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Arbeitszeitkonto – Minusstunden – Vergütungsansprüche

ArbG Köln, Az.: 3 Ca 82/16, Urteil vom 03.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.1.2016 zu zahlen.

2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 8,6% und der Kläger zu 91,4%.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2,076,84 €.

Tatbestand

Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Vergütungsansprüche
Symbolfoto: Von vinnstock /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten das Arbeitszeitkonto des Klägers mit Minusstunden zu belasten sowie Vergütungsansprüche aus diesen Monaten.

Der Kläger steht zu der Beklagten seit dem 5.1.2015 in einem Arbeitsverhältnis. Er ist Leiharbeitnehmer und durchgehend überlassen an den Flughafen Köln/Bonn in der Flugzeugabfertigung. Die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses werden geregelt durch den Arbeitsvertrag vom 4.12.2014 (vgl. Bl. 6 ff. der Akte), der die Tarifverträge der Zeitarbeit zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Personaldienstleister e.V. (BAP/BZA) und der DGB- Tarifgemeinschaft in Bezug nimmt Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 4 des MTV ist für den Kläger ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Mindestarbeitszeit beträgt gemäß § 3 des Arbeitsvertrages 130 Stunden.

Darüber hinaus besteht zwischen den Parteien eine Zusatzvereinbarung (vgl. Bl. 8 f. der Akte), die dem Kläger aufgrund seiner Vorbeschäftigung bei der … GmbH, dort erhielt er 11,28 € brutto Stundenlohn, bestimmte Besitzstände wahrt. So ist zur Vergütung Folgendes geregelt:

„II. Vergütung

Der Arbeitnehmer / Die Arbeitnehmerin erhält ab dem 05.01.2015 für Einsätze im Rahmen der Überlassung an den Flughafen Köln Bonn (Flughafen Köln/Bonn GmbH) eine übertarifliche Zulage in Höhe von 2,21 Euro brutto pro Stunde. Zudem erhält der Arbeitnehmer für den oben genannten Einsatz eine einsatzbezogene Zulage in Höhe von 0,40 Euro brutto pro Stunde, die für produktive Stunden in diesem Einsatz geleistet werden.

Diese freiwilligen Zusatzleistungen können und werden mit Lohnerhöhungen verrechnet werden.“

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag der tarifvertragliche Stundenlohn bei 9,07 €. Hinzukam die übertarifliche Zulage in Höhe von 2,21 €, nebst ggf. weiterer Vergütungsbestandteile. Aktuell liegt der Tariflohn bei 9,39 € (Entgeltgruppe 2) und die Beklagte zahlt an den Kläger eine übertarifliche Zulage in Höhe von 1,89 €. Diese spaltet sie in der Lohnabrechnung auf nach „übertariflicher Zulage/Lohnart 104 1,61 € und „Einsatzzulage“/Lohnart 103 0,28 €. Die 0,40 € für die produktiven Stunden werden als „Zulage“/Lohnart 23 ausgewiesen.

Im Mai 2015 arbeitete der Kläger 68,25 Stunden, wobei es sich nach den mündlichen Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2016 bei 6 Stunden um Bereitschaftszeiten handelt. Die Mitarbeiter erhalten für 1,5 Stunden Anwesenheit 3 Stunden Entgelt. 61,75 Stunden erfasste die Beklagte als Minusstunden im Arbeitszeitkonto des Klägers. Die Vergütung erfolgte wie folgt (ohne Berücksichtigung sonstiger Zuschläge, siehe ergänzend die Abrechnungen Bf. 49 f. der Akte):

…………………….

Im Juni 2015 arbeitete der Kläger 103,42 Stunden. 26,58 Stunden erfasste die Beklagte als Minusstunden im Arbeitszeitkonto des Klägers. Die Vergütung erfolgte wie folgt (ohne Berücksichtigung sonstiger Zuschläge, siehe ergänzend die Abrechnungen Bl. 49 f. der Akte):

In der ersten Jahreshälfte zeigten sich bei den vom Entleiher geforderten Arbeitszeiten erhebliche Schwankungen, sowohl für die Stammbelegschaft des Entleihers als auch für das Drittpersonal, wie dem Kläger. Dies lag an massiv rückläufigen Fluggastzahlen. Der Kläger war in dieser Zeit und ist es auch weiterhin durchgängig an den Flughafen Köln/Bonn überlassen.

