Skip to content

Betriebsübergang – Wartezeit – Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten

LAG Saarbrücken, Az.: 2 Sa 80/15, Urteil vom 24.02.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 16.7.2015 – 3 Ca 1735/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Betriebsübergang - Wartezeit - Anrechnung von VorbeschäftigungszeitenDie Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Dabei sind insbesondere Fragen der Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen unter dem Aspekt der Gedanken des Betriebsübergangs sowie möglicher Treuwidrigkeit der Berufung des Beklagten auf die Nichtanwendbarkeit der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes von Bedeutung.

Der Kläger war in der Zeit vom 07.06.2001 bis 10.05.2013 als technischer Mitarbeiter bei einer Firma I. Grundstücksvermittlungs- und Beratungsgesellschaft mbH [im Weiteren: I. GmbH] auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 28.12.2001/30.12.2001 (vgl. Bl. 5/5R d.A.) beschäftigt. Entsprechend Ziffer 1 dieses Arbeitsvertrages war der Kläger ab dem 01.01.2002 für die Erledigung aller anfallenden Aufräumungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten auf dem Betriebsgelände im Gewerbepark an der A1 in B. zuständig. Daneben war dem Kläger die Position des Hausmeisters mit allen anfallenden Reinigungs- und Winterräumarbeiten (Schneeräumen, Streuen) übertragen. Der Kläger war im Rahmen einer 40-Stunden-Woche eingestellt. Sein Arbeitsverhältnis unterfiel hinsichtlich der Möglichkeit der Kündigung den gesetzlichen Regelungen.

Mit Schreiben vom 25.01.2013 kündigte die I. GmbH das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.05.2013 auf unter Hinweis darauf, dass die Gesellschaft zum Ablauf des 30.04.2013 ihre gewerbliche Tätigkeit beenden werde (vgl. Bl. 64 d.A.). Gegen diese Kündigung setzte sich der Kläger nicht gerichtlich zur Wehr. Er erhielt vielmehr ein unter dem Datum 14.05.2013 erstelltes qualifiziertes Arbeitszeugnis (vgl. Bl. 6 d.A.). In diesem Zeugnis wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Verkauf des Gewerbeparks zum Ablauf des 10.05.2013 habe beendet werden müssen.

Mit Arbeitsvertrag vom 13.05.2013 stellte der Beklagte den Kläger in der von ihm betriebenen Einzelunternehmung H. H. Lackierungen mit Wirkung zum 11.05.2013 als technischen Mitarbeiter ein (vgl. Bl. 7/7 R d.A.). Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien umfasste das Tätigkeitsgebiet des Klägers die Instandsetzungs-, Wartungs- und Renovierungsarbeiten einschließlich der Winterräumarbeiten. Daneben war dem Kläger auch die Position des Hausmeisters mit eingeschränkten Verwaltungstätigkeiten zugewiesen. Ausweislich der Ziffer 5 des Arbeitsvertrages wurde das Gehalt des Klägers auf 3.000,00 EUR brutto pro Monat festgelegt. Nach Ziffer 7 des Arbeitsvertrages wurde die reguläre Kündigungsfrist beiderseits mit vier Wochen (§ 622 BGB) vereinbart, sofern dem Kläger nicht gesetzlich eine längere Kündigungsfrist zusteht. Der Beklagte beschäftigt in seinem Betrieb in S. regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG. Den Kläger beschäftigte der Beklagte weiterhin ab dem 11.05.2013 im Bereich des Gewerbeparks an der A1 in B.

Mit Schreiben vom 31.10.2013 kündigte der Beklagte als Inhaber der H. H. Lackierung das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 30.11.2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin auf (vgl. Bl. 8 d.A.).

Hintergrund des Rechtsstreits sind folgende, im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitige Tatsachen und Vorgänge. Der Kläger war auf dem Gelände des Gewerbeparks in B. der einzige Arbeitnehmer der I. GmbH. Diese verkaufte den Gewerbepark am 27.12.2012 im Wege notarieller Beurkundung des Verkaufs von Gebäuden und Grundstücken an Herrn U. H. (= Sohn des Beklagten) und Herrn H. H. Eine vollständige Übernahme der I. GmbH fand nicht statt, weil diese Gesellschaft als Grundstücksvermittlungs- und Beratungsgesellschaft weiterbestand. Es erfolgte lediglich die Übernahme des Gewerbeparks mit den von der I. GmbH geschlossenen Mietverhältnissen mit den dortigen Mietern. Im Rahmen eines von der I. GmbH versandten Informationsschreibens wurden die Mieter im Februar/März 2013 von der Übernahme des Gewerbeparks durch die „Herren H.“ in Kenntnis gesetzt (vgl. Bl. 62 d.A.). Am 18.04.2013 stellte der Kläger im Rahmen seines früheren Arbeitsverhältnisses eine Inventarliste bezüglich der Gegenstände für die Übernahme auf (vgl. Bl. 65-66 R d.A.). Zum 01.05.2013 legte die I. GmbH die Verwaltung des Gewerbeparks nieder und übergab diese an die Herren U. H. und H. H. als Gesellschafter der zum Betrieb des Gewerbeparks gegründeten I. S. GbR. Diese Gesellschaft nahm unmittelbar danach die Verwaltungstätigkeit auf. Am 10.07.2013 wurde der Gesellschaftsvertrag der I. S. GbR schriftlich niedergelegt. Bei der I. S. handelt es sich von der Betriebsgröße her um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn regelmäßig beschäftigten im Sinne von § 23 KSchG.

