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Arbeitgeberinsolvenz und Gehaltsrückstände

Insolvenz des Arbeitgebers – Was passiert mit Rückständen an Lohn- oder Gehaltszahlungen?

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gehen muss, so hat dies für sehr viele Beteiligte sehr weitreichende Folgen. Neben dem Unternehmenseigner als Arbeitgeber und den Kunden sowie den Zulieferern ist auch stets der Arbeitnehmer ganz besonders von der Arbeitgeberinsolvenz betroffen, da die Arbeitnehmer nun einmal von den Erwerbseinkünften als lebensunterhaltssichernde Grundlage lebt. Keine Frage, der Wegfall des Arbeitsplatzes und der damit verbundene Wegfall des Erwerbseinkommens trifft in der Regel den Arbeitnehmer am schwersten. Ein Grund zur Panik gibt es für Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberinsolvenz dennoch nicht, denn trotz der Arbeitgeberinsolvenz sowie auch etwaig damit verbundener Gehaltsrückstände gibt es für den Arbeitgeber in Deutschland zahlreiche Möglichkeiten zur Eindämmung der finanziellen Verluste. Die wichtigste Maßnahme ist dabei stets: Ruhe bewahren! Sicherlich mag sich dies sehr einfach anhören, wenn man selbst nicht in der entsprechenden Lage ist, aber dennoch können Arbeitnehmer nur dann rational ihre Möglichkeiten wahrnehmen, wenn ein kühler Kopf bewahrt wird.

Die jeweiligen Möglichkeiten hängen stets damit zusammen, in welchem Insolvenzstadium sich der Arbeitgeber gerade befindet. Für den Fall einer drohenden Arbeitgeberinsolvenz sind somit andere Maßnahmen zu treffen als im Fall einer bereits beantragten Arbeitgeberinsolvenz.

Das Wichtigste in Kürze


  • Unternehmensinsolvenz hat erhebliche Auswirkungen auf alle Beteiligten, insbesondere auf Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmer sind durch den Wegfall von Erwerbseinkünften stark betroffen.
  • Trotz Insolvenz gibt es in Deutschland Möglichkeiten, finanzielle Verluste für Arbeitnehmer zu minimieren.
  • Ruhe bewahren ist eine zentrale Empfehlung, um rationale Entscheidungen zu treffen.
  • Die Maßnahmen für Arbeitnehmer variieren je nach Insolvenzstadium des Arbeitgebers.
  • Bei drohender Insolvenz sollten Arbeitnehmer bestimmte Schritte, wie das Beantragen von Insolvenzgeld, beachten.
  • Betriebsrat bleibt auch bei Unternehmensinsolvenz bestehen und wird mit dem Insolvenzverwalter verhandeln.

Was ist im Fall einer drohenden Arbeitgeberinsolvenz zu tun?

Um die wirtschaftlichen Folgen als Arbeitnehmer im Fall einer drohenden Arbeitgeberinsolvenz abzumildern gibt es eine ganze Reihe von Maßnahmen, die ein Arbeitnehmer durchführen sollte:

  • arbeitgeberinsolvenz
    (Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com)

    1. Schritt: Innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Monaten beginnend mit dem Insolvenzereignis sollte ein Arbeitnehmer auf jeden Fall Insolvenzgeld bei dem jeweilig zuständigen Amt beantragen

  • 2. Schritt: Etwaig bestehende Überstunden sollten so schnell wie möglich abgebaut werden. Vorhandene Urlaubsansprüche sollten ebenfalls noch vor dem Insolvenzereignis wahrgenommen werden!
  • 3. Schritt: Sollten Gehaltsrückstände seitens des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers bestehen, so sollte der Arbeitnehmer die entsprechenden Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter entsprechend geltend machen
  • 4. Schritt: Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unentgeltlich freigestellt haben, so sollte unverzüglich eine Arbeitslosenmeldung gegenüber dem Arbeitsamt erfolgen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld und Überprüfung der Kündigung

Sowohl bei einer unentgeltlichen Freistellung als auch bei einer Kündigung besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. Sollte eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, so sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen. Sollte der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießen, so muss dieser Status dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitgeteilt werden.

Verzug bei Gehaltszahlungen und Aufforderung zur Zahlung

Der Arbeitgeber ist mit den Gehaltszahlungen stets dann in Verzug, wenn der arbeitsvertraglich festgelegte Zahlungszeitraum ohne die entsprechende Zahlung verstrichen ist. Der Grund hierfür muss nicht immer zwingend in einer Arbeitgeberinsolvenz zu finden sein. Auf jeden Fall sollte der Arbeitgeber seitens des Arbeitnehmers aufgefordert werden, die vertraglich vereinbarte Zahlung zu leisten. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, auf die Aufforderung entsprechend zu reagieren.

