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Kündigung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe

Kündigung von Kirchenbeamten auf Probe ist nicht immer sofort vollstreckbar

Das Spannungsfeld zwischen kirchlichem Dienstrecht und staatlichem Recht stellt eine herausfordernde Schnittstelle im deutschen Rechtssystem dar, insbesondere wenn es um die Kündigung von Kirchenbeamten geht. Im Fokus steht die Frage, wie weit die Autonomie religiöser Institutionen in der Gestaltung ihres internen Dienstrechts reicht und inwieweit staatliche Gerichte befugt sind, in diesen Prozess einzugreifen. Dies wird besonders relevant, wenn Vorwürfe gegen Kirchenbeamte erhoben werden, die zu disziplinarischen Maßnahmen führen.

Das Kernthema in solchen Fällen ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen. Einerseits müssen die spezifischen Regeln der Religionsgesellschaft, wie sie in der Dienststrafordnung festgelegt sind, beachtet werden. Andererseits ist die Rolle staatlicher Gerichte, hier exemplarisch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, im Rahmen des Rechtsschutzes zu betrachten, wobei die Unterscheidung zwischen kirchlichem und staatlichem Recht eine zentrale Rolle spielt. Diese Konstellation wirft grundlegende Fragen hinsichtlich des Verhältnisses von Kirche und Staat sowie der Gewährleistung von Rechtsschutz für die betroffenen Beamten auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Bs 63/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines auf Probe entlassenen Kirchenbeamten gegen seine Kündigung wiederherzustellen. Die Kündigung basierte auf disziplinarischen Vorwürfen, die jedoch nicht ausreichend durch das kirchliche Dienstrecht gerechtfertigt waren.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Rechtsschutz gegen Kündigung: Der Antragsteller, ein auf Probe ernannter Kirchenbeamter, suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Kündigung.
  2. Vorwürfe gegen den Antragsteller: Verschiedene Vorwürfe, darunter Aufsichtsversäumnisse und unangemessenes Verhalten, führten zur Suspendierung und anschließenden Kündigung des Antragstellers.
  3. Kirchliches vs. Staatliches Recht: Die Kündigung basierte auf der kirchlichen Dienststrafordnung, die nicht unter staatliches Recht fällt.
  4. Prüfung der Kündigung: Das Verwaltungsgericht prüfte die Kündigung auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht und stellte fest, dass sie diesem widerspricht.
  5. Kein schweres Amtsvergehen: Das Gericht konnte kein schweres Amtsvergehen erkennen, das die Kündigung rechtfertigen würde.
  6. Unzulässige Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO: Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, diese Vorschrift anzuwenden, da er keine Behörde im Sinne dieser Regelung ist.
  7. Verhältnis Kirche und Staat: Das Urteil hebt die Komplexität im Verhältnis zwischen kirchlichem Dienstrecht und staatlichem Recht hervor.
  8. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wieder her, wodurch die Kündigung vorerst nicht wirksam ist.

Hintergrund des Falles: Kündigung eines Kirchenbeamten auf Probe

Im vorliegenden Fall geht es um die Kündigung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe, die vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht verhandelt wurde. Der Fall betrifft einen Lehrer, der an einem privaten katholischen Gymnasium in Hamburg unterrichtet und seit dem 25. August 2008 in dieser Einrichtung beschäftigt ist. Zunächst war der Antragsteller als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig, bevor er am 30. Juli 2015 zum Beamten auf Probe im kirchlichen Dienst ernannt wurde.

Beginn der Rechtsstreitigkeiten: Vorwürfe und Suspendierung

Die rechtliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang, als der Antragsgegner, der Träger des Gymnasiums, den Antragsteller aufgrund verschiedener Vorwürfe suspendierte. Diese Vorwürfe umfassten unter anderem Aufsichtsversäumnisse bei der Durchführung der Notbetreuung, einen Vorfall in der Jungen-Umkleidekabine, die Nichteinhaltung von Corona-Richtlinien, unerlaubten Aufenthalt im Schulgebäude außerhalb der Dienstzeiten, die Verabredung zu Computerspielen, unangemessene Wohnverhältnisse und diskriminierende Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern. Der Antragsgegner initiierte daraufhin ein förmliches Dienststrafverfahren gemäß §§ 21 ff. Dienststrafordnung und sprach eine fristlose Kündigung aus.

