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Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat

ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 4 BV 39/10 – Beschluss vom 06.10.2011

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Antragsgegners aus dem Betriebsrat.

Die Antragstellerin ist ein mittelständisches Unternehmen, dessen Betriebszweck auf die Herstellung von Gesenkschmiedeteilen gerichtet ist. Der am … geborene Antragsgegner gehört dem am 23.03.2010 gewählten Betriebsrat der Antragstellerin an, der aus 7 Mitgliedern besteht. Betriebsratsvorsitzender ist …, der von vertreten wird.

Am 12.10.2010 fand bei der Antragstellerin eine Besprechung statt. An dieser Besprechung nahmen neben dem Betriebsleiter der Antragstellerin, der die Besprechung führte, die zuständigen Facharbeiter sowie der Betriebsratsvorsitzende … und dessen Stellvertreter … teil. Anlass dieser Besprechung war der Umstand, dass die Antragstellerin die Vorgabezeiten für eine bestimmte Maschine in der Abteilung Schmiede, in der auch regulär der Antragsgegner tätig ist, verkürzen wollte. Die Teilnehmer dieser Besprechung kamen letztendlich zu dem Ergebnis, dass die Vorgabezeiten an der betroffenen Maschine in der Abteilung Schmiede entsprechend der Intention der Antragstellerin verkürzt werden. Dieses Ergebnis wurde anschließend schriftlich dokumentiert und in Form eines Aushangs unter dem 14.10.2010 der Arbeitnehmerschaft, darunter auch den 33 Mitarbeitern der Abteilung Schmiede, bekannt gemacht.

An diesem Tag hatte der Antragsgegner Spätschicht. Noch bevor er das Betriebsgebäude betreten hatte, traf er zufällig den Betriebsratsvorsitzenden … auf dem Betriebsparkplatz. Daraufhin kam es zu einem Gespräch in dem es u. a. um den Inhalt der Besprechung vom 12.10.2010 ging, an der der Antragsgegner nicht teilgenommen hatte. Neben dem Betriebsratsvorsitzenden stand ein weiterer dem Betriebsrat nicht angehörender Mitarbeiter der Antragstellerin, … . Im Rahmen dieser Unterredung wandte sich der Antragsgegner zu dem Betriebsratsvorsitzenden … sinngemäß mit den Worten:

„Was soll das sein, warum sind die Zeiten geändert? Die Leute in der Schmiede beschweren sich, sie wollen das nicht mitmachen. In der Vergangenheit ist schon genug gekürzt worden. Die Leute in der Schmiede wollen streiken.“

Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig.

Einen Tag später (15.10.2010) kam es zu einer Unterredung des Antragsgegners mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden …. Diesem gegenüber äußerte der Antragsgegner sinngemäß:

„Habt denn nur ihr beide entschieden? Die Kollegen in der Schmiede wollen das nicht mitmachen, die wollen streiken.“

In einem Protokoll, das unter dem 18.10.2010 verfasst und von drei Betriebsratsmitgliedern unterschrieben worden ist, heißt es auszugsweise:

„14.10. zu H.: Ich spreche mit den Leuten, wir werden uns Montag, um 6.00 Uhr, in den Pausenraum setzen und dann auf Frau … warten.

15.10. zu H.: Leider ist keiner bereit dazu.

18.10. zu H.: Leider war keiner bereit dazu, alleine mache ich das nicht“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.

Unter dem 21.10.2010 fand eine Betriebsratssitzung statt. In diesem Zusammenhang wurde unter Hinweis auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes die Rechtswidrigkeit eines Streikaufrufs durch ein Betriebsratsmitglied erörtert.

Zu einem Streik ist es weder in der Schmiede noch in anderen Abteilungen der Antragstellerin gekommen.

Die Antragstellerin beantragte mit dem am 27.10.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren, den Antragsgegner aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner habe seine Pflichten als Mitglied des Betriebsrates verletzt. Er müsse deshalb aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Denn er habe mit seinem Verhalten in schwerwiegender Weise gegen seine Neutralitätspflicht nach § 74 Abs. 2 BetrVG verstoßen und den Betriebsfrieden gestört. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsgegner die Mitarbeiter der Schmiede tatsächlich zum Streik aufgerufen habe.

