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Arbeitszeit-Anpassung wegen der Kinderbetreuung: Wann Schichtpläne vorgehen

Eine alleinerziehende Bäckereiverkäuferin aus Norddeutschland forderte seit 2022 eine Arbeitszeit-Anpassung wegen der Kinderbetreuung, um Frühschichten sowie Samstagsdienste in ihrer Filiale dauerhaft zu vermeiden. Ihre Weigerung zur Frühschicht führte zu mehreren Abmahnungen und dem Verweis des Arbeitgebers auf eine weit entfernte 24-Stunden-Kita für ihre zwei Kinder.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 5 Sa 139/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 13.07.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 139/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Arbeitszeitgestaltung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Teilzeitrecht

Alleinerziehende Mutter verliert Klage auf feste Arbeitszeiten gegen das Schichtsystem ihrer Bäckerei.

  • Feste Zeiten für Einzelne stören den wechselnden Schichtbetrieb in Filialen massiv
  • Arbeitgeber muss Interessen aller Angestellten mit Kindern fair und gleichmäßig abwägen
  • Mütter müssen Betreuung ihrer Kinder rechtzeitig planen und aktiv Lösungen suchen
  • Fehlzeiten trotz bekannter Arbeitspläne rechtfertigen eine wirksame Abmahnung durch den Chef

Kann eine Arbeitszeit-Anpassung wegen der Kinderbetreuung verlangt werden?

Der Spagat zwischen den starren Öffnungszeiten einer Kita und den flexiblen Schichtplänen im Einzelhandel treibt viele Eltern an ihre Belastungsgrenze. Besonders alleinerziehende Mütter stehen oft vor einem organisatorischen Dilemma, wenn der Arbeitgeber frühe Anfangszeiten verlangt, die Kinderbetreuung aber erst später öffnet. Genau dieser Konflikt beschäftigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem ausführlichen Rechtsstreit, der am 13.07.2023 unter dem Aktenzeichen 5 Sa 139/22 entschieden wurde.

Mutter mit müden Kindern vor der verschlossenen Kita-Glastür im kühlen Morgenlicht; im Hintergrund eine helle Bäckerei.
Betriebliche Belange und Teamgerechtigkeit können den Anspruch auf individuelle Arbeitszeitwünsche zur Kinderbetreuung rechtlich begrenzen. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Verfahrens stand eine 34-jährige Bäckereiverkäuferin. Die zweifache Mutter forderte von ihrem Arbeitgeber, einem großen norddeutschen Bäckereibetrieb, eine Anpassung ihrer Arbeitszeiten. Statt im üblichen Wechselschichtsystem wollte sie fest definierte Arbeitszeiten, die mit den Öffnungszeiten ihrer Kita kompatibel waren. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Berufung auf sein Betriebskonzept ab und erteilte der Frau Abmahnungen, als sie nicht zu den angeordneten Frühschichten erschien.

Das Gericht musste hier eine fundamentale Abwägung treffen: Wie weit reicht die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf das Privatleben der Angestellten und wann wiegen betriebliche Interessen schwerer? Das Urteil liefert eine detaillierte Analyse der Grenzen des Teilzeitrechts und der Direktionsbefugnis.

Welche Gesetze regeln den Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung?

Um den Konflikt juristisch einzuordnen, ist ein Blick auf zwei zentrale Normen notwendig, die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Auf der einen Seite steht der Schutz der Arbeitnehmer, auf der anderen die unternehmerische Freiheit.

Zentral ist hier § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieser Paragraph gibt Arbeitnehmern nicht nur das Recht, ihre Arbeitszeit zu verringern (Absatz 1), sondern auch die Verteilung der Arbeitszeit mitzubestimmen (Absatz 4). Der Gesetzgeber wollte damit die Vereinbarkeit von einer Berufstätigkeit und der Familie fördern. Allerdings gilt dieser Anspruch nicht grenzenlos. Der Arbeitgeber kann den Wunsch ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe liegen vor, wenn die gewünschte Arbeitszeitverteilung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Demgegenüber steht das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift erlaubt es dem Chef, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf die Schichten einteilen, muss dabei aber die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigen.

Was bedeutet billiges Ermessen?

