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Berechnung des Transferentgelts während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 282/14 – Urteil vom 28.08.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. März 2014 – 11 Ca 3185/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers aus einem dreiseitigen Vertrag, durch den der Kläger zur Beklagten gewechselt war.

Berechnung des Transferentgelts während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der – ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Angaben in den vorgelegten Entgeltnachweisen des Klägers für die Monate 07/2012 bis 09/2012 und 11/2012, Bl. 7 – 10 d. A.): am 00.00.0000 geborene – Kläger war hiernach offensichtlich seit 01.09.1984 bei der Fa. S. AG tätig (nähere Angaben zu den individuellen Verhältnissen, zur Tätigkeit des Klägers, seiner Beschäftigungsvita usw. fehlen …), von der er im Jahr 2006 aufgrund Betriebsübergangs zur Fa. N. GmbH & Co. KG, M., wechselte. Unter dem 02.08.2012 schlossen die Fa. N. GmbH & Co. KG und der Betriebsrat deren Region Süd-West einen Sozialplan (Bl. 21 – 28 d. A.), der u. a. den Wechsel der vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten auch in eine Transfergesellschaft (dort § 2), unter Weiterzahlung eines „BeE-Monatsentgelt(s) von monatlich 75 Prozent“ des jeweiligen Bruttomonatseinkommens – das „alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltbestandteile“ umfasse und „das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ sei (dort § 5 Abs. (3)) – enthielt. Mit dreiseitigem Vertrag vom 06./10.08.2012 (Bl. 11 – 20 d. A.), abgeschlossen mit der Fa. N. GmbH & Co. KG sowie der Beklagten des vorliegenden Verfahrens, wechselte der Kläger mit Wirkung vom 01.09.2012 zu letzterer. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte an den Kläger ein „BeE-Bruttoentgelt“ in Höhe von 75 % seines Referenzbruttogehalts zu zahlen hat – so der Kläger – oder ein Transferentgelt, das sich aus dem letzten regelmäßig erzielten Bruttomonatsgehalt des Klägers errechnet, von dessen gesetzlichem Nettobetrag das Kurzarbeitergeld abzuziehen und die entsprechende Differenz zwischen der dem gesetzlichen Nettobetrag und der Kurzarbeitsgeldleistung als „KuG-Zuschuss (netto)“ von der Beklagten zu zahlen sei – so diese, auch im Hinblick auf den Inhalt eines Schiedsspruchs der Tarifschiedsstelle auf der Grundlage eines zwischen der Fa. N. GmbH & Co. KG und der IG Metall – Bezirksleitung Bayern – abgeschlossenen, insoweit gleichlautenden, Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 14.12.2012 -.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 25.03.2014, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.03.2014 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage in der Sache mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Regelung unter Abschnitt B. Ziff. 4 des dreiseitigen Vertrages nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass damit dem Arbeitnehmer vorbehaltlos ein Bruttogehalt in Höhe von 75 % seiner bisherigen Bruttovergütung zugesagt worden sei. Zwar werde in § 5 Abs. 3 des Sozialplans zur Ermittlung des „BeE-Monstsentgelts“ auf das Bruttomonatseinkommen Bezug genommen, dieses jedoch selbst nicht als Bruttoleistung bezeichnet. Für die Auslegungs- und Berechnungsmethode der Beklagten sprächen Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 3 des Sozialplans, die offenbar gewährleisten solle, dass die betroffenen Arbeitnehmer in den ersten zwölf Monaten Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit erhalten könnten und die Beklagte dort als Aufstockungsbetrag einen Arbeitgeberzuschuss zum Transferkurzarbeitergeld i. S. d. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu gewähren habe. § 5 Abs. 3 des Sozialplans sei deshalb so zu verstehen, dass der Kläger in der Summe Nettozahlungen in derjenigen Höhe erhalten solle, die seinem Nettogehalt entsprächen, welche sich aus 75 % seines bisherigen Bruttogehalts multipliziert mit 13,5 dividiert durch zwölf errechneten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2014, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit, am selben Tag zunächst wiederum per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem, Schriftsatz vom 27.05.2014 ausführen hat lassen, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass in Abschnitt B. Ziff. 4 des dreiseitigen Vertrages eine Bruttolohnabrede abgebildet sei, weshalb er im Kurzarbeitergeldzeitraum (01.09.2012 – 31.08.2013) Anspruch auf entsprechende Bruttolohnabrechnungen habe. Aus dem dortigen Wortlaut ergebe sich nicht, dass der Begriff des „Bruttomonatseinkommens“ nur eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des „Entgelts“ im KuG-Zeitraum sei. Der Kläger habe aus der Verwendung uneinheitlich gebrauchter Begriffe im dreiseitigen Vertrag und im Sozialplan hinsichtlich „Monatlicher Vergütung“, des „Bruttomonatseinkommens“, des „Entgelts“ und des „BeE-Monatsentgelts“ nicht schließen müssen, dass sich hierdurch die Bezugsgrößen zur Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen änderten. Auch die Auslegung von Abschnitt B. Ziff. 4 Satz 3 des dreiseitigen Vertrages sei nach dessen Sinn und Zweck fehlerhaft. Zwar sei das gesetzliche Kurzarbeitergeld eine Nettoleistung. Nur deshalb, weil die Beklagte sich entschieden habe, hierauf einen KuG-Zuschuss zu leisten, werde noch lange nicht gerechtfertigt, von der vertraglichen Bruttolohnabrede abzurücken, weil sie eine Anrechnung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes als „sinn- und zweckvoll“ ansehe. Eine Umrechnung auf einen Nettobetrag sei nicht erforderlich, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Auch die Argumentation, dass andernfalls erheblich höhere Belastungen auf die Beklagte zukommen könnten, weil das dann zu zahlende Kurzarbeitergeld deutlich geringer ausfiele, sei zum einen viel zu pauschal gehalten, zum anderen rechtfertigten etwaige höhere Belastungen der Beklagten nicht erhebliche Nachteile für ihre Mitarbeiterschaft. Nach allem führe die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, weshalb § 305 c Abs. 2 BGB greife, zumal die Regelungen unter Abschnitt B. Ziff. 4 und Abschnitt C. Ziff. 1 Abs. 1.1 des dreiseitigen Vertrages für den Kläger überraschend gewesen seien. Der Kläger sei nicht juristisch vorgebildet. Er habe aus der Verwendung des Begriffs „BeE-Monatsentgelt“ in § 5 Abs. 3 des Sozialplans nicht schließen müssen, dass sich hierdurch die Bezugsgrößen zur Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen änderten.

