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Aufhebung der PKH-Bewilligung – unterlassene Mitteilung veränderter Einkommensverhältnisse

Durchbruch: Gericht sieht Ausnahme bei Prozesskostenhilfe trotz Fehler des Klägers

In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging es um die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung für einen Kläger, der es versäumt hatte, dem Gericht eine wesentliche Besserung seiner Einkommensverhältnisse mitzuteilen; der Kläger hatte nach der Bewilligung wieder eine Arbeit aufgenommen und ein deutlich höheres Einkommen erzielt, was er dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde angenommen, da ein atypischer Fall vorlag, der es rechtfertigte, von der Aufhebung abzusehen.
  • Trotz der wesentlichen Besserung seiner Einkommensverhältnisse blieb der Kläger prozesskostenhilfebedürftig, da sein Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Freibeträgen die Grenze für die Festsetzung von Monatsraten unterschritt.
  • Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin auf und entschied, dass die Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden sollte.
  • Das Gericht berücksichtigte die sprachlichen Schwierigkeiten des Klägers und seine mangelnde Erfahrung im Schriftverkehr.
  • Die Entscheidung gegen die Aufhebung basierte auf der Annahme, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe eine unverhältnismäßige Härte für den Kläger und seine Familie darstellen würde.
  • Eine Aufhebung hätte zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Klägers geführt, ohne dass dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte.
  • Das Gericht betonte, dass in atypischen Fällen eine andere Entscheidung als die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zulässig sei.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Prozesskostenhilfe: Mitteilungspflicht nicht vernachlässigen

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ermöglicht es finanziell schwächeren Personen, einen Prozess zu führen. Wird dem Gericht jedoch eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse nicht unverzüglich mitgeteilt, kann dies zur Aufhebung der PKH-Bewilligung führen. Häufig sind die Folgen einer unterlassenen Mitteilung drastisch.

Betroffene sehen sich mit der nachträglichen Kostenlast konfrontiert, die durch die aufgehobene PKH-Bewilligung entstanden ist. Um diese Situation zu vermeiden, ist es unerlässlich, der Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserungen umgehend nachzukommen. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit dem Gericht schafft Klarheit und beugt möglichen finanziellen Konsequenzen vor.

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➜ Der Fall im Detail


Prozesskostenhilfe aufgehoben: Versäumte Mitteilung führt zu juristischem Nachspiel

In einem aufsehenerregenden Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wurde einem Kläger die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) entzogen, nachdem dieser eine wesentliche Besserung seiner finanziellen Situation dem Gericht nicht wie vorgeschrieben mitteilte.

Bewilligung Prozesskostenhilfe
PKH-Entzug trotz Einkommenssteigerung: Gericht berücksichtigt atypische Umstände
(Symbolfoto: PanuShot /Shutterstock.com)

Der Kläger, ein Familienvater mit drei minderjährigen Kindern, wandte sich gegen eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber und beantragte dafür am 28. März 2014 Prozesskostenhilfe. Zum Zeitpunkt der Beantragung bezog er ein Arbeitslosengeld von etwa 1.400 Euro monatlich. Nachdem ihm Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt wurde, nahm er im Sommer 2014 eine Arbeit auf, die ihm ein regelmäßiges Bruttoeinkommen von rund 2.500 Euro einbrachte, was er dem Gericht jedoch nicht mitteilte.

Landesarbeitsgericht revidiert erstinstanzliche Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hob infolge der Nichtmitteilung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf, wogegen der Kläger Beschwerde einlegte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg setzte sich intensiv mit dem Sachverhalt auseinander und kam zu dem Schluss, dass die sofortige Beschwerde des Klägers zulässig und begründet sei. Trotz der unterlassenen Mitteilung der Einkommensverbesserung und einer möglichen groben Nachlässigkeit erkannte das Gericht einen atypischen Fall, der ein Absehen von der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtfertigte.

