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Aufrechnung Nettoforderung mit Bruttoforderung

Schadensersatz fristlose Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Az.: 3 Sa 123/18

Urteil vom 12.12.2018

 

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.06.2018 -11 Ca 74/17 – wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Zahlungsansprüche in Höhe von 800,00 €.

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig Kläger) war bis zum 18.02.2017 als Kraftfahrer bei der Beklagten und Berufungsklägerin (künftig Beklagte) bei einem durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommen von 1.700,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.02.2017 – der Beklagten zugegangen am 15.02.2017 – kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 26.02.2017. Mit fristloser Kündigung vom 17.02.2017 – dem Kläger zugegangen am 18.02.2017 – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Diese fristlose Kündigung ist rechtlich vom Kläger nicht angegriffen worden. Hintergrund der fristlosen Kündigung ist die von der Beklagten behauptete Arbeitsverweigerung durch eigenmächtige Urlaubsnahme in der Zeit vom 20. – 25.02.2017 durch den Kläger sowie die Rechtsauffassung der Beklagten, sie sei auch deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil der Kläger im Hinblick auf die von ihm erklärte fristgemäße Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. Mit Urteil vom 27.06.2018 ist die Beklagte wie folgt erstinstanzlich verurteilt worden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.497,30 € brutto sowie 312,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 sowie weitere 40,00 € netto pauschal Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer seiner Tätigkeit und seinen Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ausgefüllten Arbeitspapiere, bestehend aus elektrischer Lohnsteuerbescheinigung 2017, Entgeltbescheinigung gem. § 312 SGB III., der Abmeldebescheinigung der Sozialversicherung, herauszugeben.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die am 19.07.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten richtet sich in Höhe von 800,00 € gegen Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.06.2018 – der Beklagten zugestellt am 06.07.2018 – . Die Berufungsbegründung ist nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung am 27.09.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Mit der Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, gegen den ausgeurteilten Bruttobetrag in Höhe von 1.497,30 € bestünden dem Grunde nach zwar keine Einwendungen. Jedoch stünde diesem Betrag ein Aufrechnungsschadensersatzbetrag zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 800,00 € entgegen. Der Kläger habe innerhalb der Probezeit mit Schreiben vom 12.02.2015 gegenüber der Beklagten die Kündigung vom 26.02.2017 erklärt. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin sei damit nicht verbunden gewesen. Eingegangen sei – insoweit unstreitig – dass am 13.02.2017 abgestempelte Kündigungsschreiben des Klägers bei der Beklagten am 15.02.2017. Daraus folge, dass die Kündigungsfrist durch den Kläger nicht eingehalten worden sei. Außerdem sei – in soweit ebenfalls unstreitig – die Kündigung des Klägers nicht unterzeichnet gewesen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug am 17.02.2017 auf dem Betriebshof der Beklagten abgestellt. Ferner habe er der Disponentin per SMS mitgeteilt, dass das Fahrzeug von ihm abgestellt worden sei. Tatsächlich sei der Kläger jedoch gehalten gewesen, seine Tätigkeit bei der Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, jedenfalls bis zu dem von ihm bestimmten Beendigungstermin am 26.02.2017 vorzusetzen. Nach telefonischer Rücksprache seitens der Zeugin Frau T., die bei der Beklagten als Disponentin tätig sei, sei der Kläger dabei geblieben, dass er sein Arbeitsverhältnis mit dem Abstellen des Fahrzeuges am 17.02.2017 als beendet ansehe. Er habe der Zeugin T. mitgeteilt, dass er die Tätigkeiten am 20.02.2017 für die Beklagte nicht fortsetzen werde. Daraus habe sich für die Beklagte aufgrund des seitens des Klägers angekündigten vertragswidrigen Verhaltens in Form der vorsätzlichen und endgültigen Arbeitsverweigerung lediglich die Möglichkeit ergeben, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Dies habe dazu gedient, weiteren Schaden von der Beklagten in Form von Gehaltszahlungen und ähnlichem abzuwenden. Der Kläger habe sich mit dem eigenmächtigen Abstellen des Fahrzeuges am 17.02.2017 und der sich daran anschließenden Arbeitsverweigerung vertragswidrig verhalten. Daraus sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 800,00 € entstanden. Der tatsächliche Schaden belaufe sich auf 905,25 €. Hätte der Kläger in der Zeit vom 20. – 25.02.2017 gearbeitet, wäre das Fahrzeug vollständig ausgelastet gewesen. So aber habe das Fahrzeug den genannten Zeitraum lediglich auf dem Hof gestanden. Die Kosten für den Ausfall inklusive Schubbodenauflieger setzen sich wie folgt zusammen:

Anteil der Steuern und Versicherungen für eine Woche = 31,25 €;

Anteil der Fahrzeugfinanzierung für eine Woche = 624,00 €;

der anteilig entgangene Gewinn für die Woche = 250,00 €.

