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BAT – dynamische Bezugnahme – Tarifsukzession – ergänzende Vertragsauslegung

ArbG Hamburg, Az.: 20 Ca 37/14, Urteil vom 13.08.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.703,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf

783,80 € seit dem 01. Januar 2011,

1.112,55 € seit dem 01. Januar 2012,

2.653,32 € seit dem 01. Januar 2013 und

4.153,92 € seit dem 01. Januar 2014

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.057,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. Juni 2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des monatlichen Tabellenentgelts des TV-L gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz- Altersversorgung für die Klägerin abzuführen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 430,43 € brutto zusätzliche Beiträge gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung an die S.I. für die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung, Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx abzuführen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.814,25 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Die Klägerin ist seit dem 01. Dezember 1984 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, zunächst als stellvertretende Stationsleiterin und zuletzt als Krankenschwester, beschäftigt. Sie erhält eine Vergütung nach der VergGr. KR V a Stufe 9 der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 75 % der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden, d. h. 28,88 Wochenstunden. Ihre regelmäßige Vergütung setzt sich bisher zusammen aus

•der Grundvergütung,

•dem Ortszuschlag der Stufe 1 sowie bis Juni 2012 dem Ortszuschlag für zwei Kinder,

•einer Allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Bund/Länder.

In dem mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1989 (Anlage K 1, Bl. 5, 6 d. A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, heißt es u. a.:

Randnummer7

㤠4

Der Arbeitnehmer wird analog den Tätigkeitsmerkmalen des BAT eingestuft in die Vergütungsgruppe BAT KR V Stufe 4. / Die erste Steigerung der Grundvergütung erfolgt am 1.2.91. / Der Ortszuschlag wird nach Tarifklasse II Stufe 1 gewährt (+ Diff. vh – 1 Kind) Die anliegende Berechnung der Dienstbezüge ist Bestandteil des Vertrages.

§ 8

Zwischen den Vertragsschließenden werden folgende Sondervereinbarungen getroffen:

1. die Betriebsvereinbarung als Anlage zum Dienstvertrag

2. der Tarifvertrag über Zuwendungen für Angestellte vom 12. Oktober 1973.

Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.

Soweit der BAT in diesem Arbeitsvertrag in Bezug genommen wurde, ist der BAT Bund-Länder in seiner jeweils gültigen Fassung gemeint. Außerhalb der ausdrücklich für anwendbar erklärten Vorschriften des BAT gelten die Regelung dieses Vertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.“

Dem Arbeitsvertrag war als Anlage eine „Berechnung der Dienstbezüge“ vom 14. September 1984 (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Bis circa 1997 erhielt die Klägerin regelmäßig neue Berechnungen ihrer Vergütung, die jeweils die einzelnen Vergütungsbestandteile – u.a. Grundvergütung, Ortszuschlag Tarifklasse… Stufe …, Ortszuschlag Kinder und Stellenzulage – auswiesen.

Darüber hinaus leistet die Beklagte auf Grundlage einer „Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung“ vom 10. Februar 1980 (Anlage B 1, Bl. 26, 27 d. A.) monatlich Zahlungen in Höhe von 4 % der Vergütung auf eine für die Klägerin abgeschlossene Lebens-/ Direktversicherung bei der S.I. (Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx). Die vierprozentige Altersversorgung zahlte die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig auf das Grundgehalt, den Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage.

Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung lautet wie folgt:

„Der monatliche Betrag wird von der Praxisklinik übernommen und beträgt 3,5 – 4 % der jeweiligen Gesamt-Grundvergütung. Eine Anpassung wird jährlich zum 1.6. vorgenommen. Zusatz Versorgungspflichtiges Entgelt, entsprechend der Vereinbarung zwischen der Praxisklinik M. und der I. Lebensversicherung, sind nur die monatlichen Bezüge – Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage, Zulagen für sonntags-, feiertags-, Dienst zu ungünstigen Zeiten, Nachtzuschläge, 13. Gehalt und sonstige Zulagen oder Zuwendungen bleiben hiervor unberücksichtigt.”