Die juristische Abwägung des Gerichts

Die Rolle der Prozesskostenhilfe und die Pflicht zur Mitteilung einer Einkommensbesserung stehen im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung. Das Gericht musste abwägen, ob die unterlassene Mitteilung des Klägers eine absichtliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten darstellt. Besondere Beachtung fand dabei die sprachliche Barriere des Klägers und die Tatsache, dass er bereits in anderen Verfahren korrekte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht hatte. Diese Umstände, kombiniert mit der fortbestehenden Bedürftigkeit des Klägers trotz Einkommensverbesserung, führten zu der Entscheidung, von der Aufhebung der Prozesskostenhilfe abzusehen.

Besondere Umstände führen zu einer Ausnahmeentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob hervor, dass trotz der Pflichtverletzung durch den Kläger ein atypischer Fall vorlag, der es erlaubte, von der üblichen Rechtsfolge – der Aufhebung der Prozesskostenhilfe – abzuweichen. Die Entscheidung des Gerichts betonte die Notwendigkeit, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und mögliche unverhältnismäßige Härten zu vermeiden. Insbesondere die potenziell gravierenden finanziellen Folgen für die Familie des Klägers wurden als entscheidende Faktoren für die Beurteilung des Falls angesehen.

Kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ließ gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel zu, wodurch der Beschluss final wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet, was die finanziellen Belastungen des Klägers potenziell erhöht. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten und zeitnahen Mitteilung von Einkommensveränderungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe und setzt gleichzeitig Maßstäbe für den Umgang mit atypischen Fällen und die Berücksichtigung individueller Umstände.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist Prozesskostenhilfe und wer hat Anspruch darauf?

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung, die Personen mit geringem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit gibt, ihre Rechte vor Gericht zu verfolgen oder sich zu verteidigen, ohne die vollen Kosten eines Rechtsstreits tragen zu müssen. Dies umfasst in der Regel die Gerichtskosten sowie die Kosten für einen Rechtsanwalt. Die PKH soll den Zugang zum Rechtssystem gewährleisten und die Chancengleichheit verbessern, indem sie finanzielle Hürden abbaut.

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Dabei müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: Die Antragstellenden müssen nachweisen, dass ihr Einkommen und Vermögen unter bestimmten Grenzen liegen. Es gibt Freibeträge und Schonvermögen, die bei der Berechnung berücksichtigt werden. Beispielsweise zählen Barbeträge und andere Geldwerte bis zu 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person zum Schonvermögen.
  • Erfolgsaussicht: Das Gericht muss die Auffassung vertreten, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das bedeutet, dass der Fall nicht aussichtslos oder mutwillig sein darf.
  • Keine Mutwilligkeit: Die Inanspruchnahme der PKH darf nicht mutwillig erscheinen. Das ist der Fall, wenn eine Person ohne finanzielle Unterstützung aufgrund der Kosten von einem Rechtsstreit absehen würde, obwohl dieser Aussicht auf Erfolg hat.

Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?

Die Prozesskostenhilfe muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht beantragt werden, das für den Zivilprozess zuständig ist. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, in der detailliert Einkommen, Vermögen, Schulden und regelmäßige Ausgaben aufgeführt werden. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der PKH erfüllt sind.

Was ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachten?

Auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, besteht ein Kostenrisiko. Die PKH deckt nicht die Kosten, die dem Gegner im Falle einer Niederlage zu erstatten sind. Das bedeutet, dass die unterliegende Partei trotz bewilligter PKH die gegnerischen Anwaltskosten tragen muss.

Wie muss man eine Verbesserung der finanziellen Situation dem Gericht mitteilen?

Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) besteht für die Empfänger eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gericht, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich verbessern. Diese Pflicht ist in § 120a Abs. 2 ZPO geregelt und verlangt, dass jede wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation dem Gericht unverzüglich mitgeteilt wird. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn die Differenz zum bisherigen monatlichen Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch Änderungen wie den Wegfall von abzugsfähigen Belastungen, sofern die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Die Empfänger der PKH sind verpflichtet, dem Gericht solche Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass die Betroffenen aktiv werden müssen, ohne dass das Gericht sie dazu auffordert, und dass die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.

Die Nichtbeachtung dieser Mitteilungspflicht kann ernsthafte Konsequenzen haben. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die Empfänger dann rückwirkend die gesamten Kosten des Verfahrens tragen müssen. Darüber hinaus kann eine Verletzung der Mitteilungspflichten unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung führen.