Dieser Rechtsbegriff verlangt eine faire Abwägung aller Umstände. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich handeln. Er muss die betrieblichen Notwendigkeiten gegen die persönlichen Belange der betroffenen Mitarbeiter abwägen. Doch wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss, wenn dadurch andere Kollegen belastet werden, ist oft der Knackpunkt in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

In diesem Fall prallten der Wunsch der Mutter nach planbaren Zeiten und das System der Bäckerei aufeinander. Das Gericht musste klären, ob die Verweigerung der speziellen Schichtzeiten durch den Betrieb rechtens war oder ob er seine Macht missbrauchte.

Warum stritten die Parteien über die Arbeitszeiten für die alleinerziehende Mutter?

Die Situation der Bäckereiverkäuferin wirkte auf den ersten Blick ausweglos. Die 1989 geborene Frau arbeitete bereits seit 2008 für das Unternehmen. Im Juli 2020 brachte sie Zwillinge zur Welt. Nach ihrer Elternzeit im Sommer 2021 wollte sie an ihren Arbeitsplatz in einer Filiale in einer Galerie zurückkehren. Doch die Rahmenbedingungen hatten sich für die junge Mutter drastisch geändert.

Die Verkäuferin war alleinerziehend. Die Kita ihrer Zwillinge öffnete montags bis freitags erst um 07:00 Uhr. Die Bäckerei arbeitete jedoch in einem rollierenden 3-Schicht-System:

  • Frühschicht: Beginn um 05:30 Uhr (Vorbereitung des Frühstücksgeschäfts).
  • Mittelschicht: Abdeckung der Stoßzeiten zwischen 07:30 und 08:30 Uhr.
  • Spätschicht: Verkauf bis Ladenschluss und anschließende Reinigungsarbeiten.

Die Mitarbeiterin argumentierte, sie könne die Frühschicht faktisch nicht leisten. Selbst wenn sie die Kinder pünktlich um 07:00 Uhr in der Kita abgebe, erreiche sie ihre Filiale inklusive der Wegezeiten frühestens um 07:40 Uhr. Auch die Spätschicht sei problematisch, da die Kita um 17:00 Uhr schließe und sie die Kinder vorher abholen müsse.

Sie beantragte daher offiziell eine Verringerung ihrer Arbeitszeit (zunächst auf 40, später auf 35 Stunden) mit einer festen Verteilung: Montag bis Freitag, 07:40 Uhr bis 16:40 Uhr. Samstagsarbeit schloss sie kategorisch aus, da die Kita am Wochenende geschlossen hatte.

Die Position des Arbeitgebers

Der Bäckereibetrieb lehnte diesen Antrag strikt ab. Die Unternehmensleitung verwies auf ihr Organisationskonzept. Um die langen Öffnungszeiten der Filiale abzudecken, seien alle Mitarbeiterinnen verpflichtet, im Wechsel Früh-, Mittel- und Spätschichten sowie Samstagsdienste zu übernehmen. Würde man die Zwillingsmutter dauerhaft nur in der beliebten Mittelschicht von Montag bis Freitag einsetzen, müssten ihre Kolleginnen permanent die unbeliebten Randzeiten und Wochenenden abdecken.

Dies sei, so die Bäckerei, den anderen Mitarbeitern gegenüber unfair und würde den Betriebsfrieden stören. Zudem verwies das Unternehmen darauf, dass es in der Umgebung zwei 24-Stunden-Kitas gäbe, die eine Betreuung auch zu Randzeiten ermöglicht hätten. Die Mitarbeiterin habe sich nicht rechtzeitig um einen Platz gekümmert.

Der Konflikt eskalierte, als die Frau mehrfach nicht zur eingeteilten Frühschicht um 05:30 Uhr erschien. Der Arbeitgeber sprach daraufhin zwei Abmahnungen aus und zahlte für die nicht geleisteten Stunden keinen Lohn. Die Verkäuferin klagte daraufhin auf Entfernung der Abmahnungen, Zahlung des Lohns und Zustimmung zu ihren Wunscharbeitszeiten.

Wie prüfte das Gericht die betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung der Mitarbeiterin zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Schwerin). Die Richter nahmen eine sehr genaue Prüfung des § 8 Abs. 4 TzBfG vor. Dabei folgten sie dem etablierten dreistufigen Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts (BAG), um festzustellen, ob dem Wunsch der Mutter betriebliche Gründe entgegenstanden.