Das Fahrzeug sei ausschließlich für einen Kunden im Einsatz gewesen. Von dort aus seien dem Fahrer auch die jeweiligen Aufträge erteilt worden. Aus dem – als Anlage zum Schriftsatz beigefügten – Dispositionsplan ergebe sich, welche Fahrten der Kläger durchgeführt habe und welche Vergütung die Beklagte dafür von dem Kunden erhalten habe. Ausweislich des Dispositionsplanes folge, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis einschließlich 17.02.2017 mit dem Fahrzeug unter Einsatz des Klägers Umsätze in Höhe von 6.910,81 € erzielt habe. Ein entsprechender Umsatz wäre auch in der Zeit vom 20.02.2017 bis zum 25.02.2017 erzielt worden. Der Beklagten sei es zum einen aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers sowie der kurzfristigen Arbeitsniederlegung seitens des Klägers nicht möglich gewesen, für die Woche vom 20.02.2017 bis zum 25.02.2017 Ersatz zu beschaffen.

Auf entsprechende Nachfrage des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 hat die Beklagte unter Beweisangebot der anwesenden Disponentin der Beklagten, Frau T., ergänzend – streitig – wie folgt vorgetragen:

„Am 13.02.2017 hat sich der Kläger telefonisch bei Frau T. gemeldet und mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Am 15.02.2017 hat er eine nicht unterschriebene fristgemäße Kündigung abgegeben, wobei nach Auffassung der Arbeitgeberseite die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er noch bis Freitag, den 17.02.2017 fährt und danach ab dem 20.02.2017 Urlaub nimmt und nicht mehr fährt. Frau T. hat den Kläger aufgefordert, die Kündigungsfrist einzuhalten und in der Woche ab dem 20.02.2017 bis zum 25.02.2017 (Montag bis Freitag) zu arbeiten. Bereits in diesem Gespräch hat der Kläger erklärt, dass er in dieser Woche nicht mehr arbeiten wird, da er Urlaub nehmen werde. Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Akte befindlichen Nachrichten der Frau T. zu verstehen vom 17.02.2017, den Lkw ordnungsgemäß am 18.02.2017 zu übergeben. Der Kläger hat in dem Gespräch am 15.02.2017 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er entgegen der Anweisung, ab dem 20.02.2017 die Arbeit aufzunehmen, dieser Anweisung nicht Folge leisten wird und eigenmächtig Urlaub nimmt.“

Auf weitere Nachfrage des erkennenden Gerichts zur Schadenshöhe hat die Beklagte ausgeführt, dass sich aus dem erstinstanzlich abgereichten Anlagen ergebe, dass unter Berücksichtigung von Versicherungen und Leasingraten monatlich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 2.076,00 € ergibt. Im Hinblick auf den Februar 2017 müsse dieser Betrag durch vier geteilt werden und dann ein geschätzter Gewinn von 250,00 € dazu gezogen werden. Dann komme man zu dem konkreten Schaden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 27.06.2018, Az 11 Ca 74/17 in soweit abzuändern, als die Beklagte zur Zahlung eines über den Betrag von 637,30 € brutto sowie 312,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist.

Erstmalig in der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte widerklagend hilfsweise:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.

Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch bleibe sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach bestritten. Der Kläger habe weder vorsätzlich noch vertragswidrig gehandelt, indem er das streitgegenständliche Fahrzeug am 17.02.2017 auf dem Hof der Beklagten abgestellt habe. Der Kläger habe ab dem 20.02.2017 seinen Urlaubsanspruch realisieren wollen, was die Zeugin T. auch gebilligt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt – insoweit unstreitig – persönlich nicht zu gegen gewesen. Es werde bestritten, dass das vom Kläger zur Arbeit genutzte Fahrzeug der Beklagten in der Woche vom 20. bis zum 25.02.2017 für das Unternehmen K. eingeteilt gewesen sei. Der gesamte Vortrag der Beklagten zur behaupteten Schadenshöhe sei für den Kläger nicht nachvollziehbar und werde deshalb bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. jedoch nicht begründet (I.). Die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten ist nicht begründet (II.).

I.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe eines Schadensersatzbetrages von 800,00 € ist gem. § 387 BGB rechtlich nicht begründet. Danach kann jeder Teil einer Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufgerechnet werden, wenn Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.

An der notwendigen Gleichartigkeit fehlt es vorliegend. Denn die Beklagte begehrt die Aufrechnung eines Nettoschadensersatzbetrages in Höhe von 800,00 € gegen den zu Gunsten des Klägers bestehenden Bruttobetrages in Höhe von 1.497,30 €. Eine Nettoforderung kann mit einer Bruttoforderung jedoch nicht aufgerechnet werden, da insoweit aufgrund der notwendigen Abführung von Steuern und Sozialabgaben keine Gleichwertigkeit besteht (LAG Köln v. 17.12.2012 – 5 Sa 697/12 – juris, Rn 27, mwN).

II.

Die hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzaufforderung der Beklagten in Höhe von 800,00 € gegenüber dem Kläger gem. § 628 Abs. 2 BGB ist nicht begründet.

