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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Verschulden des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 247/18 – Urteil vom 15.01.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.06.2018 – Az.: 3 Ca 1409/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X).

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte Z ist seit dem 15. November 2015 als Kaminbauer (Geselle) bei der Beklagten beschäftigt.

Er erlitt am 1. Juni 2017 einen Arbeitsunfall, infolge dessen er arbeitsunfähig erkrankte. Er führte an diesem Tag gemeinsam mit dem Meister Y und dem Gesellen X Arbeiten in der W in T durch. Um einen Kamin abzubrechen, stellten die drei Arbeitnehmer eine Arbeitshilfe auf dem Holzboden des Dachbodens auf. Hierbei handelte es sich um zwei senkrechte Seitenteile aus Metallrohren, zwischen denen ein unteres und ein oberes Brett auflagen. Die Arbeitshilfe war etwa 1,90 m hoch und hatte eine Breite von 2,50 m.

Die Arbeitnehmer erkannten die Gefahr, dass der Holzboden morsch sein könnte und überprüften einzelne Bereiche des Holzbodens entsprechend. Trotz der Sicherheitsbelehrungen über den ordnungsgemäßen Aufbau von Gerüsten und Arbeitshilfen durch die Beklagte stellten sie die Arbeitshilfe mit den senkrechten Metallrohren direkt auf den Holzboden, anstatt die Auflagefläche durch Anbringen von Standfüßen oder -spindeln oder durch Unterlegen mit Bohlen zu vergrößern. Die Arbeitnehmer meinten, dass aufgrund der geringen Arbeitshöhe die zur Arbeitshilfe gehörenden Gerüstfußplatten nicht verwendet werden könnten. Ob dies tatsächlich der Fall war und ob die Gewerbeaufsicht die Gerüstfußplatten am Unfallort unterlegen konnte, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Aufbau nahmen die Mitarbeiter ohne weitere Prüfung der Standfestigkeit der Arbeitshilfe oder der Tragfähigkeit des Bodens ihre Arbeiten auf. Der Versicherte Z begab sich auf die Arbeitshilfe, die umstürzte, weil der Holzboden an einer der Stellen einbrach, auf der sich ein Metallrohr der Arbeitshilfe befand. Er zog sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu und war bis 31. Juli 2017 (und darüber hinaus) arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung. Daher zahlte die Klägerin gemäß §§ 45, 52 SGB VII an Herrn Z für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 ein kalendertägliches Verletztengeld in Höhe von 57,14 EUR, insgesamt 2.342,74 EUR. Darüber hinaus leistete die Klägerin gemäß §§ 170 SGB VI, 347 SGB III, 251 SGB V und 59 Abs. 2 SGB XI für den vorgenannten Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 322,67 EUR, zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 51,66 EUR, zur Krankenversicherung in Höhe von 423,12 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 73,80 EUR. Den Gesamtbetrag in Höhe von 3.213,99 EUR zahlte die zuständige Krankenkasse IKK Südwest für die Klägerin aus und stellte ihr diesen Betrag mit Abrechnung vom 1. September 2017 (Bl. 6 f. d.A.) und Beitragsrechnung vom 1. September 2017 (Bl. 8 d.A.) in Rechnung.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 meldete die Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.213,99 EUR im Wege des Anspruchsüberganges gemäß § 115 SGB X bei der Beklagten an (Bl. 9 f. d.A.). Die Beklagte erstattete die Kosten nicht.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2018 (Bl. 32 – 36 d.A.) Bezug genommen und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an die Klägerin 3.213,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 EFZG setze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen groben oder gröblichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten voraus. Ein solches sei vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus sei das Eigenverschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch ausgeschlossen, weil der Versicherte Z nicht allein gehandelt habe, sondern gemeinschaftlich mit zwei weiteren Arbeitnehmern, darunter einem Meister. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 – 11 des Urteils (Bl. 36 – 41 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10. Juli 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz vom 6. Juli 2018 Berufung eingelegt. Sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 23. August 2018 bis 24. September 2018 mit am 24. September 2018 eingegangenen Schriftsatz vom 21. September 2018 begründet.

Die Beklagte macht unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, das habe Arbeitsgericht verkannt, dass der Versicherte Z unter Zugrundelegung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.