Mit seiner am 6.1.2016 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 21.1.2016 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Gutschrift der Minusstunden aus den zwei Monaten sowie die Vergütung der Minusstunden mit einem Stundenentgelt von 9,39 € brutto sowie mit weiteren Zulagen in Höhe von 1, 89 € und 0,28 € brutto. Hinsichtlich der Berechnung des Klägers wird auf Seite 3 und 4 der Klageschrift Bezug genommen. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte mit Schreiben vom 14.9.2015.

Der Kläger meint, die Lohnabrechnung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Verrechnung unter Abzug des bestehenden Stundenkontos. Die Regelung des § 4.2. MTV BZA sei vorliegend nicht anwendbar; sie erlaube keine Verrechnung von Plus- mit Minusstunden. Er beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14 (juris). Wenn bereits keine Verrechnung mit Plusstunden möglich sei, müsse dies erst Recht gelten, wenn wie bei ihm keine Plusstunden vorhanden sind und Minusstunden in das Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber eingestellt werden. Selbst wenn § 4.2. MTV BZA eine Berücksichtigung im Arbeitszeitkonto gestatten würde, wäre die tarifvertragliche Regelung nach § 134 BGB i.V.m. § 11 AÜG unwirksam. Insoweit beruft er sich auf eine Entscheidung des BAG vom 16.4.2014 – 5 AZR 483/12 (juris). Hinsichtlich der Vergütungsansprüche meint er, er habe einen Anspruch auf Zahlung der Zulage nicht nur für Einsatzzeiten, sondern auch für Zeiten der Nichtbeschäftigung.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.080,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 88,33 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint den Kläger ordnungsgemäß entlohnt zu haben. Sie habe die arbeitsvertraglich geschuldeten 130 Stunden vergütet. Zudem sei die Berücksichtigung von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zulässig. Das Arbeitszeitkonto diene gerade dem Abfedern des Arbeitszeitbedarfes. Dem stehe auch § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG i.V.m. § 615 S. 1 BGB nicht entgegen. Die Regelung schütze lediglich den Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers und sie habe stetig 130 Stunden vergütet. Zudem zielten beide Normen auf „verleihfreie“ Zeiten ab und der Kläger war hier unstreitig durchgehend überlassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet, Lediglich die Zulagen hat die Beklagte fehlerhaft berechnet.

 

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 178,28 € brutto aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m, Ziffer II. der Zusatzvereinbarung. Die Beklagte hat die übertarifliche Zulage für die Monate Mai und Juni 2015 nicht richtig berechnet und an den Kläger ausgezahlt.

Gemäß Ziffer II. der Zusatzvereinbarung erhält der Kläger eine anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 2,21 € die Stunde. Aufgrund der Tariflohnerhöhung von 9,07 € im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf aktuell 9,39 € und der Anrechnung der Zulage, beträgt letztere aktuell 1,89 € brutto.

Diese Zulage hat die Beklagte für alle Stunden zu entrichten, solange der Kläger an den Flughafen Köln/Bonn überlassen ist, d.h. nicht nur für tatsächliche Arbeitsleistung, sondern auch für Minusstunden, mit denen sie das Arbeitszeitkonto belastet und Bereitschaftsstunden. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers als Erklärungsempfängers, §§ 133,157 BGB.

Gemäß der arbeitsvertraglichen Reglung erhält der Kläger für Einsätze im Rahmen des Flughafens Köln/Bonn eine übertarifliche Zulage sowie eine einsatzbezogene Zulage. Letztere wird nur gezahlt für produktive Stunden. Die Abgrenzung dieser Zulagen zueinander ergibt, dass die übertarifliche Zulage für alle Stunden anfällt, die die Beklagte normal vergütet bzw. vergüten muss (u.a. bei Annahmeverzug, Entgeltfortzahlung bei Krankheit etc.). Tatbestandsvoraussetzung ist allein die Überlassung an den Flughafen und nicht auch ein tatsächliches Arbeiten. Dem Kläger wird auf diese Weise der Besitzstand zu dem vormaligen Arbeitgeber gewahrt, bei dem er 11,28 € brutto die Stunde erhielt. Die Zulage entfällt erst, wenn die Überlassung beendet ist. Lediglich die Zulage in Höhe von 40 Cent pro Stunde wird ausdrücklich nur gezahlt, wenn der Kläger tatsächlich arbeitet Eine solche Einschränkung ist für die übertarifliche Zulage hingegen nicht vertraglich vereinbart.

