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Beschäftigungszusage nach Beurlaubung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 249/16 – Urteil vom 09.11.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2016 – 1 Ca 1922/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über den Beschäftigungsanspruch des Klägers im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der am 1959 geborene Kläger, wohnhaft in K , ausgebildeter Fernmeldehandwerker, war seit dem 22.06.1977 bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrag vom 22.06.1977 (Bl. 63 d. A.), zunächst als Arbeiter, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 22.06.1977 haben die Parteien die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Der Kläger wechselte Anfang des Jahres 1995 vom Fernmeldedienst in den Werkstättendienst des Fernmeldeamtes K und in der Abteilung MT-Maschinentechnik eingesetzt. Zum 01.03.1996 wechselte er in den Betrieb D T I und S Niederlassung D (DT ISM). Dort hatte er den Posten „Betriebskraft Service RIS3“ inne. Er Kläger wurde unverändert nach der Lohngruppe 7a TV Arb vergütet. Die DT ISM wurde zum 01.01.1997 in die neu gegründete Tochtergesellschaft der Beklagten D T I und S GmbH (D T I ) eingegliedert.

Mit Schreiben vom 23.12.1996 (Bl. 336 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass die Niederlassung D aufgelöst werde, der Kläger zu seiner Herkunftsniederlassung bzw. Herkunftsdirektion zurückversetzt werde und er auf seinen Antrag hin in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2001 unter Wegfall der Bezüge für eine Tätigkeit bei der D T I beurlaubt werde. Nach Beendigung der Beurlaubung habe er einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung in seiner ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeeinheit.

Mit Schreiben vom 01.03.2001 (Bl. 130 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit, dass er – wie die anderen „derzeit zu inländischen Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften beurlaubten Mitarbeiter“ der Beklagten – zur Niederlassung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) B versetzt werde. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der D T I werde er von PBM-NL unter Beteiligung der M T (MIT) zu einer wohnortsnahen Organisationseinheit versetzt. Stehe nach der Beurlaubung kein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung werde der Kläger dem Ressort „PMS“ zugeordnet.

Mit Schreiben vom 14.03.2001 (Bl. 349 f. d. A.) ergänzte die Beklagte aufgrund zwischenzeitlicher Gespräche der Sozialpartner die Information des Klägers u.a. dahin gehend, dass die Vermittlung nach Beendigung der Beurlaubung zu einer wohnortnahen Organisationseinheit der Beklagten auf Empfehlung von MIT erfolge, wobei bei bestehenden Alternativen die persönlichen Wünsche des Klägers berücksichtigt würden. Es werde die Vermittlung auf einen freien Arbeitsplatz angestrebt, sei dies nicht möglich komme ggfs. eine vorübergehende Unterbringung in „PMS“ in Frage.

Zum 01.07.2001 wurde bei der Beklagten das frühere Entgeltsystem, in dem der Kläger vor seiner Beurlaubung eingruppiert war, durch eines neues Bewertungs- und Bezahlsystem (NBBS) abgelöst. Danach wurden die Mitarbeiter gemäß § 9 des Tarifvertrages über Sonderregelungen (TV SR) nach den vorhandenen Arbeitsplätzen neu eingruppiert. Eine Eingruppierung des Klägers erfolgte zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Tarifvertrags nicht. Wegen der Einzelheiten des TV SR wird auf Bl. 246 ff. d. A. verwiesen.

Der Kläger war in der Zeit von Januar 1997 bis einschließlich September 2008 für die D T I tätig. Bei der D T I wurde Anfang 1999 ein neues Vergütungssystem eingeführt. Der Kläger wurde ab diesem Zeitpunkt mit der Personalpostenbezeichnung „Service Betriebskraft“ und der Vergütungsgruppe (VG) T 5 des Entgeltrahmentarifvertrags für die D T I und S GmbH (ERTV I ) geführt. Zum 01.05.2000 erfolgte ohne Tätigkeitsänderung eine Neubewertung des Dienstpostens, die zur Personalpostenbezeichnung „Servicetechniker“ VG T 6 führte. Der Kläger absolvierte während seiner Beschäftigungszeit bei der D T I erfolgreich die Fortbildung zum Fachwirt Facility Management und stieg auf bis in die Position eines Objektmanagers. Ab dem 01.07.2007 erhielt er eine Vergütung nach der VG T 7 des ERTV Immobilien. Wegen der Einzelheiten des ERTV Immobilien wird auf Bl. 404 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.10.2008 wurde die D T I an die S S verkauft. Die Beklagte war größter Kunde der D T I , welche etwa 6.800 Mitarbeiter beschäftigte. Operative Facility- und Immobilien-Management-Aufgaben werden von der Beklagten nicht mehr selbst wahrgenommen, ihre Tätigkeit auf diesem Geschäftsfeld beschränkt sich auf Administration und Steuerung von Dienstleistern. Den unter dem 28.07.2008 von der Beklagten angebotenen dreiseitigen Vertrag, der einerseits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, andererseits die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der S S beinhaltete, hat der Kläger abgelehnt.