Am 01. November 2006 trat der am 12. Oktober 2006 geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft.

Die Beklagte wendet nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor den BAT und die dazu bestehenden Vergütungsregelungen auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis an.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 zuletzt Differenzvergütung in Höhe von 8.703,59 € brutto (Klagantrag zu Ziffer 1.) sowie für den Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 in Höhe von 2.057,20 € brutto (Klagantrag zu Ziffer 2.). Einen weiteren Teil der Klage in Höhe von 4.057,80 € brutto kinderbezogene Entgeltbestandteile für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2012 hat die Klägerin mit einem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2014 zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 der teilweisen Klagrücknahme zugestimmt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des jeweiligen monatlichen Tabellenentgelts des TV-L auf die für sie abgeschlossene Lebensversicherung abzuführen (Klagantrag zu Ziffer 3.). Darüber hinaus begehrt sie die Abführung von 4 % der ursprünglich geltend gemachten Differenzvergütung für den Zeitraum von Januar 010 bis Mai 2014, d.h. von 593,46 € (12.779,39 € brutto für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 zzgl. 2.057,20 € brutto für den Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 = 14.836,59 € x 4 %).

Die Differenzvergütung berechnet die Klägerin auf Grundlage der ihrer Ansicht nach anwendbaren Entgeltgruppe KR 7a Stufe 5 TV-L. Hinsichtlich der Berechnung der Klagforderungen im Einzelnen und hinsichtlich der unstreitig von der Beklagten an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Vergütung wird auf die Seiten 2 bis 5 und 7 des Schriftsatzes des Klägerin vom 16. Mai 2014 (Bl. 30 bis 33 und 35 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juni 2012, in dem die Klägerin Kindergeld bezogen hat, den Ortszuschlag Kinder in Höhe von zuletzt 135,86 € monatlich an sie gezahlt.

Die Klägerin trägt vor, die Anwendbarkeit der angeführten Tarifverträge ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der zeitdynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Im Arbeitsvertrag sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Hätten die Parteien diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, wäre nur eine Bezugnahme auf die Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder in Betracht gekommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.703,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf

-783,80 € seit dem 01. Januar 2011,

-1.112,55 € seit dem 01. Januar 2012,

-2.653,32 € seit dem 01. Januar 2013 und

-4.153,92 € seit dem 01. Januar 2014

zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.057,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. Juni 2014 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge in Höhe von 4 % des Bruttobetrages des monatlichen Tabellenentgelts des TV-L gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz- Altersversorgung abzuführen;

4. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 593,46 € brutto zusätzliche Beiträge gemäß der Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung an die S. I. für die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung, Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx abzuführen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der TV-L sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die Parteien hätten eigenständig und konstitutiv die Vergütungsstruktur des BAT – d.h. ein Gehalt, bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage – vertraglich vereinbart. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt mit dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2009 (4 AZR 194/08) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Die eigenständige und konstitutive vertragliche Regelung der Vergütungsstruktur ergebe sich aus dem Wortlaut von § 4 des Arbeitsvertrages sowie aus dem Umstand, dass dem Arbeitsvertrag als dessen ausdrücklicher Bestandteil eine „Berechnung der Dienstbezüge“ (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) beigefügt gewesen sei.

Eine ergänzende Vertragsauslegung sei aufgrund der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages nicht möglich.

Des Weiteren müsste bei einer – unrichtigen – Anwendung des TV-L konsequenterweise auch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TV-L mit einbezogen werden.