Kernproblem des Falles: Kirchenrecht vs. Staatliches Recht

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Bewertung und Handhabung des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe und der Anwendung des Dienststrafrechts. Besondere Herausforderungen ergeben sich aus der Frage, ob und inwieweit staatliches Recht und kirchliches Dienstrecht miteinander kollidieren oder sich ergänzen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass kirchliche Einrichtungen in Deutschland ein gewisses Maß an Autonomie genießen, was die Gestaltung ihres internen Dienstrechts betrifft.

Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts: Bestätigung des Rechtsschutzes

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte in einem früheren Beschluss die aufschiebende Wirkung des gegen den Kündigungsbescheid erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Dabei bezog es sich auf die Verletzung staatlichen Rechts, speziell der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kammer sah in den Vorwürfen kein schweres, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigendes Amtsvergehen des Antragstellers.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein, die jedoch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht prüfte die Angelegenheit nicht mehr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Dienstrechts, sondern bezog staatliches Recht mit ein, speziell die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, die sofortige Vollziehung des Kündigungsbescheids anzuordnen, da er als Religionsgesellschaft keine Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist und keine staatliche Gewalt ausübt. Daher wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bestätigt.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass trotz der Autonomie kirchlicher Einrichtungen in Bezug auf ihr Dienstrecht, bei der Kündigung von Kirchenbeamten auf Probe staatliches Recht in bestimmten Aspekten zur Anwendung kommen kann. Dieser Fall verdeutlicht die komplexen Wechselwirkungen zwischen staatlichem und kirchlichem Recht und betont die Notwendigkeit, bei der rechtlichen Bewertung von Kündigungen im kirchlichen Dienst sowohl kirchenrechtliche als auch staatliche Regelungen zu berücksichtigen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe und wie unterscheidet es sich von einem regulären Beamtenverhältnis?

Das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist eine spezielle Form des Beamtenverhältnisses, die in der Kirche angewendet wird. Es ist eine vorläufige Anstellung, die nach spätestens fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden muss, sofern die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Gegensatz dazu ist das reguläre Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regeltyp des Beamtenverhältnisses in Deutschland. Es wird durch eine Ernennung begründet und entsteht nicht durch einen Arbeitsvertrag. Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn und haben die Hauptaufgabe, unparteiisch hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen.

Die Unterschiede zwischen einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe und einem regulären Beamtenverhältnis liegen hauptsächlich in der Dauer und den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Positionen. Während das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe eine vorübergehende Anstellung ist, die nach einer bestimmten Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden muss, ist das reguläre Beamtenverhältnis in der Regel eine dauerhafte Anstellung.

Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Arten von Beamtenverhältnissen in Bezug auf die spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die mit jeder Position verbunden sind. Kirchenbeamte haben in der Regel Aufgaben, die speziell mit der Verwaltung und Organisation der Kirche zu tun haben, während reguläre Beamte eine Vielzahl von Aufgaben in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen können.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Ernennung zum Kirchenbeamten auf Probe bestimmte Voraussetzungen erfordert, wie die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und die Bereitschaft zur Tätigkeit innerhalb der katholischen Kirche.


Das vorliegende Urteil

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 5 Bs 63/22 – Beschluss vom 07.09.2022

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.232,83 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die „Kündigung“ seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe.

Der am xxx geborene Antragsteller ist seit dem 25. August 2008 Lehrer für die Fächer Sport, Geschichte und Politik/Gesellschaft/Wirtschaft an der xxx-Schule, einem privaten katholischen Gymnasium in Hamburg-R., dessen Träger der Antragsgegner ist. Der Antragsteller wurde vom Katholischen Schulverband Hamburg zunächst als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt und am 30. Juli 2015 mit Wirkung zum 1. August 2015 unter Ernennung zum Studienrat zum Beamten auf Probe im kirchlichen Dienst ernannt. Rechtsnachfolger des Katholischen Schulverbandes ist seit dessen Auflösung zum 1. Januar 2017 der Antragsgegner.

Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller wegen verschiedener Vorwürfe – u.a. Aufsichtsversäumnissen bei der Durchführung der Notbetreuung, eines Vorfalls in der Jungen-Umkleidekabine, der Nichteinhaltung von Corona-Richtlinien, des Aufenthalts im Schulgebäude außerhalb der Dienstzeiten, der Verabredung zu Computerspielen, wegen aus Sicht des Antragsgegners unangemessener Wohnverhältnisse sowie als diskriminierend eingestufter Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern – mit Schreiben vom 29. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 von seinen Dienstgeschäften suspendiert hatte, hörte er ihn mit Schreiben vom 12. August 2021 zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung an. Zudem teilte er dem Antragsteller mit, dass er „neben der beabsichtigten Kündigung vorsorglich ein förmliches Dienststrafverfahren gemäß §§ 21 ff. Dienststrafordnung“ gegen ihn eingeleitet habe.