Seitens der I. S. GbR wurde dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 08.01.2014, welches dem Kläger am 10.01.2014 zugegangen war, vorsorglich ein mit dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgerecht aufgekündigt. Gegen diese Kündigung reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Neunkirchen Klage ein. Diese wird dort unter dem Aktenzeichen 3 Ca 114/14 geführt. Nachdem das Arbeitsgericht Neunkirchen mit Urteil vom 16.07.2015 die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Saarland ein. Das derzeit noch nicht abgeschlossene Berufungsverfahren trägt das Aktenzeichen 1 Sa 81/15.

Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten als Inhaber der H. H. Lackierungen anwendbar sei. In diesem Betrieb würden, was zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig ist, regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Überzeugung des Klägers sei er zum Zeitpunkt der vom Beklagten erklärten streitgegenständlichen Kündigung vom 31.10.2013 auch länger als sechs Monate im Betrieb der Einzelunternehmung des Beklagten beschäftigt gewesen, weil seine Vorbeschäftigungszeit ab dem 07.06.2001 bei der Firma I. GmbH aufgrund der gesetzlichen Folgen eines Betriebsübergangs mit anzurechnen sei. Die Kündigung selbst sei daher seiner Meinung nach unwirksam, da keine Kündigungsgründe existent seien. Es seien auch gar keine Kündigungsgründe vom Beklagten vorgetragen worden, sodass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.10.2013 nicht aufgelöst ist.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich in erster Instanz bereits darauf berufen, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma des Beklagten, der Firma H. H. Lackierungen nicht zur Anwendung gelangen könnten, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 31.10.2013 noch nicht länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Inhaber dieser Firma gestanden habe. Eine Anrechnung von Vor-Beschäftigungszeiten des Klägers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der I. GmbH könne nach Überzeugung des Beklagten nicht in Betracht kommen. Insbesondere habe es keinen Betriebsübergang bezüglich des Gewerbeparks in B. von der I. GmbH auf den Beklagten gegeben. Auch sei die I. GmbH selbst nicht auf den Beklagten übergegangen. Es habe lediglich eine Übernahme des Grundbesitzes von der I. GmbH durch Herrn U. H. und den Beklagten in der Form gegeben, dass die I. S. GbR mit den beiden Gesellschaftern U. H. und H. H. den Gewerbepark in Zukunft betreiben. Der Beklagte selbst sei mit seiner Firma H. H. Lackierungen aus Sicht des Beklagten unstreitig nicht Betreiber dieses Gewerbeparks. In der Konsequenz habe der Beklagte daher auch mit der zutreffenden Kündigungsfrist am 31.10.2013 das zwischen dem Kläger und der Firma H. H. Lackierungen seit dem 11.05.2013 erst bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.11.2013 wirksam gekündigt.

Das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 16.07.2015 (vgl. Bl. 70-80 d.A.) bestätigt diese Rechtsansicht des Beklagten, wonach Vor-Beschäftigungszeiten des Klägers bei der I. GmbH nicht angerechnet werden können. Der Kläger kann sich daher auch nach den Ausführungen im Urteil bezüglich der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung vom 31.10.2013 nicht wirksam auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in seinem Arbeitsverhältnis mit der vom Beklagten betriebenen Firma H. H. Lackierungen berufen.

Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts bedarf es nicht der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 31.10.2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma H. H. Lackierungen hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 31.10.2013 die nach § 1 KSchG zurückzulegende Wartezeit von mehr als sechs Monaten, gerechnet ab dem Eintrittsdatum in das Arbeitsverhältnis, dem 11.05.2013, noch nicht zurückgelegt. Die Kündigung zum 30.11.2013 ist damit nach der Begründung des Arbeitsgerichts im Urteil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 1 BGB von vier Wochen zum Monatsende mit Ablauf des 30.11.2013 wirksam beendet worden.

