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Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

LAG Hessen, Az.: 6 Sa 1065/14, Urteil vom 08.07.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 26. Juni 2014 – 2 Ca 46/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Rentenminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen hat.

Der am xx. xx 1948 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 17. Dezember 2003 einen Altersteilzeitvertrag, nachdem die Beklagte die Belegschaft darauf hingewiesen hatte, dass mit interessierten Arbeitnehmern Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen werden können. Der Altersteilzeitvertrag ist von der Beklagten vorformuliert. Er endete am 31. Juli 2008 nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers. Der Kläger bezieht seit dem 01. August 2008 eine gesetzliche Altersrente, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend gemindert ist. Eine ungeminderte gesetzliche Altersrente hätte der Kläger bei Inanspruchnahme der Rente ab dem 01. August 2013 beziehen können. Nach Angabe des Klägers beträgt die Differenz zwischen der geminderten und der ungeminderten gesetzlichen Altersrente 350,24 € brutto monatlich. Diesen Betrag macht der Kläger für die Zeit ab dem 01. August 2013 geltend. Er meint, er hätte § 9 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages nur so verstehen können, dass er die geminderte gesetzliche Rente „nur“ bis zum 01. August 2013 erhalten werde und danach eine ungeminderte gesetzliche Rente. Den Abfindungsbetrag habe er aus seiner Sicht als Kompensation für die Minderung der gesetzlichen Rente in der Zeit vom 01. August 2008 bis zum 01. August 2013 erhalten. Der Kläger hat weiter gemeint, die Beklagte hätte aufklären müssen, dass er ab 01. August 2013 weiter – nach seiner Ansicht kompensationslos – bis zum Lebensende die gesetzliche Rente gemindert erhalte. Dies gelte im Streitfall deshalb, weil die Information der Beklagten in § 9 Abs. 3 des Teilzeitvertrages zu mindestens missverständlich sei.

§ 9 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages der Parteien lautet dabei wie folgt:

Gemäß den geltenden rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften hat Herr A nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab 01. August 2013. Ab dem 01. August 2008 hat Herr A Anspruch auf eine geminderte Rente. Der Abfindungsbetrag nach § 11 ATV beträgt demnach 11.043,84 €. Er entsteht mit Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt fällig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Altersteilzeitvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift bzw. die Anlage B1 zur Klageerwiderung verwiesen (Bl. 5 – 9 u. Bl. 29 – 32 d. A.).

§ 11 ATV, der im Altersteilzeitvertrag der Parteien in § 9 Abs. 3 in Bezug genommen ist, lautet auszugsweise wie folgt:

Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate – höchstens mit 48 Kalendermonaten – multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Der Betrag beläuft sich bei Arbeitnehmern in vollkontinuierlicher Wechselschicht, gemäß § 4 III Ziff. 1 MTV auf 383,47 €, bei Arbeitnehmer in teilkontinuierlicher Wechselschicht und Arbeitnehmer in Zweitschichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, sowie Arbeitnehmern mit bis zu 24-stündigen Anwesenheitszeiten gemäß § 5 II MTV auf 281,21 €, bei anderen Arbeitnehmern auf 230,08 €…