Unter dem 10. Februar 2022 erließ der Antragsgegner wegen der o.g. Vorwürfe einen „Bescheid über eine fristlose Kündigung mit Befristung von einem Monat gemäß § 34 Abs. 3 Dienststrafordnung“ und ordnete unter Berufung auf die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die „aufgrund der kirchenbeamtenrechtlichen Vorschriften des Erzbistums Hamburg entsprechende Anwendung“ finde, die sofortige Vollziehung des Kündigungsbescheids an. In der Rechtsbehelfsbelehrung verwies der Antragsgegner den Antragsteller bezüglich des Bescheids auf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Hamburg.

Aufgrund eines am 24. Februar 2022 gestellten Antrags des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. April 2022 die aufschiebende Wirkung des am 8. März 2022 gegen den Kündigungsbescheid erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und der Antrag zulässig sei, obwohl der Antragsteller Rechtsschutz gegen eine innerkirchliche Maßnahme begehre, da er sich auf die Verletzung staatlichen Rechts, namentlich seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, berufen könne. Der Antrag sei auch begründet, da der Kündigungsbescheid gegen staatliches Recht verstoße, das vorliegend verwaltungsgerichtlich zu kontrollieren sei. Mangels dargelegter kirchlicher Glaubenssätze, die das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Handlungen spezifisch bestimmten, sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Abwägungsspielraum eröffnet sein könnte. In Anlehnung an die im Wesentlichen inhaltsgleichen gesetzlichen Vorschriften des Bundes (§ 13 BDG) und aller Länder komme es daher darauf an, in welchem Umfang der Beamte unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt habe. Hieran gemessen vermöge die Kammer nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kein schweres, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigendes Amtsvergehen des Antragstellers zu erkennen. Die Vorwürfe basierten zum Teil auf einer nicht hinreichenden aufgeklärten Tatsachengrundlage oder seien nicht hinreichend substantiiert bzw. ließen keine Amtspflichtverletzung erkennen oder wiesen nicht den für eine Entlassung erforderlichen Schweregrad auf und lägen bereits erhebliche Zeit zurück.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 29. April 2022 erhobenen und unter dem 20. Mai 2022 begründeten Beschwerde.

Mit Aufklärungsverfügung vom 4. August 2022 hat der Senat den Antragsgegner gebeten, mitzuteilen, aus welchen Gründen dieser im vorliegenden Fall nicht die in § 17 Abs. 1 der Dienststrafordnung eröffnete Beschwerdemöglichkeit zur kirchlichen Dienststrafkammer (und die weiteren Vorschriften des Abschnitts II A der Dienststrafordnung) für anwendbar halte, und zur Anwendbarkeit von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Beschwerdegericht am 5. September 2022 vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dabei geht das Beschwerdegericht zugunsten des Antragsgegners davon aus, dass sein Beschwerdevorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in der Weise erschüttert, dass dieser mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann und das Beschwerdegericht somit zu einer nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung veranlasst ist.

Allerdings führt auch diese unbeschränkte Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Kündigungsbescheid gerichteten Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt hat.

Dabei hat das Beschwerdegericht zwar Bedenken, ob das Verwaltungsgericht, das eine materielle Prüfung des Kündigungsbescheids vorgenommen hat, insofern zu Recht von einer – unmittelbaren – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausgegangen ist. Hiergegen könnte sprechen, dass in der Sache die Frage in Rede steht, ob der Antragsteller ein schweres Amtsvergehen i.S.d. § 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Dienststrafordnung – vom 19. Februar 1965 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 421, S. 385 ff., v. 9. August 1965, im Folgenden: Dienststrafordnung) begangen hat, über die als – rein innerkirchliche disziplinarrechtliche – (Vor-)Frage möglicherweise vor Anrufung der Verwaltungsgerichte zunächst die hierfür zuständigen kirchlichen Dienststrafgerichte (die in der Dienststrafordnung benannte Dienststrafkammer sowie ggf. der Dienststrafhof) zu befinden haben könnten.