Dem stehe der Einwand der Anrechnung von Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Firma I. GmbH ab dem 07.06.2001 nicht wirksam entgegen. Der Beklagte sei nämlich mit seiner Firma H. H. Lackierungen entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht in die Rechtsstellung der vormaligen Arbeitgeberin, der I. GmbH, im Wege eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB eingetreten. Vielmehr habe am 01.05.2013 ein Betriebsübergang mit der Niederlegung der Verwaltung des Gewerbeparks an der A1 in B. seitens der I. GmbH entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen gemäß § 613 a BGB auf die von den beiden Gesellschaftern U. H. und H. H. gegründete I. S. GbR stattgefunden. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde von den beiden natürlichen Personen speziell zum Zwecke der Verwaltung des Gewerbeparks gegründet. Dieser Umstand sei dem Kläger letztlich auch nach eigenem Vortrag bekannt gewesen, weil er die Inventarliste bezüglich der Übertragung des Grundstücks und der Gegenstände selbst aufgestellt habe für seine damalige Arbeitgeberin, die I. GmbH (vgl. Bl. 65-66R d.A.). Auch seien die Mieter der I. GmbH vom Kläger bezüglich der Übernahme der Verwaltung des Gewerbeparks informiert worden. Insoweit gebe es Schreiben aus dem Februar/März 2013. Dem Kläger sei somit nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts klar gewesen, dass der Beklagte als natürliche Person nicht allein Übernehmer des Gewerbeparks sei, schon gar nicht mit der von ihm betriebenen Firma H. H. Lackierungen, mit welcher der Kläger jedoch unter dem 13.05.2013 einen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.

Dementsprechend könnten etwaige Versäumnisse des Klägers, die sich aus der Kenntnis von der Übernahme der Verwaltung des Gewerbeparks durch „die Herren H.“ ergeben könnten, nicht zu Lasten des Beklagten angerechnet werden. Es sei die eigene freie Entscheidung des Klägers gewesen, dennoch einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Inhaber der in S. ansässigen Firma H. H. Lackierungen abzuschließen. Ebenso sei es Sache des Klägers gewesen, keine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Firma I. GmbH am 25.01.2013 bereits ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Ein etwaiger Betriebsteilübergang nach § 613a Abs.1 BGB sei lediglich im Verhältnis der I. GmbH bezüglich des Gewerbeparks an der A1 in B. auf die I. S. GbR zu verzeichnen. Hierbei schlage nach den Ausführungen im Urteil die Personen-Teil-Identität des Beklagten als einer der beiden Gesellschafter der neu gegründeten I. S. GbR nicht zu Gunsten des Klägers durch. Die Unternehmensgegenstände zwischen der Einzelunternehmung des Beklagten und der I. S. GbR seien völlig unterschiedlich. Während die Einzelunternehmung des Beklagten sich auf Lackierung von Kunststoffen, Metallen, Folien und Holz spezialisiert habe, bestehe die Aufgabe der I. S. GbR in der Verwaltungstätigkeit bezüglich des von ihr erworbenen Gewerbeparks an der A1 in B.. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sei darüber hinaus die schriftliche Abfassung des Gesellschaftsvertrages, welche erst am 10.07.2013 erfolgt war, für die Annahme des Bestehens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht konstitutiv.

Ferner führt das Arbeitsgericht aus, dass die Kündigung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam sei. Insbesondere sei die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform gewahrt. Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit sehe das Arbeitsgericht nicht. Jedenfalls verhalte sich der Beklagte dem Kläger gegenüber keineswegs treuwidrig, wenn er sich dem Kläger gegenüber auf die fehlende Anwendbarkeit der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes beruft. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auch bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der I. S. GbR die Anwendbarkeit der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betracht zu ziehen sei, weil diese Gesellschaft über weniger als die nach § 23 KSchG erforderliche Anzahl von regelmäßig mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern verfüge. Eine Täuschung über das Rechtssubjekt, auf welches der Übergang der Verwaltung von der I. GmbH ausgehend stattfindet, habe es im Vorfeld ebenfalls nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses mit der vom Beklagten betriebenen Einzelunternehmung H. H. Lackierungen, also am 13.05.2013, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Gewerbepark gerade nicht vom Beklagten allein übernommen wird, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen im Urteil ergebe. Der Kläger sei damit der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigender Unwirksamkeitsgründe als Arbeitnehmer nicht nachgekommen.

Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes von einer fehlerhaften Wertung bezüglich der Problematik des Betriebsübergangs und seiner Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen sei. Die Vordienstzeit des Klägers bei der I. GmbH sei nämlich mit anzurechnen, weil nach Überzeugung des Klägers am 01.05.2013 das Arbeitsverhältnis des Klägers zwar nicht allein auf die Person des Beklagten mit der Übernahme der Verwaltung des Gewerbeparks von der I. GmbH übergegangen sei. Der Betrieb des Gewerbeparks sei aber zumindest neben Herrn U. H. auch auf den Beklagten übergegangen. Außerdem habe der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis davon gehabt, dass der Gewerbepark nicht allein vom Beklagten übernommen werde. Erstmalig habe der Kläger durch den Schriftsatz vom 18.03.2014 im parallel von ihm gegen die I. S. GbR geführten Rechtsstreit (1 Sa 81/15) vom Kaufvertrag erfahren, der zwischen der I. GmbH und den beiden Herren H. am 27.12.2012 abgeschlossen worden war. Aus der vom Kläger erstellten Inventarliste vom 18.04.2013 sowie aus den Formulierungen im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2015 könne nach Meinung des Klägers kein Gegenargument abgeleitet werden. Der Vortrag, wonach im Februar/März 2013 die Mieter der I. GmbH informiert worden seien, dass die Herren H. den Gewerbepark übernehmen werden, habe auf dem damaligen Kenntnisstand beruht. Details aus dem Unterrichtungsschreiben an die Mieter seien dem Kläger unbekannt gewesen. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes habe auch der Kaufvertrag schon vorgelegen. Dies habe den Rückschluss zugelassen, dass beide Herren H. Vertragspartner der I. GmbH gewesen sein. Dafür habe auch gesprochen, dass beide sofort das Büro im Gewerbepark bezogen hätten.