Im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung sei festzustellen, dass sie, die Beklagte, seit Beginn des Arbeitsverhältnisses einen zu hohen Betrag für die Klägerin abgeführt habe. Denn für die Berechnung der Altersversorgung sei nur die monatliche Grundvergütung, nicht aber der Ortszuschlag und die Stellenzulage, maßgeblich. Dies ergebe sich aus der Regelung in Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung. Ferner ergebe sich dies aus der beigefügten anonymisierten Lohnabrechnung einer Kollegin der Klägerin (Anlage B 2, Bl. 28 d. A.), die außertariflich vergütet werde und bei der Berechnungsgrundlage für die Altersversorgung auch nur das Grundgehalt in Höhe von 1.824,09 € sei. Im Zeitraum von November 2006 bis einschließlich März 2014 habe sie insgesamt 6.644,74 € (4 % von 1.866,42 € (Grundgehalt 1.430,93 €, Ortszuschlag 354,91 €, tarifvertragliche Zulage 80,58 €) = 74,66 € x 89 Monate) als Altersversorgung für die Klägerin abgeführt; Mit diesem Betrag erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klagforderung. Äußerst hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem Teilbetrag in Höhe von 1.550,38 € auf, der sich aus der Differenz der vierprozentigen Altersversorgung auf die gezahlte Grundvergütung zzgl. Ortszuschlag und Stellenzulage (74,66 €) und der vierprozentigen Altersversorgung ausschließlich auf die Grundvergütung (57,24 €) ergibt ((74,66 € – 57,24 €) = 17,42 € x 89 Monate = 1.550,38 €).

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I.

Der zulässige Klagantrag zu Ziffer 1. ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 8.703,59 € brutto Differenzvergütung nebst Zinsen zu zahlen. Der Betrag errechnet sich aus den folgenden Beträgen:

Zeitraum Betrag pro Monat x Anzahl Monate Summe

01/2010 – 02/2010 44,85 € x 2 Monate 89,70 €

03/2010 – 03/2011 69,41 € x 13 Monate 902,33 €

04/2011 – 12/2011 100,48 € x 9 Monate 904,33 €

01/2012 – 06/2012 153,18 € x 6 Monate 919,08 €

07/2012 – 12/2012 289,04 € x 6 Monate 1.734,24 €

01/2013 – 12/2013 346,16 € x 12 Monate 4.153,92 €

1. Der Anspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. §§ 5, 6 TVÜ-Länder, §§ 12, 15, 16 TV-L i.V.m. Anlage C zum TV-L. Das monatliche Entgelt der Klägerin bestimmt sich nach den genannten Bestimmungen des TV-L und des TVÜ-Länder. Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in § 4 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.).

a. Nach § 4 des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmer analog den Tätigkeitsmerkmalen des BAT eingestuft in die Vergütungsgruppe BAT KR V Stufe 4. Ausweislich § 8 des Arbeitsvertrages ist der BAT Bund-Länder in seiner jeweils gültigen Fassung gemeint, soweit er im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages). Diese Abreden sind als zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweils gültigen Vergütungsregelungen des BAT auszulegen. Von diesem dynamischen Verständnis der Bezugnahmeregelung gehen auch die Parteien aus. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit die Grundvergütung, den Ortszuschlag und die allgemeine Zulage nach den jeweils gültigen Regelungen des BAT gezahlt. Die Bezugnahmeregelung erfasst nach ihrem Wortlaut, der sich nicht auf ersetzende Tarifverträge bezieht, weder den den BAT in der für den Bund geltenden Fassung zum 01. Oktober 2005 ersetzenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD (Bund) vom 13. September 2005) noch den für den Bereich der Länder ab dem 01. November 2006 geltenden TV-L, der gleichfalls nach § 2 TVÜ-Länder den BAT im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ablöst. Beide Tarifverträge sind keine jeweilige Fassung des BAT (vgl. BAG, Urteil vom 03. Juli 2013, 4 AZR 41/12, zit. nach Juris, Rn. 13 m.w.N.).

b. Die unbedingte dynamische Bezugnahme bewirkt jedoch eine nachträgliche Lücke der vertraglichen Vereinbarung, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

aa. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG, Urteil vom 21. April 2009, 3 AZR 640/07, zit. nach Juris, Rn. 33)

bb. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung ist spätestens seit dem 01. November 2006 lückenhaft geworden. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Verweisungsregelung auf die Vergütungsbestimmungen des jeweils geltenden tariflichen Regelungswerks ergibt sich der Wille der Parteien, die tariflichen Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen für das Arbeitsverhältnis nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern deren Inhalt dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes und der Länder auszurichten. Dem entsprach die tatsächliche Vertragsdurchführung bis zum Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-Länder. Durch die weitgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Länder durch den TVöD einerseits und den TV-L andererseits hat die dynamische Entwicklung des BAT ihr Ende gefunden (BAG vom 03. Juli 2013, aaO., Rn. 15). Eine nachträgliche Regelungslücke kann nicht deshalb verneint werden, weil der BAT nicht gekündigt worden ist und mit seinem – statischen – Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könnte. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (BAG vom 03. Juli 2013, aaO., Rn. 16).

