.09.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen und nach acht Monaten mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten wolle.

In einer schriftlichen Vereinbarung vom 30.11.2009 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 24.05.2010 bis zum 23.11.2010 eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in einem Umfang von 30 Wochenstunden und für den Zeitraum vom 24.11.2010 bis 23.09.2011 im Umfang von 14,75 Wochenstunden (vgl. Bl. 15 d.A.). Während die Klägerin zu Beginn ihrer Elternzeit den Austausch von Platinen und die Reparatur von Kassen ausführte, wurde sie im Rahmen der letzten Teilzeitbeschäftigung in der Produktion und in der Montage eingesetzt.

Mit Schreiben vom 13.07.2011 beantragte die Klägerin ab dem 24.09.2011 bis 23.09.2012 Elternzeit für die Geburt ihres zweiten Kindes mit einem Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden und einer entsprechenden Verteilung von montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:30 Uhr (Bl. 21 d.A.). Der Antrag auf Elternzeit wurde dabei unter die Bedingung der Bewilligung der geänderten Arbeitszeiten durch die Beklagte gestellt.

Mit Schreiben vom 21.07.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und verwies auf arbeitsorganisatorische Gründe.

Mit ihrer bei Gericht am 02.09.2011 eingereichten Klage macht die Klägerin die Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit gemäß Schreiben vom 13.07.2011 gerichtlich geltend.

Die Klägerin trägt vor, dass arbeitsorganisatorische Gründe einer Teilzeittätigkeit nicht entgegenstünden. Im Bereich Technik seien bei der Beklagten insgesamt drei bis vier Mitarbeiter beschäftigt. Dabei würde jeden Tag eine Vielzahl von Reparaturaufträgen bearbeitet. Nur in Ausnahmenfällen müssten entsprechende Reparaturen noch am selben Tag fertiggestellt werden. Die Weitergabe einer bereits begonnenen Reparatur an einen anderen Mitarbeiter sei ohne weiteres möglich.

Sie habe auch bereits in der Vergangenheit mehrfach und über einen längeren Zeitraum mit reduzierter Arbeitszeit gearbeitet. Auch dies sei unproblematisch möglich gewesen.

Sie sei auch bereits vor der Inanspruchnahme der ersten Elternzeit immer wieder in der Produktion eingesetzt worden. Ihre Tätigkeit während der Elternzeit habe sich daher auch nicht grundlegend geändert.

Sie könne entgegen der Ansicht der Beklagten auch zum dritten Mal einen entsprechenden Antrag auf Teilzeittätigkeit stellen. Der Hinweis der Beklagten auf anderslautende Rechtsprechung sei nicht nachvollziehbar und stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen einer verlängerten Elternzeit ihrem Angebot im Schreiben vom 13.07.2011, ab sofort bis zum 23.09.2012 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit von montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:30 Uhr zu verteilen ist, zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass aus arbeitsorganisatorischen Gründen dem letzten Antrag der Klägerin nicht entsprochen werden könne. Sie stehe kurz vor der Einführung eines neuen Kassensystems. Insbesondere die Mitarbeiter in der Technik seien hierdurch besonders eingebunden. Für eine reibungslose Produkteinführung müssten die Arbeitsabläufe entsprechend umstrukturiert werden.

Die Klägerin habe bisher im Rahmen ihrer Teilzeittätigkeit ohnehin Arbeiten erledigt, die nicht ihren beruflichen Qualifikationen entsprochen hätten. Qualifiziertere Tätigkeiten seien im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nicht zuzuweisen.