Er habe in besonders leichtfertiger Art und Weise gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen verstoßen, indem er die Arbeitshilfe ohne Standfüße benutzt habe. Bereits einem Laien hätte beim Aufbau der Arbeitshilfe eingeleuchtet, dass das Gewicht der Arbeitshilfe durch ein entsprechendes Unterlegen zu verteilen ist. Die Arbeitshilfen und Gerüste seien nicht vollständig, wenn die Standfüße – wie im vorliegenden Fall geschehen – abmontiert würden. Die Bauhöhe habe der Verwendung der Gerüstfußplatten nicht entgegengestanden. Durch die Gewerbeaufsicht seien die Gerüstständer noch am Unfallort mit entsprechen Gerüstfüßen unterlegt worden. Die zur Arbeitshilfe gehörenden Standfüße seien nicht verwendet worden, obwohl die Mitarbeiter die Gefahr der möglicherweise fehlenden Tragfähigkeit des Bodens erkannt hätten.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entlaste es den Versicherten somit gerade nicht, dass er und seine Kollegen die Standfestigkeit des Bodens geprüft hätten. Besondere Leichtfertigkeit sei vorliegend auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Arbeitnehmer den Unfall gegebenenfalls gemeinschaftlich verursacht hätten und außerdem ein Meister anwesend gewesen sei. Dieses Argument greife nicht durch. Bei komplexen, technisch anspruchsvollen Sachverhalten könne sich ggf. das Verschulden auf mehrere Arbeitnehmer verteilen. so dass dann insbesondere einem beteiligten Vorgesetzten, der gegenüber seinen Mitarbeitern über zusätzliche Fachkenntnisse verfügt und deshalb die Verantwortung trägt, ein Verschuldensvorwurf zu machen wäre. Vorliegend sei die Sache aber weder komplex noch kompliziert gewesen. Die Verantwortlichkeit insgesamt bei der Gruppe oder beim Meister zu suchen, greife zu kurz. Der Versicherte Z sei nicht davon entbunden gewesen zu prüfen, ob die Nutzung der Arbeitshilfe grob oder gröblich gegen sein Eigeninteresse verstoße.

Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zutreffend berücksichtigt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2018 -3 Ca 1409/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG beim Versicherten Z nicht vorgelegen habe. Die Gerüstfußplatten hätten wegen der zu geringen Bauhöhe nicht verwendet werden können. Es sei zu bestreiten, dass die Gewerbeaufsicht die Gerüstständer noch am Unfallort mit entsprechen Gerüstfüßen unterlegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG iVm. § 115 Abs. 1 SGB X der begehrte Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.213,99 EUR nebst Zinsen zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte ist in der Person des Versicherten Z entstanden und kraft Gesetzes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X durch Zahlung des Verletztengeldes und der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Klägerin auf diese übergegangen.

1. Der Versicherte Z war in der Zeit vom 20. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 (und darüber hinaus) arbeitsunfähig erkrankt. Er stand zu diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

2. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne Verschulden des Versicherten Z eingetreten.

a) Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (BAG 18. März 2015 – 10 AZR 99/14 – Rn. 13).

Bei dem Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht um ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB. Das Entstehen einer Krankheit und/oder die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit betrifft die Person des Arbeitnehmers selbst. Es gilt deshalb festzustellen, ob ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dabei ist – anders als bei der Haftung für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nach § 277 BGB – von einem objektiven Maßstab auszugehen. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten (BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16 – Rn. 36). Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers daran liegt – auch im Fall des Anspruchsübergangs – beim Arbeitgeber (BAG 18. März 2018 – 10 AZR 99/14 – Rn. 16).

b) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen handelte der Versicherte Z vorliegend nicht schuldhaft iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

aa) Dass ein vorsätzliches Verhalten des Versicherten zu dem Arbeitsunfall geführt haben sollte, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Sie greift auch die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu dieser Frage nicht an.

bb) Auch ein besonders leichtfertiges Verhalten, wie es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich wäre, lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Bei einem Arbeitsunfall kann Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat (ErfK/Reinhard 19. Aufl. § 3 EFZG Rn. 25 mwN). Ein solch „gröblicher“ Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften ist jedoch vorliegend aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein „gröblicher“ Verstoß gegen Anordnungen des Arbeitgebers vor.

