Skip to content

Keine Corona-Entschädigung bei Entgeltfortzahlungsanspruch

VG Frankfurt – Az.: 5 K 578/21.F – Urteil vom 20.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach einer behördlichen Quarantäneanordnung gegen eine ihrer Auszubildenden zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Eine Auszubildende der Klägerin hatte Kontakt zu einem COVID-19-bestägtigten Fall. Mit Bescheid vom 05.11.2020 ordnete der Kreisausschuss des A-Kreises ihr gegenüber wegen eines im Rahmen telefonischer Anamnese ermittelten Corona-Infektionsrisikos für die Zeit vom 25.10.2020 bis einschließlich 08.11.2020 die Absonderung in häusliche Quarantäne zur Eindämmung der Corona-Pandemie an. Aufgrund dieser Anordnung war es ihr nicht gestattet, ihre Wohnung zu verlassen. Ihrer Ausbildung im Betrieb der Klägerin konnte sie daher nicht nachzugehen. Die Auszubildende selbst erkrankte in der Folge nicht und offenbarte auch keine Krankheitssymptome.

Am 26.11.2020 stellte die Klägerin auf elektronischem Wege einen taggleich eingegangenen Antrag auf Erstattung von Lohnkosten gem. § 56 Abs. 1 IfSG bei dem Regierungspräsidium Darmstadt.

Mit Bescheid vom 12.02.2021 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag der Klägerin ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruch der Auszubildenden gegen die Klägerin für die Dauer der Quarantäne gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG kein anordnungskausaler Verdienstausfall eingetreten sei.

Darauf hat die Klägerin am 5. März 2021 Klage erhoben. Sie meint, es habe kein in der Person der Auszubildenden liegender Grund vorgelegen, der sie an der Ausübung ihrer Ausbildung gehindert hätte. Ursächlich sei allein die Absonderungsanordnung des A-Kreises gewesen, da sie weder erkrankt noch tatsächlich infiziert gewesen sei. Bei der Corona-Pandemie und den dadurch eingetretenen Beschränkungen handele es sich um ein objektives Leistungshindernis, das eine Entgeltfortzahlung ausschließe. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG scheide deshalb aus.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 12.02.2021 (Az.: XX-XX-X-XXX-XXX-XXX-XXX-XXX) die Beklagte zu verpflichten, an sie

  • für Oktober 2020 Verdienstausfall (brutto) in Höhe von XXXX,-€ nebst Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von XXXX,-€, Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von XXXX,-€, Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von XXXX,-€, sowie Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX,-€,
  • für November 2020 Verdienstausfall (brutto) in Höhe von XXXX,-€, nebst Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von XXXX,-€, Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von XXXX,-€, Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von XXXX,-€, sowie Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX,-€

zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass Entgeltfortzahlungsansprüche von Auszubildenden und Arbeitnehmern einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs.1 IfSG ausschlössen. Diese Rechtsansicht werde auch vom Bund und den meisten Ländern geteilt. Die Eigenschaft, Corona-Viren auszuscheiden oder dies als Kontaktperson ersten Grades möglicherweise zu tun, sei ein in der Person des Auszubildenden liegender unverschuldeter Grund, so dass ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG bestehe. Die Auszubildende erleide deshalb keinen Verdienstausfall, der nach § 56 Abs.1 IfSG auszugleichen sei. Auf den Schriftsatz vom 8.3.2021 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist nach § 68 Abs. 1 IfSG für Entschädigungsansprüche aus § 56 IfSG eröffnet.

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet, weil der eine Entschädigungszahlung nach § 56 Abs.1 IfSG versagenden Bescheid vom 12.02.2021 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz1 VwGO).

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG zu.

Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen zwar vor. Die erforderliche Antragstellung erfolgte am 26.11.2020 gem. § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG form- und fristgerecht über das Online-Antragsverfahren bei dem gem. § 56 Abs. 11 Satz 2 IfSG i. V. m. § 2 IfSG-ZustV zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt.

Allerdings liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gem. § 56 Abs. 1 IfSG nicht vor.

Aus § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 3 IfSG folgt kein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Absonderungsanordnung gegen ihre Auszubildende. Denn der Auszubildenden der Klägerin steht gegen die Klägerin für die Zeit der Absonderung in häusliche Quarantäne vom 25.10.2020 bis einschließlich 08.11.2020 zwecks Eindämmung der Corona-Pandemie ein Fortzahlungsanspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG zu. Ein anordnungskausaler Verdienstausfall der Auszubildenden liegt deshalb nicht vor.

