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Schwanger in der Probezeit – Was ist jetzt aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtig?

Die Schwangerschaft ist eine Zeit der Veränderungen für die Frau. Wenn sie guter Hoffnung ist, geht diese Zeit mit vielen aufwühlenden Gefühlen einher. Neben der freudigen Erwartung des Kindes werden viele Frauen auch mit Zukunftsängsten konfrontiert, da das Kind nun einmal das ganze bisherige Leben auf den Kopf stellt. Insbesondere dann, wenn die werdende Mutter sich beruflich noch in der Probezeit befindet, gibt es eine wahre Vielzahl von Sorgen. Die meisten Sorgen drehen sich darum, was mit der beruflichen Zukunft während der Zeit der Schwangerschaft und der anschließenden Elternzeit wird. Viele dieser Sorgen sind jedoch absolut unbegründet, denn der Gesetzgeber in Deutschland hat die Mutter unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt.

Gesetzliche Grundlagen

Schwanger in der Probezeit
Schwangere Frauen in der Probezeit sind nach dem Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Sie dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn, der Arbeitgeber kann einen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen. Wenn eine schwangere Frau in der Probezeit gekündigt wird, kann sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. (Symbolfoto: VGstockstudio /Shutterstock.com)

Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen in Deutschland zählt das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das unmittelbar mit dem Einsetzen der Schwangerschaft für die Frauen greift. Hauptsächlich der § 17 MuSchG ist hierbei von entscheidender Bedeutung, da dieser Paragraf den Kündigungsschutz einer schwangeren Frau für einen ganz bestimmten Zeitraum festlegt. Gem. § 17 MuSchG ist eine Kündigung der schwangeren Frau beginnend mit dem dritten Schwangerschaftsmonat gesetzlich unzulässig.

Dieser Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf der sogenannten Schutzfrist, die unmittelbar nach der Entbindung beginnt. Als Mindestschutzfrist hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung festgelegt. Besonders wichtig ist auch der Umstand, dass die Schutzfrist selbst bei dem tragischen Ereignis einer Fehlgeburt gilt. Überdies bezieht sich der Schutz nicht ausschließlich auf die Kündigung selbst, sondern auch auf die sogenannten kündigungsvorbereitenden Maßnahmen. Der arbeitsrechtliche Status der schwangeren Frau in dem Unternehmen ist hierbei unerheblich. Der Schutz greift somit sowohl für Arbeitnehmerinnen nach der Ausbildung als auch auf Auszubildende. Der Kündigungsschutz gilt allerdings nicht, wenn die schwangere Frau dem Arbeitgeber einen Grund für eine außergewöhnliche Kündigung bietet oder wenn der Arbeitgeber in der Zeit der Schwangerschaft die Insolvenz anmelden muss. Ist dies nicht der Fall, greifen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Elternzeitgesetzes nach der Entbindung.

Schwangerschaft und Probezeit: Der Konflikt

Auf den ersten Blick wirkt die Schwangerschaft während der Erprobungszeit wie ein Konflikt, da der gesetzliche Sinn und Zweck einer Probezeit nun einmal die Erprobung des arbeitsrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin darstellt. Faktisch jedoch gibt es zwischen der Schwangerschaft und der Probezeit rechtlich betrachtet keinen Konflikt, da eine Kündigung lediglich in einigen sehr wenigen Ausnahmesituationen rechtlich zulässig ist. Der Arbeitgeber hat somit nur die Möglichkeit einer Kündigung, wenn außergewöhnliche Umstände die außergewöhnliche Kündigung rechtfertigen. Sowohl rechtlich als auch praktisch geht somit die Schwangerschaft während der Probezeit mit der Verkürzung der Erprobungszeit einher, da der Arbeitgeber keinerlei nachteilige Maßnahmen gegen die werdende Mutter einleiten darf.

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Es gibt in Deutschland den gesetzlichen Kündigungsschutz, der nach dem Ablauf von sechs Monaten beginnend mit dem Zeitpunkt der Anstellung in dem Unternehmen greift. Dies bedeutet, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht mehr ohne einen zwingenden Grund erfolgen kann. Dieser Kündigungsschutz gilt natürlich auch für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Schwangerschaftsmeldung

Der Gesetzgeber in Deutschland kennt keinerlei Verpflichtung der schwangeren Arbeitnehmerin, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Hierzu muss allerdings gesagt werden, dass der Mutterschutz und der damit verbundene Kündigungsschutz für die schwangere Arbeitnehmerin lediglich dann greifen kann, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben wurde. In dem § 15 MuSchG werden schwangere Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu aufgefordert, dem Arbeitgeber den Schwangerschaftsstatus inklusive des voraussichtlichen Entbindungstages mitzuteilen. Hierbei handelt es sich rechtlich betrachtet um eine Soll-Vorschrift, die mit der Kenntnisnahme der Schwangerschaft greift. Unter gewissen Umständen kann sich aus den Treupflichten der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Mitteilung der Schwangerschaft ergeben. Diese Treuepflichten können sich aus einer besonders wichtigen Position der schwangeren Arbeitnehmerin in dem Unternehmen des Arbeitgebers heraus ergeben, sofern diese Position in dem Unternehmen eine besondere Einweisung respektive Einarbeitung von einer Vertretungskraft erfordert.