cc. Diese tarifliche Entwicklung haben die Parteien nicht bedacht, deshalb liegt eine unbewusste Regelungslücke vor. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1989 bestand kein Anlass, mit einer Ablösung des BAT durch unterschiedliche Regelungswerke für Bund, Kommunen und Länder zu rechnen.

dd. Dass die Arbeitsvertragsparteien den BAT nicht vollumfänglich, sondern nur bzgl. der Vergütung in Bezug genommen haben, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung zur regelmäßigen vertraglichen Wochenarbeitszeit. Der einzelvertraglich festgelegte Umfang der Arbeitszeit in Abweichung zur tariflichen Arbeitszeit ist ein Teil des Regelungsplans der Parteien, der nur bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist. Es ist kein Grund erkennbar, der dafür sprechen könnte, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nur bei einer vollumfänglichen Bezugnahme des BAT erfolgen kann (vgl. hierzu auch: BAG, Urteile vom 21. August 2013, 5 AZR 581/11, zit. nach Juris, Rn. 45; vom 03. Juli 2013, aaO., Rn. 19 ff.; vom 15. Juni 2011, 4 AZR 665/09, zit. nach Juris, Rn. 34; vom 18. Mai 2011, 5 AZR 213/09, zit. nach Juris, Rn. 20). Für die vorliegend allein im Streit stehende regelmäßige monatliche Vergütung haben die Parteien umfassend auf den BAT verwiesen.

ee. Dass die Parteien dem Arbeitsvertrag eine „Berechnung der Dienstbezüge“ als dessen Bestandteil beigefügt haben, steht der ergänzenden Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Dieser Umstand stellt kein Indiz dafür da, dass die Parteien das Vergütungssystem des BAT – bestehend aus Grundvergütung, dem familienbezogenen Ortszuschlag etc. – konstitutiv vertraglich vereinbart haben. In der Berechnung gibt die Beklagte lediglich die sich aus dem BAT ergebende Vergütung wieder und schlüsselt diese – ihren Bestandteilen und der jeweiligen Höhe nach – für die Arbeitnehmerin verständlich auf. Damit korrespondiert, dass die Beklagte bis circa 1997 bei Änderungen der tariflichen Vergütung eine neue Berechnung der Dienstbezüge für die Klägerin erstellt hat. Der Zweck der „Berechnung der Dienstbezüge“ erschöpft sich dementsprechend darin, die Vergütung für die Arbeitnehmerin dem Grunde und der Höhe nach transparent zu machen. Demgegenüber ist kein Umstand erkennbar, der dafür sprechen könnte, dass es der Beklagten gerade auf das Vergütungssystem des BAT – bestehend aus Grundvergütung, dem familienbezogenen Ortszuschlag etc. – ankam.

ff. Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2009 (4 AZR 194/08). Der Entscheidung liegt ein besonders gelagerter Einzelfall zugrunde, der mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In dem der Entscheidung vom 10. Juni 2009 zugrunde liegenden Fall haben die Parteien mehrere Elemente aus verschiedenen externen Normenwerken zu einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden. Die Bezugnahme auf den BAT, an dessen Vergütungsregelungen die Struktur der in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der I. H. Hannover-Hildesheim (AVB) teilweise anknüpft, erfolgte zur Integration in das eigene komplexe Regelungswerk der dortigen Beklagten. Dabei standen die Differenzierung der Vergütungselemente und damit die eigenständig geregelte Vergütungsstruktur in den AVB einer ergänzenden Auslegung der AVB entgegen (vgl. Urteil des BAG vom 10. Juni 2009, 4 AZR 194/08, zit. nach Juris, Rn. 40 bis 43). Demgegenüber haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kein eigenes komplexes Regelwerk wie die AVB, in dem in einer Art Baukastensystem mehrere Elemente aus verschiedenen externen Normenwerken miteinander verknüpft und in einem eigenständigen Regelwerk miteinander verbunden werden. Die Beklagte verweist in ihrem Arbeitsvertrag bzgl. der regelmäßigen Vergütung schlicht auf das Vergütungssystem nach dem BAT und gibt dieses in der dem Vertrag anliegenden Berechnung für die Klägerin verständlich wieder.