 

Nach Ansicht des Klägers habe das Arbeitsgericht auch die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Beklagten auf das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs auf ihn als natürliche Person nicht genügend gewürdigt. Alleiniger Grund für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beklagten, als Inhaber der Firma H. H. Lackierungen, sei nämlich nach Überzeugung des Klägers die Möglichkeit der Umgehung der rechtlichen Konsequenzen des Betriebsüberganges gewesen. Aus den Fakten sei nämlich klar zu erkennen gewesen, dass keine Absicht bestanden habe, den Kläger in der Einzelfirma des Beklagten tatsächlich auch zu beschäftigen. Der Kläger sei nämlich nicht in die Arbeitsorganisation dieser Einzelfirma des Beklagten eingegliedert worden. Er habe nie Tätigkeiten im Sinne von Oberflächenbearbeitung von Kunststoffen, Metallen, Holz und Folien durchgeführt. Auch sei der Kläger nie auf dem Gelände dieser Einzelfirma in S. tätig gewesen. Der Beklagte habe ihn auch nicht im Rahmen der Ausführung von Aufträgen seiner Einzelfirma eingesetzt. Über eine Dauertätigkeit des Klägers bei der H. H. Lackierungen sei mit dem Kläger ebenfalls nicht gesprochen worden. Im Gegenteil habe der Kläger handwerkliche Tätigkeiten im Gewerbepark ausführen sollen, während Herr U. H. die Verwaltung übernahm.

Vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Anrechnung der Vordienstzeiten bei der I. GmbH habe der Kläger die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 KSchG erfüllt. Da seitens des Beklagten keinerlei Kündigungsgründe vorgelegen haben beziehungsweise solche auch nicht vorgetragen wurden, sei die dem Kläger gegenüber am 31.10.2013 ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 16.07.2015, Az. 3 Ca 1735/13, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.10.2013 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte vertritt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens den Standpunkt, dass die Kündigung vom 31.10.2013 das zwischen dem Kläger und der Einzelunternehmung H. H. Lackierungen bestandene Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.11.2013 wirksam beendet hat, weil es jedenfalls keinen Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs.1 BGB bezüglich des Gewerbeparks in B. von der I. GmbH auf den Beklagten als Inhaber der Einzelunternehmung gegeben habe. Ein solcher Betriebsübergang sei auch kaum anzunehmen, weil beide Unternehmungen völlig unterschiedliche Unternehmensgegenstände betreiben. Auf der einen Seite handelt es sich um einen Gewerbepark, welcher zunächst durch die I. GmbH bewirtschaftet und verwaltet wurde, bevor diese Aufgaben auf die beiden Herren H. von der I. GmbH vertraglich übertragen worden waren. Die Firma H. H. Lackierungen in S. befasse sich demgegenüber mit der Lackierung und Oberflächenbearbeitung von Kunststoffen, Metallen, Holz und Folien. Es liege also auch keine Ergänzung der beiden Unternehmensgegenstände vor. Im Übrigen sei es aus dem Blickwinkel des Beklagten eine wahrheitswidrige Behauptung des Klägers, dass er erst durch den Schriftsatz vom 18.03.2014 im Parallelverfahren davon erfahren haben will, dass der Beklagte zusammen mit seinem Sohn U. H. den Gewerbepark übernommen habe. Schließlich sei es der Kläger gewesen, der beide in die Tätigkeitsabläufe des Gewerbeparks eingewiesen habe. Zudem sei der Kläger über die vertraglichen Verhältnisse auch in Kenntnis gesetzt worden.

Von einem Rechtsmissbrauch könne nach Auffassung des Beklagten keinesfalls die Rede sein. Vielmehr berufe er sich völlig zu Recht darauf, dass auf ihn als Einzelperson der Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Es habe vielmehr von Anfang an die Absicht bestanden, den Kläger später ausschließlich bei der Einzelunternehmung H. H. Lackierungen tätig werden zu lassen. Nur in der Anfangsphase nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit habe der Kläger noch Herrn U. H. in die Arbeiten des Gewerbeparks einführen und ihm die nötige Unterstützung zuteil werden lassen sollen. Der Gewerbepark in B. habe nämlich keine Arbeitsmenge für zwei Leute zur Verfügung stellen können.

