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Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung – Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 984/16 – Urteil vom 05.05.2017

1) Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 – 37 Ca 2302/15 –

a) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 09.02.2015 nicht aufgelöst worden ist;

b) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.658,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von 485,29 EUR seit dem 28.01.2015 und die Teilbeträge von 195,49 EUR seit dem 28.02.2015, 28.03.2015, 28.04.2015, 28.05.2015, 28.06.2015 und 28.07.2015 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85 %, die Beklagte 15 %.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier auf betriebsbedingte Gründe (Betriebsstillegung) gestützte ordentliche Kündigungen vom 09.02.2015 und 15.07.2015, die jeweils hilfsweise geltend gemachte Zahlung von Nachteilsausgleich und die Zahlung weiteren Arbeitsentgelts (Annahmeverzug) auf der Basis von Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeiten der Freistellung.

Beim Arbeitsgericht Berlin sowie beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz waren oder sind rund 130 Verfahren bezüglich der oben genannten Streitgegenstände anhängig.

Sowohl die damit befassten Kammern des Arbeitsgerichts Berlin als auch die des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg urteilten unterschiedlich über die Wirksamkeit der ersten Kündigungswelle (hier: die Kündigung vom 09.02.2015) und der zweiten Kündigungswelle (hier: die Kündigung vom 15.07.2015). Sofern die Kammern die Kündigungen für wirksam hielten, wurde der Anspruch auf Nachteilsausgleich regelmäßig für nicht gegeben erachtet, dem Anspruch aus Annahmeverzug auch hinsichtlich der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit überwiegend stattgegeben.

Die Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg haben nur für die Klägerseite jeweils die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 276/16 – (NZA 2017, 175 ff. = AP Nr. 52 zu § 17 KSchG 1969) hat das BAG entschieden, dass die dortige Kündigung vom 13.02.2015 (1. Kündigungswelle) unwirksam sei, weil die Beklagte vor Ausspruch dieser Kündigung keine den Anforderungen aus § 17 Abs. 3 KSchG genügende Massenentlassungsanzeige erstattet habe, was zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB führe. Die zweite dortige Kündigung vom 15.07.2015 (2. Kündigungswelle) sei hingegen wirksam. Die Kündigung vom 15.07.2015 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 26 Abs. 2 des maßgeblich für die Parteien geltenden MTV mit Ablauf des 31.01.2016 aufgelöst. Die Beklagte habe im Gegensatz zur ersten Kündigungswelle das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG erneut erforderliche Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG „korrekt durchlaufen“. Sie habe das Konsultationsverfahren rechtzeitig eingeleitet, es ordnungsgemäß eingeleitet und mit dem Betriebsrat ausreichend gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG beraten.

Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, insbesondere nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Die Kündigungserklärung sei hinreichend bestimmt. Insofern genüge die Angabe „zum nächstmöglichen Termin“ ergänzt durch den Zusatz „dies ist nach unserer Berechnung der 31.01.2016“ (vgl. ebenso die hiesige Kündigungserklärung vom 15.07.2015, Bl. 211, hier allerdings zum 29.02.2016 ausgesprochen).

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der dortigen Klägerin, die als Ersatzmitglied des Betriebsrats im August 2014 nachgerückt war, sei gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 KSchG wirksam, da die hier vorliegende Stilllegung eines Betriebes zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zähle. Die Beklagte habe die dem Betriebszweck dienende Organisation zum 31.03.2015 vollständig aufgelöst. Seit dem 01.04.2015 habe sie keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei der Beklagten spiele es keine Rolle, ob einige der gekündigten Aufträge seither durch andere Gesellschaften eines Konzerns ausgeführt würden. Unstreitig sei es weder zu einem Betriebsteilübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen noch sei ein solcher auch nur beabsichtigt. Deshalb sei die Kündigung auch nicht nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Aufgrund der Stilllegung des einzigen Betriebs seien im Unternehmen der Beklagten auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG vorhanden. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sei entbehrlich, weil alle Arbeitsverhältnisse so früh wie möglich mit der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt werden sollten.

Die Beklagte habe nicht nach § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung einholen müssen, weil sie eine gemäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässige ordentliche Kündigung habe erklären wollen. Die erforderliche Anhörung des Gremiums nach § 102 Abs. 1 BetrVG sei ordnungsgemäß gewesen. Die Beklagte habe den Betriebsrat ausreichend über den Kündigungsgrund informiert. Den genauen Zugangszeitpunkt der Kündigung konnte und musste sie nicht angeben.

Die Beklagte habe am 26.06.2015 auch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei den Agenturen für Arbeit in Cottbus und Berlin erstattet. Sie habe durch Vorlage des Sendeberichts und der Empfangsbestätigung glaubhaft gemacht, dass sie den Betriebsrat mehr als zwei Wochen vorher – nämlich am 10.06.2015 – gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet habe. In der Anzeige habe die Beklagte auch den Stand der Beratung mit dem Betriebsrat zutreffend dargelegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG).

