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Nichtbeschäftigung Arbeitnehmer – Entschädigung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 1246/17 – Urteil vom 07.06.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2017 – 37 Ca 11478/16 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen monatelanger Nichtbeschäftigung und einer damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu zahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 als Konstruktionsingenieur angestellt. Ab dem Jahr 2003 war er im sogenannten „Team Su.“ tätig. Die Beklagte gruppierte den Kläger im Jahr 2007 im Zuge der Einführung des ERA-Tarifwerks in Entgeltgruppe 11 ein. Nach Auseinandersetzungen vergütete sie ihn schließlich nach Entgeltgruppe 12. Die Parteien streiten anderweitig insoweit über die Frage, ob der Kläger in Entgeltgruppe 13 eingruppiert ist.

Am 11. Juni 2013 wurde dem Kläger nach einer Auseinandersetzung durch einen Vorgesetzten mitgeteilt, er werde nicht notgeschlachtet. Kurz darauf wurde ihm lautstark mitgeteilt, sein Arbeitsplatz falle zum 30. September 2013 weg. Ihm wurde ein Abfindungsangebot unterbreitet. Das Angebot wurde am 13. Juni 2013 wiederholt und dem Kläger eine Frist bis zum 20. Juni 2013 gesetzt. Außerdem wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall angedroht, dass er das Angebot nicht annehmen werde. Der Kläger lehnte das Angebot ab. Er war damals in seinem Team der Einzige, dem ein solches Angebot unterbreitet wurde. Der Kläger erhielt sodann in der Folgezeit vier Abmahnungen, die ersteam 20. Juni 2013, zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots. Die unter dem Datum des 19. Juni und des 26. Juli 2013 erteilten Abmahnungen übertrugen ihm die Verantwortung für einen nicht auszuschließenden Schaden in Höhe von 370 Mill. Euro, wenn ein bestimmter Auftrag nicht erteilt werden würde.

Mit Schreiben vom 16. August 2013 entzog die Beklagte dem Kläger seine bisherige Tätigkeit, ohne insoweit den Betriebsrat zu beteiligen. Zeitgleich wurde die Mitarbeiterin J. im Team als Projektleiterin zur Betreuung von Gasturbinen eingearbeitet. Die Beklagte ordnete den Kläger der sogenannten Abteilung LOS zu. Hiergegen wandte sich der Kläger, was dazu führte, dass die Maßnahme formell rückgängig gemacht wurde. Der Kläger erhob zudem am 1. September 2013 gegenüber dem Betriebsrat Beschwerden gegen das Vorgehen der Beklagten. Bezüglich des Inhalts der Beschwerden wird Bezug genommen auf die Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Februar 2018. Diese wurden durch den Betriebsrat an die Arbeitgeberin weitergeleitet. Am 25. September 2013 wurden seine Aufgaben (Bereich Gasturbinen) in einer Gruppensitzung auf andere Gruppenmitglieder umverteilt. Die Beklagte reagierte auf die Beschwerde mit Schreiben vom 7. Oktober 2013, indem sie mitteilte, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestehe. Der Kläger blieb in der Folgezeit formell seinem Team (damals OPMW SE MAT; seit einer Umstrukturierung ab dem 1. Oktober 2015 OE COP SE2) zugeordnet. Seine bisherigen Arbeitsaufgaben blieben ihm aber entzogen. Der Kläger saß dann zunächst noch im selben Raum wie seine Kollegen. Währenddessen wurden andere Mitarbeiter für seine Aufgaben eingearbeitet. Ende November 2013 wurde der Kläger nach einem Urlaub angewiesen, seinen Arbeitsplatz im Großraumbüro zu verlassen. Ihm wurde ein Arbeitsplatz in einem Einzelraum zugewiesen.

Der Kläger ist sodann durch die Beklagte in verschiedenen, zeitlich begrenzten Projekten eingesetzt worden. Nach der Darstellung des Klägers handelte es sich um unterwertige Tätigkeiten. Die Beklagte beschäftigte den Kläger zunächst vom 21. August bis zum 31. Oktober 2013 und nach seinem Urlaub vom 25. November 2013 bis zum 28. Februar 2014. In der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 8. Mai 2014 wies die Beklagte dem Kläger kein Projekt zu, zahlte aber – wie auch in der Folgezeit während Nichtbeschäftigungszeiten – die Vergütung fort.