Gem. § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige zum Ersatz des durch die Aufhebung eines Dienstverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet, der durch vertragswidriges Verhalten den Vertragspartner zur Kündigung veranlasst hat. § 628 Abs. 2 BGB setzt diesbezüglich eine Vertragsverletzung voraus, die ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet hat. Die Vertragsverletzung muss vom Anspruchsgegner im Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten sein. Maßgeblich ist ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zudem ist die Einhaltung der zwei Wochen Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erforderlich. Schließlich hat der Anspruchsteller das schuldhafte vertragswidrige Verhalten des anderen Teils und den dadurch adäquat kausal verursachten Schaden in der geltend gemachten Höhe darzulegen und ggf. zu beweisen.

Gemessen an den genannten Voraussetzungen bleibt der von der Beklagen geltend gemachte Schadensersatzanspruch ohne Erfolg.

Zwar spricht nach dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 erfolgten – schlüssigen – Sachvortrag der Beklagten – ein entsprechend für die Beklagte positives Beweisergebnis nach Beweiserhebung unterstellt – vieles dafür, dass das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu werten wäre. Denn wenn der Kläger tatsächlich am 15.02.2017 gegenüber der Prokuristin der Beklagten einen eigenmächtigen Urlaubsantritt ab dem 20.02.2017 angekündigt und trotz der in Aussicht gestellten fristlosen Kündigung unter Aufforderung der Erbringung der Arbeitsleistung in der Zeit vom 20. -25.02.2017 noch einmal am 17.02.2017 wiederholt haben sollte, so wäre ein solcher Umstand nach Auffassung der Kammer als angekündigte beharrliche Arbeitsverweigerung zu werten. Auch das Erfordernis einer vorhergehenden Abmahnung könnte zu verneinen sein, da der Kläger – den streitigen Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt – in diesem Fall trotz der entsprechenden Darstellungen der Konsequenzen am 15.02.2017, am 17.02.2017 die angekündigte Arbeitsverweigerung ab dem 20.02.2017 noch einmal wiederholt hätte. Von einer erfolgreichen Abkehr von der beabsichtigen Vertragsverletzung durch den Kläger nach erfolgter Abmahnung könnte dann wohl prognostisch nicht mehr ausgegangen werden.

Gleichwohl kann dieser Umstand letztendlich dahin stehen, da nach dem lediglich pauschalen und zudem insoweit streitigen Vortrag der Beklagten für die Kammer selbst eine Schätzung der Schadenshöhe bzw. des entgangenen Gewinns nach § 287 ZPO; § 252 BGB nicht möglich ist.

Erstinstanzlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.05.2017 (Bl. 33 d.A.) als anteilig entgangenen Gewinn eine Summe von 250,00 € in den Raum gestellt. Auf welcher Grundlage sich dieser streitige Betrag errechnen oder gegebenenfalls schätzen lassen soll, bleibt offen. Auch der Hinweis auf die – streitigen – Umsätze des von dem Kläger genutzten Fahrzeuges für die Zeit vom 01.02.2017 – 17.02.2017 lassen Rückschlüsse nicht zu. Zum einen bleibt völlig offen, in welchem Verhältnis die Umsätze zu den Ausgaben und Aufwendungen der Beklagten stehen. Zum anderen gestalten sich die wöchentlichen Umsätze auf der Grundlage des abgereichten Dispositionsplanes unterschiedlich, so dass die notwendigen Feststellungen zum entgangenen Gewinn auch im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO für die Kammer nicht möglich sind. Auch auf entsprechende Nachfragen in der Kammerverhandlung vom 12.12.2018 sah sich die Beklagte nicht in der Lage, valide Schätzgrundlagen beizubringen. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der darlegungspflichtigen Beklagten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass Beweisangebote durch die beweispflichtige Beklagte trotz Bestreitens des Klägers nicht dargetan worden sind.

Auch hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kosten für das vom Kläger genutzte Fahrzeug während der vermeidlichen „Stehzeit“ in der Zeit vom 20. – 25.02.2017 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diesbezüglich ist bereits die – im Übrigen streitige – behauptete Schadenshöhe in sich widersprüchlich. Denn soweit erstinstanzlich eine Schadenshöhe von 655,25 € behauptet worden ist, trägt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 eine – streitige – Schadenshöhe von 519,00 € (2076/4 = 519) vor. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten insoweit von einer grundsätzlichen Schadenshöhe von 519,00 € ausgehen wollte, so müsste sich die Beklagte andererseits ersparte Aufwendungen (z.B. erspartes Gehalt für den Kläger in der Zeit vom 20.-25.02.2017; Kosten für Kraftstoff etc.) entgegen halten lassen. Überdies fehlt es auch im Hinblick auf die diesbezüglich behauptete Schadenshöhe an den notwendigen Beweisangeboten durch die beweisbelastete Beklagte.

Nach alle dem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

Da sich die Berufung der Beklagten weder nach dem Antrag, noch nach der Berufungsbegründung inklusive der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 mit der erstinstanzlich austenorierten Schadensersatzpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auseinandersetzt, bleibt die Berufung auch in soweit erfolglos.

IV.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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