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Corona-Pandemie: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten!

Die Unsicherheit ist groß: Was Corona aus der Arbeitswelt macht

Die Coronavirus-Pandemie hat Deutschland derzeitig fest im Griff und viele Menschen stehen derzeitig vor unsicheren Zeiten. Diese Unsicherheit betrifft dabei sowohl das Privatleben als auch das berufliche Umfeld. Wie die Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer öffentlichen Bekanntmachung deutlich unterstrich hat die Bundesrepublik Deutschland eine Bedrohung derartigen Ausmaßes in ihrer noch recht jungen Geschichte noch nicht erlebt, sodass die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft sowie das Arbeitsleben nur langsam zum Vorschein kommen. Bekannt ist mittlerweile, auf welchen Wegen sich das Virus verbreitet und welche Maßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit dementsprechend getroffen werden müssen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Arbeitgeberpflichten: In Zeiten einer Pandemie muss der Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, einschließlich der Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Schutzmasken und der Einhaltung von Hygienevorschriften.
  • Weisungsrecht: Arbeitgeber haben das Recht, von den Arbeitnehmern die strikte Befolgung der Anweisungen im Hinblick auf die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu verlangen. Dieses Recht ist jedoch nicht uneingeschränkt und findet seine Grenzen im Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers.
  • Infektionsverdacht: Bei Verdacht auf eine Infektion sollte der Arbeitnehmer einen Arzt aufsuchen. Arbeitnehmer haben das Recht, eine vom Arbeitgeber angeordnete ärztliche Untersuchung zu verweigern, jedoch besteht eine Meldepflicht bei bestätigter Infektion.
  • Informationspflicht: Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine bestätigte Coronavirus-Infektion dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden, damit dieser entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
  • Lohnfortzahlung: Wenn Arbeitnehmer Symptome zeigen und vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden, haben sie das Recht auf Lohnfortzahlung, da dies als bezahlte Freistellung angesehen werden muss.
  • Arbeitsschutzgesetze: Auch in Pandemiezeiten haben die Grundsätze des Arbeitsschutzes und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Gültigkeit.
  • Kooperation mit Gesundheitsamt: Im Falle einer Infektion im Unternehmen muss der Arbeitgeber eng mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammenarbeiten und weitere Schutzmaßnahmen für die anderen Angestellten treffen.

Zahlreiche Unternehmen haben bereits ihren Betrieb weitestgehend eingestellt und ihre Mitarbeiter dementsprechend in Kurzarbeit geschickt, allerdings ist dies bei Weitem nicht in allen Branchen möglich. Auch die Home-Office-Regelung ist nicht für jeden Berufszweig geeignet, sodass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Augenblick gleichermaßen fragen, wie auf die Coronavirus-Krise bestmöglich reagiert wird. Eine gute Kenntnis über die zu treffenden Maßnahmen und die strikte Umsetzung dieser Maßnahmen ist ein grundlegender Schritt, um die Infektionskette zu verlangsamen und die Ausbreitung des Virus zu erschweren.

Ein reiner Informationsaustausch im Hinblick auf den Virus sowie die Infektionswege nebst der Schutzmaßnahmen ist seitens des Arbeitgebers rechtlich gesehen nicht ausreichend. Auch in Zeiten einer Pandemie haben die Grundsätze des Arbeitsschutzes, die sich aus dem § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ergeben, nach wie vor Gültigkeit. Auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern hat weiterhin Gültigkeit.

Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber in Zeiten einer Pandemie?

Corona-Krise - Was arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten
Symbolfoto: Von Deliris /Shutterstock.com

Die Pflichten eines Arbeitgebers im Zuge der Fürsorgepflicht ergeben sich aus dem § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraf besagt, dass ein Arbeitgeber in der Pflicht steht, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen um einem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitspflicht ohne Gefahren für den Leib und das Leben zu ermöglichen. Diese Pflicht hat ein Arbeitgeber unabhängig davon, ob eine aktuelle Notsituation vorliegt oder nicht. Für den Fall einer Notsituation und damit einer potenziellen Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers hat ein Arbeitgeber dementsprechend Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmer schützt. In Zeiten der Coronavirus-Krise bedeutet dies, dass ein Arbeitgeber eine mögliche Ansteckung der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu vermeiden hat. Da die Coronavirus-Krise besondere Maßnahmen erfordert, immerhin ist das Virus als hochansteckend deklariert, so sind die wirkungsvollsten bekannten Methoden zur Vermeidung einer Ansteckung

  • Bereitstellung von Desinfektionsmittel
  • Bereitstellung von Schutzmasken für den Mund sowie Nasenbereich
  • die penible Einhaltung von Hygienevorschriften am Arbeitsplatz
  • eine sofortige Reaktion auf Infektionsfälle

Jeder Arbeitgeber hat gegenüber seinem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausbreitungsprävention des Coronavirus hat der Arbeitgeber dementsprechend auch das Recht, von den Arbeitnehmer eine strikte Befolgung der Anweisungen im Hinblick auf die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu verlangen.