Vom 9. Mai bis jedenfalls zum 31. Juli 2014 übertrug die Beklagte dem Kläger im Bereich „Versandsteuerung Neuanlagenteile“ eine Krankheitsvertretung. Die Beklagte behauptet insoweit, die Vertretung habe mindestens bis zum 4. August 2014 gedauert. Es folgten nun fast vier Monate der Nichtbeschäftigung. Ausgenommen sind Tätigkeiten an zwei Tagen. Die Beklagte legt bezogen auf diesen Zeitraum zwei E-Mail-Korrespondenzen vom 7. und vom 28. Oktober 2014 vor, um Tätigkeiten des Klägers zu belegen. Ab dem 25. November 2014 wies die Beklagte dem Kläger sodann eine Unterstützungsaufgabe im Bereich „Loadplanung des Gasturbinenwerks“ zu. Danach, nämlich ab dem 27. Februar 2015 erfolgte wiederum für einen längeren Zeitraum kein Einsatz, lediglich unterbrochen durch eine Beschäftigung vom 12. Mai bis zum 5. Juni 2015. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 26. Februar bis zum 2. März 2015. Im April 2015 bot die Beklagte dem Kläger erneut eine Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Kläger lehnte wiederum ab. Danach blieb der Kläger unbeschäftigt. Ab dem 24. Juni bis Ende Juli 2015 war ein Einsatz des Klägers geplant, für den die Beklagte auch die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt hatte. Dazu ist es angesichts einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit ab dem 23. Juni 2016 nicht mehr gekommen. Ab Mitte Juli 2015 bemühte sich der damalige Abteilungsleiter S. um eine Befriedung. Eine auf Dauer angelegte Tätigkeit als Projektleiter übertrug die Beklagte dem Kläger erstmals wieder für die Zeit ab dem 1. August 2016. Allein in der Zeit von März 2014 bis Juni 2015 übertrug die Beklagte dem Kläger danach fast zehn Monate in seinem Einzelbüro – auch wenn man ihren Vortrag zu einzelnen E-Mail-Korrespondenzen als richtig unterstellt – so gut wie keine Aufgaben, danach fast ein Jahr nicht mehr. In diesen Zeiten nahm der Kläger je 20 Minuten an wöchentlichen Gruppenrunden bzw. einstündigen monatlichen Technikerrunden teil. In Einzelfällen beantwortete er noch Fragen zu durchgeführten Projekten. Wegen der Urlaubszeiten wird Bezug genommen auf Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Februar 2017. In den Jahren 2014 und 2015 sind keine nennenswerten Arbeitsunfähigkeitszeiten angefallen. Länger Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind im Februar 2016 und dann für die Zeit ab dem 23. Juni bis zum 5. Oktober 2016 aufgetreten. Bei dem Kläger handelte es sich um die einzige Person, mit der in seinem Team so verfahren worden ist.

Der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers im Großraumbüro blieb frei. Er war auch weiter mit seinem Namen versehen. Das Telefon wurde abgeklemmt. In dem Büro stand noch der Schrank, in dem der Kläger bis 2016 seine Arbeitskleidung verschließen durfte.

Ab Mai 2014 reduzierte die Beklagte die Leistungszulage des Klägers. Sie sprach in der Zeit ab August 2013 mehrere Abmahnungen aus. Im Rahmen eines gegen die Abmahnungen geführten Rechtsstreits einigten die Parteien sich am 9. Januar 2015 vor dem Landesarbeitsgericht nach einem Hinweis der Kammer auf eine Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte zum 31. Januar 2015.