gg. Die Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages steht einer ergänzenden Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. § 8 enthält – neben der Bezugnahmeklausel – lediglich eine einfache Schriftformklausel („Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.“). Diese Klausel schließt lediglich mündliche Nebenabreden aus, steht einer ergänzenden Auslegung des schriftlichen Vertrages aber nicht entgegen.

c. Für die Schließung der entstanden Regelungslücke gilt Folgendes. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt anstelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre.

aa. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf den BAT folgt, dass ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession im Jahr 2006 nicht den Interessen der Parteien entsprach. Die Parteien haben sich für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG vom 18. Mai 2009, aaO., Rn. 20).

bb. Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung der Klägerin nach § 4 des Arbeitsvertrags maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Vereinbarung unternehmensfremder tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck dynamischer Inbezugnahmen von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG, Urteil vom 21. August 2013, 5 AZR 581/11, zit. nach Juris, Rn. 24 und vom 18. Mai 2009, aaO., Rn. 22).

Allgemein ist davon auszugehen, dass nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien, die ihre materiellen Arbeitsbedingungen dynamisch an einem Tarifvertrag orientieren, denjenigen Tarifverträgen folgen wollen, die von den Tarifvertragsparteien des ursprünglich in Bezug genommen Tarifvertrags abgeschlossen werden. Kommen hierfür mehrere Tarifvertragsparteien in Betracht, weil im Arbeitsvertrag auf parallel abgeschlossene, inhaltsgleiche Tarifverträge Bezug genommen wurde oder weil es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handelte, der von den bis dahin gemeinsam abschließenden Tarifvertragsparteien jeweils unterschiedlichen Folgeregelungen unterworfen wird, soll im Zweifel der Folgetarifvertrag angewandt werden, der von denjenigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, denen die Arbeitsvertragsparteien aus beiderseitiger Sicht am nächsten standen (BAG vom 21. August 2013, aaO, Rn. 27).

cc. Dies sind vorliegend die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Fehlt es an Hinweisen, die eine Orientierung an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten des Bundes oder der durch die VKA vertretenen kommunalen Arbeitgeberverbände und ihrer Mitglieder erkennen lassen, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die für diesen Bereich geltenden Nachfolgeregelungen vereinbart hätten (BAG, Urteil vom 19. Mai 2010, 4 AZR 796/08, zit. nach Juris, Rn. 41). Deshalb kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der TVÖD für den Bereich des Bundes oder für den der Kommunen vereinbart worden wäre.

d. Die Vergütung bestimmt sich demnach nach §§ 5, 6 TVÜ-Länder, §§ 12, 15, 16 TV-L. Nach der Anlage 5 zum TVÜ-Länder wird die bisherige Vergütungsgruppe KR V a BAT durch die Entgeltgruppe KR 7a TV-L ersetzt. Gemäß § 5 TVÜ-Länder ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln, um dieses dann einer Stufe der Entgeltgruppe 7a zuzuordnen. Aufgrund des von der Klägerin nachvollziehbar ermittelten und von der Beklagten nicht bestrittenen Vergleichsentgelts von 2.488,56 € brutto (bei Vollzeit), ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 7a (2.430,00 € brutto). Der überschießende Betrag von 58,56 € bildet die sogenannte individuelle Zwischenstufe im Sinne von § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder. Unter Zugrundelegung der Teilzeittätigkeit der Klägerin im Umfang von 75 v.H. ergab sich ab dem 01. November 2006 eine Vergütung von 1.866,42 €. Zum 01. Januar 2008 erfolgte eine Erhöhung des Entgelts um 2,9 % (§ 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Länder). Zum 01. November 2008 erfolgte der Aufstieg in die betragsmäßig nächst höhere Stufe, d.h. im Fall der Klägerin in die Stufe 6. Hinsichtlich der weiteren Vergütungserhöhungen im Zeitraum von 2009 bis 2014 wird auf die Auflistung der Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 16. Mai 2014 (Bl. 31 d. A.) verwiesen, die anhand der jeweiligen Änderungstarifverträge, zuletzt auf Grundlage des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TV-L, Anlage C, nachvollziehbar sind. Ausweislich der Auflistung der Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 16. Mai 2014 (Bl. 32 d. A.) und der von der Beklagten nicht bestrittenen Zahlungen ergibt sich für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 eine Gesamtforderung von 8.703,59 € brutto.

