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Arbeitsvertragsbeendigung wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 4 Sa 1720/11 – Urteil vom 26.10.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juli 2011 – 58 Ca 19140/10 – wird insoweit unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der restlichen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 in Höhe eines Teilbetrages von 48,48 EUR wendet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit 1991 für die Beklagte bei einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3232,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) zur Anwendung. Der Kläger war seit dem 28. November 2008 fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger beantragte am 20. November 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Am 26. November 2009 wurde beim Kläger eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 anerkannt. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26. März 2010 (Bl. 30 d.A.), dem Kläger zugegangen am 19. April 2010, erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. November 2008 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Mit Schreiben vom 28. April 2010 (Bl. 55 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 30. April 2010 enden werde.

Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30.9.2010 (Bl. 45, 46 d.A.) wandte der Kläger sich gegen Rückforderungsansprüche der Beklagten und forderte seinerseits unter der Überschrift „Urlaubsabgeltung“ die Zahlung von „Urlaubsgeld i.H.v. 15 Tagen für 2009 und anteilsmäßig für 2010“.

Mit einer am 15. Dezember 2010 bei Gericht eingegangen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet habe, sondern nur ruht. Weiter verlangt der Kläger die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Der Kläger berechnet für das Jahr 2009 insgesamt 20,08 Tage und für das Jahr 2010 anteilig 8,33 Tage, wobei er pro Tag der Urlaubsabgeltung einen Betrag von 161,10 EUR ansetzte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die in der Vorschrift des § 36 TV-BA enthaltene auflösende Bedingung unwirksam sei, weil sie gegen Grundrechte des Klägers verstoße und ihm seinen sozialen Besitzstand ohne sachlichen Grund entziehe. Außerdem fehle die Zustimmung des Integrationsamtes nach der analog anzuwendenden Vorschrift des § 92 SGB IX.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 36 TV-BA aufgelöst wurde, sondern seit dem 1. Mai 2009 ruht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.686,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die hat Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgrund der Erwerbsminderungsrente gemäß § 36 Abs.2 Satz 1 TV-BA geendet habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 3.378,70 EUR stattgeben. Dabei ist es von einem Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 15 Tagen für das Jahr 2009 ausgegangen. Weitergehende Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2009 seien aufgrund der Ausschlussfrist des § 39 TV-BA verfallen, weil der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben vom 30. September 2010 für das Jahr 2009 lediglich 15 Tage gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Für das Jahr 2010 ergebe sich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 8,33 Tagen, der nach § 29 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 TV-BA auf 8 Tage zu reduzieren sei. Die Bedingungskontrollklage sei schon deswegen unbegründet, weil der Kläger die Einhaltung der Klageerhebungsfrist nicht nachgewiesen habe, so dass die auflösende Bedingung bereits nach §§ 21, 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG wirksam sei. Die im Klageantrag zu 1. enthaltene allgemeine Feststellungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der auflösenden Bedingung des § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-BA seien erfüllt; es habe auch keiner Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 Satz 1 SGB IX bedurft.

Gegen das ihm am 19. Juli 2011 zugestellt Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 16. August 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 19. September 2011 eingegangen Schriftsatz begründet.

Er ist der Auffassung, die Bedingungskontrollklage sei fristgemäß erhoben worden, da die Frist analog § 4 Satz 4 KSchG nicht begonnen habe zu laufen. Die Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG sei analog auf die Fälle anzuwenden, in denen die Parteien um die Frage stritten, ob das Integrationsamt bei der Beendigung zu beteiligen sei. Vorliegend sei das Integrationsamt auch analog § 92 SGB IX zu beteiligen gewesen. Im Übrigen diskriminiere die Vorschrift des § 36 Abs. 2 TV-BA Schwerbehinderte und sei deswegen wegen Verstoßes gegen die RL 2000/78/EG bzw. das AGG unwirksam. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei für das Jahr 2009 auch über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen 15 Tage begründet, da auch insoweit eine wirksame schriftliche Geltendmachung in dem Schreiben vom 30. September 2010 zu erblicken sei. Der Beklagten sei der Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers bekannt gewesen. Mit der schriftlichen Geltendmachung habe der Kläger zudem der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben, dass er sich die weitere Geltendmachung auch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Ansprüche vorbehält.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juli 2011 – 58 Ca 19140/10 –

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 36 TV-BA aufgelöst wurde, sondern seit dem 1. Mai 2009 ruht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.307,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 24. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Rechtsvorbringens.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist insoweit als sie sich gegen die Abweisung der restlichen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 in Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs für 0,33 Tage wendet, bereits unzulässig.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. vgl. zuletzt BAG 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 – EzA-SD 2011, Nr. 17, 15-16; BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – NZA 2011, 767, jeweils mwN).