Sollte die Reaktion des Arbeitgebers ausbleiben, so hat der Arbeitnehmer wiederum weitere Möglichkeiten.

  • die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern der Arbeitgeber mit mindestens zwei Gehaltszahlungen im Rückstand ist besteht für den Arbeitnehmer nicht die Gefahr, dass eine Sperrfrist von dem zuständigen Arbeitsamt auferlegt wird.
  • die Verweigerung von weiteren Arbeitsleistungen
  • der Klageweg vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Es müssen allerdings zwingend tarifvertragliche Ausschlussfristen von dem Arbeitnehmer beachtet werden
  • Zugeständnisse des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers im Hinblick auf etwaige Gehaltsstundungen oder sogar Gehaltsreduzierungen auf freiwilliger Basis

Im Zusammenhang mit Gehaltsreduzierungen auf freiwilliger Basis ist stets Vorsicht geboten. Sollte es zu einer Arbeitgeberinsolvenz kommen verringert sich der Wert der jeweiligen Arbeitnehmerforderungen entsprechend um den Wert der Gehaltsreduzierung und auch das Insolvenzgeld sowie das Arbeitslosengeld orientiert sich stets an der Höhe der ausgezahlten Gehälter.

Was kann ein Arbeitnehmer unternehmen, wenn sich der Arbeitgeber in dem Insolvenzverfahren befindet?

Diejenigen Arbeitnehmer, welche vor der Eröffnung eines Arbeitgeberinsolvenzerfahrens kein Gehalt mehr von dem Arbeitgeber erhalten haben, können ihren Anspruch auf das Insolvenzgeld geltend machen. Hierbei ist es zunächst wichtig zu wissen, in welcher Höhe das Insolvenzgeld überhaupt ausgezahlt wird.

Das Insolvenzgeld wird von dem jeweilig zuständigen Arbeitsamt ausgezahlt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht im Grundsatz zunächst erst einmal der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens. Das Arbeitsamt übernimmt dabei auch die Krankenkassen- sowie Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.

Eine wichtige Frage, die nahezu jeden Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz beschäftigt, geht in die Richtung, was genau mit den Arbeitnehmerforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geschieht. Ein wesentlicher Aspekt der Forderungen sind dabei die Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche jedoch an arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gebunden sind. Diese Ausschlussfristen sind jedoch von besonderer Wichtigkeit für den Arbeitnehmer, da sie festlegen, dass gewisse Ansprüche innerhalb einer gewissen Zeitspanne auch wirklich geltend gemacht werden.

Werden die vorhandenen Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfristen geltend gemacht, so verfallen die Ansprüche automatisch.

Wie können Arbeitnehmer ihre Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen?

Die Geltendmachung von vorhandenen Forderungen seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist abhängig von den jeweiligen Klauseln des Arbeitsvertrages.

Die gängigen Instrumente zur Geltendmachung der Ansprüche

  • die Mahnung
  • die Mahnung unter Androhung von Klageeinreichung bei dem jeweilig zuständigen Arbeitsgericht

Die Forderungen des Arbeitnehmers im Fall einer Arbeitgeberinsolvenz geltend ausdrücklich als Insolvenzforderungen, sodass sie auch entsprechend lediglich in prozentualer Höhe aus der gesamten Insolvenzmasse heraus befriedigt werden können.

Geltendmachung von Forderungen und Kosten im Insolvenzfall

Diejenigen Arbeitnehmer, die sich vor horrenden Kosten in Verbindung mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber fürchten, können beruhigt sein. Die Geltendmachung von Forderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verursachen in der Regel keine großen Kosten. Zwar werden die Kosten auch bei einem „Sieg“ des Arbeitnehmers vor dem zuständigen Arbeitsgericht nicht erstattet, allerdings können die mit der Geltendmachung verbundenen Kosten bei dem mit der Insolvenzabwicklung des Unternehmens beauftragten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Kosten werden dann, wie alle anderen Forderungen auch, aus der vorhandenen Insolvenzmasse heraus befriedigt. Als Insolvenzmasse eines Unternehmens gilt dabei das vollständige Unternehmensvermögen, welches der Insolvenzverwalter zu dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorfindet oder welches während der Insolvenzphase von dem Unternehmen noch erlangt wird.

Gehaltszahlungen während der Insolvenzphase

Die Gehälter der Arbeitnehmer, die während der Insolvenzphase des Unternehmens noch von dem Insolvenzverwalter in dem Unternehmen weiterbeschäftigt werden, unterliegen der normalen Bedingungen und werden dementsprechend auch normal zu dem vertraglich vereinbarten Zeitraum weiter gezahlt.