Zudem könne die Klägerin ihr erneutes Teilzeitverlangen nicht mehr durchsetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien sich bereits zweimal auf eine entsprechende Verringerung der Arbeitszeit geeinigt hätten, sei die gerichtliche Durchsetzung nun ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag ist auf die Zustimmung der Beklagten zu der von der Klägerin angebotenen Arbeitszeitreduzierung und damit auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Die Zustimmung der Beklagten würde mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gelten gemäß § 894 ZPO. Des Weiteren ist der Antrag auch hinreichend bestimmt gemäß § 253 ZPO.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der von der Klägerin begehrten Arbeitszeitreduzierung gemäß § 15 Abs. 5 BEEG.

a. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG liegen vor. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich und wahrt somit die Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG. Der Antrag wurde sieben Wochen vor dem Beginn der Tätigkeit gestellt. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist im Einzelnen angegeben gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG. Im Hinblick auf das zweite Kind handelt es sich um den ersten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elternzeit und nicht um eine Verlängerung der bisherigen Elternzeit. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG sind insoweit nicht zu prüfen.

b. Dem Antrag der Klägerin steht § 15 Abs. 6 BEEG nicht entgegen.

aa. Gemäß § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beanspruchen. Die Beklagte verweist insoweit auf eine Entscheidung des LAG Hamburg vom 18.05.2011 (LAG Hamburg vom 18.05.2011 – 5 Sa 93/10).

(1.) In der entsprechenden Entscheidung führt das Landesarbeitsgericht Hamburg aus, dass im Rahmen des § 15 Abs. 6 BEEG auch zuvor gefundene einvernehmliche Regelungen der Arbeitsvertragsparteien zu berücksichtigen sind. Dabei würde jede Regelung für sich gelten, auch wenn sie in einem einheitlichen Vertrag getroffen worden seien (LAG Hamburg vom 18.05.2011 – 5 Sa 93/10). Die Parteien haben erst einmal im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Teilzeitvereinbarung getroffen. Die übrigen beiden Teilzeitvereinbarungen beruhten auf einvernehmlichen Regelungen.

(a.) Die Kammer geht bereits nicht davon aus, dass die Entscheidung des LAG Hamburg auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. § 15 Abs. 6 BEEG stellt insoweit auf die Gesamtdauer der Elternzeit ab. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Anspruch besteht gemäß § 15 Abs. 2 BEEG für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Der begrenzte Anspruch auf zweimalige Reduzierung der Arbeitszeit bezieht sich auf die Gesamtdauer der Elternzeit bis zu drei Jahren (vgl. auch BT-Drucks. 14/3553, S. 22).

(aa.) Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag jedoch die Bewilligung einer erneuten Elternzeit für ihr zweitgeborenes Kind. In dieser Hinsicht weicht die vorliegende Fallgestaltung von der des LAG Hamburg ab. Bei einem neuen Antrag auf Gewährung von Elternzeit hinsichtlich eines weiteren Kindes muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, im Rahmen dieser Elternzeit erneut einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen, und zwar unabhängig von bereits zuvor getroffenen Regelungen. Arbeitnehmer, die für mehrere Kinder Elternzeit beanspruchen, wären ansonsten schlechter gestellt als diejenigen Arbeitnehmer, die lediglich einmal die Elternzeit beantragen.

(b.) Selbst wenn man den vorliegenden Fall von der Entscheidung des LAG Hamburg als erfasst ansehen würde, so schließt sich die Kammer der Entscheidung nicht an.