Es ist daher von größter Wichtigkeit, dass Empfänger der Prozesskostenhilfe ihre finanziellen Verhältnisse genau im Auge behalten und jede wesentliche Verbesserung ihrer Situation dem Gericht unverzüglich mitteilen, um mögliche negative Folgen zu vermeiden.

Was passiert, wenn man die Mitteilungspflicht nicht erfüllt?

Wenn man die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, also wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig dem Gericht meldet, kann dies zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen. Das Gericht kann dann gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend aufheben.

Eine solche Aufhebung setzt voraus, dass die Partei entweder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit die Änderungen nicht mitgeteilt hat. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die Partei jede prozessuale Sorgfalt unterlassen hat und dies in besonders schwerwiegender Weise geschehen ist. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Mitteilungspflicht lediglich vergessen wurde, ohne dass dies auf grobe Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

Die Konsequenz einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist, dass die betroffene Person rückwirkend die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt waren. Dies kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und die Bedeutung der Einhaltung der Mitteilungspflichten unterstreichen.

Kann man gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Ja, gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (PKH) kann man vorgehen. Wenn das Gericht beschließt, die Bewilligung der PKH aufzuheben, steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses eingelegt werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, und die Beschwerde ist bei dem Gericht einzureichen, das den Aufhebungsbeschluss erlassen hat.

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. In der Beschwerde sollte dargelegt werden, warum die Aufhebung der PKH als unbegründet angesehen wird. Dies kann beispielsweise neue Beweise oder Argumente umfassen, die zeigen, dass die finanziellen Verhältnisse sich nicht wesentlich verbessert haben oder dass die Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurde.

Das Gericht, das die Beschwerde erhält, prüft dann die vorgebrachten Gründe. Es kann die Aufhebung der PKH bestätigen, aufheben oder abändern. Sollte das Gericht der ersten Instanz der Beschwerde nicht abhelfen, wird diese zur Entscheidung an das nächsthöhere Gericht weitergeleitet.

Es ist wichtig, dass Betroffene, die gegen die Aufhebung der PKH vorgehen möchten, sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, um sicherzustellen, dass die Beschwerde fristgerecht und formgerecht eingelegt wird und alle relevanten Argumente und Beweise vorgebracht werden.

Was bedeutet eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe für laufende Verfahren?

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (PKH) für laufende Verfahren hat bedeutende Auswirkungen auf die finanzielle Situation der betroffenen Person. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ist der Betroffene verpflichtet, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten, die bis dahin von der PKH abgedeckt waren. Die wesentlichen Auswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Gerichtskosten: Die Gerichtskosten, die für das Verfahren anfallen, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der PKH von der betroffenen Person selbst getragen werden. Dies beinhaltet alle Kosten, die nach der Aufhebung entstehen.
  • Anwaltskosten: Ebenso muss die betroffene Person die Kosten für ihren Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der Aufhebung selbst übernehmen. Dies gilt sowohl für die zukünftig entstehenden Kosten als auch für bereits entstandene Kosten, sofern diese noch nicht beglichen wurden.
  • Rückwirkende Kosten: In einigen Fällen kann die Aufhebung der PKH auch rückwirkend erfolgen, was bedeutet, dass die betroffene Person möglicherweise auch für bereits entstandene Kosten aufkommen muss, die ursprünglich von der PKH abgedeckt waren.
  • Kostenrisiko: Mit der Aufhebung der PKH trägt die betroffene Person das volle Kostenrisiko des Verfahrens. Dies beinhaltet auch die Kosten, die im Falle einer Niederlage dem Gegner zu erstatten sind, wie beispielsweise dessen Anwaltskosten.