Regelungen zu Urlaubsansprüchen im Insolvenzfall

Im Zusammenhang mit den Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch zu unterscheiden, ob der vorhandene Urlaubsanspruch von dem Arbeitnehmer bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geltend gemacht und seitens des Arbeitgebers bewilligt wurde oder ob die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs erst nach der Insolvenzeröffnung von dem Arbeitnehmer erfolgte. Ein Urlaub, der bereits vor der Insolvenzeröffnung beantragt sowie auch bewilligt wurde, kann auf der Grundlage einer Quote ausgezahlt werden. Ein Urlaub, der erst nach der Insolvenzeröffnung geltend gemacht wurde, muss jedoch vollständig auf der Grundlage des vollständigen Gehalts seitens des Arbeitgebers erfüllt werden.

Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs mit sich bringen.

Für Überstunden, die ein Arbeitnehmer in dem Unternehmen zugunsten des Arbeitgebers geleistet hat, gilt ausdrücklich die Regelung, dass sie eine Insolvenzforderung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Dies gilt für den Fall, dass

  • die Überstunden bis zu dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch den Arbeitnehmer angesammelt und noch nicht durch eine Zahlung ausgeglichen wurden
  • die Überstunden bis zu dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch den Arbeitnehmer angesammelt und auch noch nicht durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten wurden

Die Auszahlung der Überstunden erfolgt auf der Grundlage einer Quote. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für diejenigen Überstunden, die im Zeitraum einer Antragsphase von Insolvenzgeld von dem Arbeitnehmer erarbeitet wurden. Für diese Überstunden besteht jedoch ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt.

Was geschieht mit den Betriebsrenten und dem Betriebsrat?

Sofern der Arbeitgeber im Fall einer Arbeitgeberinsolvenz ein Mitglied bei dem Pensionssicherungsverein (PSV) ist, so übernimmt der Pensionssicherungsverein auch im Fall der Arbeitgeberinsolvenz die Betriebsrentensicherung. Arbeitnehmer können in diesem Fall unbesorgt sein. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass das Unternehmen von dem Unternehmenseigner nicht umbenannt oder veräußert wird, da dies sich auch auf die Mitgliedschaft in dem PSV auswirken kann. Sollte das Unternehmen jedoch gelöscht und damit aus dem Handelsregister ausgetragen werden, so müssen Arbeitnehmer ihre entsprechenden Forderungen auf jeden Fall geltend machen.

Auch wenn die Betriebsrenten der Arbeitnehmer grundsätzlich den Status der „Unverfallbarkeit“ haben, so droht ein Verfall der Ansprüche, wenn diese nicht geltend gemacht werden.

Rolle des Betriebsrats bei Unternehmensinsolvenz

Für den Betriebsrat gibt es im Fall einer Arbeitgeberinsolvenz grundsätzlich erst einmal keine Änderungen. Das Mandat, welches ein Betriebsrat innehat, bleibt auch im Fall einer Unternehmensinsolvenz bestehen. Beachtet werden sollte allerdings für die Arbeitnehmer, dass sich mit der einsetzenden Unternehmensinsolvenz und der damit verbundenen Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auch der Ansprechpartner für den Arbeitnehmer ändert. Der Insolvenzverwalter ist mit Beginn seiner Tätigkeit auch grundsätzlich der Ansprechpartner für die Arbeitnehmer. Der Betriebsrat wird dementsprechend sämtliche Forderungen für die Arbeitnehmer mit dem Insolvenzverwalter ausverhandeln müssen.

Emotionale und wirtschaftliche Auswirkungen einer Insolvenz

Grundsätzlich ist eine Unternehmensinsolvenz für alle Beteiligten eine ungemeine Belastung. Diese Belastung macht sich sowohl bei dem Arbeitgeber als auch bei den Arbeitnehmern gleichermaßen dahingehend deutlich, als dass die allgemeine Stimmung in dem Unternehmen sehr viel angespannter und etwaig auch aggressiver wird. Dies rührt daher, dass keiner der Beteiligten letztlich weiß, wie es in Zukunft weitergehen soll. Ein Arbeitnehmer muss jedoch auch an seine eigene Existenz denken und darf dabei nicht die eigenen Forderungen vergessen. Der Gang zu einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist daher auf jeden Fall eine gute Entscheidung, da die eigenen wirtschaftlichen Interessen auf jeden Fall geltend gemacht werden müssen. Hierfür stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.

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