e. Der Anspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen. Nach dieser Bestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist auf das Arbeitsverhältnis jedoch nicht anwendbar, weil die Parteien die Anwendbarkeit des BAT und ergänzend des TV-L nur hinsichtlich der regelmäßigen monatlichen Vergütung vereinbart haben. Insoweit liegt auch keine unzulässige „Rosinenickerei“ vor, wie die Beklagte meint. Die Parteien haben bewusst den BAT nicht in Gänze vereinbart. Die fehlende Anwendbarkeit der Ausschlussfristen ist auch nicht zwangsläufig nur für den Arbeitnehmer von Vorteil; wenn z.B. Vergütungsrückforderungen des Arbeitgebers aufgrund von Überzahlungen ausstehen, ist sie auch für den Arbeitgeber vorteilhaft.

f. Der Beklagten stehen auch keine aufrechenbaren Gegenansprüchen aufgrund einer Überzahlung der Altersversorgung zu.

 

aa. Eine Rückforderung der gesamten Zahlungen der Beklagten im Zeitraum von November 2006 bis einschließlich März 2014 in Höhe von insgesamt 6.644,74 € kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Zahlungen nicht rechtsgrundlos (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern auf Grundlage von Ziffer 2 der „Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung“ vom 10. Februar 1980 (Anlage B 1, Bl. 26, 27 d. A.) erbracht hat. Auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung hat sie monatlich Zahlungen in Höhe von 4 % der Vergütung auf eine für die Klägerin abgeschlossene Lebens-/ Direktversicherung bei der S. I. (Versicherungsnummer xxx aus Gruppenversicherung xxx) zu leisten. Eine Anrechnung auf etwaige Tariflohnerhöhungen kommt nicht in Betracht, weil sie sich mit der Betriebsvereinbarung zur Zahlung der Altersversorgung als selbstständigen Entgeltbestandteil nebst dem jeweiligen Tarifentgelt verpflichtet hat.

bb. Die Klägerin ist auch nicht deshalb überzahlt, weil die Beklagte die vierprozentige Altersversorgung nicht nur unter Einbeziehung der Grundvergütung, sondern auch unter Einbeziehung des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage abgeführt hat. Aus diesem Grund liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Überzahlung iHv 1.550,38 € vor.