Für Betroffene ist es daher von großer Bedeutung, sich der finanziellen Verpflichtungen bewusst zu sein, die mit der Aufhebung der PKH einhergehen. Es empfiehlt sich, frühzeitig eine finanzielle Planung vorzunehmen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Auswirkungen der Aufhebung der PKH auf das laufende Verfahren und die eigene finanzielle Situation abschätzen zu können.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 120a Absatz 2 ZPO: Regelt die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung über wesentliche Besserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse an das Gericht nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Dieser Paragraph ist zentral, da der vorgestellte Fall genau diese Pflichtverletzung behandelt.
  • § 124 Absatz 1 Nr. 4 ZPO: Erläutert die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 120a Absatz 2 ZPO, einschließlich der Möglichkeit zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht. Dieser Paragraph ist relevant, da die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Mittelpunkt des Falls steht.
  • § 115 ZPO: Definiert die Bedingungen für die Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Dies ist wichtig, um zu verstehen, warum der Kläger trotz Einkommenssteigerung weiterhin als bedürftig galt.
  • § 127 Absatz 2 Satz 2, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO: Bestimmen die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, wie die Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Diese Regelungen sind für den Fall bedeutsam, da der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machte.
  • § 11 Absatz 1 RPflG, § 78 Satz 1 ArbGG: Sind relevant für das Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht und das Verfahrensrecht im Arbeitsrecht. Sie bilden die gesetzliche Grundlage für das Beschwerdeverfahren im vorgestellten Fall.
  • § 296 ZPO: Behandelt die Folgen prozessualer Sorgfaltspflichtverletzungen und ist hier insofern relevant, als das Gericht die Frage der groben Nachlässigkeit bei der Nichtmitteilung der Einkommensverbesserung beurteilen musste.


Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Ta 519/15 – Beschluss vom 20.04.2015

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.03.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2015 – 56 Ca 4498/14 – aufgehoben.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Verpflichtung, eine nach Bewilligung eingetretene Besserung der Einkommensverhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

In der Hauptsache wandte sich der Kläger, der verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat, gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.

Für diese Streitigkeit beantragte er am 28.03.2014 Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dem Antrag fügte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, die er auf dem dafür vorgesehenen Formblatt abgab.

Mit Beschluss vom 07.07.2014 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung einer Zahlungsverpflichtung und unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

In der angesprochenen Erklärung hatte der Kläger ein Einkommen aus Arbeitslosengeld von etwa 1.400 Euro angegeben. Im Rahmen einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits nahm der Kläger im Sommer 2014 die Beschäftigung wieder auf und erhielt seit Juli 2014 ein regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt ausgezahlt, das um 2.500 Euro brutto schwankt.

In einer weiteren Rechtsstreitigkeit um die Wirksamkeit einer älteren Kündigung hatte der Kläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten. Im Rahmen der Überprüfung, ob die dortige Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich einer Zahlungspflicht abzuändern ist, teilte der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2014 das nunmehr erzielte Arbeitseinkommen mit.

Nach schriftlicher Anhörung des Klägers hob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren durch Beschluss vom 18.02.2015 auf. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe seine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Einkommensbesserung aus § 120a Absatz 2 Satz 1 ZPO verletzt. Dem Kläger sei insoweit grobe Nachlässigkeit anzulasten, da er auf dem Formblatt zur Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserungen hingewiesen worden sei.

Gegen diesen ihm am 24.02.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 24.03.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung weist der Kläger darauf hin, dass er sich auf die gerichtliche Anfrage in dem Parallelverfahren zu seinem Einkommen erklärt habe, damit es im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Überprüfung Berücksichtigung finden könne. Die Mitteilungspflicht habe der Kläger nicht grob fahrlässig verletzt. Der Hinweis in dem Formular sei dem Kläger, der ohne Erfahrung und Übung im Schriftverkehr und in Russland aufgewachsen sei und der daher die deutsche Sprache insbesondere die Schriftsprache nur schlecht beherrsche, nicht in das Bewusstsein eingedrungen.