Dies ergibt, dass die Beklagte Minusstunden, die sie dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutschreibt, nicht lediglich mit dem Tariflohn vergüten darf, sondern auch die Zulage von 1,89 € brutto pro Stunden entrichten muss. Selbiges gilt für die Bereitschaftsstunden. Da die Beklagte auch hier den üblichen Tarifstundenlohn zugrunde legt und die Zeiten während der Überlassung an den Flughafen entstanden sind, sind diese ebenfalls mit dem zugesagten Gesamtstundenlohn von 11,28 € brutto und nicht nur 9,39 € brutto zu vergüten.

II.

Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht aus dem Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarung i.V.m. den tarifvertraglichen Vorschriften und § 611 Abs. 1 BGB zu. Der Vergütungsanspruch wurde im Übrigen nämlich erfüllt.

Gemäß der Abrechnung und der Darlegung der Beklagten, die der Kläger nicht bestritten hat, erhielt er in den streitigen Monaten den Tariflohn in Höhe von 9,39 € brutto pro Stunde für 130 Stunden, d.h. auch für die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Minusstunden. Darüber hinaus erhielt er die aktuelle Zulage in Höhe von 1,89 € (nach Anrechnung der Tariflohnerhöhung; ehemals 2,21 €) für die tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden. Darüber hinaus wurden dem Kläger für die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Minusstunden sowie die 6 Bereitschaftsstunden die Zulage bereits unter A.l. zugesprochen. Den weiteren Vergütungsbestandteil in Höhe von 0,40 € brutto pro Stunde einsatzbezogene Zulage macht der Kläger darüber hinaus nicht geltend.

III.

Soweit der Zahlungsanspruch besteht, ist er antragsgemäß ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 S. 1 BGB zu verzinsen. Im Übrigen unterliegt der Anspruch der Abweisung.

IV.

Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift von 88,33 Stunden im Arbeitszeitkonto. Die Belastung des Arbeitszeitkontos mit den unstreitig nicht geleisteten Arbeitsstunden verstößt nicht gegen anwendbares Recht

1.

Gemäß der §§ 4, 1 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 4 MTV BZA können in einem Arbeitszeitkonto sowohl Plus- als auch Minusstunden eingestellt werden (§ 4.2). Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos hat i.d.R. binnen 12 Monaten zu erfolgen (§ 4.4). Bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers verfolgt eine Verrechnung von Minusstunden nur zu den in § 4.6 genannten Bedingungen.

2.

Das vom Kläger zitierte LAG Berlin-Brandenburg (17.12.2014 – 15 Sa 982/14, juris; Termin beim BAG (5 AZR 109/15) am 23.11.2016) entschied zu § 4.1 MTV BZA, dass auch wenn in § 4.2 des MTV Minusstunden erwähnt werden, ergebe sich hieraus nicht, dass jegliche Konstellation von Minusstunden berücksichtigungsfähig seien. § 4.2 Satz 1 („zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen“) regele, zu welchem Ausgleich das Arbeitszeitkonto diene. Es solle die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters mit der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 harmonisiert werden. Zu diesem Ausgleich werde ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Nichtbeschäftigung mangels Einsatzmöglichkeit werde hingegen nicht erwähnt. Nur während eines Einsatzes beim Kunden finde daher ein Ausgleich über das Arbeitszeitkonto statt. Dies bedeute im Umkehrschluss zwingend, dass Zeiten, für die keine Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers besteht, nicht berücksichtigungsfähig seien. Auch die Regelung in § 4.5 MTV betreffend den Ausgleich i.d.R. durch Freizeitentnahme stütze diese Auslegung. Auch hier würden Minusstunden durch Nichteinsatzzeiten nicht erwähnt, obwohl es sich um eine typische Konstellation in der Leiharbeitsbranche handele (LAG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 87 ff.).