Im Zusammenhang mit den Bemühungen des Abteilungsleiters S. ab Mitte Juli 2015 fanden im Jahr 2015 mehrere Einzelgespräche zwischen Herrn S. und dem Kläger sowie E-Mail-Kontakte statt, um die Vielzahl der Streitigkeiten zu befrieden. Mit E-Mail vom 3. November 2015 fragte Herr S. beim Kläger an, ob er sich vorstellen könne, die Aufgabe „OE Kontakt für den Rump Up der SGTT“ zu übernehmen. Der Kläger schloss das in seiner Antwort vom 3. November 2015 nicht aus. Die vorgesehene Vergütung ist dem Kläger nicht mitgeteilt worden, auch nicht die betriebliche Organisationseinheit, in der er hätte tätig werden sollen. Er erhielt auch keine Tätigkeitsbeschreibung. Tatsächlich handelte es sich wohl um die Aufgabe, die dem Kläger – und in zeitlichem Zusammenhang auch anderen Belegschaftsmitgliedern – dann zum 1. August 2016 übertragen worden ist. Eine Tätigkeitsbeschreibung hatte der Kläger im Rahmen einer Auskunftsklage erhalten. Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der Kläger Herrn S. mit, dass zunächst eine Klärung der Gesamtsituation herbeigeführt werden solle. Hintergrund war insbesondere der Rechtsstreit um seine Eingruppierung. Nachdem insoweit eine Klärung nicht erzielt werden konnte, lehnte der Kläger die Übernahme der Tätigkeit am 19. Januar 2016 ab.