Im Verlauf des Kammertermins vom 24.02.2016 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass er aufgrund eines deutlich vergrößerten Auftragsvolumens nunmehr mit seiner Einzelunternehmung als zusätzlichem Standort neben S. ebenfalls eine Halle auf dem Geländes des Gewerbeparks in B. nutzen werde. Zudem sei er in S. Mieter seines Sohnes U. H., dem die dortige Gewerbefläche gehöre.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze aus beiden Instanzen nebst deren Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien ein weiterer Streitgegenstand, nämlich die beanspruchte Herausgabe von näher bezeichneten Verlegeplatten, im Zuge des Abschlusses eines Teilvergleichs am 19.02.2015 (vgl. Bl. 48 d.A.) des Streites enthoben.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs.2 c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß den §§ 64 Abs.6, 66 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden.

 

II. Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Kündigung vom 31.10.2013 des mit Arbeitsvertrag vom 13.05.2013 zwischen dem Kläger und der Firma H. H. Lackierungen als Einzelunternehmung des Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisses hat dieses Arbeitsverhältnis wirksam zum Ablauf des 30.11.2013 beendet. Das Arbeitsgericht hat diese Feststellung auch nach Ansicht der erkennenden Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts mit zutreffender Begründung bereits getroffen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung [dazu weiter unter 1.]. Der Beklagte hat mit seiner Einzelunternehmung H. H. Lackierungen nicht aus dem Gesichtspunkt eines Betriebsübergangs nach § 613a Absatz 1 BGB die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der I. GmbH übernommen [dazu weiter unter 2.]. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten des Klägers bei der I. GmbH auf die bei der Firma H. H. Lackierungen zurückzulegende Wartezeit nach § 1 KSchG hat auch nicht aus anderen Gesichtspunkten zu erfolgen [dazu weiter unter 3.]. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ist auch unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Aspekte nicht zu verzeichnen [dazu weiter unter 4.].

1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Inhaber der Firma H. H. Lackierungen finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung, wenn man lediglich die Zeitspanne berücksichtigt, in welcher der Kläger auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 13.05.2013 vertraglich an diese Einzelunternehmung gebunden war. Nach § 1 Abs.1 KSchG besteht nämlich eine Wartezeit, die länger als sechs Monate beträgt, die ein Arbeitnehmer als Bestandszeitraum seines Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung zurückgelegt haben muss, ehe die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zur Anwendung gelangen. Die Kündigung vom 31.10.2013 fiel damit aber noch in einen Zeitraum, in welchem das Arbeitsverhältnis noch nicht einmal sechs Monate bestanden hat, weil das Arbeitsverhältnis nach den zugrundeliegenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen erst mit Beginn des 11.05.2013 aufgenommen wurde. Dies deckt sich auch mit den Angaben im Zeugnis der Firma I. GmbH vom 14.05.2013. Dort wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vorarbeitgeberin zum Ablauf des 10.05.2013 bescheinigt. Die am 31.10.2013 ausgesprochene Kündigung muss sich damit also hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht an den gesetzlichen Vorgaben zur Frage der sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz messen lassen, auch wenn die Firma H. H. Lackierungen von der Betriebsgröße her mit regelmäßig mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern die betrieblichen Voraussetzungen, wie sie in § 23 KSchG aufgestellt sind, erfüllt.

2. Die nach § 1 Abs.1 KSchG zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Zeitspanne von mehr als sechs Monaten des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ist hier auch nicht dadurch zu erreichen gewesen, dass über die gesetzliche Vorgabe von § 613a Abs.1 BGB der Beklagte mit seiner Einzelunternehmung aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Gewerbepark-Betriebs von der I. GmbH im Zeitpunkt der Aufnahme der Verwaltung dieses Betriebs, dem 01.05.2013, in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der I. GmbH eingetreten wäre.

a) Zunächst ist dabei festzuhalten, dass ein Betriebsübergang zu diesem Zeitpunkt im Mai 2013 noch keine Auswirkung auf die rechtliche Position des Klägers haben konnte. Daraus alleine kann der Kläger nämlich nicht ableiten, dass seine frühere Beschäftigungszeit, die er in einem Arbeitsverhältnis bei der I. GmbH zurückgelegt hat, nunmehr auf das neue Arbeitsverhältnis, welches er mit der Einzelunternehmung des Beklagten eingegangen ist, angerechnet werden muss. § 613a Abs.1 BGB legt nämlich nur fest, dass der Erwerber mit Vollziehung des rechtsgeschäftlichen Übergangs in das Arbeitsverhältnis eintritt. Dieses Eintreten beschränkt sich auf die Rechte und Pflichten aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnis. Gemeint ist damit auch, dass der Erwerber als Rechtsfolge aus dem Betriebsübergang bei einem zu diesem Zeitpunkt gekündigten Arbeitsverhältnis nur in die Rechte und Pflichten eintritt, die noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beachten sind. Ist das Arbeitsverhältnis nämlich bereits gekündigt, besteht es jedenfalls noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort und geht in diesem Zustand dann vorher auf den Erwerber über (vgl. Willemsen / Müller-Bonanni in Henssler / Willemsen / Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. Köln 2014, Rn. 224 zu § 613 a BGB; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. München 2016, Rn 68 zu § 613 a BGB unter Hinweis auf die Rspr. u.a. seit BAG 22.2.1978 – 5 AZR 800/76 – in AP BGB § 613 a Nr. 11; BAG Urteil v. 22.10.2009 – 8 AZR 766/08 – in NZA-RR 2010, 660-664 – Rn. 32 – 33 bei juris).