1. Das organisatorische Konzept

Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Arbeitgeber ein klares Organisationskonzept verfolgte. Die Filiale musste vertraglich festgelegte Öffnungszeiten bedienen. Um dies zu gewährleisten, setzte der Betrieb auf ein „rollierendes Schichtsystem“. Das bedeutet, dass sich alle Verkäuferinnen in den verschiedenen Schichten abwechseln. Dies dient nicht nur der Abdeckung der Zeiten, sondern auch der Gerechtigkeit im Team.

2. Die Beeinträchtigung durch den Sonderwunsch

Im zweiten Schritt prüften die Richter, ob der Wunsch der Mitarbeiterin dieses Konzept tatsächlich stört. Das Gericht bejahte dies eindeutig. Eine dauerhafte Festlegung auf die Zeiten von 07:40 Uhr bis 16:40 Uhr würde das Wechselschichtsystem für diese eine Mitarbeiterin komplett aushebeln.

Das Gericht rechnete zudem detailliert nach und fand einen logischen Bruch im Antrag der Verkäuferin. Sie wollte ihre Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden reduzieren.

„Die begehrte Verteilung der Arbeitszeit […] stellt eine wesentliche Änderung des betrieblichen Organisationskonzepts dar.“

Die Richter rechneten vor: Bei einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag (5 Tage) zwischen 07:40 und 16:40 Uhr ergibt sich eine Anwesenheit von 9 Stunden. Zieht man die gesetzliche Pause ab, passt das Zeitfenster. Allerdings hatte die Klägerin hilfsweise auch andere Endzeiten angeboten, die rechnerisch nicht mehr auf 35 Stunden kamen, ohne die Pausenregelungen zu verletzen. Doch das Hauptargument blieb: Sie stünde für die kritischen Zeiten der Ladenöffnung (ab 05:30 Uhr Vorbereitung) und des Ladenschlusses nicht zur Verfügung.

3. Das Gewicht der Gründe

In der entscheidenden dritten Stufe wog das Gericht ab, ob diese Störung des Ablaufs als „wesentlich“ einzustufen ist. Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Sie betonten, dass persönliche Betreuungspflichten nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 8 TzBfG) keinen Vorrang vor betrieblichen Strukturen haben.

Das Gericht zitierte hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, Urteil vom 16.10.2007, Az. 9 AZR 239/07). Danach sind private Lebensumstände – so hart dies im Einzelfall klingen mag – nicht Teil der Prüfung, ob betriebliche Gründe vorliegen. Der Begriff der „betrieblichen Gründe“ bezieht sich allein auf die Sphäre des Unternehmens.

„Der Gesetzgeber hat in § 8 TzBfG keine Abwägung zwischen den betrieblichen Gründen des Arbeitgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers vorgesehen.“

Auch der Verweis der Mutter auf Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) und europäische Richtlinien änderte daran nichts. Zwar müssen Arbeitgeber Rücksicht auf Eltern nehmen, aber sie müssen dafür nicht ihre gesamte Organisationsstruktur umwerfen, wenn dies zu Lasten aller anderen Beschäftigten geht.

Darf der Arbeitgeber sein Direktionsrecht bei der Schichtplanung frei ausüben?

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils war die Frage, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht (§ 106 GewO) korrekt ausgeübt hatte. Die Mutter argumentierte, die Zuweisung zur Frühschicht sei „unbillig“ gewesen, da sie diese faktisch nicht leisten konnte.

Das Gericht widersprach auch hier. Bei der Ausübung von billigem Ermessen muss der Arbeitgeber nicht nur die Interessen der betroffenen Mutter sehen, sondern auch die der anderen Mitarbeiter. In der betroffenen Filiale arbeiteten neben der Klägerin drei weitere Stammmitarbeiterinnen:

  • Frau B. (zwei Kinder, 3 und 8 Jahre alt)
  • Frau W. (ein Kind, 3 Jahre alt)
  • Frau Z. (ein Kind, 2 Jahre alt)

Alle Kolleginnen befanden sich in einer vergleichbaren Lebenssituation mit kleinen Kindern. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin die „sahnehäubchenhafte“ Mittelschicht von Montag bis Freitag dauerhaft zugewiesen, hätten die anderen Mütter überproportional oft früh morgens, spät abends und an Samstagen arbeiten müssen.