Durch Beschluss vom 25.03.2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung des Nachlässigkeitsvorwurfs hat es ergänzend auf die besondere Hervorhebung des Hinweises in dem Formblatt hingewiesen. Ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Aufhebung erlaube, liege nicht vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann keinen Bestand haben, weil ein atypischer Fall gegeben ist, bei dem in Anwendung des von § 124 Absatz 1 ZPO insoweit eingeräumten Ermessens von der Aufhebung abzusehen ist.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist das nach §§11 Absatz 1 RPflG, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Absatz 2 Satz 2, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie ist innerhalb der Monatsfrist aus § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO eingelegt. Das Schriftformerfordernis aus § 569 Absatz 2 ZPO ist gewahrt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Offen bleibt, ob dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Mitteilung der Einkommensbesserung grobe Nachlässigkeit anzulasten ist. Jedenfalls liegt ein atypischer Fall vor, bei dem‘ das Absehen von der Aufhebung geboten ist.

a)

ln der zum Jahresbeginn 2014 in Kraft getretenen Fassung, die auf dem „Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“ vom 31.08.2013 (BGBl. I 3533) beruht, verpflichtet § 120a Absatz 2 ZPO die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wesentliche Besserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Frist von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens unverzüglich mitzuteilen. Als solche Änderungen konkretisiert der Gesetzgeber jede Besserung des laufenden Einkommens, bei der die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht ergeben sich aus § 124 Absatz 1 Nr. 4 ZPO. Danach soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Schließlich sieht das Gesetz in § 120a Absatz 2 Satz 4 ZPO vor, dass die Partei über ihre Mitteilungspflicht und über die Folgen eines Verstoßes bei der Antragstellung in dem für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formular zu belehren ist.

b)

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger seine nach § 120a Absatz 2 ZPO bestehende Pflicht verletzt hat, unverzüglich nach Wiederaufnahme der Beschäftigung und daraus resultierender Einkommensbesserung hiervon dem Arbeitsgericht Mitteilung zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger trotz der Einkommensbesserung weiterhin prozesskostenhilfebedürftig im Sinne der Regelung in § 115 ZPO ist. Dennoch ist die Einkommensverbesserung wesentlich. Wesentlichkeit im Sinne der Mitteilungspflicht bedeutet nicht notwendigerweise Erheblichkeit für die die Festsetzung von Monatsraten. Das Gesetz bestimmt in § 120a Absatz 2 Satz 2 ZPO durch die Angabe eines konkreten Betrags, ab welcher Einkommensdifferenz eine Mittteilung zu machen ist. Ist diese Differenz erreicht, hat die Partei die Einkommensbesserung mitzuteilen. Erst in einem zweiten Schritt prüft dann das Gericht, ob Zahlungen festzusetzen sind (BT-Drs. 17/11472, S. 34).

c)

Zweifelhaft erscheint, ob die Verletzung der Mitteilungspflicht vorliegend absichtlich oder zumindest grob nachlässig erfolgt ist und damit eine weitere Voraussetzung der Aufhebung vorliegt.

aa)

Grobe Nachlässigkeit wird an anderer Stelle der ZPO nämlich im Rahmen des § 296 ZPO verstanden als die Verletzung der prozessualen Sorgfalt in besonders hohem Maße (vgl. BGH 24.09.1986 – VIII 2R 255/85 – juris, Rn 14) und das Außerachtlassen dessen, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (Zöller-Greger ZPO § 296 Rn 27). Dieser Maßstab ist auch im Rahmen des § 124 ZPO anzuwenden (vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, § 124 ZPO Rn 14).

bb)

Ob vorliegend ein solches Verschulden anzunehmen ist, bleibt offen.

(1) Für die Annahme einer groben Nachlässigkeit spricht der – durch Fettdruck hervorgehobene – Hinweis auf die Mitteilungspflicht in der Formularerklärung, die der Kläger unterzeichnet hat. Nach den Ausführungen in der Begründung des der Neufassung zu Grunde liegenden Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/11472, S. 35) ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Sanktionierung durch Aufhebung der Bewilligung infolge Unterlassen der Änderungsmitteilung in der Regel angemessen sei, weil die hilfebedürftige Person bei der Antragstellung auf die Mitteilungspflicht und auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes hingewiesen werde. Der Hinweis, wie er in dem durch Rechtsverordnung eingeführten Formular (Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, BGBl. I 2014, 35) in das Feld unmittelbar vor der Unterschrift aufgenommen ist, belehrt den Antragsteller über die aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwachsenden Pflichten. Insbesondere macht er – durch Wiedergabe der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung – konkret deutlich, wann eine Einkommensbesserung vorliegt. Handelt der Antragsteller der Belehrung zuwider, so liegt Vorsatz nahe zumindest aber ein besonders hoher Grad an Sorglosigkeit bei dem Umgang mit den aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwachsenden Pflichten.

