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Das Personalgespräch – Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Die wichtigsten Rechtsfragen zum Personalgespräch.

Das Personalgespräch zählt zu eben jenen Dingen in der Arbeitswelt, welches sich sowohl bei dem Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitnehmer nicht gerade einer übermäßigen Beliebtheit erfreut. Trotz dieses Umstandes haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesbezüglich Rechte und Pflichten, welche von beiden Seiten beachtet werden müssen. Während ein Arbeitgeber aus der lieben Erfahrung heraus für gewöhnlich sehr gut über die Rahmenumstände Bescheid weiß ist dieses Wissen zum Thema bedauerlicherweise nicht bei jedem Arbeitnehmer vorhanden. Dieses Wissen um die eigenen Rechte sowie Pflichten ist für den Arbeitnehmer jedoch immens wichtig, wenn seitens des Arbeitgebers eine Aufforderung zum Personalgespräch erfolgt.

Muss ein Arbeitnehmer an einem Personalgespräch zwingend teilnehmen?

Personalgespräch - Mitarbeitergespräch
Das Führen von Personalgesprächen ist ein wichtiges Instrument der Mitarbeiterführung. Es ist im Interesse des Arbeitgebers und auch des Mitarbeiters. Die Themen sind vielfältig. (Symbolfoto: Shift Drive /Shutterstock.com)

Die gesetzliche Grundlage für das Personalgespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer findet sich in dem § 106 GeWO (Gewerbeordnung) wieder. Ein Arbeitgeber kann dieses Gespräch im Zuge seines Weisungs- bzw. Direktionsrechts anordnen und für den Mitarbeiter gibt es eine Teilnahmepflicht.

Die Teilnahmepflicht wird als sogenannte Nebenpflicht deklariert. Die Erfüllung dieser Nebenpflicht ist für den Arbeitnehmer unumgänglich, damit ein Austausch mit Bezug auf die Hauptleistungen des Arbeitnehmers erfolgen kann. Gem. Bundesarbeitsgericht kann sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch auf die Nebenpflicht eines Arbeitnehmers beziehen.

In dem § 106 Satz 1 sowie 2 in Verbindung mit dem § 6 GeWO werden die jeweiligen Pflichten sowie Rechte aller Beteiligten bei dem Mitarbeitergespräch genau konkretisiert. Die Paragrafen 241 sowie 242 Bürgerliches Gesetzbuch sind diesbezüglich ebenfalls rechtlich relevant. Das Personalgespräch hat jedoch gem. § 106 GeWO auf der Grundlage des „Billigem Ermessens“ zu erfolgen, sodass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Personalgesprächs nicht seine, sondern vielmehr auch die Arbeitnehmerinteressen zu berücksichtigen hat. Ein Arbeitgeber hat ausdrücklich das Recht, eine einseitige Anweisung des Personalgesprächs unter verpflichtender Teilnahme des Arbeitnehmers vorzunehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass sachliche Gründe für das Personalgespräch vorliegen und dass das Personalgespräch an dem üblichen Ort der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers stattfindet.


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Aus diesen Gründen findet für gewöhnlich ein Personalgespräch statt, an dem der Arbeitnehmer teilnehmen muss

  • das Personalgespräch dient der Vorbereitung von Weisungen
  • das Personalgespräch dient der Erteilung von Weisungen
  • Weisungen wurden von dem Arbeitnehmer nicht eingehalten

Liegen derartige Gründe nicht vor, so besteht seitens des Arbeitnehmers keine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Personalgespräch. Es müssen überdies außerordentliche Umstände vorliegen, um ein Personalgespräch außerhalb der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Die Zeit des Personalgesprächs muss dem Arbeitnehmer jedoch als Arbeitszeit gutgeschrieben werden.

Sollten Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein und deswegen ein ärztliches Attest vorlegen können, so besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Personalgespräch. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 01. September 2015 (Aktenzeichen 7 Sa 592/14) deutlich gemacht. Als Ausnahme hiervon gilt allerdings das Personalgespräch, in dem ein Arbeitgeber wichtige Informationen mit Bezug zu den unternehmerischen Abläufen weitergeben möchte, ohne deren Weitergabe eine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Abläufe zu befürchten wäre.

Ein Arbeitgeber ist in der gängigen Praxis nur ausnahmsweise dazu berechtigt, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Anweisung zum persönlichen Erscheinen in dem Unternehmen zu erteilen. Das Personalgespräch muss dann allerdings unverzichtbar und die persönliche Teilnahme des Arbeitnehmers muss zumutbar sein. Diesbezüglich liegt die Beweislast ausdrücklich bei dem Arbeitgeber (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02. November 2016, Aktenzeichen: 10 AZR 596/15).

Nicht selten werden im Rahmen von Personalgesprächen auch die arbeitsvertraglichen Inhalte besprochen. Diese sogenannten Vertragsgespräche können durchaus stattfinden, allerdings ist die Teilnahme des Arbeitnehmers in derartigen Fällen freiwillig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2009, Aktenzeichen 2 ARZ 606/08, so festgelegt. Ein Arbeitgeber hat in derartigen Fällen ausdrücklich kein einseitiges Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer.