II.

Das Arbeitsgericht hat den Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2010 von 8,33 auf 8 Tage reduziert und dies zutreffend mit dem Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 TV-BA begründet. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander. Soweit die Berufung sich gegen die Abweisung der restlichen Urlaubsabgeltung von 0,33 Tagen für das Jahr 2010 in Höhe eines Teilbetrages von 48,48 EUR wendet, ist sie entsprechende schon nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

B.

Im Übrigen ist die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. und c. statthafte Berufung des Klägers von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt worden (§§ 519, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist insoweit auch ausreichend begründet worden. Zwar hat der Kläger hinsichtlich des in der Berufung weiterverfolgten Zahlungsantrags lediglich die Differenz zwischen dem beantragten und dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag gebildet und hat nicht beachtet, dass die Klageabweisung sich nicht allein darauf begründet, dass der über 15 Tage hinausgehende Anspruch abgewiesen wurde, sondern auch die Höhe des vom Kläger errechneten Tagesentgelts vom Arbeitsgericht nicht übernommen wurde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt.

C.

Die Berufung ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche zutreffend und mit überzeugender Begründung abgewiesen.

I.

Soweit sich der Kläger gegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung nach § 36 Abs. 2 TV-BA wendet, hat er die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung mit seiner erst am 15. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage bereits nicht rechtzeitig innerhalb der Fristen der §§ 21, 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG geltend gemacht. Da der Kläger die Unwirksamkeit der in § 36 Abs. 2 TV-BA geregelten auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Klagefrist des § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hat, kommt es auch nicht darauf an, ob § 36 Abs. 2 TV-BA, wie § 59 BAT, im Hinblick auf § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung endet (vgl. BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 662/05 – EzTöD 100 § 33 TVöD-AT Erwerbsminderungsrente Nr. 2, zu I. 2. b) der Gründe).

1. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 3 – 4 des Urteils = Bl. 63 – 64 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

2. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.

a. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des BAG vom 9. Februar 2011 (- 7 AZR 221/10 – NZA 2011, 854). In dem vom BAG zu beurteilten Sachverhalt endete das Arbeitsverhältnis des dortigen Klägers nach § 21 Abs. 1 Spiegelstrich 5 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen aufgrund der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach § 92 SGB IX auch dann der Zustimmung des Integrationsamts wenn die Beendigung ohne Kündigung erfolgt. In diesem Falle beginnt die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das Integrationsamt der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat. Das folgt aus einer Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG (BAG 9. Februar 2011 – 7 AZR 221/10 – NZA 2011, 854). Vorliegend bedurfte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses indes keiner Zustimmung des Integrationsamts.

aa. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 92 SGB IX bedarf es der Zustimmung des Integrationsamts nur im Falle des Beendigung aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung sieht § 92 SGB IX kein Zustimmungserfordernis vor (Sächsisches LAG 21. Juli 2006 – 2 Sa 818/05 – ZTR 2007, 266).

bb. Einer analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung steht bereits das für eine Analogie erforderliche Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Dem Gesetzgeber war positiv bekannt, dass das Arbeitsverhältnis auch aufgrund einer unbefristeten Erwerbsminderung enden kann. Dennoch hat er das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts allein auf die Fälle der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit beschränkt.

Der Kläger kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 23. September 2010 (- 5 Sa 737/10 – nv., zitiert nach juris) berufen. Das LAG Düsseldorf hatte sich für die Bejahung einer analogen Anwendung des § 92 SGB IX auf die Dienstordnungsangestellten darauf berufen, dass nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schwerbehindertenrechts die Dienstordnungsangestellten nicht bedacht hatte (LAG Düsseldorf 23.09.2010 5 Sa 737/10 – nv., zitiert nach juris). Insoweit lag nach Auffassung des LAG Düsseldorf für den Bereich der Dienstordnungsangestellten eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtfertigt. An einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke fehlt es vorliegend indes.

cc. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG sei analog auf die Fälle anzuwenden, in denen die Parteien um die Frage stritten, ob das Integrationsamt bei der Beendigung zu beteiligen sei, ist das zumindest in der vorliegenden Konstellation nicht überzeugend. Es liegt nicht in der Hand des Klägers durch die Äußerung unzutreffender Rechtsansichten den Beginn der Klageerhebungsfrist nach seinem Belieben heraus zu schieben.