Das Gericht stellte klar:

„Angesichts der vergleichbaren Betreuungsbelastungen weiterer Filialmitarbeiterinnen ist eine Bevorzugung der Klägerin nicht gerechtfertigt.“

Der Arbeitgeber hatte also nicht willkürlich gehandelt, sondern versucht, die Lasten der unliebsamen Schichten solidarisch auf alle Schultern zu verteilen. Eine Besserstellung der Klägerin hätte zu einer direkten Benachteiligung der Kolleginnen geführt.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, vor jeder Schichtplanerstellung das Privatleben der Angestellten detektivisch auszuforschen. Er darf sich auf die ihm bekannten Fakten stützen. Da das Wechselschichtmodell allen bekannt war, durfte er dessen Einhaltung auch von der Klägerin verlangen.

Ist eine Abmahnung wegen der verweigerten Frühschicht rechtens?

Die wohl bitterste Pille für die Arbeitnehmerin war die Bestätigung der Abmahnungen. Sie hatte argumentiert, ihr Fehlen am 12.01.2022 sei entschuldigt gewesen, da sie sich in einer unverschuldeten Zwangslage befunden habe. Wer keine Kinderbetreuung hat, könne nicht arbeiten – das sei objektiv unmöglich.

Juristisch berief sie sich auf § 275 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph gibt Schuldnern (hier der Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitsleistung schuldet) ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung persönlich unzumutbar ist. Dies wird bei der Kollision von Arbeitspflicht und gewichtigen Betreuungspflichten oft diskutiert.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Für eine Leistungsverweigerung muss das Hindernis unverschuldet sein. Das Gericht warf der Mutter vor, ihre Betreuungssituation nicht rechtzeitig und intensiv genug organisiert zu haben.

Das Versäumnis bei der 24-Stunden-Kita

Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass es in der Nähe des Wohnorts zwei Kitas mit 24-Stunden-Betreuung gab („nidulus“ und „nidulus duo“). Die Klägerin legte zwar eine E-Mail eines Kita-Trägers vor, die besagte, dass zwischen Juli 2021 und März 2022 keine Plätze frei waren. Das reichte dem Gericht jedoch nicht als Beweis für eine unverschuldete Zwangslage.

Die Richter argumentierten: Die Mitarbeiterin wusste schon lange vor dem Ende ihrer Elternzeit, dass sie im Schichtdienst arbeiten muss. Sie hätte sich bereits viel früher um einen Platz in einer dieser spezialisierten Einrichtungen bemühen müssen.

„Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie sich rechtzeitig um eine Betreuung in den 24-Stunden-Kitas bemüht hat. Die bloße Bescheinigung fehlender Kapazitäten im Nachhinein genügt nicht.“

Da sie dieses „Organisationsverschulden“ traf, durfte sie der Arbeit fernbleiben nicht einfach als berechtigt ansehen. Das Nichterscheinen war somit eine Verletzung der Arbeitspflicht, was die Abmahnung wegen der verweigerten Frühschicht rechtfertigte.

Auch den Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeiten, in denen sie ihre Arbeit anbot (aber nur zu ihren Wunschzeiten), lehnte das Gericht ab. Da der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zu den eingeschränkten Zeiten zu Recht ablehnte, geriet er nicht in den sogenannten Annahmeverzug (§ 615 BGB). Wer seine Arbeit nicht so anbietet, wie sie vertraglich und betrieblich geschuldet ist („zur rechten Zeit am rechten Ort“), bekommt kein Geld, wenn der Chef ihn nach Hause schickt.

Was bedeutet das Urteil für die Vereinbarkeit von dem Beruf und der Familie?

Das Urteil ist eine deutliche Warnung an Eltern in Schichtberufen. Es zeigt, dass der Wunsch nach familienfreundlichen Arbeitszeiten juristische Grenzen hat, wenn er auf Kosten der betrieblichen Organisation und der Kollegen geht.

Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 139/22) folgende Schlüsse ziehen:

  1. Kein Automatismus: Alleinerziehend zu sein, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf „Bürozeiten“ im Einzelhandel oder der Pflege. Das Organisationskonzept des Arbeitgebers wiegt schwer.
  2. Solidarität zählt: Gerichte prüfen sehr genau, ob Sonderwünsche zu Lasten anderer Arbeitnehmer gehen, die ebenfalls schutzwürdige Interessen (wie eigene Kinder) haben.
  3. Vorsorgepflicht: Eltern müssen sich frühzeitig um Betreuungsoptionen kümmern, die auch Randzeiten abdecken. Wer erst kurz vor Arbeitsbeginn feststellt, dass die Kita nicht passt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
  4. Betriebliche Gründe: Der Begriff ist weit gefasst. Ein rollierendes Schichtsystem zur Gewährleistung von Öffnungszeiten ist ein sehr starkes Argument für Arbeitgeber, starre Arbeitszeiten abzulehnen.