Zwar kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Arbeitnehmer, darunter auch Z, über das richtige Aufstellen von Gerüsten insbesondere unter Verwendung der Gerüstfußplatten belehrt worden waren. Auch stellt sich die Verwendung des Gerüstes bzw. der Arbeitshilfe ohne derartige Gerüstfußplatten als fahrlässig dar, insbesondere wenn die Arbeitnehmer die Gerüstfußplatten sogar abmontiert hatten. Dies gilt auch wenn sie meinten, dass dies wegen einer geringen Raumhöhe erforderlich war. Jedoch kann die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht davon ausgehen, dass nicht nur ein fahrlässiger, sondern ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und ein besonders leichtfertiges Verhalten vorlag. Dies gilt auch, wenn man den Vortrag der Beklagten, eine Verwendung der – abgeschraubten – Gerüstfußplatten wäre am Unfallort möglich gewesen, zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Mitarbeiter Gedanken über die Bodenbeschaffenheit gemacht haben und diese überprüft haben, scheidet die Annahme von besonders leichtfertigem Verhalten aus Sicht der Kammer aus. Der Meister und die beiden Gesellen haben nicht einfach auf „gut Glück“ ohne irgendwelche Überlegungen anzustellen die Rohre der Arbeitshilfe auf den Holzboden gestellt. Sie haben sich vielmehr Gedanken über die Frage der Aufstellung des Gerüsts gemacht und eine Prüfung der Standfestigkeit des Bodens vorgenommen. Fraglos war diese Herangehensweise und die Einschätzung, zu der sie gelangten fehlerhaft und ihr Handeln fahrlässig. Es war aber nicht „besonders leichtfertig“, was für die Annahme von Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich wäre.

Letztlich kommt es damit für die Frage, ob Z besonders leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, nicht entscheidend darauf an, dass die Mitarbeiter zu dritt im Arbeitseinsatz waren und ein – wenn auch nicht als Vorgesetzter fungierender – Meister anwesend war. Ob ein (ggf. untechnisches) Mitverschulden der anderen Arbeitnehmer berücksichtigt werden kann, kann dahinstehen (dagegen für den Fall einer Unfallbeteiligung Dritter als ggf. ebenfalls fahrlässig handelnder Unfallgegner BAG 23. November 1971 – 1 AZR 388/70 -). Allerdings dürfte einiges dafür sprechen, dass bei einer „Gemeinschaftsentscheidung“, wie sie vorliegend getroffen wurde, das Verschulden nicht allein bei dem Arbeitnehmer gesucht werden kann, der letztlich – zufällig – die Arbeitshilfe besteigt. Es dürfte zu weitgehend sein ihm, zumal wenn er „nur“ einer der Gesellen ist, eine weitergehende Prüfungspflicht vor dem Verwenden der Arbeitshilfe aufzuerlegen.

Schließlich greifen auch die Einwände der Beklagten, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt, nicht durch. Zutreffend hat das Arbeitsgericht (im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit eines Mitverschuldens) ausgeführt, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber liegt (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16 – Rn. 36). An diesen Grundsätzen ändert sich nichts, wenn an Stelle des Arbeitnehmers eine Krankenkasse oder – wie hier – eine Berufsgenossenschaft – aus übergegangenem Recht klagt (vgl. BAG 18. März 2018 – 10 AZR 99/14 – Rn. 16).

Die von der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung herangezogenen Grundsätze wurden von der Rechtsprechung nach den allgemeinen Prinzipien der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ausgebildet, weil der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläufe hat, die zur Arbeitsunfähigkeit führen und daher auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen ist (vgl. ErfK/Reinhard 19. Aufl. § 3 EFZG Rn. 32). Vorliegend sind die Abläufe, die zu dem die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Arbeitsunfall geführt haben jedoch bekannt und weitestgehend auch unstreitig.

Nach den obigen Ausführungen und nach der Hauptbegründung des Arbeitsgerichts liegt ein Verschulden des Versicherten Z iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht vor. Dies gilt auch, wenn der Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, soweit die Ursachen und der Ablauf des Unfalls überhaupt streitig sind. Dass die Beklagte meint, aus ihrem Vortrag ergebe sich das Vorliegen von grob leichtfertigem Verhalten und damit von Verschulden iSd § 3 EFZG beruht auf ihrer abweichenden Bewertung der Abläufe und des Verhaltens des Versicherten. Es ist jedoch keine Frage einer die Klägerin treffenden abgestuften Darlegungslast.

3. Der Anspruch des Versicherten Z gegen die Beklagte ist nach § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des geleisteten Verletztengeldes und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge auf die Klägerin übergegangen. Die Höhe des übergegangenen Anspruchs ist unstreitig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

 

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