II.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den allgemeinen Feststellungsantrag abgewiesen. Entgegen der Formulierung begehrt der Kläger offensichtlich die Feststellung des Fortbestands eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Mai 2010. Der Kläger trägt selbst vor, dass auch die Beklagte von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. April 2010 ausging und ab dem 1. Mai 2010 von einem beendeten Arbeitsverhältnis (S. 2 der Klageschrift = Bl. 7 d. A.). Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. April 2010 ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig. Streitig ist allein, ob das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2010 als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob es aufgelöst ist.

1. Die Unbegründetheit auch dieses Antrags ergibt sich allerdings ebenfalls bereits aus der Versäumung der Klageerhebungsfrist des § 21, § 17 Satz 1 TzBfG. Steht aufgrund der Versäumung der Klageerhebungsfrist fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2010 geendet hat, so ergibt sich daraus gleichermaßen, dass das Arbeitsverhältnis nicht seit dem 1. Mai 2010 als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Präklusionswirkung umfasst damit – mittelbar – auch den allgemeinen Feststellungsantrag.

2. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts § 36 Abs. 2 TV-BA zumindest im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. § 36 Abs. 2 TV-BA verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nicht vor.

a. Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor, da der Kläger nicht eine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfährt. § 36 Abs. 2 TV-BA knüpft bereits nicht an das Merkmal der Behinderung an. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird allein an die Gewährung einer Rente wegen – im Falle des Klägers – voller Erwerbsminderung geknüpft. Demgegenüber führt allein das Vorliegen einer Schwerbehinderung sowie einer Behinderung, die den Grad von 50 nicht erreicht, nicht zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

b. Auch eine mittelbare Benachteilung iSd. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht gegeben.

Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

aa. Die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung scheitert allerdings noch nicht daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass statistisch von § 36 Abs. 2 TV-BA wesentlich stärker Menschen mit einer Behinderung benachteiligt werden als Menschen ohne Behinderung.

(1) Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger eines der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – EzTöD 100 § 17 TVöD-AT Stufenlaufzeit Unterbrechung Nr. 2; Schleusener/Suckow/Voigt/Schleusener AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 81 ff. mwN; a. A. Meinel/Hey/Herms AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 21). Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Eine derartige Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG entspricht dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile. Eine mittelbare Diskriminierung ist danach gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften ihrem Wesen nach geeignet sind, Personen oder Personengruppen aus den in § 1 AGG genannten Gründen in besonderer Weise zu benachteiligen. Dies kann der Fall sein, wenn Vorschriften im wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen, für die ein Merkmal des § 1 AGG gilt, auswirken (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – EzTöD 100 § 17 TVöD-AT Stufenlaufzeit Unterbrechung Nr. 2; BAG 22. April 2010 – 6 AZR 966/08 – AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20)

(2) Vorliegend hat der Kläger zwar auch nicht näher dargelegt, dass § 36 Abs. 2 TV-BA im Wesentlichen oder ganz überwiegend Menschen mit Behinderung betrifft. Es kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, zumindest überwiegend auch eine Behinderung iSd. § 1 AGG haben (zu dem Begriff der Behinderung in § 1 AGG vgl. Schleusener/Suckow/Voigt/Schleusener AGG 3. Aufl. § 1 Rn.621 ff. mwN; Meinel/Hey/Herms AGG 2. Aufl. § 1 Rn. 24; ausführlich Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 1 Rn. 123 ff.).

bb. Aber auch wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, ist eine mittelbare Benachteiligung bereits tatbestandlich nicht gegeben, wenn die betreffende Vorschriften, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(1) § 36 Abs. 2 TV-BA ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

Rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitimes Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird (BAG 22. Juni 2011 – 8 AZR 48/10 – Rn. 38, zur Veröffentlich in der amtlichen Sammlung vorgesehen, zitiert nach juris; Schleusener/Suckow/Voigt/Schleusener AGG 3. Aufl. § 3 Rn.89; Meinel/Hey/Herms AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 24; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 169 ff).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist Voraussetzung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 36 Abs. 2 TV-BA berücksichtigt im Hinblick auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dementsprechend, dass der Beschäftigte zum einen seine Arbeitsleitung nicht oder zumindest zu großen Teilen nicht mehr erbringen kann und trägt damit dem Interesse des Arbeitgebers, keine sinnentleerten Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, Rechnung. Des Weiteren hat § 36 Abs. 2 TV-BA auch arbeitsmarkpolitisch Bedeutung, weil er die Neubesetzung nunmehr freier Stellen ermöglicht. § 36 Abs. 2 TV-BA verfolgt damit ein rechtmäßiges Ziel.