(aa.) Bereits aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich eine eindeutige Abgrenzung des Konsensverfahrens des § 15 Abs. 5 BEEG und den Regelungen des § 15 Abs. 6 BEEG (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 11. Aufl. 2011, § 15 BEEG, Rn 13 ff.; BAG vom 09.05.2006 – 9 AZR 278/05; LAG Schleswig-Holstein vom 18.06.2008 – 6 Sa 43/08). So kommt die Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 6 BEEG dann in Betracht, soweit eine Einigung nach Abs. 5 nicht möglich ist. Zudem ist in Abs. 6 von „beanspruchen“, mithin von einer einseitigen Durchsetzung des Teilzeitverlangens gegenüber dem Arbeitgeber die Rede. Die Kammer legt vor diesem Hintergrund die entsprechenden Regelungen in der Weise aus, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall eine gerichtliche Geltendmachung der Teilzeitverlangens in Anspruch nehmen kann, auch wenn bereits zuvor zweimal eine einvernehmliche Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen ist. Die Rechtsprechung des LAG Hamburg würde letztlich zu dem Ergebnis führen, dass ein Arbeitnehmer beim Auftreten eines ersten Konfliktfalls niemals die gerichtliche Überprüfung der Ablehnung durch den Arbeitgeber beanspruchen könnte, wenn bereits zuvor zweimal eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien getroffen worden und damit ein entsprechender Konflikt bisher nicht zutage getreten ist. Der Arbeitgeber wird in diesen Konstellationen auch nicht über Gebühr belastet. Durch die einvernehmliche Einigung gibt der Arbeitgeber selbst zu erkennen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist, insbesondere keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Nach Überzeugung der Kammer soll die Vorschrift des § 15 Abs. 6 BEEG den Arbeitgeber vor einer übermäßigen Belastung mit gerichtlichen Verfahren bewahren, ihn jedoch nicht bei der Führung außergerichtlicher Verhandlungen entlasten.

(bb.) Vor dem Hintergrund, dass die Parteien bisher lediglich einmal im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über einen Teilzeitantrag der Klägerin gestritten haben, steht dem vorliegenden Antrag § 15 Abs. 6 BEEG nicht entgegen.

c. Die Beklagte kann sich auch nicht auf dringende betriebliche Gründe gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG berufen, die dem Antrag der Klägerin entgegenstehen könnten. Die Beklagte hat entsprechende Gründe nicht substantiiert dargelegt.

aa. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Durch den Begriff „dringend“ wird ausgedrückt, dass etwaige betriebliche Interessen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen müssen (BAG vom 15.12.2009 – 9 AZR 72/09; BAG vom 15.04.2008 – 9 AZR 380/07). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht.

(1.) Soweit die Beklagte auf die Einführung eines neuen Kassensystems und die damit verbundenen Änderungen der Betriebsabläufe abstellt, ist der Vortrag viel zu pauschal und nicht einlassungsfähig. Zudem ist vor dem Hintergrund der Schilderung der Klägerin zu den Arbeitsabläufen im Bereich Technik nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Arbeitsplatz der Klägerin nicht teilbar sein soll. Nach den Arbeitszeitwünschen der Klägerin würde sie vormittags bis zum Beginn der Mittagspause um 12:30 Uhr bei der Beklagten tätig sein. Die Beklagte geht nicht auf die Frage ein, warum die weitere Bearbeitung von Reparaturaufträgen nicht durch die anderen Mitarbeiter nach der Mittagspause fortgeführt werden können. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich die zwingende Anwesenheit der Klägerin während der gesamten Dauer eines Reparaturauftrages nicht. Zudem auch bis zuletzt der Vortrag der Klägerin unbestritten geblieben ist, dass Reparaturaufträge nur in Ausnahmefällen noch am selben Tag fertiggestellt werden müssen. Soweit die Beklagte auf die gesteigerte Auslastung im Bereich der Technik verweist, so ist der Vortrag auch in dieser Hinsicht viel zu allgemein gehalten und nicht einlassungsfähig.

bb. Für die Kammer steht auch nicht fest, dass die Klägerin während der bisherigen Teilzeitphasen völlig unterwertige Tätigkeiten ausgeführt hat, mithin eine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gar nicht möglich sein soll. Auch insoweit ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Die Klägerin hat zudem darauf verwiesen, auch bereits vor der Inanspruchnahme von Elternzeit, wie zuletzt auch, in der Produktion eingesetzt gewesen zu sein. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht in entscheidender Weise entgegengetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Als Streitwert hat die Kammer zwei Bruttomonatsgehälter der Klägerin in Ansatz gebracht.

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