Aus diese Rechtsprechung ergibt sich, dass nach Auslegung des LAG Berlin-Brandenburg das Einstellen von Minusstunden, die darauf beruhen, dass das Verleihunternehmen für den Arbeitnehmer keinen Einsatz hat („verleihfreie Zeit“ oder „einsatzfreie Zeit“), nicht mit der tarifvertraglichen Regelung in Einklang steht. Auf der anderen Seite wird deutlich, dass die Belastung des Arbeitszeitkontos auch nach Auffassung des LAG Berlin- Brandenburg während eines Einsatzes bei Kunden möglich ist („Voraussetzung ist somit ein Einsatz bei einem Kundenbetrieb.“, LAG Berlin-Brandenburg a.a.O. juris Rn. 88).

Genau hier liegt der Unterschied zum vorliegenden Fall. Der Kläger baute die Minusstunden gerade während eines Einsatzes beim Entleiher auf, nämlich beim Flughafen Köln/Bonn. Es handelt sich nicht um Minusstunden, die dadurch entstehen, dass der Verleiherden Kläger nicht überlassen kann und damit auch nicht um eine typische Gefahrenlage der Leiharbeit. Der Kläger konnte vielmehr aufgrund schwankender Auftragslage wie jeder andere Stammarbeitnehmer des Flughafens nicht kontinuierlich eingesetzt werden. Gerade hierfür ist auch nach der Rechtsprechung es LAG Berlin- Brandenburg das tarifvertraglich geregelte Arbeitszeitkonto da. Damit verwirklicht sich auch kein typisches Risiko der Leiharbeit, welches der Verleiher versucht, auf seine Arbeitnehmer abzuwälzen.

Die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ist zudem in Rechtsprechung und Literatur umstritten, allerdings im Hinblick auf eine weitergehende Berücksichtigung von Minusstunden auch in verleihfreien Zeiten (vgl. etwa Thüsing/Pötters, BB 2012, 317, 322; LAG Düsseldorf 16.11.2011 – 7 Sa 567/11, juris Rn. 65 ff., m.w.N.), sofern die übliche Vergütung fortgezahlt wird und kein Missbrauchstatbestand gegeben ist. (Ähnlich wie das LAG Berlin-Brandenburg hingegen LAG Hamburg 22.7.2014 – 4 Sa 56/13, juris).

3.

Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG i.V.m. § 615 BGB welche zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB der arbeitsvertraglichen und / oder tarifvertragliche Reglung führe, ist ebenfalls nicht gegeben. Das LAG Berlin-Brandenburg stellt insoweit auch wieder nur auf verleihfreie Zeiten ab (a.a.O., juris 93 ff., 95). Darüber hinaus ist in diesen Fälle nach anderer Auffassung ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG nicht gegeben, wenn die übliche Vergütung fortgezahlt wird (Thüsing/Pötters, BB 2012, 317, 322; LAG Düsseldorf 16.11.2011 – 7 Sa 567/11, juris Rn. 71; LAG Hamburg 22.7.2014 – 4 Sa 56/13, juris, Rn. 45). Gemäß diesen Ausführungen ist damit der hier vorliegende Fall, dass der Arbeitnehmer sich gerade nicht in einer verleihfreien Phase befindet, unproblematisch. Wie unter Ziffer A.IV.2. bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um ein typisches Risiko weiches sich in einem Leiharbeitsverhältnis realisiert.

Dem steht auch die Entscheidung des BAG (16.4.2014 – 5 AZR 483/12, juris) nicht entgegen. Das BAG führte insoweit aus, dass ein Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis nicht dafür eingesetzt werden dürfe, um § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, seien daher unwirksam (BAG a.a.O. Rn. 24), Um einen solchen Fall geht es vorliegend allerdings nicht. Die Minusstunden resultieren nicht aus verleihfreien Zeiten. Zudem erlauben die tarifvertraglichen Regelungen auch keinen einseitigen Abbau von Plusstunden durch den Arbeitgeber. Gemäß § 4.5 MTV /BZA erfolgt der Abbau vom Plusstunden in Absprache mit dem Mitarbeiter („Vereinbarung“) (ebenso LAG Berlin-Brandenburg a.a.O., juris Rn. 95).

B.

Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Berücksichtigt wurden der Zahlungsantrag sowie für den Antrag zu 2) 996,36 € (88,33 h x 11,28 €).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtstreits im Umfang ihres Unterliegens.

Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist das zurzeit noch nicht rechtskräftige Urteil des LAG Berlin-Brandenburg nicht einschlägig.

 

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