Der Kläger kehrte zum 01.10.2008 zur Beklagten zurück, ist seither ohne Beschäftigung und erhält eine Vergütung nach der EG T 3, Stufe 4 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV DTAG). Wegen der Einzelheiten des ERTV DT AG wird auf Bl. 391 ff. d. A. verwiesen.

Die Klage des Klägers auf Eingruppierung in die EG T 7 ERTV DTAG, hilfsweise T 6 ERTV DTAG, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.08.2009 – 4 Sa 227/09 – rechtskräftig abgewiesen (Bl. 217 ff. d. A.).

Mit Urteil vom 14.01.2016 (Bl. 604 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Bonn u.a. die vorliegende Klage des Klägers, mit der er aufgrund der Zusagen vom 23.12.1996 und 14.03.2001 die Beschäftigung bei der Beklagten mit Tätigkeiten der EG T 7 des ERTV DTAG begehrte, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe trotz Hinweis nicht konkretisiert, mit welchen Tätigkeiten aus der EG 7 ERTV DTAG er beschäftigt werden wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen das ihm am 05.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.03.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 30.03.2016 bis zum 04.05.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.04.2016 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, mit der Angabe der Entgeltgruppe sei sein Beschäftigungsbegehren hinreichend bestimmt. Es sei Sache der Beklagten, dem Kläger einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der den üblichen Umständen der angegebenen EG entspreche. Die Beklagte habe in der Organisationseinheit Group Facility Management artverwandte Aufgabenstellungen, die der Tätigkeit, die der Kläger bei der D I ausgeübt habe, entsprächen. Der Kläger sei bei seiner Rückkehr so zu stellen als habe er in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Die Beklagte müsse daher seinen beruflichen Aufstieg, einschließlich Bewährungs- und Zeitaufstieg, bei der D I berücksichtigen. Der Kläger mache keinen Beförderungsanspruch geltend, er fordere lediglich eine Beschäftigung, die eine Entgeltgruppe über der Tätigkeit liege, die er vor seiner Beurlaubung bzw. der Einführung des NBBS bei der Beklagten ausgeübt habe. Die Tätigkeit bei der DeTe Immobilien aufgrund Beurlaubung habe dem Interesse der Beklagten gedient.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2016, Az.: 1 Ca 1922/15,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe T 7 des Entgeltrahmentarifvertrages ERTV der D T AG wieder zu beschäftigen, hilfsweise weiter zu beschäftigen;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Referent Ressourcenmanagement mit der EntgeltgruppeT 7 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages der D T AG wieder zu beschäftigen, hilfsweise weiter zu beschäftigen;

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2016 zum Az. 1 Ca 1922/15 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Beschäftigungsbegehren stehe die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2009 entgegen. Der Beschäftigungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger könne im Rahmen seiner Beschäftigungsklage auch keine Beförderung von der Beklagten verlangen. Vielmehr sei dem Kläger lediglich eine Beschäftigung nach Beendigung der Beurlaubung zugesagt worden, die der zuletzt bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit entspreche. Bei der Beklagten seien mit dem Group Facility Management vergleichbare Aufgabenstellungen nicht vorhanden. Die Tätigkeiten der VG T 7 des ERTV I seien nicht identisch mit jenen der EG 7 ERTV DTAG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 07.04.2016, 14.06.201, 06.09.2016 und 20.10.2016 die Sitzungsniederschrift vom 09.11.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung mit einer Tätigkeit der EG T 7 des ERTV DTAG, auch nicht mit einer solchen als Referent im Ressourcenmanagement.

1. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis wird aus den §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB hergeleitet. Er beruht auf der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum Persönlichkeitsschutz. Der Anspruch ist auf die vertragsgemäße Beschäftigung gerichtet. Deren Konkretisierung obliegt gemäß § 106 GewO dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags und der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen zu erbringen hat (BAG, Urt. v. 09.04.2014 – 10 AZR 637/13 – m. w. N.).