Die vierprozentige Altersversorgung ist auf Basis der festen regelmäßigen monatlichen Vergütung der Klägerin, bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage – zu errechnen – dies ergibt sich aus einer Auslegung von Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung. Ziffer 2 ist auslegungsbedürftig, weil die Bestimmung in der konkreten Formulierung mit der aufgeführten Zeichensetzung keinen Sinn ergibt. Nähme man die Bestimmung wörtlich („…- Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage, Zulagen für sonntags-, feiertags-, Dienst zu ungünstigen Zeiten, Nachtzuschläge, 13. Gehalt und sonstige Zulagen oder Zuwendungen bleiben hiervor unberücksichtigt“) wäre gar keine Altersversorgung zu zahlen. Dies ist erkennbar nicht gewollt. Aufgrund der Regelung, dass die Altersversorgung „3,5 – 4 % der jeweiligen Gesamt-Grundvergütung“ beträgt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur die Grundvergütung einzubeziehen ist, wie die Beklagte nunmehr meint. Die Formulierung „Gesamt- Grundvergütung“ und die anschließende Auflistung verschiedener Vergütungsbestandteile sprechen vielmehr dafür, dass die Parteien die Gesamtgrundvergütung definieren und nur die festen regelmäßigen Vergütungsbestandteile einbeziehen wollten. Hierzu gehören neben der Grundvergütung auch der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage. Beide können sich zwar bei Änderungen des Familienstandes bzw. der Familienverhältnisse oder bei Änderungen der Stelle auch ändern. Insoweit könnte sich aber auch die Grundvergütung ändern. Solche Änderungen erfolgen jedoch nur ausnahmsweise, und nicht – wie beispielsweise Überstunden oder Feiertagsarbeit – häufig im Jahr. Für ein derartiges Verständnis spricht weiterhin, dass auch die Beklagte die Betriebsvereinbarung in den vergangenen Jahren so verstanden hat. Dem Umstand, dass sie bei einer anderen außertariflichen Mitarbeiterin nicht eine Zulage berücksichtigt hat, kommt insoweit keine Bedeutung zu. Insoweit fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit. § 26 Abs. 1 BAT definiert im Übrigen als Bestandteile der Vergütung die Grundvergütung und den Ortszuschlag. Bei der allgemeinen Zulage handelt es sich ebenfalls um einen festen Vergütungsbestandteil, der auch an den Tariflohnerhöhungen teilnahm (§ 2 Abs. 4 des Tarifvertrags über Zulagen für Angestellte vom 17. Mai 1982).

2. Die Forderung ist – wie von der Klägerin geltend gemacht – mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen. Dies ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 286Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1,614 S. 2 BGB. Der Höhe nach ergeben sich folgende Beträge und Fälligkeitszeitpunkte:

für 2010:

2 x 44,85 € (Januar und Februar),

10 x 69,41 € (März bis Dezember),

insgesamt 783,80 € ab dem 01. Januar 2011;

für 2011:

3 x 69,41 € = 208,23 € (für Januar bis März)

9 x 100,48 € = 904,32 € (für April bis Dezember),

insgesamt 1.112,55 € ab dem 01. Januar 2012;

für 2012:

6 x 153,18 € (für Januar bis Juni)‘

6 x 289,04 € (für Juli bis Dezember),

insgesamt 2.653,32 €;

für 2013

12 x 346,16 € = 4.153,92 € für Januar bis Dezember.

II.

Randnummer63

Der zulässige Klagantrag zu Ziffer 2. ist ebenfalls begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin als Differenzvergütung für den Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 weitere 411,44 € brutto pro Monat, d.h. insgesamt 2.057,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit kann zur Begründung des Anspruchs auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. Ausweislich der Anlage C zum TV-L nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-L vom 09. März 2013 beträgt die Vergütung der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 6 ab dem 01. Januar 2014 3.037,14 € brutto, entsprechend 2.277,86 € brutto bei 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Abzüglich der monatlichen gezahlten 1.866,42 € brutto ergibt sich die o.a. monatliche Differenz.

III.

Der Klagantrag zu Ziffer 3. ist ebenfalls zulässig und begründet.

1. Der Klagantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, monatlich 4 % des sich jeweils ergebenden Tabellenentgelts des TV-L (§ 15 TV-L i.V.m. Anlage C) für sie als Zusatz- Altersversorgung abzuführen. Nach diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.

Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 18. Februar 2014, 3 AZR 568/12, zit. nach Juris, Rn. 18). So verhält es sich hier. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine bestimmte Vergütungsordnung für die Berechnung der Zusatz-Altersversorgung zu berücksichtigen ist. Die von ihr begehrte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung, an die Klägerin Vergütung und damit auch Altersversorgung nach dem TV-L zu zahlen. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG vom 18. Februar 2014, aaO, Rn. 19).