Der Antragsgegner dürfte in seiner Beschwerdebegründung insoweit zu Recht moniert haben, dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung sich auf die Frage zu beschränken hat, ob der Antragsteller durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14). Der streitgegenständliche „Bescheid über eine solche fristlose Kündigung mit Befristung von einem Monat“ vom 10. Februar 2022 ist ausweislich seiner Begründung jedoch „gemäß § 34 Dienststrafordnung wegen eines schweren Amtsvergehens“ – und nicht etwa auf Grundlage der gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Beamtengesetz – vom 18. Februar 1965 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 420, S. 385, v. 9. August 1965, in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung vom 15. November 2016, Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 10, Art. 140, S. 160 f., v. 15. November 2016) für anwendbar erklärten Vorschriften des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG – ergangen. Bei der Dienststrafordnung des Antragsgegners handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, jedoch um rein innerkirchliches und nicht um staatliches Recht. Der Antragsteller unterlag als Kirchenbeamter auf Probe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Dienststrafordnung dem kirchlichen Disziplinarrecht und war insbesondere an die sich aus § 2 der Dienststrafordnung ergebenden Pflichten gebunden.

Der „Kündigung“ des Antragstellers liegen damit ausschließlich kirchliche Regelungen zugrunde. Diese beruhen auf der Befugnis zur Rechtsetzung der Kirchen im Bereich des Dienstrechts einschließlich des Disziplinarrechts, Besoldungsrechts und Versorgungsrechts, die unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV) folgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1985, 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84, BVerfGE 70, 183, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, 2 C 23/01, BVerwGE 117, 145, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.11.2015, 4 S 901/14, juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ergibt sich dabei daraus, dass das Dienstrecht einschließlich des Disziplinarrechts dem Kern dieses Selbstbestimmungsrechts zuzurechnen ist. Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Religionsgesellschaft ist – sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt (vgl. § 135 Satz 2 BRRG) – der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 9.12.2008, 2 BvR 717/08, juris Rn. 7). Wenn und soweit die Kirche die Möglichkeit geschaffen hat, dienstrechtliche Streitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit Gelegenheit besteht, die Streitigkeit innerkirchlich beizulegen, gebietet es daher die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nicht vor der Erschöpfung des hierfür eröffneten kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 27). Der Klage bzw. dem einstweiligen Rechtsschutzantrag fehlt andernfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, a.a.O., juris Rn. 13, 16).

Anders als für beamtenrechtliche Streitigkeiten (vgl. § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg) hat der Antragsgegner den Bereich des Disziplinarrechts indes gerade nicht gemäß § 135 Satz 2 BRRG dem staatlichen Recht unterstellt. Denn gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg gilt „in Disziplinarangelegenheiten“ (ausschließlich) die Dienststrafordnung des Verbandes. Auch die Dienststrafordnung selbst enthält keinen Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften oder eine Unterwerfung unter die staatliche Gerichtsbarkeit.

Selbst wenn es sich bei der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht um eine „klassische“ Disziplinarstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 der Dienststrafordnung handeln sollte, sondern um eine kirchendienstrechtliche Maßnahme sui generis, dürfte es sich bei ihr um eine dienstrechtliche, an einen Pflichtenverstoß des Antragstellers anknüpfende disziplinarische Maßnahme handeln. Jedenfalls hängt ihre Rechtmäßigkeit allein bzw. jedenfalls maßgeblich davon ab, ob das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten als schweres Amtsvergehen einzuordnen ist oder nicht.

Aus Sicht des Beschwerdegerichts würde es aber zu systemwidrigen Ergebnissen führen, wenn die kirchlichen Dienststrafgerichte über sämtliche Amtsvergehen der Beamten des Antragsgegners und deren disziplinarrechtliche Einordnung zu befinden hätten, allein bei schweren Amtsvergehen von Probebeamten jedoch die staatlichen Verwaltungsgerichte dazu berufen wären, den Rechtsstandpunkt der Kirche, ob es sich bei dem zur Last gelegten Verhalten des Beamten um ein (schweres) Amtsvergehen handelt, ggf. zu korrigieren. Gerade weil der Antragsgegner vertritt, dass es sich bei der Bewertung, ob ein schweres Amtsvergehen vorliegt, um eine innerkirchliche Angelegenheit handelt, müsste diese Frage aus Sicht des Beschwerdegerichts (zunächst) durch die (nach der Dienststrafordnung) hierfür zuständigen kirchlichen Gerichte zu klären sein. Zudem spricht viel dafür, dass über die Frage, ob ein leichtes oder schweres Amtsvergehen anzunehmen ist, unter Zugrundelegung einheitlicher – vom kirchlichen Dienststrafgericht unter besonderer Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Vorgaben anzulegender – Maßstäbe, d.h. durch die gleiche Gerichtsbarkeit, zu befinden sein muss.