Bei der Regelung bezeichnet mit den Buchstaben „ATV“ handelt es sich um den Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger könne aus § 9 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages vom 17. Dezember 2002 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich der Minderung der gesetzlichen Altersrente wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme ab dem 01. August 2013 herleiten. § 9 Abs. 3 S. 1 u. 2 gebe lediglich deklaratorisch unter Bezugnahme auf eine eingeholte Auskunft des Rentenversicherungsträgers die Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente bei Inanspruchnahme zum 01. August 2008 bzw. bei Inanspruchnahme zum 01. August 2013 wieder. § 9 Abs. 3 enthalte auch keine Regelung, wonach sich die Beklagte verpflichtet hätte, dem Kläger alle Nachteile auszugleichen, die sich aus der auf Dauer angelegten Rentenkürzung gem. 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI in Folge der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ergebe. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung und aus § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB stützen, soweit er behaupte, nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Die Beklagte habe aus ihrer Fürsorgepflicht keine Verpflichtung gehabt, den Kläger darauf hinzuweisen, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, diese auf Dauer als geminderte Rente von dem Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge und der weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 08. Juli 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, dass der Wortlaut des § 9 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages so eindeutig sei, dass sich hieraus ein Anspruch des Klägers auf Kompensation der ihm ab dem 01. August 2013 entstandenen Rentenverluste ergebe. Maßgebend für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages sei auf Seiten des Klägers die Annahme gewesen, zwar ab 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 eine geminderte Altersrente zu erhalten, dafür aber eine Ausgleichszahlung in Höhe von 11.043,84 € zu erhalten und die Feststellung, dass er ab dem 01. August 2013 eine ungeminderte Altersrente erhalte, so dass ihm durch den Altersteilzeitvertrag keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Richtig sei, dass § 9 Ziff. 3 Altersteilzeitvertrag nichts enthalte, wonach die Beklagte sich verpflichtet hätte, alle Nachteile auszugleichen, die sich aus auf Dauer angelegten Rentenkürzung ergeben. Eine derartige Klausel sei aber auch nicht notwendig, weil in § 9 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages unmissverständlich festgehalten worden sei, dass ab dem 01. August 2013 ein Anspruch auf ungeminderte Altersrente bestehe. Der Kläger meint weiter, er könne die Beklagte auch dafür in Anspruch nehmen, dass diese ihn, entgegen ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, nicht über die drohende Rentenkürzung informiert habe und stattdessen durch die in § 9 Ziff. 3 Altersteilzeitvertrag gewählte Formulierung ihn in der Sicherheit gewogen habe, ab dem 01. August 2013 ungekürzte Altersrente zu erhalten. Auf die Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten des Arbeitgebers habe das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Folge einer dauerhaften Kürzung des gesetzlichen Rentenanspruchs begründe ein hohes Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes handle es sich auch um eine schwierige Rechtsmaterie. Es sei bereits fraglich, ob allgemein bekannt sei, dass die vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente mit Abschlägen verbunden ist. Die Beklagte jedenfalls habe beim Kläger den irrigen Eindruck erweckt, dass er von dem allgemeinen Umstand, dass die vorzeitige Inanspruchnahme gesetzlicher Renten mit Abschlägen verbunden ist, nicht betroffen ist. Gerade weil die Beklagte den Eindruck vermittelte, sie habe sich sozusagen für und im Interesse des Klägers beim Rentenversicherungsträger vergewissert, hat der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit und auf die Kompetenz der Beklagten und deren Rechtsabteilung davon abgesehen, den Vertrag einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Die Beklagte habe nicht nur versäumt auf die Rentenkürzung hinzuweisen, sie habe durch die gewählte Formulierung in § 9 Ziff. 3 Altersteilzeitvertrag erst die Vorstellung beim Kläger hervorgerufen, dass ihm keine Kürzung drohe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 1.751,20 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 350,24 € ab dem 01.08.2013, aus 748,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1050,72 € seit dem 01.10.2013, aus 1472,00 € seit dem 01.11.2013 und aus 1751,20 € seit dem 01.12.2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen monatlichen Betrag von jeweils 350,24 € zum ersten eines jeden Monats zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, die ihm Rahmen der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen seien nicht geeignet die Feststellungen des Arbeitsgerichtes in Zweifel zu ziehen. So führe das Arbeitsgericht zutreffend aus, dass die streitgegenständliche Regelung rein deklaratorisch nur wiedergebe, zu welchen Zeitpunkten der Kläger geminderte Altersrente und ungeminderte Altersrente beanspruchen könne. Ein darüber hinausgehendes Regelungsgehalt sei § 9 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages nicht zu entnehmen. Dass der Kläger davon ausging, die von der Beklagte zugesicherte Abfindungszahlung werde nur für finanziellen Einbußen bezahlt, die dem Kläger im Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 01. August 2013 durch die geminderte Altersrente entstehen und er weiter davon ausging, er erhalte dann ab dem 01. August 2013 – trotz der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente – eine ungeminderte Altersrente sei lebensfremd. Zudem könne diese offensichtlich fehlerhafte Bewertung der Rechtsfolgen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente durch den Kläger nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass der Kläger sich über die grundsätzlichen Rechtsfolgen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente hätte informieren müssen. Die Beklagte habe dem gegenüber – vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekanntheit der Regelung über Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente davon ausgehen müssen, dass der Kläger diese Rechtsfolgen kennt. Auf die Schwierigkeit einzelner rentenrechtlicher Bestimmungen sei daher vorliegend nicht abzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 26. Juni 2014 – 2 Ca 46/14 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519,520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder aus dem Altersteilzeitvertrag noch aus Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ab dem 01. August 2013 den Kläger so stellt, als wäre er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gegangen.