2. Der Antrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, nach Maßgabe der „Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz- Altersversorgung“ vom 10. Februar 1980 4 % des sich jeweils ergebenden Tabellenentgelts des TV-L (§ 15 TV-L i.V.m. Anlage C) für sie als Zusatz- Altersversorgung abzuführen

Dieser Anspruch folgt aus einer ergänzenden Auslegung von Ziffer 2 der

Betriebsvereinbarung.

a. Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung ist lückenhaft geworden, weil die Regelung an die nach dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Vergütung nach BAT und die sich aus dem BAT ergebenden Vergütungsbestandteile, u.a. Grundvergütung und Ortszuschlag, anknüpft. Insoweit handelt es auch um eine planwidrige Lücke. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr 1980 an eine Ablösung des BAT und dessen Vergütungssystem gedacht haben.

b. Wenn die Parteien an die eingetretene Tarifsukzession gedacht hätten, hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien für die Berechnung der Altersversorgung das sich aus dem TV-L jeweils ergebende Entgelt zugrunde gelegt. Denn hierbei handelt es sich nunmehr um die regelmäßige monatliche Gesamt-Grundvergütung, die die früheren Entgeltbestandteile nach dem BAT – Grundgehalt, Ortszuschlag und allgemeine Zulage – in sich vereint. Eine statische Weitergeltung der vertraglich nicht mehr geschuldeten BAT-Vergütung hätte ihren Interessen nicht entsprochen. Die für die Altersversorgung zugrunde liegende Vergütung sollte sich klar erkennbar nach der jeweils geschuldeten vertraglichen Vergütung richten. Die nähere Ausgestaltung der Anpassung der Altersversorgung wurde mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die Vergütungstarifverträge des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Betriebsvereinbarung ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des in der Betriebsvereinbarung indirekt benannten Tarifwerks. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf der Ebene der Betriebsvereinbarung zur Zusatz- Altersversorgung werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG, Urteil vom 14. Februar 2012, 3 AZR 109/10, zit. nach Juris, Rn. 32).

IV.

Der zulässige Klagantrag zu Ziffer 4. ist nur in Höhe eines Teilbetrages von 430,43 € brutto begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, diesen Betrag an die für die Klägerin abgeschlossene Versicherung zu zahlen.

1. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus Ziffer 2 der „Betriebsvereinbarung über die von der Praxisklinik M. gewährte Zusatz-Altersversorgung“ vom 10. Februar 1980. Nach der vorzunehmenden ergänzenden Auslegung ist für die Zusatz-Altersversorgung dass sich aus § 15 TV-L i.V.m. Anlage C jeweils ergebende Tabellenentgelt der Klägerin zugrunde zu legen. Hinsichtlich des sich jeweils ergebenden Tabellenentgelts kann auf die Ausführungen unter I. 1. d. und II. verwiesen werden. Für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 ergibt sich ein Differenzvergütungsbetrag von 10.760,79 € (8.703,59 € + 2.057,20 €). 4 % davon sind 430.43 €. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemacht 163,03 € ist die Klage nicht nachvollziehbar. Da die Beklagte die zugrunde liegenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile bzw. den entsprechenden Ortszuschlag iHv 4.075,80 € tatsächlich an die Klägerin gezahlt hat, ist davon auszugehen, dass sie diesen Betrag auch bei der Altersversorgung berücksichtigt hat. Die Klägerin hat jedenfalls Gegenteiliges nicht vorgetragen.

V.

1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen, weil diese Quote dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung des zurückgenommenen Teils der Klage entspricht (§§ 92Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Für die Kostenentscheidung ist von einem Kostenstreitwert von 17.890,05 € auszugehen, der sich wie folgt errechnet:

Antrag zu 1.: 12.779,39 €

Antrag zu 2.: 2.057,20 €

Antrag zu 3.: 2.460,00 € (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG: 36 x 2.277,86 € x 4 % x 75 % wegen der bloßen Feststellung)

Antrag zu 4.: 593,16 €

Für den zurückgenommenen Teil der Klage iHv 4.075,80 € hat die Klägerin die Kosten zu tragen, ferner für einen Teilbetrag iHv 163,03 € beim Klagantrag zu Ziffer 4.

2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 4 ZPO) gestellten Anträgen 13.814,25 €.

3. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG bleibt davon unberührt.

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