Wie bei der sog. „verkappten Statusklage“ (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 7.8.2017, 3 ZB 14.536, juris Rn. 9 m.w.N.) spricht, wenn der kirchliche Gesetzgeber – wie hier der Antragsgegner – von der verfassungsmäßig gewährleisteten Ämterautonomie auch dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er Streitigkeiten über Disziplinarangelegenheiten dem Kirchengericht zugewiesen und ausdrücklich nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen hat, dies gegen die Annahme, er habe diese alleinige kirchengerichtliche Zuständigkeit durch eine Befugnis des staatlichen Verwaltungsgerichts, über die disziplinarische Einordnung eines Vorgangs als Vorfrage einer statusrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden, wieder einschränken wollen.

Würde demgegenüber davon ausgegangen, dass weder ein innerkirchlicher Rechtsbehelf gegen die „Kündigung“ gegeben noch die Vorfrage, ob ein (schweres) Amtsvergehen i.S.d. § 34 Abs. 2 Dienststrafordnung vorliegt, zuvor durch die kirchlichen Dienststrafgerichte zu klären ist, dürfte dies zu dem – unter Rechtsschutzgesichtspunkten kaum hinnehmbaren – Ergebnis führen, dass zwar die staatlichen Verwaltungsgerichte (wegen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14) zuständig wären und der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags des Antragstellers nicht die fehlende Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs entgegenstünde, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch – da die Auslegung innerkirchlichen Rechts im Raum stünde – auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die in Rede stehende Maßnahme mit den in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien in Einklang steht (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.). Ob dem Antragsteller bei einer solchen Auslegung der Bestimmungen hinreichender Rechtsschutz zukäme, dürfte zweifelhaft sein. Der Antragsteller könnte weder kirchengerichtlichen Rechtsschutz noch – unbeschränkten – verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Möglicherweise würde sich bei einer solchen Auslegung der streitgegenständlichen Bestimmungen die Frage stellen, ob die Vorschrift des § 34 Abs. 2 der Dienststrafordnung überhaupt säkulare Geltung beanspruchen kann (vgl. Janssen, Aspekte des Status von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Diss. Berlin, 2. Aufl. 2017, S. 191). Denn der Antragsgegner wäre mit hoheitlichen – intensiv in die Grundrechte seiner Bediensteten eingreifenden – Befugnissen ausgestattet, ohne dass dieser Eingriffsermächtigung eine hinreichende Rechtsschutzmöglichkeit seiner Bediensteten gegenüberstünde. Dies könnte unter Umständen gegen fundamentale Verfassungsprinzipien (in Form des zum Rechtsstaatsprinzip gehörenden Gerichtsschutzes, vgl. Dietlein, in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 51. Aufl. 2022, Art. 79 GG, Rn. 49 m.w.N.) verstoßen. Dann müsste der Antrag des Antragstellers möglicherweise aber allein deshalb Erfolg haben, weil dem Antragsgegner für die Kündigung keine (von den staatlichen Gerichten anzuerkennende) Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung gestanden hätte.

Diese Fragen müssen hier jedoch nicht abschließend beantwortet werden, weil vorliegend nicht (nur) die Überprüfung kirchlichen Rechts im Raum steht. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Kündigungsbescheids angeordnet und sich hierfür auf die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, deren entsprechende Anwendbarkeit er in Ermangelung eigener kirchenrechtlicher Bestimmungen für möglich hält, gestützt. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um innerkirchliches Recht, bei dessen Auslegung sich die staatlichen Gerichte weitgehend zurückhalten müssen (vgl. oben), sondern um genuin staatliches Recht, für dessen Auslegung die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt zuständig sind.

Der Antragsgegner war nach Auffassung des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht ermächtigt, von der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Die Auffassung des Antragsgegners, die Vorschrift deshalb „sinngemäß“ anwenden zu können, weil eigene kirchenrechtliche Vorschriften nicht bestehen, überzeugt nicht. Der Antragsgegner ist als Religionsgesellschaft keine Behörde i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und übt als solche keine staatliche Gewalt aus (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, a.a.O., juris Rn. 10 ff.). Die Zuerkennung des Status einer öffentlichen-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt, und bedeutet keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind.