(2) § 36 Abs. 2 TV-BA ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

Geeignet ist die Differenzierung bereits dann, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt und angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 22. Juni 2011 – 8 AZR 48/10 – Rn. 38, zur Veröffentlich in der amtlichen Sammlung vorgesehen, zitiert nach juris; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 3 AGG Rn. 9).

Durch § 36 Abs. 2 TV-BA kann der dargestellte rechtmäßige Zweck erreicht werden. Ein bei gleicher Erfolgsgeeignetheit milderes Mittel ist nicht ersichtlich. § 36 Abs. 2 TV-BA ist auch angemessen. § 36 Abs. 2 TV-BA lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur und erst dann zu, wenn der Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Rente materiell abgesichert ist. Gleichzeitig berücksichtigt § 36 Abs. 2 TV-BA das das Arbeitsverhältnis im Falle der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente regelmäßig nicht mehr vollzogen wird, weil der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wenn der Arbeitnehmer insoweit ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und demgegenüber die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück.

Ob § 36 TV-BA im Hinblick auf die Vorgaben des AGG bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis auch dann nicht endet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen – ggf. bei verringerter Arbeitszeit – auf seinem bisherigen oder einem anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er dies vom Arbeitgeber rechtzeitig verlangt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Dies könnte zwar geboten sein, weil die Tarifnorm nur mit diesem Inhalt einer gerichtlichen Kontrolle standhielte und sie ansonsten unwirksam wäre, weil allein die Zustellung eines Rentenbescheids keinen Sachgrund nach § 21, § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer auflösenden Bedingung darstellt, sondern allein die auf der Erwerbsminderung beruhende fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (vgl. im Hinblick auf Art. 12 GG: BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 662/05 – EzTöD 100 § 33 TVöD-AT Erwerbsminderungsrente Nr. 2, zu I. 2. a. bb. der Gründe; vgl. a. BAG 9. August 2000 – 7 AZR 214/99 – BAGE 95, 264 = AP BAT § 59 Nr. 10, zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 – 7 AZR 118/01 – BAGE 102, 114 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 19 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 17, zu I 2 c der Gründe). Unabhängig davon, dass der Kläger bereits nicht behauptet hat, seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung auch nur teilweise nachkommen zu können, kann die Frage auch deswegen offen bleiben, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2010 bereits aufgrund der Versäumung der Klageerhebungsfrist der § 21, § 17 Satz 1 TzBfG feststeht (vgl. BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 662/05 – EzTöD 100 § 33 TVöD-AT Erwerbsminderungsrente Nr. 2., zu I. 2. a. bb. der Gründe).

III.

Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Abgeltung des Urlaubs für mehr als 15 Tage für das Jahr 2009 wendet.

1. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zutreffend aufgrund der Ausschlussfrist des § 39 TV-BA als verfallen angesehen, weil der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben vom 30. September 2010 für das Jahr 2009 lediglich Urlaubsabgeltung für 15 Tage gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

2. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung. Die von dem Kläger benannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts beschäftigten sich allein mit der Frage, ob eine Bezifferung des begehrten Anspruchs erforderlich ist und lassen eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Bezifferung nur dann zu, wenn die Höhe der Forderung eindeutig bekannt oder ohne weiteres errechenbar ist. Der Kläger hat vorliegend aber – unabhängig von der fehlenden Bezifferung – ausdrücklich seinen Anspruch auf Urlausabgeltung für 15 Tage beschränkt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagten eindeutig bekannt war, dass der Kläger einen höheren Urlaubsabgeltungsanspruch als für 15 Tage habe. Die Beklagte hat vielmehr die Auffassung vertreten, der Kläger habe für das Jahr 2009 gar keinen Urlaubsanspruch mehr gehabt. Beschränkt der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut des Geltendmachungsschreibens seinen Anspruch auf 15 Tage, so fehlt es für einen weitergehenden Anspruch an einer schriftlichen Geltendmachung iSd. § 39 TV-BA.

D.

Der Kläger hatte die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

E.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt.

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