Die Beklagte hat dem Kläger im Altersteilzeitvertrag (§ 9 Ziff. 3) zum Ausgleich von Rentenminderungen in der gesetzlichen Rente in Folge deren vorzeitiger Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Zahlung von 11.043,84 € zugesagt. Eine weitergehende Zusage enthält die entsprechende Regelung nicht. Dabei hat die Beklagte in § 9 Ziff. 3 im Weiteren die Berechnungsgrundlage dieser Zahlung mitgeteilt unter Bezugnahme auf § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie. Die Beklagte erweckte auch nicht den Eindruck, dass die Abfindungszahlung „nur“ eine Minderung der gesetzlichen Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgleichen soll. Erst Recht verpflichtete sie sich nicht, dem Kläger für Zeit ab dem 01. August 2013 lebenslang dann sogar die Minderung der gesetzlichen Rente voll auszugleichen. Die Beklagte hat auch keine Hinweis- und Informationspflichten verletzt. Sie nahm in § 9 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages lediglich auf eine Auskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers Bezug. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes kann diese Auskunft nicht die Beklagte eingeholt haben, weil Rentenauskünfte gemäß § 109 SGB VI grundsätzlich nur dem Versicherten erteilt werden. Hat aber der Kläger die Rentenauskunft erhalten, so bestanden erst Recht keine Hinweis- und Informationspflichten der Beklagten, da der Kläger dann von zuständiger und fachkundiger und dazu berufener Stelle bereits informiert wurde. Darüber hinaus ist die Wiedergabe der tatsächlich oder vermeintlich von der Beklagten eingeholten Auskunft nach § 9 Ziff. 3 Altersteilzeitvertrag auch nicht falsch. Der Kläger hatte Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab dem 01. August 2013 nach Vollendung des 65. Lebensjahres und der Kläger hatte Anspruch auf geminderte Altersrente aufgrund der Altersteilzeit nach der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung ab dem 01. August 2003 nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Dabei war von beiden Parteien gewollt, dass der Kläger nach dem Ende der Altersteilzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente vorzeitig und damit gemindert in Anspruch nimmt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass auf Seiten der Beklagten weitergehende Informationspflichten bestehen, weil der Altersteilzeitvertrag – was unstreitig ist – von der Beklagten angeboten wurde, und weil dessen Abschluss im Interesse der Beklagten lag. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Rechtsprechung annehme, ein Arbeitgeber habe gesteigerte Hinweis- und Informationspflichten, wenn es um für den Arbeitnehmer negative Entscheidungen geht, so ist schon nicht ersichtlich, dass der Abschluss eines Alterszeitvertrages mit der Möglichkeit vorgezogener Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen eine für den Arbeitnehmer nachteilige Regelung ist. Zudem vertritt die Kammer die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, der nach Altersteilzeit vorzeitig die gesetzliche Rente beziehen will, sich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erkundigen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er denn in dieser Fallkonstellation Rente beziehen wird.

Weiter hat der Kläger auch nicht näher begründet, dass er unter Abwägung aller Vor- und Nachteile der Altersteilzeit und des Rentenbezugs ab dem 60. Lebensjahr sein Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres tatsächlich fortgesetzt hätte, wenn er durch die Beklagte darauf hingewiesen worden wäre, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu einer Rentenminderung auf Dauer führt. Dies wäre aber ebenfalls zur Darlegung eines Schadens erforderlich gewesen.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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