b) Hier kommt dazu, dass es objektiv gar keinen auf einem direkten Rechtsgeschäft basierenden Betriebsübergang der I. GmbH selbst oder von Betriebsteilen dieser Gesellschaft auf den Beklagten und dessen Einzelunternehmung, H. H. Lackierungen, gegeben hat. Es wurde nämlich nur die Gewerbefläche mit den darauf befindlichen Gebäuden und den der I. GmbH gehörenden Gegenständen als solche von der I. GmbH veräußert an die beiden natürlichen Personen U. H. und dessen Vater, den Beklagten. Die I. GmbH blieb als Gesellschaft weiter bestehen. Dieser Umstand ist letztlich zwischen den Parteien nicht weiter streitig geblieben. Eine Übernahme eines Betriebes oder Betriebsteils durch den Beklagten als Einzelperson oder durch dessen Einzelunternehmung hat jedenfalls nicht stattgefunden. Die Frage eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines Betriebsteiles von der I. GmbH könnte nur im Verhältnis der I. GmbH zu der von Herrn U. H. zusammen mit dem Beklagten speziell zum Betrieb des Gewerbeparks an der A1 in B. gegründeten I. S. GbR bezüglich der Übernahme der Verwaltung auf der Basis der notariellen Beurkundung des Verkaufs von Gebäuden und Grundstücken am 27.12.2012 bei gleichzeitiger Übernahme des Gewerbeparks mit den von der I. GmbH geschlossenen Mietverhältnissen rechtlich anders zu beurteilen sein. Diese Frage steht jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Beantwortung an.

3. Der Kläger kann auch aus anderen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten heraus seine Ansicht nicht erfolgreich geltend machen, dass die Kündigung vom 31.10.2013 mangels Existenz von anerkennenswerten Kündigungsgründen und auch mangels Vortrages von solchen Gründen nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sei. Die von ihm weiterhin angesprochenen Gesichtspunkte führen nämlich auch nicht dazu, dass der Kläger als Folge der Anrechnung der Vordienstzeiten bei der I. GmbH die erforderliche Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG für die Anwendbarkeit der Regeln des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt hatte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Ende Oktober 2013. Auf die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

a) Dass der Beklagte eine der beiden natürlichen Personen ist, mit denen die Geschäftsführung/die Gesellschafter der I. GmbH das Veräußerungsgeschäft bezüglich des Gewerbeparks in B. im Wege notarieller Beurkundung abgeschlossen hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der nicht erfüllten Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG nichts. Es ist von den objektiven Gesichtspunkten her letztlich unbestreitbar, dass die I. GmbH nicht mit dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Inhaber der Einzelunternehmung H. H. Lackierungen in S. die rechtsgeschäftlichen Übergabemodalitäten am 27.12.2012 vertraglich festgelegt hat. Vertragspartner waren vielmehr, wie schon vom Arbeitsgericht festgehalten, der Beklagte und dessen Sohn U. H., wobei diese zum Betrieb des Gewerbeparks hinsichtlich dessen Verwaltung, Vermietung und Verpachtung eigens eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firmierung I. S. GbR gegründet hatten. Dass es erst am 10.07.2013 zum Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags bezüglich der I. S. GbR gekommen ist, ist im Hinblick auf die Aufnahme der Verwaltung durch die zu diesem Zeitpunkt bereits zwischen beiden Herren H. vereinbarte Führung der gemeinschaftlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen I. S. GbR zum 01.05.2013 für die Lösung der hier anstehenden Rechtsfragen unbeachtlich. Gerade bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es ausgehend von § 705 BGB auf die Frage der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages zur Konstituierung der Gesellschaft nämlich nicht an. Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts existieren nämlich keine besonderen Formvorschriften, sodass auch die konkludente gemeinschaftliche Aufnahme des gesellschaftsrechtlich verabredeten Betriebszwecks ausreicht (vgl. u.a Sprau in Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. München 2014, Rn 11 zu § 705 BGB m.w.N.). Im Ergebnis bleibt es also auch unter diesem Aspekt dabei, dass es durch den Beklagten als Inhaber der von ihm betriebenen Einzelunternehmung H. H. Lackierungen nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Übernahme des Betriebsteils der I. GmbH gekommen ist, der sich mit der Bewirtschaftung des Gewerbeparks in B. befasst. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten bei der I. GmbH scheidet daher aus.