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe durch Falschangaben bewirkt, dass die für den Betriebssitz nicht zuständige Agentur für Arbeit in Cottbus nach §§ 18; 20 KSchG entschieden habe, gehe jedenfalls bezüglich der zweiten Kündigungswelle fehl. Es könne dahinstehen, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit einer Agentur bestimme, wenn eine Massenentlassung in einem Betrieb mit unselbständigen Betriebsteilen beabsichtigt sei. Auf die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen komme es jedenfalls dann nicht mehr an, wenn eine betriebliche Einheit bei Erstattung der betreffenden Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergegangen sei und die in Frage stehenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollen. Zumindest unter diesen Umständen könne der Arbeitgeber die Anzeige zugleich und mit sofortiger Wirksamkeit bei sämtlichen für die frühere Betriebsstätte möglicherweise zuständigen Arbeitsagenturen einreichen, wenn er – wie die Beklagte es getan habe – auf die schon umgesetzte Betriebsstilllegung und damit den Wegfall eines Betriebssitzes hinweise und zutreffend mitteile, im Zuständigkeitsbereich welcher Agentur zuletzt die meisten der zu entlassenden Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dann sei es Sache der angegangenen Behörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach §§ 18; 20 KSchG abzustimmen. Wenn der Arbeitgeber korrekte Angaben gemacht habe, könne das Ergebnis dieser Abstimmung in keinem Fall zu seinen Lasten gehen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die zeitgleiche Einreichung einer Anzeige bei allen für einen Teil des – früheren – Betriebs als örtlich zuständig in Betracht kommenden Dienststellen der Arbeitsverwaltung selbst im Fall unzutreffender Angaben lediglich dann zur Nichtigkeit einer nachfolgend erklärten Kündigung führen könne, wenn es dem Arbeitgeber – wofür hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich sei – gerade darum gehe, durch die falschen Angaben eine für ihn vorteilhafte Entscheidung der Agentur für Arbeit zu erreichen.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin im Fall des BAG sei auch nicht nach §§ 68; 85 SGV IX in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe die Kündigung erst nach der Zustimmung des Integrationsamtes innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX erklärt.

Mit der Abweisung des Kündigungsschutzantrages sei der auch ohne Anschlussrechtsmittel der Klägerin in die Revision gelangte Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BetrVG zur Entscheidung angefallen. Dieser erweise sich als unbegründet. Zwar habe die Beklagte mit der Betriebsstillegung eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG geplant. Sie habe sich jedoch vor deren Durchführung ausreichend um einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat bemüht.

Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie bedürfe es trotz der beabsichtigten Vorlage durch die 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg nicht.

Das Arbeitsgericht Berlin hat im vorliegenden Fall die gesamte am 16.02.2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene und später erweiterte Klage sowohl hinsichtlich der ersten als auch der zweiten Kündigung als auch der hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsansprüche und endlich auch wegen der Annahmeverzugsansprüche abgewiesen. Wegen der konkreten Begründung des Arbeitsgerichts Berlin und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Urteil vom 13.01.2016 (Bl. 543 bis 569 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 30.05.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.06.2016 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2016 am 12.08.2016 begründete Berufung des Klägers. Er hält die Kündigung vom 09.02.2015 für unwirksam, weil sie nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt sei und gegen § 17 KSchG verstoße. Dies führt er ausführlich aus. Auch die zweite Kündigung sei insbesondere wegen des Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam. Auch dies wird ausführlich ausgeführt. Dem Kläger stünde ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu, da die Beklagte die Verhandlungen zum Interessenausgleich zu einem Zeitpunkt für gescheitert erklärt habe, als ergebnisoffene Verhandlungen zur Vermeidung der Betriebsschließung noch gar nicht angefangen hätten. Endlich stünden dem Kläger die Zahlungsansprüche für die entsprechenden Monate zu.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 – 37 Ca 2302/15 –

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 09.02.2015 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die weitere „vorsorglich erneut aus betriebsbedingten Gründen“ ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 15.07.2015 nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise für den Fall der Zurückweisung einer der beiden Feststellungsanträge die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz gemäß §§ 113 Abs. 3 BetrVG; 9; 10 KSchG einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.658,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von 485,29 EUR seit dem 28.01.2015 und die Teilbeträge von 195,49 EUR seit dem 28.02., 28.03., 28.04., 28.05., 28.06. und 28.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und erklärt das Teilanerkenntnis hinsichtlich des Feststellungsantrages bezüglich der betriebsbedingten Kündigung vom 09.02.2015.

Die Beklagte verteidigt ausführlich das erstinstanzliche Urteil. Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.08.2016 (Bl. 583 ff. d. A.), 15.08.2016 (Bl. 658 ff. d. A.) und 27.04.2017 (Bl. 761 ff. d. A.) sowie der Beklagten vom 17.10.2016 (Bl. 706 ff. d. A.) und 03.05.2017 (Bl. 791 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils sowie ferner, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagebeschlüsse der 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (C – 61/17, C – 62/17 und C – 72/17 – Bichat u. a.) auszusetzen.