Zwar steht den für die zuständigen Behörden gegenüber Angestellten vorleistungsverpflichteten Arbeitgebern gem. § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 3 IfSG grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zu. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sie für die Behörde mit der Entschädigungszahlung an ihre Auszubildenden in Vorleistung getreten ist.

Aber der lediglich subsidiäre Entschädigungsanspruch gegen den Staat gem. § 56 Abs. 1 IfSG besteht nicht, wenn gegen den Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch des betroffenen Angestellten besteht (so schon BGH, Urteil vom 30.11.1978 – III ZR 43/77 = AP BSeuchG § 49 Nr. 1 sowie BGH, Urteil vom 01.02.1979 – III ZR 88/77 = juris Rn. 7, jeweils zur Vorgängerregelung des § 56 IfSG gem. § 49 BSeuchG; Winter/Thürk, in: Schmidt, CODIV-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16; Henssler, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 25).

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch nämlich eine Kausalität zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus (§ 56 Abs. 1 S. 1 HS. 1 IfSG: „und dadurch ein Verdienstausfall erleidet“). Daran fehlt es, wenn eine Auszubildende einen Fortzahlungsanspruch gegen ihren Ausbildungsbetrieb hat (vgl. schon BGH, Urteil vom 30.11.1978 – III ZR 43/77 = AP BSeuchG § 49 Nr. 1, zur Vorgängerregelung des § 56 IfSG gem. § 49 BSeuchG).

Entgegen der klägerischen Auffassung begründete die Absonderungsanordnung vom 05.11.2020 für die Auszubildende der Klägerin auch kein lediglich objektives, sondern vielmehr ein subjektives Leistungshindernis im Sinne einer persönlichen Verhinderung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG. Auszubildenden ist gem. 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG die Vergütung für die Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Eine derartige persönliche Verhinderung als subjektives Leistungshindernis liegt in einer ansteckungsverdächtigen oder ausscheidungsverdächtigen Person als solcher begründet; dies auch dann, wenn gegen sie infektionsschutzrechtliche Maßnahmen verfügt wurden, obwohl sie sich gesund, arbeitsfähig- und arbeitswillig zeigt (BGH, Urteil vom 30.11.1978 a.a.O; Henssler, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 8, 25). Schließlich ist Grund der Leistungsverhinderung die von einer ansteckungs- oder ausscheidungsverdächtigen Person ausgehende Ansteckungsgefahr (BGH, Urteil vom 30.11.1978 a.a.O.; Eckart/Kruse, in: BeckOK-Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 5. Edition, Stand: 01.05.2021, § 56 Rn. 37.1).

Dies offenbart auch eine systematische Betrachtung der Arbeitgeberpflichten: Danach sind aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern aus § 618 BGB und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann aus § 823 BGB Ansteckungsgefahren – und damit ausscheidungs- und ansteckungsverdächtige Personen – aus Betrieben fernzuhalten. Eine behördlich verfügte Infektionsschutzmaßnahme ist insofern lediglich die staatliche Reaktion auf die von dem Adressaten ausgehenden Gefahr (BGH, Urteil vom 30.11.1978 a.a.O.)

Entsprechend ist eine ansteckungs- oder ausscheidungsverdächtige Person durch infektionsschutzrechtliche Anordnungen auch nicht mit einem Sonderopfer belastet. Derartige Maßnahmen dienen lediglich der Beseitigung der Ansteckungsgefahr für Dritte und belasten die betroffene Person daher nicht mit einem Sonderopfer, sondern weisen sie insoweit lediglich in die Schranken ihrer Rechtsstellung zurück (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1978 a.a.O.; Winter/Thürk, Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16). Derartige Anordnungen begründen daher grundsätzlich auch keine staatliche Entschädigungspflicht. Denn eine im infektionsschutzrechtlichen Sinne infektiöse Person ist Störer im Sinn des Polizeirechts. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG soll als sog. Billigkeitsregelung lediglich soziale Not aufgrund von Verdienstausfällen infolge infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen abwenden (BGH, Urteil vom 30.11.1978 a.a.O.; Urteil vom 01.02.1979 III ZR 88/77 a.a.O. jeweils zur Vorgängerregelung des § 56 IfSG gem. § 49 BSeuchG; Winter/Thürk, Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16).