Der Kläger beantragt: Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.03.2014 – 11 Ca 3185/13 – wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 73.772,76 € brutto abzüglich hierauf bezahlter 40.296,01 € netto zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1.10.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 3.527,93 € brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.527,49 € netto zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1.11.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 5.583,51 € brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.536,90 netto zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1.12.2012 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 3.527,93 € brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.224,56 € netto zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1.1.2013 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die insoweit fehlerhaften BeE-Lohnabrechnungen seit Geltung des dreiseitigen Vertrages vom 6.8.2012, also ab dem Lohnmonat September 2012, zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des BeE-Gehalts vorzunehmen unter der Maßgabe, dass die Beklagte 75 % der Bruttomonatseinkommen schuldet, wobei Bruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens bei der N. GmbH & Co. KG dividiert durch zwölf ist.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Lohnsteuernachzahlungen freizustellen, die dem Kläger aus der seit 6.8.2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Nettobasis infolge des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b EStG erwachsen.

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Sozialversicherungsbeitragsnachzahlungen freizustellen, die dem Kläger aus der seit 6.8.2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Nettobasis infolge unterzahlter Sozialversicherungsabgaben erwachsen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts vor, dass der Kläger unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes Transferentgelt von der Beklagten in der Form bezogen habe, dass das Kurzarbeitergeld gem. § 105 SGB III in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Bezugszeitraum gezahlt werde, welche gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Differenz zwischen dem (jeweils pauschalierten) Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt sei. Der Kläger beziehe Transferkurzarbeitergeld in maximaler Höhe; die Beklagte zahle für alle Mitarbeiter zusätzlich zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss gem. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III, der bei der Berechnung seines Ist-Entgelts – hier 0,- € – außer Betracht bleibe. Auf diese Berechnungsweise erhalte der Kläger monatlich die Nettosumme ausbezahlt, die er erhalten hätte, wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre und seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung sowie der korrespondierende Entgeltanspruch weiterbestanden hätten. Grundsätzlich erhalte damit jeder Mitarbeiter deswegen jeden Monat denselben Nettobetrag ausbezahlt. Steuern würden lediglich auf den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld abgeführt; die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld zu entrichtenden Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trage dagegen die Beklagte allein, soweit das gezahlte Kurzarbeitergeld und der KuG-Zuschuss 80 % der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht überschritten – andernfalls seien die üblichen Arbeitnehmerbeiträge nach individueller Berechnung zu bezahlen. Würde ein anderer Abrechnungsweg verfolgt, würde dies den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erheblich reduzieren oder ganz in Wegfall bringen. Eine Nettolohnabrede sei im vorliegenden Fall nicht getroffen worden. Die Parteien hätten vielmehr ein Aufstockungsentgelt entsprechend § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III vereinbart, da Abschnitt B. Ziff. 4 Satz 3 des dreiseitigen Vertrages darstelle, dass das vom Kläger während des Zeitraums des Transferkurzarbeitergeldes enthaltene Entgelt aus den beiden Auszahlungskomponenten „KuG-Leistung“ und „KuG-Zuschuss“ bestehe, deshalb hätten die Parteien im dreiseitigen Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass diese beiden Bestandteile als „Nettoentgelt“ gezahlt würden, welche sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechne. Diese Regelung bezwecke, den Kläger während des Transferarbeitsverhältnisses weitgehend materiell abzusichern und gleichzeitig die Beklagte um diejenigen Lohnkosten zu entlasten, die durch das Transferkurzarbeitergeld abgedeckt würden. Dieser Zweck der Vereinbarung würde jedoch völlig verfehlt, wenn man in diese Vergütungsabrede eine Bruttolohnvereinbarung hineininterpretieren wolle, da eine solche Auslegung dazu führen würde, dass der Anspruch des Klägers auf Transferkurzarbeitergeld entfiele oder jedenfalls auf ein wirtschaftlich unbedeutendes Maß zusammenschrumpfen würde. Im Übrigen bestünde auch keine andere Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld auf die zwischen dem Kläger und der Beklagten abgesprochene Vergütung anzurechnen. Deshalb sei die Abrechnung der Beklagten zutreffend, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben müsse.

Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27.05.2014 und vom 01.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug auf die im Ergebnis zutreffenden und inhaltlich ausführlich und überzeugend begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG), die auch der ständigen Rechtsprechung jedenfalls der Mehrzahl der anderen Kammern des Arbeitsgerichts München zum nämlichen Problem und der durchgängigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München hierzu entsprechen (vgl. zuletzt etwa LAG München, U. v. 23.07.2014, 11 Sa 216/14, Juris; U. v. 07.10.2014, 9 Sa 251/14, Juris).

Auch hat die erkennende Berufungskammer in zahlreichen anderen Entscheidungen zum nämlichen Problem – in welchen Rechtstreitigkeiten/Berufungsverfahren die jeweils klagenden Arbeitnehmer in ihrer großen Mehrzahl ebenfalls durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im vorliegenden Fall vertreten waren – näher ausgeführt – worauf ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird -, dass sie der Begründung des Spruches der Tarifschiedsstelle gem. § 8 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 14.12.2012, welcher insoweit eine identische Regelung wie die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen zur Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes enthält, in vollem Umfang beitritt, dass bei der Regelung dieses Tarifvertrages die Beschäftigten innerhalb der beE und hiesigen Beklagten während der Zeit des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld keinen Bruttomonatsverdienst, sondern ein „BeE-Monatsentgelt“ unter Anrechnung der Transferkurzarbeitergeldzahlungen erhalten sollen, wobei es sich bei Letzteren nach § 3 Nr. 2 EStG um einen steuerfreien („Netto“-)Betrag handelt – was zunächst die Berechnung des den Satz von 75 % des Bruttomonatseinkommens entsprechenden individuellen Nettoentgelts bedingt, nachdem eine entsprechende Differenz nur aus gleichen Parametern – hier Nettobeträgen – ermittelt werden kann. Dessen Differenz zum Transferkurzarbeitergeld ist als „KuG-Zuschuss (netto)“ auszugleichen – nur dieser Differenzbetrag auf einen Bruttobetrag hochzurechnen und als solcher auszuweisen. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Berufungskammer weitergehend auch auf die überzeugenden Ausführungen der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München in einem der zahlreichen Parallelverfahren hierzu (U. v. 18.12.2013, 11 Sa 331/13 – dort II. 1./S. 15 f d. Gr. -, Homepage des LAG München und Juris). Bei der Ermittlung der Höhe des Transferkurzarbeitergeldes ist bei einem Vergleich zwischen Soll- und Ist-Entgelt eben – wie bereits das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat – nicht auf die Bruttoentgelt-, sondern die Nettoentgeltansprüche des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen, zumal gem. §§ 105, 106 Abs. 1 Satz 1 SGB III Berechnungsgrundlage die Nettoentgeltdifferenz aus dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt ist.

Damit hat der Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Zahlung von 75 % seines bisherigen Bruttomonatseinkommens (multipliziert mit 13,5 dividiert durch zwölf) gemäß seinem, unverändert, gestellten Klageantrag zu Ziff. 5 und damit auf einen entsprechenden Abrechnungsanspruch. Deshalb sind auch die weitergehend, wiederum unverändert, gestellten Freistellungsanträge des Klägers gem. Ziffn. 6 und 7 seiner Anträge unbegründet.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht auch im Hinblick auf die Vielzahl von Parallelverfahren und (nicht allein) deshalb anzunehmender grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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