Die Beklagte beantragt, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Rechtsstreit war nicht gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagebeschlüsse der 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg auszusetzen.

1. Zwar wäre es zulässig, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Beachtung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabbeurteilung nach Artikel 267 AEUV vorgelegt wurde (BAG 20.05.2010 – 6 AZR 481/09 – [ A ] – BAGE 134, 307 ff. = NZA 2011, 710 f.). Zwingend ist dies aber nicht, es kann sich sogar dann verbieten, wenn sich der Prozess damit verzögern würde und nur geringe Erfolgsaussichten bestehen (vgl. nur Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 148 Rz. 7).

2. So liegt es hier: Der Prozess, der bereits durch das Abwarten auf die Entscheidung des BAG und dessen Begründung vom 22.09.2016 im gegenseitigen Einvernehmen in der Berufungsinstanz fünf Monate unterbrochen war, ist nach der Entscheidung des BAG vom 22.09.2016 nach den Beschleunigungsvorgaben der §§ 9 Abs. 1; 61 a ArbGG nicht noch weiter zu verzögern. Die Vorlage der 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Insofern schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des BAG dazu in der Entscheidung vom 22.09.2016 zu Rz. 82 – 85 an, wonach es unter Auseinandersetzung mit den damals noch beabsichtigten Vorlagefragen der 10. Kammer eine Vorlage nicht für nötig erachtete (im Ergebnis wie hier LAG Berlin-Brandenburg 21.03.2017 – 19 Sa 1563/16 und 1569/16 – zu A II 1 b [4] der Gründe, S. 17 des Urteils; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2017 – 14 Sa 1035/16 – zu A II 6 der Gründe, S. 28 f. des Urteils).

II.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

III.

In der Sache hat die Berufung jedoch nur teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich der ersten Kündigung vom 09.02.2015 war nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, jedoch nicht zu begründen (vgl. § 313 b Abs. 1 ZPO).

2. Auch hinsichtlich der Annahmeverzugsansprüche, deren Höhe unstreitig sind, verweist die Kammer auf die bisherige Kammerrechtsprechung, etwa im Urteil vom 15.07.2016 – 2 Sa 451/16 und 2 Sa 477/16 – zitiert nach juris, Rz. 107 sowie die von der Klägerseite eingereichte (siehe Bl. 651 f. d. A.) Entscheidung der Kammer 17 des LAG Berlin-Brandenburg zum Az. 17 Sa 31/16 -, wonach dem Kläger gemäß §§ 611 Abs. 1; 615 Satz 1 BGB; 16 MTV für die Zeit der Freistellung die tariflichen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zustehen, da die Beklagte sich im Annahmeverzug befand, ohne dass es eines tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebotes des Klägers bedurfte, weil die Beklagte durch die Freistellung auf ein derartiges Angebot verzichtet hatte (vgl. BAG 21.10.2015 – 5 AZR 843/15 – zitiert nach juris; ebenso für die vorliegende Konstellation LAG Berlin-Brandenburg 21.03.2017, a. a. O., zu B I der Gründe, S. 20 des Urteils).

3. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die erkennende Kammer macht sich die Gründe des BAG in der Entscheidung vom 22.09.2016 – 2 AZR 276/16 – zu eigen, die im Tatbestand dargestellt wurden. Das BAG hat eine Gehörsrüge des Klägervertreters und damaligen Klägerinvertreters gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (vgl. den Beschluss vom 26.01.2017 – 2 AZR 1/17 [F] – Bl. 793 ff. d. A.). Auch andere Kammern des LAG folgen dieser Rechtsprechung des BAG (vgl. die Entscheidung vom 26.01.2017 der Kammer 14 zu dem Az.: 14 Sa 1035/16; sowie die Entscheidung vom 21.03.2017 der Kammer 19, a. a. O. und die Entscheidung der Kammer 9 des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.02.2017 – 9 Sa 1413/16 -). Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerden dagegen, soweit sie von der Klägerseite eingelegt worden sind, mittlerweile zurückgewiesen (vgl. z. B. den Beschluss vom 24.05.2017 – 2 AZN 371/17 – zur Entscheidung der 14. Kammer vom 26.01.2017 – 14 Sa 1035/16 -).

4. Auch die persönlichen Daten und Umstände des vorliegenden Falles ändern daran nichts. Der Kläger unterfällt als schwerbehinderter Mensch dem besonderen Kündigungsschutz des SGB IX. Das Integrationsamt hat der beabsichtigten Kündigung vom 15.07.2015 zuvor zugestimmt (vgl. den Beschluss vom 09.07.2015, Anlage B-M 17, Bl. 353 ff. d. A.), die Beklagte hat die Kündigung innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX erklärt. Im Übrigen ergeben sich hinsichtlich der Person des Klägers keine Besonderheiten oder Abweichungen in Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 22.09.2016.

IV.

Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 91 Abs. 1; 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

V.

Für eine Zulassung der Revision bestand nach dem oben Ausgeführten kein Anlass (mehr).

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