Treuepflichten können auch dann gelten, wenn für die schwangere Arbeitnehmerin gesetzliche Beschäftigungsverbote – unter anderem die Nachtarbeit – zur Anwendung kommen. In derartigen Fällen hat die schwangere Arbeitnehmerin die Verpflichtung, den Status der Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Unterlässt die schwangere Arbeitnehmerin diese Mitteilung, so kann sich daraus gem. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben.

Mutterschutz und Elternzeit

Die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat gravierende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin. Die größte Auswirkung ist, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nicht mehr ohne einen wichtigen Grund die Kündigung aussprechen kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber auch tatsächlich Kenntnis von der Schwangerschaft der werdenden Mutter hat. Sollte der Arbeitgeber ohne diese Kenntnis während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin die Kündigung aussprechen, so hat die schwangere Arbeitnehmerin die Möglichkeit, binnen eines Zeitraums von 14 Tagen die Möglichkeit, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Erfolgt dieser Schritt, so wird die Kündigung dadurch rechtlich unwirksam.

Sollte die Arbeitnehmerin diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen, so entfaltet die Kündigung ihre rechtliche Wirksamkeit. Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin die Kündigung aus, so ist diese Kündigung rechtlich unwirksam. Die Arbeitnehmerin muss jedoch trotz dieses Umstandes binnen drei Wochen bei dem zuständigen Gericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Der Arbeitgeber kann jedoch die Kündigung aussprechen, wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung zu der Kündigung erteilt hat. Während der Elternzeit gilt ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dieses besonderen Kündigungsschutzes sind abhängig von dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Sollte das Kind vor dem Zeitpunkt des 01.06.2015 geboren worden sein, so startet der Kündigungsschutz zwei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit genommen wurde. Sollte das Kind nach dem 01.06.2015 geboren worden sein, so startet der Kündigungsschutz zwei Monate mit dem Start der Elternzeit, die während der Zeitspanne vor dem 3. Kindesgeburtstag in Anspruch genommen wurde oder 4,5 Monate vor dem Zeitraum der Elternzeit zwischen dem 3. – 8. Lebensjahr des Kindes.

Diskriminierung am Arbeitsplatz

Der Gesetzgeber in Deutschland verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von schwangeren Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Dies bedeutet, dass einer schwangeren Frau alleinig aus dem Umstand ihrer Schwangerschaft heraus der Zugang zu einer bestimmten Arbeitsstelle seitens des Arbeitgebers nicht versagt werden darf. Sollte der Arbeitgeber einer arbeitssuchenden schwangeren Frau die Bewerbungsablehnung aus dem Grund der Schwangerschaft heraus aussprechen, so erfüllt dies den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. In derartigen Fällen sollte die schwangere Frau umgehend rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und gegen die Ablehnung vorgehen. Erfolgt die Ablehnung aus einem anderen Grund heraus, gestaltet sich der Sachverhalt jedoch anders.

Tipps und Ratschläge für schwangere Frauen in der Probezeit

  • Machen Sie Ihren Arbeitgeber auf Ihre Schwangerschaft aufmerksam: Sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Sie müssen dies nicht sofort tun, aber es ist ratsam, dies so bald wie möglich zu tun. Dies gibt Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich auf Ihre Schwangerschaft einzustellen und eventuelle Änderungen am Arbeitsplatz vorzunehmen.
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten: Wenn Sie rechtliche Fragen haben, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und gegebenenfalls gegen eine ungerechtfertigte Kündigung vorzugehen.
  • Bewahren Sie Ruhe: Es ist wichtig, während der Schwangerschaft ruhig zu bleiben. Stress kann sich negativ auf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes auswirken. Versuchen Sie, sich auf Ihre Schwangerschaft zu konzentrieren und sich nicht von Ihren beruflichen Sorgen ablenken zu lassen.
  • Vertrauen Sie sich selbst: Sie haben das Recht, während Ihrer Schwangerschaft in Ihrem Job zu bleiben. Seien Sie sich Ihrer Rechte bewusst und lassen Sie sich nicht von Ihrem Arbeitgeber einschüchtern.

Fazit

Wenn eine Frau guter Hoffnung ist, so beginnt für sie eine Zeit des Wandels. Die werdende Mutter durchläuft ein Wechselbad der Gefühle und sieht sich nicht selten mit Zukunftsängsten konfrontiert, die auch berufliche Gründe haben können. Der Gesetzgeber in Deutschland hat jedoch die schwangere Frau sowie die Mutter unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt. Die wesentliche rechtliche Grundlage hierfür stellt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dar. Gerade in der Probezeit ist dieses Gesetz von besonderer Bedeutung, da die werdende Mutter vor einer Kündigung geschützt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die schwangere Frau dem Arbeitgeber einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gibt oder wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss. Spricht der Arbeitgeber trotz der Kenntnis der Schwangerschaft die Kündigung aus, so ist diese Kündigung rechtlich unwirksam. Es muss aber dennoch eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Hierfür sollte dann zwingend rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, da es Fristen gibt.

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