Die Klage des Klägers auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 ist inzwischen durch zwei Instanzen erfolglos geblieben. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision in seiner Entscheidung (23 Sa 1352/17) nicht zugelassen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe im Hinblick auf die Nichtbeschäftigung bzw. der Nichtbeachtung seines Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung zu. Schutzwürdige Interessen der Beklagten, die seinem Beschäftigungsanspruch hätten entgegenstehen können, habe es nicht gegeben. Er habe während des Rechtsstreits um die zutreffende Eingruppierung einer einvernehmlichen Veränderung seiner Arbeitsaufgaben nicht zustimmen müssen, auch nicht unter Vorbehalt. Das Vorgehen der Beklagten stelle Belästigungen iSd. § 3 Abs. 3 AGG dar. Hintergrund für die Herabwürdigungen durch die Beklagte sei allein der Wille der Beklagten gewesen, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Das habe sie durch rechtswidrige Abmahnungen, die Kürzung der Leistungszulage, die Entfernung aus dem Großraumbüro und die Zuweisung eines Einzelzimmers sowie die weitgehende Nichtbeschäftigung zu erreichen versucht, obwohl sie dadurch die anderen Kollegen im Team überfordert habe. Frau J. habe seine Aufgaben übernommen, ohne aber über eine mit der seinen vergleichbare Qualifikation zu verfügen. Durch die Einzelgespräche ab August 2015 habe sich nichts geändert, da ihm bis Juni 2016 rein tatsächlich keine Beschäftigung angeboten worden sei. Bei der E-Mail des Herrn S. aus November 2015 habe es sich lediglich um eine unverbindliche Anfrage gehandelt, nicht um ein wirkliches Angebot. Ausschlussfristen unterfalle der Anspruch nicht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, das den Betrag von 5.000 Euro nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, solange der Kläger seinen Beschäftigungsanspruch nicht klageweise geltend mache. Sie habe keine so schwere Pflichtverletzung begangen, dass eine Entschädigung gerechtfertigt sei. Soweit der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff erfüllt sei, werde bei ihr auch der Betriebsrat beteiligt. Auch sei der Kläger nicht isoliert worden. Es habe aus organisatorischen Gründen zahlreiche Umzüge im Haus gegeben. Der Kläger selbst sei in vielfältiger Hinsicht für die Störung der Kommunikation mit seinem Vorgesetzten verantwortlich. Er habe die Beteiligung an vielen Besprechungen abgelehnt. Auch sei es der Kläger, der für seine Nichtbeschäftigung verantwortlich gewesen sei. Er habe Angebote abgelehnt, so sogar das Angebot einer nach Entgeltgruppe 13 vergüteten Tätigkeit eines Lizenzmanagers durch Herrn S. im November 2015. Zudem weise der Kläger zwischen Juli 2015 und August 2016 erhebliche Krankheitszeiten auf. Außerdem hat sie sich darauf berufen, durch die Geltendmachung von „Schmerzensgeld“ würden tariflich Ausschlussfristen umgangen, was sie aber nicht näher konkretisiert hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass es an einer besonders schweren Pflichtverletzung fehle, die eine Entschädigung ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Der Kläger habe zB. im November 2015 eine ihm angebotene Tätigkeit abgelehnt. Es könne daher dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger von sich aus eine adäquate Tätigkeit zu übertragen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 1. September 2017 zugestellte Urteil am 11. September 2017 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. Dezember 2017 – mit einem am 29. November 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt der Kläger unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen sei es unverständlich, wenn bei der Frage der Entschädigung die Vergütungszahlung berücksichtigt werde. Wie der vorliegende Fall zeige, genüge das Verzugslohnrisiko nicht, um den Arbeitnehmer von der Nichtbeschäftigung abzuhalten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts komme es auf die tatsächliche Beschäftigung an, nicht auf Angebote. Außerdem habe er das erste Angebot als Projektleiter Lizenzen erst zum 1. August 2016 erhalten. Das erste dauerhafte Angebot stamme damit sogar erst vom 29. Juli 2016. Dieses habe er ja dann auch unter Vorbehalt angenommen und nach seiner Arbeitsunfähigkeit am 7. Oktober 2016 angetreten, was unter den Parteien nicht streitig ist. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die weiteren Ehrverletzungen durch die Beklagte nicht berücksichtigt. Es seien inzwischen erhebliche gesundheitliche Schäden aufgetreten. Er legt insoweit ärztliche Stellungnahmen vor. Im Herbst 2013 habe der damalige Werkleiter Dr. K. bekannt gegeben, dass alle Beschäftigten, die in den Vormonaten in die Abteilung LOS versetzt worden seien, an ihre alten Arbeitsplätze zurückkehren könnten, was die Beklagte nicht bestreitet. Nur bei ihm sei eine Ausnahme gemacht worden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 seinen zwei Personen in das Team Su. aufgenommen worden, was unter den Parteien nicht streitig ist. Unstreitig ist insoweit allerdings auch, dass zwei andere Personen ausgeschieden waren. Er habe auch im BEM-Gespräch am 14. Januar 2014 auf seine Beschäftigung gedrängt, was die Beklagte nicht bestreitet. Da er auf Vergütung nach EG 13 geklagt habe, habe er Ende 2015 bzw. Anfang 2016 gar nicht anders gekonnt, als eine nach Entgeltgruppe 12 bewertete Tätigkeit abzulehnen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2017 – 37 Ca 11478/16 abzuändern und die die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, das den Betrag von 5.000 Euro nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2016.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet die Ursächlichkeit der temporären Nichtbeschäftigung für die Erkrankungen des Klägers. Das Verfahren werde nur zur Durchsetzung des Eingruppierungsbegehrens geführt. Durch das Verhalten des Klägers komme zum Ausdruck, dass er eine nach Entgeltgruppe 12 bewertete Tätigkeit ablehne. Die unkooperative Verweigerungshaltung disqualifziere den Kläger derzeit für eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Vorgesetzten hätten sich aber ständig bemüht. Der Betriebsrat sei stets beteiligt worden. Gegenstand der Beschwerde des Klägers vom 1. September 2013 sei nicht seine Nichtbeschäftigung gewesen, sondern unberechtigte Vorwürfe gegenüber seinen Vorgesetzten, wie angeblicher Druck, Drangsalierungen und Versetzungsversuche in schikanöser Weise. Diese Vorwürfe seien zum Anlass genommen worden, dem Kläger am 13. Dezember 2013 eine Abmahnung zu erteilen. Die unterbliebene Beschäftigung sei Folge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes gewesen. Angesichts der fortlaufenden Vergütung sei ein weiterer Ausgleich als Entschädigung nicht erforderlich. Außerdem lägen die Zeiträume sehr lange zurück. Vom Kläger seien keinerlei aktive Bemühungen um Beschäftigung erfolgt. Frau J. sei aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse in das Team Su. gekommen. Sie sei als gebürtige Russin spezialisiert auf den Sprachraum. Einzelzimmer seien im Betrieb sehr begehrt. Der Kläger habe dadurch also keine Benachteiligung erfahren.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 27. November 2017, vom 15. Januar, 22. Februar, 1., 7., und 23. März sowie vom 30. Mai 2018 und die Protokolle der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist auf begründet, da die zulässige Klage begründet ist.

1) Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, ist nicht eine solche der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit (allg. Meinung, vgl. BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13, Rn. 14).

2) Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, nicht aber ein Schmerzensgeld beansprucht. Das macht der Kläger bereits in der Klageschrift unter Würdigung der Rechtsprechungs- und Gesetzesentwicklung deutlich (dort Seite 16), wo er ausführt, dass § 253 BGB heute als Anspruchsgrundlage für den immateriellen Schaden aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht mehr in Betracht komme.

3) Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Beklagte hat durch die monatelange Nichtbeschäftigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Es handelt sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung erfüllt. Die Beeinträchtigung konnte auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden.

a) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – nur eine solche kommt dafür in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13, Rn. 14, 16).Es ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BAG 15. September 2016 – 8 AZR 351/15, Rn. 33 mwN; 23. November 2017 – 8 AZR 372/16, Rn. 62).

b) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung im zugesprochenen Umfang hier erfüllt.

aa) Die monatelange Nichtbeschäftigung des Klägers stellt eine Ehrverletzung dar.

(1) Die Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist regelmäßig mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes. Deshalb muss der Arbeitnehmer mit seinen Rechten nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. BAG 19. August 1976 – 3 AZR 173/75, Rn. 26 bei juris). Die Beschäftigungspflicht im bestehenden Arbeitsverhältnis folgt aus §§ 611, 613 iVm. § 242 BGB sowie dem durch Art. 1 und Art. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (vgl. BAG 9. April 2014 – 10 AZR 637/13, Rn. 14; 27. Februar 1985 – GS 1/84, zu C I der Gründe; 10. November 1955 – 2 AZR 591/54, zu II der Gründe). Der Arbeitgeber kann eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnen, wenn für den Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich ist, etwa weil er keinen Betrieb mehr unterhält (vgl. BAG 27. Februar 2002 – 9 AZR 562/00, zu B I der Gründe) oder wenn die Aufrechterhaltung der Arbeit nur mit wirtschaftlich nicht sinnvollen und damit nicht zumutbaren Mitteln möglich wäre, § 275 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07, Rn. 23; 25. Januar 2018 – 8 AZR 524/16, Rn. 71).

(2) Hier standen keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten einer Beschäftigung des Klägers entgegen. Dem Kläger sind seine bisherigen Arbeitsaufgaben im sog. Team Su. entzogen worden, nachdem er eine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte. Betriebliche Gründe für die Nichtbeschäftigung hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt vorzutragen, seine Aufgaben seien weggefallen, obwohl diese unstreitig auf andere Belegschaftsmitglieder übertragen worden sind.

Nach einer Auseinandersetzung hatte ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass „keine Notschlachtung durchgeführt“ werde. Sein Arbeitsplatz falle aber Ende September 2013 weg. Der Kläger ist sodann ohne Beteiligung des Betriebsrats der Abteilung LOS zugeordnet worden. Die Beklagte ist der Darstellung des Klägers, dass und warum es ihm möglich gewesen wäre, alle Aufgaben im Team zu übernehmen, ohne Substanz entgegengetreten. Die Argumente, wonach eine andere Mitarbeiterin ins Team aufgenommen werden musste, um ein Russlandgeschäft zu bearbeiten, stellten sich als nicht tragfähig heraus, nachdem der Kläger auf seine langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet und seine guten Sprachkenntnisse hingewiesen hatte, die auch unstreitig blieben. Im Übrigen konnte dadurch nicht erklärt werden, warum gerade er das Team verlassen sollte und er der einzige Mitarbeiter im Team war, der auf eine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses angesprochen worden ist. Nicht nachzuvollziehen ist es auch, dass die Maßnahme zwar angesichts einer durch den Kläger veranlassten Intervention des Betriebsrats rückgängig gemacht worden ist, der Kläger aber weiterhin seinen Platz in dem Raum des Teams nach seinem Urlaub im November 2013 nicht mehr einnehmen durfte. In den Jahren 2014 und 2015 sind ihm dann mehrfach monatelang (allein von März 2014 bis Juni 2015 fast zehn Monate lang) in seinem Einzelzimmer keine Aufgaben zugewiesen worden. Soweit die Beklagte einzelne Begebenheiten heranzieht, um doch eine Beschäftigung während dieser Zeiten zu belegen, hat der Kläger dies im folgenden Schriftsatz widerlegt. Es ging auch nur um einzelne E-Mails bzw. kurzfristige Begebenheiten, die der generellen Feststellung der Nichtbeschäftigung nicht entgegenstehen. Teilweise betreffen die Angaben Zeiten, in denen er zwischendurch unstreitig in Projekten eingesetzt war. Der Umstand, dass der Kläger noch an den 20-minütigen wöchentlichen Teambesprechungen und an monatlichen Treffen teilnehmen durfte, hat mit der vertraglich geschuldeten Beschäftigung nur wenig zu tun, auch wenn er dort gelegentlich Protokoll führen durfte.