b) Die im Rahmen der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage der positiven Kenntnis beziehungsweise des Fehlens einer solchen von den vertraglichen Details zum Zeitpunkt des Übergangs und der Verwaltung des Gewerbeparks, ist für die rechtliche Beurteilung der Möglichkeit der Anrechnung seitens des Klägers bei der I. GmbH bereits zurückgelegter Vorbeschäftigungszeiten auf die Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG im Arbeitsverhältnis mit der Einzelunternehmung H. H. Lackierungen ohne Auswirkung. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs.1 KSchG muss der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Arbeitgeber gestanden haben, um die Möglichkeit zu erlangen, sich auf eine eventuelle Sozialwidrigkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung berufen zu können. Zwar führt ein Betriebsübergang oder der Übergang eines Betriebsteils nach § 613a Abs.1 BGB in der Rechtsfolge auch zum Übergang eines mit dem rechtsgeschäftlichen Veräußerer im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Eine solche Betriebsübernahme durch die von dem Beklagten betriebene Einzelunternehmung hat aber nach den bereits zuvor gemachten Ausführungen rechtlich weder formell noch materiell stattgefunden.

c) Entgegen der vom Kläger vertretenen Meinung, stellt sich der Einwand des Beklagten nicht als treuwidrig dar, wenn er sich im Rahmen des vorliegenden Prozesses darauf beruft, den Gewerbepark in B. nicht als Betriebsteil von der I. GmbH in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer rechtsgeschäftlich übernommen zu haben. Insoweit folgt die Kammer der rechtlichen Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger letztlich als einziger Arbeitnehmer der I. GmbH entsprechend dem in erster Instanz von Seiten des Klägers nicht detailliert bestrittenen Vortrages der Beklagtenseite in die Vorgänge um die Aufgabe der Verwaltung und Vermarktung des Gewerbeparks durch die I. GmbH auch persönlich – wenn auch nicht als Entscheidungsträger – eingebunden war. So wurde bereits in erster Instanz vom Prozessbevollmächtigten für den Beklagten vorgetragen, dass dem Kläger die im Februar/März 2013 verfasste Information der I. GmbH an ihre Mieter bezüglich der Übernahme des Gewerbeparks durch die Herren H., und nicht durch den Beklagten als Einzelperson und Einzelunternehmer, bekannt gewesen sei. Ferner habe der Kläger die Inventarliste bezüglich der Gegenstände für die Übernahme vom 18.04.2013 selbst erstellt (vgl. Bl. 65-66 R d.A.). Auch wenn dem Kläger in seiner Gedankenführung zunächst nicht widerlegt werden kann, dass allein die Aufstellung einer Inventarliste noch nicht gleichbedeutend damit sein kann, dass der Ersteller dieser Liste auch Kenntnis über den rechtlichen Hintergrund für die Notwendigkeit der Fertigung der Liste haben muss. Er muss auch nicht zwingend Kenntnis davon haben, welche vertraglichen Details zwischen welcher Anzahl von Personen letztlich festgelegt worden sind, um die Übernahme des Gewerbeparks durchzuführen. Allerdings wurde dieser Vortrag erstinstanzlich in den Kontext gestellt, dass der Kläger auch über diese Aspekte in Kenntnis gesetzt worden sei. Einen konkreten gegenläufigen Vortrag, diese Kenntnis nicht gehabt zu haben, hat der Kläger erst im Rahmen der Berufungsbegründung gehalten. Abgesehen davon, dass es nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis auf die Frage der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den tatsächlichen Umständen nicht ankommen dürfte, hat der Kläger unbestritten Herrn U. H., der unmittelbar nach dem 01.05.2013 die Büroräumlichkeiten auf dem Gewerbepark genutzt hat, und den Beklagten mit den örtlichen Gegebenheiten und der bisher durchgeführten Verwaltungsarbeit vertraut gemacht.

