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Arbeitsunfall wegen vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften

ArbG Siegburg – Az.: 4 Ca 1651/20 – Urteil vom 24.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Streitwert: 45.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall.

Der am XXX geborene verheiratete Kläger, der drei volljährige Kinder hat, war seit dem 01.02.2019 als Bauhelfer bei dem Beklagten zu 1), der eine Bauunternehmung betreibt, tätig. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug 14,50 EUR. Der Kläger ist seit 35 Jahren als Bauhelfer auf verschiedenen Baustellen tätig. Bei dem Beklagten zu 2 handelt es sich um den Vater des Beklagten zu 1, der bei diesem als „Bauleiter“ tätig ist. Die Bauunternehmung des Beklagten zu 1 arbeitete auf einer Baustelle in XXX und erbrachte dort insbesondere Einschalungs- und Ausgießarbeiten im Gebäude Inneren, insbesondere Schalungsarbeiten und Ausgießarbeiten von Treppen mit Beton. Ebenfalls auf der Baustelle tätig waren der Zeuge XXX, der Sohn des Klägers, sowie der Schwiegersohn des Klägers, der Zeuge XXX. Die Schalungsarbeiten an den Treppen wurden von Mitarbeitern des Beklagten zu 1, u. a. auch vom Kläger ausgeführt. Im Anschluss daran brachte ein Drittunternehmen die Armierung an. Sodann musste die Bewehrung für die Betontreppen nachgearbeitet werden. Diese Nachbearbeitungen wurden vom Zeugen XXX vorgenommen. Die verbleibende vierte Betontreppe, die hier streitgegenständlich ist, wurde nicht vom Zeugen XXX nachbearbeitet. Die Treppen wurden im Anschluss vom Kläger mit Beton ausgegossen, etwa am Ende der 6. KW 2019. Am 19.02.2019 kam es zu einem schweren Arbeitsunfall auf der betreffenden Baustelle. Der Kläger entfernte – wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dies auf Anweisung des Beklagten zu 2) tat oder nicht – die Verschalung der vierten Betontreppe einschließlich der Stützen. Da der Beton dieser Treppe noch nicht ausgehärtet war, stürzte die vierte Betontreppe in sich zusammen und begrub den Kläger unter sich. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine instabile LWK-1-Fraktur, eine Rippenserienfraktur und ist seitdem mehrfach in vollstationärer Behandlung gewesen. Der Kläger leidet immer noch unter massiven Folgen des Arbeitsunfalles, ist immer noch in Behandlung und nicht genesen.

Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 1) wurde von der Staatsanwaltschaft XXX eine Stellungnahme des Amtes für Arbeitsschutz eingeholt. In dieser Stellungnahme heißt es, dass die vierte Betontreppe nach der DIN 1045: 1988-07 nicht vor Ablauf einer Frist von 20 Tagen hätte ausgeschalt werden dürfen (vgl. Stellungnahme der XXX vom 09.07.2019, Anlage K5, Bl. 57 ff. d. A.). In der Stellungnahme der XXX heißt es zudem, dass den Grundpflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz seitens des Beklagten zu 1 nicht nachgekommen wurde. Es heißt dort u. a.:

„Die GBU lag nicht vor. Hier hätte der Hinweis erfolgen müssen, dass vor Ort erstellte Betonbauteile, vorliegend eine Treppe, erst ausgeschalt werden dürfen, nachdem die Aushärtung soweit fortgeschritten ist, dass das Entfernen der Schalung nicht zu einem Einstürzen des Baukörpers führt (…). Herr XXX hätte seinen Beschäftigten vor Aufnahme seiner Tätigkeit über allgemeine Gefährdungen auf der Baustelle unterweisen müssen. Zu dem Thema „Ausschalen“ hätte der Hinweis erfolgen müssen, dass die Ausschalfristen einzuhalten sind und darüber hinaus bis zur endgültigen Aushärtung der Betonage auch weiterhin eine reduzierte Unterstützung des Bauteils erforderlich ist. Der schriftliche Nachweis über ein durchgeführte Unterweisung wurde nicht vorgelegt.“