2. Bei den Schreiben vom 23.12.1996 und 14.03.2001 handelt sich bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach um formularmäßige, nicht individualisierte Erklärungen der Beklagten, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar ist der Name des Klägers in der Anrede enthalten, im Übrigen sind die Erklärungen in diesen Schreiben in inhaltlicher Hinsicht standardisierter Art. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele (BAG, Urt. v. 19.07.2016 – 3 AZR 141/15 – m. w. N.).

3. Der Wortlaut der Schreiben vom 23.12.1996 und 14.03.2001 verhält sich nicht ausdrücklich zur Art der Beschäftigung bei der Beklagten nach Beendigung der Beurlaubung. Im Schreiben vom 23.12.1996 wird dem Kläger lediglich mitgeteilt, er habe einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung in der ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeeinheit. Das Schreiben vom 14.03.2001, welches das vorherige Informationsschreiben vom 01.03.2001 aufgrund zwischenzeitlicher Gespräche der Sozialpartner ergänzt hat, verhält sich zu den Aspekten wohnortnaher Vermittlung auf einen freien Arbeitsplatz nach Beendigung der Beurlaubung und vorübergehender Unterbringung bei PMS. Es verbleibt dem Wortlaut nach zunächst dabei, dass ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Falle der Rückkehr in dem Umfang besteht, in dem er zum Zeitpunkt der Beurlaubung bestanden hat. Ein Wille auf Abänderung des damals bestehenden arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs ist nicht feststellbar. Als verständiger und redlicher Erklärungsempfänger konnte und durfte der Kläger aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners die genannten Schreiben auch nicht in dem Sinne verstehen, im Falle der Rückkehr werde er so gestellt als ob er seinen beruflichen Aufstieg während der Beurlaubung bei der Beklagten verrichtet habe. Eine solche Auslegung entspricht zwar dem Interesse des Klägers, vernachlässigt aber im Übermaße die anerkennenswerten Interessen der Beklagten. Die Schreiben vom 23.12.1996 und 14.03.2001 verhalten sich nicht ansatzweise zur Anrechnung unternehmensfremder Beschäftigungsentwicklung während der Beurlaubungszeit. Die Beklagte konnte zum damaligen Zeitpunkt keine Aussagen über die konkrete Art der Beschäftigung von Arbeitnehmern der DT ISM nach Beendigung der Beurlaubung tätigen, denn weder war die Dauer der Beurlaubung – unter Berücksichtigung etwaiger Verlängerungen – hinreichend ersichtlich noch waren die betrieblichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr in greifbarer Form bestimmbar. Die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung zeigt sich deutlich an den Ausführungen im Schreiben vom 14.03.2001 zur Vermittlung nach Beendigung der Beurlaubung. War im Ursprungsschreiben vom 23.12.1996 noch die Rede von einem Anspruch auf Wiederbeschäftigung in der ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeeinheit, konkretisiert das Schreiben vom 14.03.2001 die Beschäftigungspflicht im Falle der Rückkehr – wenn auch mit der Einschränkung der Vermittelbarkeit – auf die wohnortnahe Beschäftigung. Für die Beklagte bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie sich das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der D T I entwickeln werde. Weder konnte sie erwarten, dass der Kläger dort einen beruflichen Aufstieg absolviert noch hatte sie steuernden Einfluss auf die Entwicklung dieses Arbeitsverhältnisses oder auf die Arbeitsbedingungen. Sie wurde nach Rückkehr ohne ihr Mitwirken mit einer unvorhersehbaren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bei der D T I konfrontiert. Sie konnte – nicht nur wegen des Outsourcings des Tätigkeitsfeldes – schon aus diesem Grunde keine Vorsorge zur Beschäftigung des Klägers in gehobener Position treffen. Die Anerkennung eines beruflichen Aufstiegs des Klägers ohne, dass sie selbst sicher stellen konnte, dass ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger in der neuen Tätigkeit besteht, widerspricht – auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners – erkennbar den typischen Interessen der Beklagten.

4. Selbst wenn man die Zusagen mit Schreiben vom 23.12.1996 und 14.03.2001 nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachten würde, wäre das Auslegungsergebnis nach den §§ 133, 157, 242 BGB kein anderes. Es liegen im Falle des Klägers keine individuellen Besonderheiten vor, die im Hinblick auf Wortlaut, Systematik, Zweck und Interessenlage ein abweichendes Auslegungsergebnis rechtfertigen würden. Dem Kläger musste unter redlicher Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten klar sein, dass sie sich hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs nach Rückkehr nicht von unabsehbaren Bedingungen abhängig machen wollte, auf die sie keinerlei steuernden Einfluss hatte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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