Dabei dürfte sich eine Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zwar möglicherweise dann annehmen lassen, wenn der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst als Probebeamter auf beamtenstatusrechtlicher Grundlage gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG verfügt hätte. Dann dürfte über § 135 Satz 2 BRRG und § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg unmittelbar eröffnet sein und dürften die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gelten. Der Antragsgegner hat die Entlassung jedoch ausdrücklich „gemäß § 34 Dienststrafordnung wegen eines schweren Amtsvergehens“ und damit, wie ausgeführt, auf – jedenfalls im Schwerpunkt – disziplinarrechtlicher Grundlage verfügt.

Die Dienststrafordnung sieht indes keine Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, und im Übrigen auch nicht, dass die Kündigung von Probebeamten überhaupt durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hat bzw. erfolgen kann. Dabei stellt sich auch die Frage, aus welchen Gründen der kirchliche Gesetzgeber an dieser Stelle den zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Begriff der „Kündigung“ und nicht den verwaltungsrechtlichen Begriff der „Entlassung“ verwendet und die Kündigung nur in ihren Rechtsfolgen der Entlassung gleichgestellt hat (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dienststrafordnung). Jedenfalls gilt gemäß § 2 Abs. 1 (Hmb)VwVfG das (hamburgische) Verwaltungsverfahrensgesetz mit seinen Bestimmungen insbesondere über Verwaltungsakte [vgl. § 35 Satz 1 (Hmb)VwVfG], die in § 80 VwGO vorausgesetzt werden, nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und lässt sich auch über § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Anwendbarkeit von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht herleiten. Denn anders als für (sonstige) beamtenrechtliche Angelegenheiten hat der Antragsgegner den Bereich der Disziplinarangelegenheiten ausdrücklich nicht der Geltung staatlichen Rechts und der (unmittelbaren) Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung) unterworfen, sondern gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg allein und ausschließlich die Geltung der Dienststrafordnung angeordnet, bei der es sich, wie der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung insoweit selbst wiederholt betont hat, um ein abschließendes und in sich geschlossenes Regelungssystem handelt. Die Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften, die nach der Vorschrift des § 135 Satz 2 BRRG bzw. § 146 Satz 2 BBG ausdrücklich erklärt werden müsste, hat der Antragsgegner für den Bereich von Disziplinarangelegenheiten damit – anders als für beamtenrechtliche Angelegenheiten – gerade nicht angeordnet. Auch die Dienststrafordnung selbst enthält für schwere Amtsvergehen von Beamten auf Probe keinen Verweis auf entsprechend anzuwendende Vorschriften aus anderen Regelungsregimen, insbesondere nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

Da der Antragsgegner nach alledem nicht ermächtigt war, die sofortige Vollziehung des Kündigungsbescheids anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt.

Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner voraussichtlich auch nicht ermächtigt war, die disziplinarische Kündigung in Form eines Verwaltungsakts auszusprechen, so dass, formal betrachtet, der hiergegen gerichtete Widerspruch auch nicht die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung haben kann. Denn wie bei einem sog. „Schein-Verwaltungsakt“ bzw. wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts trotz fehlender Ermächtigung kann ein solches rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners nicht dazu führen, dass deshalb dem Antragsteller der begehrte Rechtsschutz zu versagen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264, juris Rn. 3 ff.).Der Einzelne soll als Empfänger einer nach ihrem objektiven Inhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung im Hinblick auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht benachteiligt werden (BVerwG, Urt. v. 12.1.1973, VIII C 3.71, BVerwGE 41, 305, juris Rn. 16; Urt. v. 21.4.1972, VII C 80.70, NJW 1972, 1682, juris Rn. 19). Ihm soll, wenn die Behörde trotz fehlender Befugnis einen Verwaltungsakt erlassen hat, insbesondere nicht das Risiko einer möglichen Bestandskraft des Verwaltungsakts aufgebürdet werden (vgl. die entsprechenden Überlegungen im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: Schmidt-Kötters, in BeckOK VwGO, Posser/Wolf, 62. Aufl. 2019, § 42 Rn. 13 m.w.N.). Dies gebietet es, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben mit der Folge, dass der Antragsteller bis zu einer Klärung der Rechtsstreitigkeit in der Hauptsache, zu der, wie ausgeführt, aus Sicht des Beschwerdegerichts der Sache nach zunächst die kirchliche Dienststrafkammer berufen sein dürfte, so zu behandeln ist, als wäre die Kündigung nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

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