Nicht selten kommt es in der Arbeitswelt zu Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Personalgespräche können durchaus ein guter Ansatz für die Lösung derartiger Konflikte sein. Viele Arbeitnehmer geben sich bedauerlicherweise dem Irrtum hin, dass der Arbeitgeber die Teilnahme eines Rechtsanwalts an dem Personalgespräch akzeptieren muss. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jedoch mit seinem Urteil vom 23. Mai 2001, Aktenzeichen 14 Sa 497/01, entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Arbeitgebers zu dem Personalgespräch hinzuziehen kann. Das Urteil wurde von dem Landesarbeitsgericht Hamm dahingehend begründet, dass die Erbringung der Arbeitsleistung – und die Teilnahme an Personalgesprächen gehören zu den Arbeitsleistungspflichten eines Arbeitnehmers – eine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitnehmers ist. Dies wird in dem § 613 BGB ausdrücklich bestätigt.

Sollte der Arbeitgeber jedoch selbst unternehmensfremde Personen wie Arbeitgeberverbandsvertreter oder einen Rechtsanwalt zu dem Gespräch hinzuziehen, so steht dem Arbeitnehmer seinerseits auch das Recht auf die Teilnahme seines Rechtsanwalts zu. Damit möchte der Gesetzgeber die Maxime der sogenannten „Waffengleichheit“ sicherstellen.

Nicht selten möchten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in Personalgesprächen dazu drängen, eine sofortige Entscheidung zu treffen. Diese Praxis ist jedoch gem. Landesarbeitsgericht Hamm nicht rechtmäßig. Der Arbeitgeber darf von seinem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sofortige Entscheidungen in einem Personalgespräch getroffen werden. Jeder Arbeitnehmer hat dementsprechend das Recht, zunächst erst einmal einen Rechtsanwalt aufzusuchen und dort eine rechtsanwaltliche Beratung zu erhalten.

Sollte der Arbeitgeber das Personalgespräch anberaumt haben, um im Rahmen dieses Gesprächs eine Verdachtskündigung auszusprechen, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf die Teilnahme des eigenen Rechtsanwalts an dem Gespräch. Der Gesetzgeber begründet dieses Recht mit der bestehenden Druck- bzw. Belastungssituation des Arbeitnehmers in einer solchen Situation. Ein Arbeitgeber hat jedoch nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf dieses Recht hinzuweisen.

Existiert in dem Unternehmen ein Betriebsrat und das Personalgespräch dient als Rahmen für Gespräche über berufliche Perspektiven des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat zu dem Gespräch hinzuziehen. Dieses Teilnahmerecht ist allerdings nicht auf den Themeninhalt der beruflichen Perspektiven beschränkt. Sollten neben dieser Thematik noch andere Thematiken in dem Personalgespräch besprochen werden, so hat dies keine Auswirkungen auf das Teilnahmerecht des Betriebsrates.

Auch Arbeitnehmer können ein Mitarbeitergespräch beanspruchen

Vielen Arbeitnehmern ist der Umstand nicht bewusst, dass auch sie ein Recht auf das Personalgespräch haben. Dieses Recht bezieht sich auf die betrieblichen Angelegenheiten, welche den Arbeitnehmer betreffen. Der Arbeitnehmer hat das Recht darauf, von dem Arbeitgeber gehört zu werden und seine Sichtweise zu den ihn betreffenden Angelegenheiten zu äußern. Ein Arbeitnehmer hat überdies auch das Recht darauf, Vorschläge im Hinblick auf die Arbeitsplatzgestaltung sowie der betrieblichen Abläufe gegenüber dem Arbeitgeber zu unterbreiten. Auch die Darlegung der genauen Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes sowie die Leistungsbeurteilung nebst der betrieblichen Perspektiven gehört zu den Rechten eines Arbeitnehmers.

Ein Arbeitgeber hat jedoch das Recht, den Gesprächsinhalt sowie den Gesprächsort nebst der Gesprächszeit im Rahmen des billigen Ermessens zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es in diesem Zusammenhang keine näheren Betriebsvereinbarungen oder tarifvertraglichen Regelungen bzw. gesetzliche Vorschriften gibt. Sollte das Gespräch dann stattfinden hat jedoch keiner der beteiligten Personen das Recht, den Inhalt des Gesprächs aufzuzeichnen. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen.

Sollte der Arbeitnehmer ohne das Wissen der beteiligten Personen dieses Gespräch trotzdem aufzeichnen, so berechtigt dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. April 2012, Aktenzeichen 5 Sa 687/11 festgestellt. Es ist jedoch durchaus legitim, die Erstellung eines Gesprächsprotokolls anzuregen.

Es gibt im Zusammenhang mit dem Personalgespräch eine wahre Vielzahl von Gerichtsurteilen, was im Grunde genommen nicht weiter verwundert. Das Personalgespräch ist in nahezu jedem Unternehmen ein durchaus wichtiges Instrument sowohl für Arbeitgeber als auch Mitarbeiter gleichermaßen. Nicht immer jedoch wird ein derartiges Urteil auch tatsächlich zur Kenntnis genommen, jedoch können auf dieser Webseite hier zahlreiche Gerichtsurteile zu dieser Thematik eingesehen werden. Ebenfalls kann ein Anwalt Sie im Vorfeld beraten und Sie auf knifflige Fragen vorbereiten. Gerne steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Seite.

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