Denn zum einen habe der Antragsgegner in Anwesenheit des Mitarbeiters … gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden … erklärt, man müsse die Rüstzeitregelung bestreiken und die Arbeit niederlegen. Jedenfalls habe der Mitarbeiter … die Worte „Streik“ und „Arbeitsniederlegung“ bei der Unterredung zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Antragsgegner vernommen. Zum zweiten habe der Antragsgegner jedenfalls den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden … zum Streik aufgerufen. Zwar sei der Mitarbeiter … ebenso wie der Antragsgegner Mitglied des Betriebsrats. Gleichzeitig aber sei er als Vorarbeiter, Mitarbeiter der Abteilung Schmiede. Der Streikaufruf habe demnach den Kollegen … in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Schmiedeabteilung betroffen. Vor diesem Hintergrund könne der Einwand des Antragsgegners nicht greifen, bei diesem Gespräch habe sich allenfalls um einen intern geäußerten Streikwunsch unter Betriebsratsmitgliedern gehandelt. Hinzu komme, dass der Antragsgegner gegenüber seinem Betriebsratskollegen … erklärt habe, dass er die Mitarbeiter der Schmiede vergeblich zur Arbeitsniederlegung aufgefordert habe. Auch hierbei habe es sich um keine „interne“ Äußerung unter Betriebsratskollegen gehandelt, sondern um eine offizielle Mitteilung, die an Dritte gegeben wurde und in ganz massiver Weise den Betriebsfrieden nachhaltig gestört habe. Schließlich habe der Antragsgegner nachdem er am 21.10.2010 mit der Behauptung, er habe in der Schmiedeabteilung zum Streik aufgerufen, konfrontiert wurde diese Behauptung nicht revidiert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Antragsgegner jedoch verpflichtet gewesen, seine anderslautende Aussage zu korrigieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Betriebsrat eine Protokollnotiz zwecks Weitergabe an die Geschäftsleitung verfasst habe. Soweit der Antragsgegner im Übrigen darauf verweist, dass er keinesfalls als Betriebsratsmitglied hinsichtlich etwaiger Streikaufrufe, sondern vielmehr als betroffener Mitarbeiter der Schmiede gehandelt habe, so handele es sich um eine reine Schutzbehauptung.

Die Antragstellerin beantragt, das Betriebsratsmitglied … wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Gründe für einen Ausschluss des Antragsgegners aus dem Betriebsrat seien nicht ersichtlich. Da es niemals einen Streik gegeben habe und da offenbar auch der Streikaufruf in der Abteilung Schmiede nicht mehr darzustellen sei, verbleibt nun aus Sicht der Arbeitgeberin ausschließlich der Vorwurf, der Antragsgegner habe sich in ein Gespräch mit zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern mit einem Streikaufruf gebrüstet. Dies würde, selbst wenn es zutreffend wäre, keinen Ausschluss des Antragsgegners aus dem Betriebsrat begründen. Auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter … die Unterhaltung zwischen dem Antragsgegner und dem Betriebsratsvorsitzenden … auf dem Betriebsparkplatz mitbekommen habe, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Mitarbeiter … sei unstreitig nicht Gesprächspartner des Antragsgegners gewesen. Vielmehr habe der Mitarbeiter … ca. 3 m neben dem Betriebsratsvorsitzenden … gestanden. Die Worte, die an den Betriebsratsvorsitzenden … gerichtet waren, seien jedenfalls nicht für den Mitarbeiter … gedacht gewesen. Dieser habe allenfalls zufällig mitgehört. Schließlich sei ein Ausschlussgrund auch nicht darin zu sehen, wenn der Antragsgegner bei nicht erfolgter Aufforderung zur Arbeitsniederlegung anderslautende Aussagen nicht revidiert habe.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Zutreffend verfolgt die Arbeitgeberin ihre Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 23 Abs. 1 BetrVG streitig.

Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BetrVG.

Neben der Arbeitgeberin und dem Antragsgegner war nach § 83 Abs. 3 ArbGG auch der Betriebsrat zu beteiligen.

2. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ausschluss des Antragsgegners aus dem Betriebsrat ist unbegründet.

Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat.

Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten, die Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz, kann nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch bereits bei einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß gegeben sein (BAG, 02.11.1955 – 1 ABR 30754; BAG, 05.09.1967 – 1 ABR 1/67; BAG, 21.02.1978 – 1 ABR 54/76; BAG, 22.06.1993 – 1 ABR 62/92; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 27). Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (LAG Hamm, 19.03.2004 – 13 TaBV 146/03).

Ein Arbeitgeberantrag auf Ausschluss des Mitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn das Mitglied die gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Pflichten verletzt. Als Pflichtverletzungen, die einen Ausschluss auf Antrag des Arbeitgebers rechtfertigen können, können in Einzelfällen z. B. angesehen werden:

– die grobe Beschimpfung, Diffamierung und Verunglimpfung des Arbeitgebers;

– Aufruf zu wildem Streik;

– falsche Angaben des Betriebsratsmitgliedes über den Zweck seiner Tätigkeit außerhalb des Betriebs;

– Behandlung von parteipolitischen Fragen in einer Betriebsversammlung, die den Betriebsfrieden nachhaltig stört;

– grundsätzliche Ablehnung der Zusammenarbeit durch die Mehrheit der anders organisierten Betriebsratsmitglieder (Freckmann/Koller-van Delden, BB 2006, 490-496);

– Aufforderung an die Arbeitnehmer, mit der Arbeitsleistung zurückzuhalten, um eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu erreichen (LAG Bremen, 16.08.1962 – 1 TaBV 1/61).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch den Antragsgegner nicht vor.