(2) Vorliegend bestehen in zweierlei Hinsicht Bedenken, ob diese generellen Erwägungen der Situation des Klägers gerecht werden. Zum einen weist die Beschwerdeschrift hin auf die fehlende Gewandtheit des Klägers in der deutschen Sprache und überhaupt im Schriftverkehr. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in den beiden die parallele Rechtsstreitigkeit erster und zweiter Instanz begleitenden Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls zeitnah Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, nämlich am 25.06.2013, am 18.02.2014 und am 17.12 2014. Dabei erfolgte die erste Erklärung des Klägers noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts und auf dem Formular in alter Fassung, das einen Hinweis auf die Mitteilungspflicht nicht enthielt. Die Frequenz der abzugebenden Erklärungen und das Fehlen entsprechender Hinweise in dem ältesten Formular sprechen zusammen mit der fehlenden sprachlichen Gewandtheit des Klägers gegen die Annahme einer groben Nachlässigkeit.

d)

Letztlich kann die Feststellung eines entsprechenden Verschuldens dahingestellt bleiben Jedenfalls liegt ein atypischer Fall vor, bei dem von der Aufhebung abzusehen ist.

aa)

Durch die ebenfalls auf das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zurückgehende Änderung in § 124 Absatz 1 ZPO, wonach die Aufhebung bei Vorliegen eines der Aufhebungstatbestände erfolgen soll, wollte der Gesetzgeber das teilweise bisher angenommene weite gerichtliche Ermessen, ob bei Vorliegen der Aufhebungstatbeststände eine Aufhebung der Bewilligung zu erfolgen hat, beschränken. Nach der Gesetzesbegründung ist grundsätzlich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Raum für gerichtliches Ermessen. Damit aber nicht die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führt, hat der Gesetzgeber die Bestimmung als Soll- Vorschrift gefasst. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist für den Regelfall eine Aufhebung vorgesehen, in atypischen Fällen ist aber eine andere Entscheidung zulässig (BT-Drs. 17/11472, S. 34). Zu berücksichtigende Abwägungskriterien sind ua. die Schwere des Verstoßes bzw. des Verschuldens und die Auswirkungen der Aufhebung für die Partei und daraus resultierende Härten (Groß, BerH/PKH/VKH, § 124 ZPO Rn 34).

bb)

Vorliegend ist danach ein atypischer Fall gegeben, bei dem die Aufhebung zu unterbleiben hat. Die Besonderheit der zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung ergibt sich dabei aus einer Reihe von kumulativ gegebenen Gesichtspunkten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der vollständigen und glaubhaften Erklärungen des Klägers eine Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen möglich ist. Danach ist der Kläger trotz der eingetretenen Besserung seiner Einkommensverhältnisse weiterhin prozesskostenhilfebedürftig. In Anwendung der Regelung aus § 115 ZPO bliebe die Grenze für die Festsetzung von Monatsraten nach Absetzung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Freibeträgen von dem Arbeitseinkommen um mehrere hundert Euro unterschritten. Weiter würde nach der konkreten familiären Situation die aus der Aufhebung resultierende erhebliche Belastung infolge der Erstattungspflicht wegen verauslagter Anwaltsvergütung nicht allein den Kläger treffen, der die Mitteilungspflichten nicht beachtet hat, sondern eine erhebliche Unterdeckung des zum Unterhalts auch der minderjährigen Kinder bereitstehenden Familieneinkommens bewirken. Zusammen mit den Erwägungen zur Nuancierung des Verschuldens des Klägers ergibt sich aus alledem ein atypischer Fall, bei dem überwiegende Gesichtspunkte gegen die regelhaft anzunehmende Aufhebung der Bewilligung sprechen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Absatz 4 ZPO.

Gründe, in Anwendung der Regelung in §§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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