Die Bäckereiverkäuferin muss nun nicht nur die Abmahnungen in ihrer Personalakte akzeptieren, sondern auch die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist. Der Fall demonstriert die Härte des Arbeitsrechts: Auch wenn das Grundgesetz die Familie schützt, endet dieser Schutz dort, wo der funktionierende Betrieb und die Fairness gegenüber dem Kollegium massiv beeinträchtigt werden.

Arbeitszeitkonflikt wegen Kinderbetreuung? Handeln Sie rechtzeitig

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Experten Kommentar

Was viele unterschätzen: In der Verhandlung geht es am Ende weniger um Paragrafen als um die Gerechtigkeit innerhalb des Teams. Richter reagieren allergisch, wenn ein Sonderwunsch das Gefüge sprengt und die Lasten einseitig auf Kollegen abwälzt. Wer hier keine lupenreine Dokumentation vorlegt, warum alternative Betreuungsmodelle objektiv scheitern mussten, hat faktisch schon vor dem ersten Termin verloren.

Hier droht eine teure Falle: Die bloße Behauptung, es gäbe keinen Platz in einer spezialisierten Kita, reicht prozessual niemals aus. Ich sehe oft, dass Mandanten erst aktiv werden, wenn der Schichtplan bereits steht. Man muss den Suchprozess für Randzeiten monatelang vorher schriftlich protokollieren, um vor Gericht glaubhaft eine unverschuldete Zwangslage darlegen zu können.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schutz der Familie auch bei einem festen Schichtsystem?

Nein, der grundgesetzliche Schutz der Familie hebelt betriebliche Notwendigkeiten wie ein rollierendes Schichtsystem nicht automatisch aus. Zwar müssen Arbeitgeber bei der Schichteinteilung gemäß § 106 GewO Rücksicht auf Eltern nehmen. Dies findet jedoch seine Grenze im unternehmerischen Organisationskonzept. Die völlige Planänderung ist rechtlich nicht geschuldet.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass private Lebensumstände kein Teil der Prüfung betrieblicher Hindernisse nach § 8 TzBfG sind. Der Gesetzgeber sieht hier keine direkte Abwägung zwischen Unternehmensinteressen und Betreuungspflichten vor. Das betriebliche Konzept, etwa zur Abdeckung von Öffnungszeiten, genießt Vorrang. Würde die Befreiung eines Mitarbeiters das gesamte Schichtgefüge wesentlich stören, muss der Arbeitgeber dem Wunsch nicht entsprechen. Unternehmerische Freiheit und Wirtschaftlichkeit setzen dem Kindeswohl hier juristische Grenzen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sowie bestehende Betriebsvereinbarungen auf spezifische Klauseln zum Weisungsrecht und zur Schichtarbeit. Berufen Sie sich erst nach interner Abstimmung auf Grundrechte.


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Ist eine Abmahnung bei Schicht-Ausfall wegen fehlender Kinderbetreuung rechtmäßig?

Ja, eine Abmahnung ist rechtmäßig, sofern Sie nicht nachweisen können, alle zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten im Vorfeld ausgeschöpft zu haben. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB besteht nur bei unverschuldeten Zwangslagen. Werden Schichtzeiten durch mangelnde Vorsorge versäumt, wertet die Rechtsprechung dies als schuldhaftes Organisationsversagen des Arbeitnehmers.

Das Gericht fordert von Eltern eine aktive Holschuld bei der Organisation der Kinderbetreuung. Im entschiedenen Fall scheiterte die Klägerin, weil sie Bemühungen um Plätze in speziellen 24-Stunden-Kitas nicht belegen konnte. Ein bloßer Hinweis auf fehlende private Betreuer reicht nicht aus. Sie müssen detailliert darlegen, dass selbst unbequeme Optionen wie Randzeiten-Betreuungen angefragt wurden. Ohne diesen entsprechenden lückenlosen Nachweis gilt das Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen. Dies rechtfertigt arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie konsequent jede einzelne Absage von Kitas, Tagesmüttern und Verwandten schriftlich. Nur mit dieser lückenlosen Beweiskette können Sie im Ernstfall ein unverschuldetes Hindernis juristisch glaubhaft belegen.