Es besteht ein Verdacht auf eine Infektion

Bedauerlicherweise reagiert ein Mensch auf Situationen, die noch nie in diesem Ausmaß zuvor vorgekommen sind, nicht selten irrational. Es wird in der Arbeitswelt sehr gern der Umstand vergessen, dass auch Arbeitgeber nur Menschen sind. Menschen beziehen ihre Informationen aus den unterschiedlichsten Quellen und deuten diese Informationen auf die unterschiedlichste Art und Weise. Es ist daher durchaus nicht undenkbar, dass auch ein Arbeitgeber auf einen Infektionsverdacht in seinem Unternehmen auf eine äußerst irrationale Art und Weise reagiert. Nicht selten werden die Reaktionen von einer gewissen Form der Panik begleitet. Die Panik vor dem Virus oder einer massiven Verbreitung in dem Unternehmen verleitet Arbeitgeber nur zu gern dazu, ihr Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer auf unkonventionelle Art und Weise auszuüben. Sollte ein Arbeitnehmer in diesen Tagen husten oder gar niesen, so wird nicht selten der Gang zu einem Arzt vonseiten des Arbeitgebers angeordnet. Viele Arbeitnehmer stellen sich dabei die Frage, ob der Arbeitgeber die ärztliche Untersuchung überhaupt anordnen darf.

Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers gilt nicht uneingeschränkt. Es findet vielmehr seine Grenzen in dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht auf die körperliche Unversehrtheit von dem Arbeitnehmer. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer auch das Recht, die von dem Arbeitgeber angeordnete ärztliche Untersuchung zu verweigern.

Trotz dieses Untersuchungsverweigerungsrechts ist es im Fall eines Infektionsverdachtes auf jeden Fall sehr ratsam, einen Arzt aufzusuchen. Ein Arbeitnehmer trägt in seinem Leben sehr viel Verantwortung gegenüber seiner eigenen Gesundheit und vor allen Dingen auch der Gesundheit seiner Liebsten. Die Arbeitskollegen sollten dabei auch nicht vergessen werden, daher sollte der Gang zum Arzt allein schon aus Vernunftgründen auf jeden Fall erfolgen. Das Infektionsrisiko, welches mit dem Coronavirus einhergeht, sollte auf gar keinen Fall unterschätzt werden und in einer Gesellschaft, in welcher das Virus momentan regelrecht grassiert, steht jeder einzelne Bürger auch in der Verantwortung, die Infektionswege so gut wie möglich einzudämmen.

Muss der Arbeitgeber im Fall einer Infektion mit Informationen versorgt werden?

Üblicherweise hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber lediglich die Pflicht, sich im Krankheitsfall entsprechend arbeitsunfähig zu melden. Für gewöhnlich besteht auch nicht die Verpflichtung, die Art der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber preis zu geben. In der aktuellen Situation jedoch gibt es diesbezüglich Änderungen. Da das Coronavirus als eine hochansteckende sowie auch sehr gefährliche Krankheit behandelt wird ist ein Arbeitnehmer nunmehr in der Pflicht, eine Infektion dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Dies hat den Hintergrund, dass ein Arbeitgeber im Fall einer Infektion in seinem Betrieb auch entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Der Arbeitgeber steht in einem derartigen Fall in der Pflicht, sehr eng mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten sowie auch weitergehende Schutzmaßnahmen für die anderen Angestellten des Unternehmens zu treffen. Diese Verpflichtung besteht auch schon dann, wenn lediglich der Verdachtsfall einer Covid-19 Erkrankung vorliegt. Dementsprechend ist es auch nicht verwunderlich, dass derzeitig sehr viele Arbeitgeber besonders aufmerksam auf Krankheitssymptome achten. Sollte ein Angestellter die typischen Coronavirus-Symptome zeigen, so sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer umgehend zurück in die heimischen vier Wände schicken. Zu den Coronavirus-Symptomen gehören

  • Husten
  • Halskratzen
  • Schnupfen
  • in einigen Fällen Durchfall
  • Fieber

Sollte ein Arbeitnehmer derartige Symptome aufzeigen hat der Arbeitgeber sogar das Recht, den entsprechenden Arbeitnehmer des Arbeitsplatzes zu verweisen. Hierbei sollten Arbeitgeber jedoch den Umstand beachten, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall das Recht auf eine Lohnfortzahlung hat, da diese Konstellation rechtlich gesehen als bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht angesehen werden muss. Der Arbeitnehmer hat diesen Umstand ja nicht zu verantworten.

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