Der Kläger muss sich auch sein eigenes Verhalten anrechnen lassen. Er hat sich gegen die Kündigung der vorherigen Arbeitgeberin, der I. GmbH, vom 25.01.2013 nicht innerhalb der nach § 4 KSchG allgemein zu beachtenden dreiwöchigen Klagefrist rechtlich zur Wehr gesetzt, sodass diese Kündigung nach § 7 KSchG losgelöst von sonstigen Gedanken an das Vorliegen etwaiger Kündigungsgründe bereits formellrechtlich fiktiv wirksam geworden ist. Darüber hinaus hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er einzig und allein im Bereich der Verwaltung sowie mit Hausmeisteraufgaben auf dem Gebiet des Gewerbeparks in B. sowohl zuvor bei der I. GmbH als auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 13.05.2013 mit Wirkung vom 11.05.2013 weiter tätig war bis zum Erhalt der Kündigung vom 31.10.2013. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass seitens der Einzelunternehmung H. H. Lackierungen gar nicht beabsichtigt gewesen sei, den Kläger im produktiven Bereich dieser Einzelunternehmung einzusetzen. Dennoch hat der Kläger den Arbeitsvertrag nicht mit dem Beklagten als Gesellschafter der I. S. GbR abgeschlossen. Er hat auch nicht den Arbeitsvertrag mit dem Sohn des Beklagten und dem Beklagten gemeinschaftlich abgeschlossen. In der Zusammenschau aller auch dem Kläger als einzigem Arbeitnehmer auf dem Gelände des Gewerbeparks erkennbaren Umstände kann es auch aus der Wahrnehmung des Klägers heraus nicht als treuwidrig bezeichnet werden, wenn der Beklagte sich mit seiner Einzelunternehmung im vorliegenden Prozess gegen eine Anrechnung der Vordienstzeiten aus dem Aspekt des auf ihn als Inhaber des Einzelunternehmens nicht erfolgten Betriebsübergangs zur Wehr setzt. Als Umstände, die zu dieser Bewertung führen sind insbesondere zu nennen die erfolgte Information der Mieter seitens der I. GmbH über den Übergang der Bewirtschaftung des Gewerbeparks, die im zeitlichen Vorfeld der tatsächlichen Übertragung der Gewerbefläche, der Übertragung der dortigen Gebäude und der I. GmbH gehörenden Gegenstände sowie der Verwaltung erfolgte Aufstellung der Inventarliste sowie die Einführung des Sohnes des Beklagten sowie des Beklagten selbst in die örtlichen Gegebenheiten und bisherige Verwaltungsarbeit bezüglich des Gewerbeparks. Ohne Hinzutreten besonderer, vom Kläger als Arbeitnehmer jedoch konkret darzulegender Umstände, die über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der erkennbar den Betriebsteil rechtlich gerade nicht übernehmenden Einzelunternehmung des Beklagten hinausgehen, kann es nicht als treuwidrig bewertet werden, wenn sich der Beklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber der Einzelunternehmung gegen den Eintritt von sich nur aus § 613a Abs.1 BGB ableitbaren Rechtsfolgen zur Wehr setzt. Solche besonderen Umstände und Tatsachen hat der Kläger gerade nicht detailliert und konkret vorgetragen. Er hat mit seinen Ausführungen nur indirekt die Vermutung aufgestellt, dass das Ziel des Beklagten einzig darin bestanden habe, den Kläger nach dem Ende einer Einweisungsphase der neuen Eigentümer des Gewerbeparks in B. erleichtert ohne Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes ordentlich kündigen zu können. Der Kläger hat aber insbesondere nicht vorgetragen, dass er bei dem am 13.05.2013 erfolgten Abschluss des Arbeitsvertrages seinerseits Fragen über seine zukünftige Verwendung von Seiten des Beklagten unzutreffend beantwortet erhalten hätte. Auch ist kein Vortrag gehalten worden, dass der Kläger ohne eigenständige Nachfrage von Seiten des Beklagten Erklärungen erhalten hätte, aus denen abgeleitet werden könnte, dass der Beklagte nur deshalb als Inhaber der von ihm in S. betriebenen Einzelfirma H. H. Lackierungen den Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte, um so die rechtlichen Konsequenzen eines Betriebsübergangs zu umgehen.

Dem Kläger kann daher weder basierend auf den tatsächlichen in erster Instanz im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Vorgängen bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltungstätigkeit durch die I. S. GbR am 01.05.2013 in seiner Ansicht gefolgt werden, er habe erst im Verlauf des parallel gegen die I. S. GbR geführten Prozesses aus einem Schriftsatz vom 18.03.2014 (vgl. Verfahren beim LAG Saarland mit dem Aktenzeichen 1 Sa 81/15) die notwendige Kenntnis erlangt von den für eine korrekte rechtliche Einordnung erforderlichen Einzelheiten erlangt. Noch kann umgekehrt der Vortrag des Beklagten als entscheidungserheblich und insbesondere auch nicht als unbestritten angenommen werden, dass von vorneherein die Absicht bestanden haben soll, den Kläger später in S. im Rahmen der Einzelunternehmung dauerhaft einzusetzen, sobald die Einarbeitungsphase der neuen Eigentümer – insbesondere des Herrn U. H. – auf dem Gelände des Gewerbeparks abgeschlossen ist.

4. Eine Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.10.2013 zum Ablauf des 30.11.2013 ist auch aus den übrigen rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu verzeichnen. Zum einen wurde die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform eingehalten. Zum anderen ist mit der Kündigung sowohl die arbeitsvertraglich am 13.05.2013 unter Ziffer 7 vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen als auch die allgemein nach § 622 Abs.1 BGB einzuhaltende Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gewahrt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Absatz 4 ArbGG.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 2 ArbGG nicht vorliegen und der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!