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Kann der Arbeitgeber Wunsch-Arbeitszeiten wegen der Rücksicht auf andere Eltern ablehnen?

Ja, das ist zulässig. Arbeitgeber müssen bei der Schichtverteilung alle Mitarbeiter gleichbehandeln, insbesondere wenn Kollegen vergleichbare Betreuungspflichten haben. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO erfordert billiges Ermessen. Der Chef darf niemanden grundlos bevorzugen. Er muss die Interessen des gesamten Teams abwägen.

Im konkreten Fall hatten drei weitere Kolleginnen ebenfalls kleine Kinder. Eine bevorzugte Frühschicht für nur eine Mutter würde die anderen unverhältnismäßig belasten. Das Gericht wertete dies als ungerechtfertigt. „Angesichts der vergleichbaren Betreuungsbelastungen weiterer Filialmitarbeiterinnen ist eine Bevorzugung der Klägerin nicht gerechtfertigt“, so die Richter. Der Arbeitgeber agiert hier als neutraler Schiedsrichter zwischen den Eltern. Eine einseitige Bevorzugung würde den Betriebsfrieden massiv stören. Die Belastung der Kollegen ist daher ein valider Ablehnungsgrund.

Unser Tipp: Sprechen Sie vorab mit Ihren Kollegen, um einen Tauschpartner zu finden. Eine einvernehmliche Lösung im Team ist oft erfolgreicher als eine einseitige Forderung.


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Reicht eine Kita-Absage als Beweis für eine unverschuldete Zwangslage aus?

Nein, eine einzelne Absage Ihrer Wunsch-Einrichtung genügt in der Regel nicht als Nachweis für eine unverschuldete Zwangslage. Sie tragen als Arbeitnehmer die volle Beweislast für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Gerichte verlangen den Nachweis umfassender und vor allem rechtzeitiger Bemühungen um eine Betreuung.

Die bloße Bescheinigung fehlender Kapazitäten im Nachhinein reicht rechtlich nicht aus. Wer erst kurz vor Schichtbeginn sucht und Absagen sammelt, handelt fahrlässig. Sie müssen beweisen, dass Sie bereits Monate im Voraus intensiv gesucht haben. Dazu gehört auch die Prüfung von Alternativen wie 24-Stunden-Kitas. Ohne lückenlose Dokumentation dieser Bemühungen lehnt das Gericht eine unverschuldete Notlage ab. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind hierbei extrem hoch gesteckt.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine chronologische Liste aller kontaktierten Einrichtungen inklusive Datum und Absagegrund. Beginnen Sie mit dieser Dokumentation Monate vor dem benötigten Termin.


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Besteht ein Lohnanspruch wenn man nur zu den gewünschten Arbeitszeiten erscheint?

Nein, in der Regel haben Sie keinen Anspruch auf Vergütung. Ein Lohnanspruch ohne Arbeit setzt den Annahmeverzug des Arbeitgebers voraus. Dieser tritt nur ein, wenn Sie Ihre Arbeitskraft exakt so anbieten, wie sie vertraglich oder laut Schichtplan geschuldet ist.

Juristisch entscheidend ist das Angebot der Leistung zur rechten Zeit. Wer eigenmächtig nur zu Wunschzeiten erscheint, bietet eine falsche Leistung an. Der Arbeitgeber darf die Annahme dieser Teilleistung verweigern. Es gilt: Wer seine Arbeit nicht so anbietet, wie sie betrieblich geschuldet ist, bekommt kein Geld. Wer erst um 8 Uhr erscheint, obwohl die Schicht um 6 Uhr beginnt, leistet nicht vertragsgemäß. Der Chef gerät nicht in Annahmeverzug. Ein Vergütungsanspruch für die ausgefallenen Stunden entfällt vollständig.

Unser Tipp: Klären Sie Arbeitszeitänderungen vorab schriftlich durch einen Änderungsvertrag. Rechnen Sie bei eigenmächtiger Reduzierung der Arbeitszeit mit einem vollständigen Gehaltsausfall für diesen Zeitraum.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 139/22 – Urteil vom 13.07.2023


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