Nachdem die Antragstellerin für die Behauptung, der Antragsgegner habe die Mitarbeiter der Schmiede zur Arbeitsniederlegung aufgefordert, beweisfällig geblieben ist und im Übrigen zuletzt diesen Sachvortrag nicht mehr zur Begründung des Ausschlussantrags herangezogen hat, konnten die verbleibenden Vorwürfe – selbst als wahr unterstellt – den Ausschluss des Antragsgegner nicht rechtfertigen.

Selbst wenn der Antragsgegner gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden … und seinem Stellvertreter … Streikabsichten erklärt haben sollte, so liegt darin keine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen könnte. Dass das Aufrufen der Mitarbeiter durch den Betriebsrat zum Streik einen Ausschlussgrund begründen kann, wurde vorstehend dargestellt. Andererseits kann nicht ohne Weiteres von jedem Betriebsratsmitglied, insbesondere wenn dieses seine Amtspflichten erst seit kurzem wahrnimmt (Antragsgegner ist 19… geboren) verlangt werden, dass es sein beabsichtigtes Vorgehen rechtlich stets zutreffend einordnet. Erlaubt muss deshalb den Betriebsratsmitgliedern sein miteinander über beabsichtigte Maßnahmen zu sprechen; seien sie auch unzulässig. Gerade durch die Erörterungen innerhalb des Gremiums wird die eine oder andere unzulässige Aktion vermieden werden. Die Erörterung etwaiger Streikabsichten unter Betriebsratskollegen muss zulässig sein (vgl. hierzu BAG, 21.02.1978 – 1 ABR 57/76, das zur Vermeidung von Amtspflichtverletzungen Gespräche mit anderen Betriebsratskollegen fordert).

Dass der Antragsgegner mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden … nicht in seiner Funktion als Betriebsratskollegen sondern als Mitarbeiter der Schmiede gesprochen haben soll, erscheint fernliegend. Davon geht auch das Betriebsratsmitglied … offensichtlich nicht aus, wenn er in einem Protokoll -unterschrieben von drei Betriebsratsmitgliedern – unter dem 18.10.2010, das mit dem Antragsgegner geführte Gespräch festhält. Zudem trägt die Antragstellern selber vor, dass gerade der Betriebsrat sich von der Vorgehensweise des Antragsgegners distanzieren will. Stets wird der Betriebsrat als Gremium erwähnt. Kein einziges Mal taucht auf, dass das Betriebsratsmitglied … sich als Mitarbeiter der Schmiede von dem Antragsgegner angesprochen fühlte.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Gespräch auf dem Parkplatz zwischen dem Antragsgegner und dem Betriebsratsvorsitzenden … von dem Mitarbeiter … mitgehört worden sein soll. Selbst wenn der Mitarbeiter … die Worte Streik und Arbeitsniederlegung, die unstreitig an den Betriebsratsvorsitzenden … gerichtet waren, mitbekommen haben sollte, so kann darin kein Aufruf des Mitarbeiters … zum Streik gesehen werden. Selbst wenn von einem Betriebsratsmitglied durchaus verlangt werden kann, dass er mit seinen Äußerungen verantwortungsvoll umgeht und darauf achtet, dass sensible Themen nicht an Außenstehende gelangen, so kann darin jedenfalls keine grobe Amtspflichtverletzung gesehen werden, die den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würde.

Auch der Umstand, dass der Antragsgegner seine Äußerungen gegenüber seinen Betriebsratskollegen, er habe die Mitarbeiter der Schmiede zum Streik aufgefordert – zugunsten der Antragstellerin als wahr unterstellt -, nicht revidiert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Inwieweit der Betriebsfrieden im Betrieb der Arbeitgeberin dadurch gefährdet oder zerstört sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargelegt worden. Ein Betriebsratsmitglied darf, wie dargestellt, mit seinen Kollegen etwaige Streikabsichten erörtern bzw. seine Absicht streiken zu wollen innerhalb des Gremiums äußern. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG erscheint vor diesem Hintergrund nicht betroffen zu sein. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einerseits nicht den Antragsgegner zu der Besprechung am 12.10.2010 eingeladen hat und andererseits dem Antragsgegner eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen hat, die allein auf der Stellungnahme einiger Betriebsratsmitglieder gründete. Die Mitarbeiter der Schmiede sind zu dem Vorwurf des Streikaufrufs im Vorfeld offensichtlich nicht befragt worden. Das Gericht verkennt nicht, dass hier eine Konfliktsituation entstanden ist. Diese ist jedoch nicht geeignet, den Ausschlussantrag zu begründen.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der beteiligte Betriebsrat sich weder dem Antrag der Arbeitgeberin angeschlossen noch vorgetragen hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner unzumutbar sei.

III.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da gerichtliche Gebühren und Auslagen im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden.

 

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