bb) Die Ehrverletzung ist auch als schwerwiegend einzustufen. Der Kläger ist nicht nur über lange Zeiträume nicht beschäftigt worden. Die Beklagte hat ihn auch ohne Begründung aus dem Raum entfernt, in dem das Team arbeitete, dem er nach der Intervention des Betriebsrats an sich wieder angehören sollte. Sein Arbeitsplatz in dem Raum blieb unbesetzt. Er durfte zwar noch den Schrank nutzen, um seine Sachen abzulegen, dort aber nicht mehr mit den Kollegen arbeiten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger sich durch das Vorgehen der Beklagten ausgegrenzt und abgeschoben fühlen musste, zumal er sah, dass seine Teamkollegen viel zu tun hatten, während er sich untätig in seinem Einzelzimmer aufhalten musste.

cc) Die Beeinträchtigung konnte und kann nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden.

(1) Ist – wie hier – nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. etwa BAG 15. September 2016 – 8 AZR 351/15, Rn. 35 mwN).

(2) Die Beschäftigung ist nicht nachholbar. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er ja die Möglichkeit gehabt hätte, Beschäftigungsklage zu erheben. Er hat sich erkennbar um Beschäftigung bemüht, indem er sich gegen die Ausgrenzung aus dem Team zur Wehr gesetzt hat. Er hat auch im Rahmen eines BEM –Gesprächs auf Beschäftigung gedrängt. Der entsprechende Vortrag des Klägers blieb unbestritten. Das war hier ausreichend (vgl. dazu auch LAG Rheinland-Pfalz 5. Juni 2014 – 2 Sa 394/13, Rn. 75). Er hat auch in den ansonsten beschäftigungslosen Zeiten die Möglichkeiten wahrgenommen, sein Team jedenfalls in den wöchentlichen Teambesprechungen und den monatlichen Arbeitsbesprechungen zu begleiten. Anders wäre es uU. zu beurteilen gewesen, wenn ein Beschäftigungstitel vorgelegen hätte und er daraus nicht vollstreckt hätte. Das war aber hier nicht der Fall. Im Übrigen wären bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Rahmen einer Beschäftigungsklage auch viele beschäftigungslose Monate vergangen.

Eine Änderung ist eingetreten, nachdem Herr S. zuständig wurde und sich um eine Klärung der Angelegenheit bemüht hat. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem Herr S. dem Kläger im November 2015 eine Beschäftigung angeboten hat, lag es in seiner (des Klägers) Hand, den Zustand zu verändern. Zeiten der Nichtbeschäftigung, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kläger zunächst eine grundlegende Klärung (insbesondere wohl im Hinblick auf die zutreffende Eingruppierung) abwarten wollte, rechtfertigen keine Entschädigung mehr. Im Herbst 2015 hätte der Kläger die offenen Fragen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Tätigkeit im Rahmen eines Gesprächs mit Herrn S. erörtern können. In diesem Zusammenhang hätte auch geklärt werden können, um welche konkreten Aufgaben mit welcher Wertigkeit es ging. Gegen die Ausführungen der Beklagten, wonach es sich um eine nach Entgeltgruppe 13 vergütete Tätigkeit gehandelt hätte, spricht allerdings der unstreitig gebliebene Umstand, dass dem Kläger die Tätigkeit nur in Verbindung mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 angeboten worden ist. Darauf kommt es aber gar nicht an. Wie sich in dem Eingruppierungsrechtsstreit ergeben hat, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung von Aufgaben mit einer Wertigkeit der Entgeltgruppe 13. Er wäre auch nicht berechtigt gewesen, solche Aufgaben mit der Begründung abzulehnen, dass die Rechtsfrage noch nicht geklärt sei. Er durfte zwar abwarten, ob die Beklagte ihm eine wirksame Weisung erteilen würde. Wenn er aber im Vorfeld bereits die Übernahme der Aufgabe ablehnt, dann kann er die daraus resultierende nachfolgende „Arbeitslosigkeit“ nicht zur Rechtfertigung eines Entschädigungsanspruchs heranziehen. Das mit der eigenen Fehleinschätzung verbundene Risiko trägt der Kläger in dieser Situation selbst. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm – wie hier – eine vertraglich geschuldete Tätigkeit in Aussicht gestellt wird.