Das Ermittlungsverfahren der XXX, das lediglich gegen den Beklagten zu 1) geführt wurde und wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt wurde, wurde zwischenzeitlich eingestellt. Der Beklagte zu 2) wurde als Zeuge im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung am 04.02.2020 vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung gab er an, dass nicht er den Arbeitsauftrag, der die vierte Betontreppe betraf, erteilt habe, sondern vielmehr sein Sohn, der Beklagte zu 1.

Arbeitsunfall wegen vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
(Symbolfoto: CandyRetriever/Shutterstock.com)

Mit seiner am 14.08.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aufgrund des Unfalls vom 19.02.2019 verpflichtet sind sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000,00 EUR. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihm am Abend des 18.02.2019 über den Zeugen XXX telefonisch ausrichten lassen, dass er am 19.02.2019 an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben arbeiten solle. Entsprechend dieser Anweisung habe der Kläger dort auch seine Arbeit aufgenommen. Neben ihm seien die Zeugen XXX und XXX tätig gewesen an diesem Tag. Gegen 11:00 Uhr sei der Beklagte zu 2) auf der Baustelle erschienen und habe den Kläger ausdrücklich angewiesen, die Verschalung der vierten Betontreppe einschließlich der Stützen zu entfernen. Der Kläger habe nachgefragt, ob er wirklich „alles“ also Verschalung incl. Stützen entfernen solle. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) geantwortet: „Ja, alles.“ Da das Arbeitsverhältnis noch keine drei Wochen bestanden habe und der Kläger Ärger mit dem Beklagten vermeiden wollte, habe er keine weiteren Fragen mehr gestellt und sei den Anweisungen des Beklagten zu 2) gefolgt. Kurz vor Abschluss der Arbeiten sei es dann zu dem folgenschweren Unfall gekommen. Der Kläger habe die Anweisung alles, also auch die Stufenbretter und die komplette Ausschalung an der vierten Betontreppe, zu entfernen auch nicht missverstanden, obwohl seine Deutschsprachkenntnisse nur rudimentär seien. Die Weisung sei klar gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass beide Beklagten in erheblichem Umfang gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten verstoßen hätten und hinsichtlich des Unfalls mindestens mit bedingtem Vorsatz, gehandelt hätten. Es habe weder eine Gefährdungsbeurteilung stattgefunden noch eine Sicherheitsunterweisung. Der Beklagte zu 2) hab e den Kläger angewiesen, die vierte Betontreppe auszuschalen, obwohl er wusste, dass die Ausschalfristen noch lange nicht abgelaufen und der Beton somit nicht ausgehärtet gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht unterwiesen worden, was zwingend erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dieses Fehlverhaltens hätten die Beklagten den streitgegenständlichen Arbeitsunfall zumindest billigend in Kauf genommen und dabei vorsätzlich herbeigeführt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall vom 19.02.2019 auf dem Bauvorhaben „XXX“ zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

2. die Beklagten zu verurteilen, im ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Arbeitsunfall vorsätzlich von ihnen herbeigeführt worden sei. Keinesfalls hätten sie diesen Unfall und insbesondere die schweren Verletzungsfolgen für den Kläger billigend in Kauf genommen. Niemand habe dem Kläger die Arbeitsanweisung gegeben, die Verschalung nebst Stützen der Treppe zu entfernen, es sei lediglich die Anweisung gegeben worden, die Rundbretter zu entfernen, keinesfalls die Stützen. Der Kläger hätte nach 35 Jahren Erfahrung auf der Baustelle auch selber wissen müssen, dass die Treppe nicht ausgehärtet gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, das lediglich gegen den Beklagten zu 1 geführt worden sei und lediglich auf fahrlässige Körperverletzung gerichtet, eingestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Klägers lassen sich weder aus vertraglicher noch deliktischer Haftung herleiten (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 249 ff. BGB), da sie aufgrund der Regelung in den §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sind. Der Kläger vermochte ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nicht darzulegen.

Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind Personenschäden im Sinne des § 104 SGB VII, für die der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt. Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) sondern auch jeder mittelbarer Vermögensschaden, wie bspw. Verdienstausfälle, Fahrtkosten etc. als Folge der Körperverletzung (vgl. BGH 08.03.2012 – II ZR 191/11, JURIS). Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst. Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung des Unternehmers. Er haftet nur für Vorsatz. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG 22.04.2004 – VIII AZR 159/03, JURIS) ist Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Dabei genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden erstrecken (BGH 08.03.2012 – III ZR 191/11, JURIS). Für den Ausschlusstatbestand des Vorsatzes ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (LAG Rheinlandpfalz 27.06.2014 – 7 Sa 112/14, JURIS), hier also der Kläger.

1.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) bestehen nicht.

Nach den obigen Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall mit Körperverletzungen nur dann, wenn er den Haftungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Allein die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften genügt dabei nicht um vorsätzliches Handeln anzunehmen (LAG Rheinland-Pfalz 02.08.2018 – 5 Sa 298/17, JURIS). Der Beklagte zu 1) hätte vorsätzlich im Hinblick auf den Arbeitsunfall und den eingetretenen Verletzungserfolg handeln müssen, also diesen zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch wenn der Beklagte zu 1) unstreitig die Unfallverhütungsvorschriften in seinem Betrieb aufs Sträflichste vernachlässigt hat, wie sich auch aus dem Gutachten der XXX ergibt, so führt dies allein nicht dazu, dass er den Arbeitsunfall und insbesondere den katastrophalen Verletzungserfolg, also die schweren Schäden des Klägers nach dem Unfall billigend in Kauf genommen hat. Dafür ergeben sich im Hinblick auf den Beklagten zu 1 keinerlei Anhaltspunkte. Allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bzw. die unzureichende Unterweisung der Mitarbeiter reicht dafür nicht aus. Andere Pflichtverletzungen, insbesondere konkrete Handlungsanweisungen des Beklagten zu 1) trägt der Kläger nicht vor.

2.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) scheiden aufgrund des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1 SGB VII aus. Auch in diesem Fall kommen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nur in Betracht, wenn dem Beklagten zu 2) ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.

Auch im Hinblick auf die Handlungen des Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass dieser den Arbeitsunfall und den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte zu 2) die vom Kläger behauptete Arbeitsanweisung, die zu dem katastrophalen tragischen Unfall geführt hat, so gegeben hat, ist aus der Arbeitsanweisung allein nicht zu schlussfolgern, dass der Beklagte zu 2) dabei billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger verletzt wird. Dafür gibt es entgegen der Auffassung des Klägers gerade keine Anhaltspunkte. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen man folgern könnte, dass der Beklagte zu 2) davon ausgegangen ist, dass die Betontreppe über dem Kläger zusammenbricht, diesen unter sich begräbt und schwer verletzt. Dass der Beklagte zu 2) dies vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat, ist nicht dargelegt worden. Im Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass er über 35 Jahre Erfahrung auf dem Bau, insbesondere im Hinblick auf Betontreppen, hatte. Dies wussten auch die Beklagten. Ausgehend von diesem Wissen, kann man nicht unterstellen, dass der Beklagte zu 2) davon ausgegangen ist, dass ein über Jahrzehnte erfahrener Bauhelfer trotz etwaiger sprachlicher Schwierigkeiten eine Anweisung entweder völlig falsch versteht oder eine möglicherweise falsche Anweisung auch dann befolgt, wenn dies für ihn eine Lebensgefährdung bedeute.

II.

1.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO)

2.

Den gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der bezifferten Schmerzensgeldforderung gemessen sowie 5.000 EUR für den Antrag zu 1) (§ 3 ZPO).

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