In der grundlegenden Entscheidung vom 30.11.1978 – III ZR 43/77 (a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof hierzu u.a. folgendes ausgeführt:

„Ein persönlicher Verhinderungsgrund im Sinne des § 616 Abs 1 BGB wird hier insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß die betroffenen Arbeitnehmer selbst gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig waren, aber durch das behördliche Verbot – gleichsam „von außen her“ – an der Arbeit gehindert wurden, und zwar ausschließlich aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Denn das seuchenpolizeiliche Tätigkeitsverbot ist – unbeschadet seines auf den Schutz der Allgemeinheit gerichteten Zwecks – lediglich die staatliche Reaktion auf den in der Person des Betroffenen entstandenen und festgestellten Tatbestand einer konkreten (bei Ausscheidern) oder potentiellen (bei Ausscheidungsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) Gefahr. Die von dem Betroffenen ausgehende Gefahr ist das eigentliche Arbeitshindernis; das zeigt sich auch darin, daß der Arbeitgeber ihn auch ohne ein behördliches Verbot für die Dauer der Gefahrenlage nicht beschäftigen dürfte. Der Arbeitgeber ist nämlich schon nach § 618 BGB gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern und nach § 823 BGB gegenüber jedermann aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Betrieb von Ansteckungsgefahren freizuhalten. Er muß von sich aus gegen die Beschäftigung von Ausscheidern, Ausscheidungsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen einschreiten.

Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis des Lohnfortzahlungsanspruchs aus § 616 Abs 1 BGB zu dem Entschädigungsanspruch nach dem Bundesseuchengesetz. (…)

Das seuchenpolizeiliche Tätigkeitsverbot dient der Beseitigung der von dem Betroffenen ausgehenden Ansteckungsgefahr für Dritte. Diese rechtmäßigen Anordnungen belasten ihn daher nicht mit einem Sonderopfer, sondern weisen ihn lediglich in die Schranken einer Rechtsstellung zurück. Er muß solche Anordnungen daher grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, selbst wenn er durch sie wirtschaftliche Nachteile erleidet (vgl dazu allgemein Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl § 60 I b 2, Verwaltungsrecht III 4. Aufl § 130 Rdn 2 und die Senatsurteile BGHZ 43, 196, 203 und 45, 23, 25). Die Vorschrift des § 49 Abs 1 BSeuchG stellt demnach eine Billigkeitsregelung dar, durch die den Betroffenen – die an sich Störer im polizeirechtlichen Sinne sind – eine gewisse Sicherung vor materieller Not gewährt werden soll (Begründung zu § 48 des Regierungsentwurfs des Bundesseuchengesetzes BT-Drucks III/1888; vgl auch Senatsurteil NJW 1972 S 632).

Diese Zweckrichtung des Entschädigungsanspruchs spricht dagegen, daß eine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Dauer des Beschäftigungsverbots das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollte. Ein „Verdienstausfall“ im Sinne des § 49 Abs 1 BSeuchG liegt hiernach dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zusteht. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht also nur dann, wenn der Betroffene mangels anderweitiger Ansprüche auf Grund der seuchenpolizeilichen Maßnahmen sonst in Not geraten würde. Das Nichtbestehen solcher anderweitiger

Ansprüche ist also (negative) Tatbestandsvoraussetzung für diese Entschädigung. Das ist auch die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (…. ).“

Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 56 Abs. 1 iVm. Abs. 5 S. 3 IfSG aus. Die Auszubildende der Klägerin (vgl. § 10 BBiG) hat gegen diese einen – gem. § 25 BBiG auch unabdingbaren – Fortzahlungsanspruch aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG für die Dauer der mit Bescheid des A-Kreises vom 05.11.2020 gem. §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 angeordneten Absonderung in häusliche Quarantäne. Diese unterschritt mit Geltung für die Zeit vom 25.10.2020 bis einschließlich 08.11.2020 die maßgebliche 6-Wochen-Grenze des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG. Von der Auszubildenden der Klägerin ging auch eine potentielle Ansteckungsgefahr aus, da sie im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 ansteckungsverdächtig iSd. § 2 Nr. 7 IfSG war. Nach allgemein bekannten Infektionsverläufen war aufgrund ihres Kontakts zu einem bestätigten Fall nämlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie Krankheitserreger des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgenommen hatte, ohne dass sie krank, krankheitsverdächtig oder als Ausscheiderin iSd. § 2 Nr. 6 IfSG erschien. Dass sie rückblickend nicht infektiös oder gar erkrankt war, ist dabei unerheblich. Infolgedessen war sie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG aus einem in ihrer Person liegenden Grund verhindert, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Auszubildende der Klägerin traf insoweit auch kein Verschulden, weshalb ihr gegen die Klägerin ein Fortzahlungsanspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG zusteht, der Entschädigungsansprüche gem. § 56 Abs. 1 IfSG ausschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!