Bedeutung kommt dem aber erst für die Zeit ab dem 1. August 2016 zu. Denn die dem Kläger angebotene Stelle sollte – wie der weitere Ablauf zeigt – erst zu diesem Zeitpunkt besetzt werden. Sie ist neben weiteren Stellen in diesem Bereich erst im Jahr 2016 ausgeschrieben worden. Der Umstand, dass der Kläger es abgelehnt hat, sich auf eine Übernahme der Tätigkeit zu einigen, ist also nicht ursächlich für seine unterbliebene Beschäftigung in der Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016.

cc) Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist nicht von einer kausal mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung zusammenhängenden psychischen Behandlungsbedürftigkeit abhängig. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um eine Zahlung, die auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BAG 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13, Rn. 30; BGH 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 40 mwN.). Es kommt demnach für den Entschädigungsanspruch nicht auf die streitige Frage an, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger im Zusammenhang mit der Nichtbeschäftigung erkrankt ist.

c) Der Höhe nach ist ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro angemessen.

aa) Bei der Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, zu II 1 der Gründe). Das ist auch bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen.

bb) Danach ist hier eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bestimmung der Höhe der von der Beklagten zu leistenden Entschädigung ist die Dauer der vertragswidrigen Nichtbeschäftigung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist zudem der Gesichtspunkt, dass dem Kläger während der Zeiträume der Nichtbeschäftigung die Vergütung gezahlt worden ist. Zwar dient das Entgelt nicht dem Ausgleich immaterieller Schäden. Letztere wurden jedoch dadurch gemildert, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt finanzieller Unsicherheit ausgesetzt worden ist. Außerdem sind die Bemühungen der Beklagten im Jahr 2015 und in der Folgezeit zu würdigen, mit dem Kläger zu einer angemessenen Lösung des Problems zu gelangen. Gleichwohl war ein Betrag in der Höhe von 5.000 Euro festzusetzen, weil die Beklagte ihre Beschäftigungspflicht vorsätzlich verletzt und den Kläger zudem ausgegrenzt hat, was den Kläger zusätzlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt haben (vgl. dazu auch LAG Hamburg 13. September 2007 – 8 Sa 35/07, Rn. 86).

Ein geringerer Betrag beeindruckte unter Präventionsgesichtspunkten ein großes Unternehmen wie die Beklagte nicht. Der Kläger selbst hat den Betrag von 5.000 Euro genannt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm ein Betrag in dieser Höhe die notwendige Genugtuung verschaffen würde.

d) Der Anspruch ist nicht verfallen. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass durch die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes eine Ausschlussfrist umgangen werde, erläutert aber nicht, um welche es sich handelt, wie sie lautet und wodurch diese auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, obwohl der Kläger eine Anwendbarkeit bestritten hat. Die vorgelegten Unterlagen sehen weder eine Bezugnahme auf Tarifverträge noch Ausschlussfristen vor. Wie sich aus dem Rechtstreit um die Vergütung ergibt, scheinen die Parteien allerdings von deren Anwendbarkeit auszugehen. Für die Anwendbarkeit könnte die Prozessvertretung der Beklagten durch den Verband der Metall- und Elektroindustrie und die Tätigkeit des Klägers als Vertrauensmann der IG Metall sprechen.

Bei der Nichtbeschäftigung handelt es sich aber um einen Dauertatbestand, der hier ungerechtfertigt bis zur Übertragung der Tätigkeit eines Projektleiters Lizenzen per 1. August 2016 angedauert hat, jedenfalls aber bis zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 23. Juni 2016. Die Klage ist der Beklagten am 21. September 2016 zugestellt worden. Dadurch wäre eine dreimonatige tarifliche Ausschlussfrist gewahrt, wenn diese Anwendung finden sollte und den Anspruch von ihrem Geltungsbereich her auch erfasste.

4) Der Anspruch auf die dem Kläger für die Zeit ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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