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Personenbedingte Kündigung bei chronischer Erkrankung

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 202/19 – Urteil vom 27.09.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.04.2019 – 2 Ca 2013/19 – wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug im Kern um Kündigung sowie Entschädigung oder Schadensersatz.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.04.2019 – 2 Ca 2013/19 – Bezug genommen.

Zum einen ist sowohl nach Aktenlage wie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch zweitinstanzlich relevante Vorbringen beider Parteien in jenem Tatbestand vollständig und richtig beurkundet. Zum anderen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben.

Der Kläger ist bei dem Arbeitsgericht dem Beklagten mit folgenden Anträgen unterlegen:

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten durch die Kündigung vom 10.01.2019, dem Kläger zugegangen am 12.01.2019, nicht beendet wurde;

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 31.01.2019 hinaus als Lehrer zu beschäftigen;

3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit den üblichen Formulierungen für gute Arbeitsleistungen auszustellen;

4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Entgeltzahlung für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 20.02.2019 in Höhe von 1.462,52 € zu gewähren;

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, höchstens jedoch 9.927,00 €, zu leisten.

Auf die für die Abweisung der einzelnen Klageanträge maßgebenden Entscheidungsgründe des Ausgangsurteils wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18.05.2019 zugestellte Ausgangsurteil am 18.06.2019 Berufung eingelegt und diese am 17.07.2019 ausgeführt.

Die Berufung verfolgt über den Kündigungsschutzantrag des ersten Rechtszugs hinaus zwei weitere Feststellungsbegehren, ohne sich zu deren Begründung zu verhalten.

Die Berufungsbegründung führt aus, dass und warum der Kläger durch die streitgegenständliche Kündigung diskriminiert werde. Die vom Beklagten geltend gemachte und vom Arbeitsgericht aufgegriffene fehlende fachliche Eignung des Klägers berührt die Begründung nicht. Sie hält die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam.

Hinsichtlich der weiter verfolgten finanziellen Forderung über 9.927,00 € bezieht sich die Berufungsbegründung insoweit auf einen Schadensersatzanspruch und enthält Ausführungen (allein) zur Höhe einer – so – Entschädigung.

Der Kläger beantragt auch nach Wiederholung der bereits in dem seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Gerichts vom 22.08.2019 enthaltenen Hinweise in der Berufungsverhandlung unter Abänderung des Ausgangsgerichts

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 10.01.2019 beendet wurde;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2019 hinaus fortbesteht;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.927,00 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte hält die Berufung partiell für unzulässig und im Übrigen jedenfalls für unbegründet. Die rechtserheblichen Voraussetzungen für die Annahme einer Benachteiligung des Klägers ergäben sich aus seinem Vorbringen nicht.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist aufgrund der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu erfolgenden Zulässigkeitsprüfung unzulässig hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2., zu 3. und zu 4.

1. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 1 ZPO muss der durch das Ausgangsurteil beschwerte Berufungskläger die Berufung begründen. Unter anderem muss nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO die Berufungsbegründung enthalten:

  • die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben;
  • die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Personenbedingte Kündigung bei chronischer Erkrankung
Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund einer chronischen Erkrankung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Erkrankung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers so beeinträchtigt, dass er seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. (Symbolfoto: Kateryna Onyshchuk/Shutterstock.com)

Eine Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie dieses bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es etwa nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BAG vom 14.03.2017 – 9 AZR 54/16 – Juris; weiter BAG vom 16.05.2012 – 4 AZR 245/10 – Juris sowie vom 05.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Juris; deckungsgleich BGH, aus jüngerer Zeit etwa vom 25.06.2019 – XI ZB 30/18 – Juris).

Hat das Ausgangsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – Juris).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung mit dem insoweit allein maßgebenden binnen der Frist zur Begründung der Berufung eingegangenen Schriftsatz vom 15.07.2019 hinsichtlich der genannten Anträge nicht gerecht:

a) Hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2. und zu 3. ergibt sich dies bereits daraus, dass im ersten Rechtszug weder die Feststellung beantragt war, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2019 hinaus fortbesteht noch die Feststellung beantragt war, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Damit bezog sich die Klageabweisung im Ausgangsurteil auf diese Anträge nicht, und der Kläger ist insoweit demgemäß auch schon nicht beschwert.

b) Mangels Auseinandersetzung mit den die Abweisung der Klage insoweit tragenden Entscheidungsgründen des Ausgangsurteils unzulässig ist die Berufung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4., des Entschädigungsanspruchs.

(1) Tragender Abweisungsgrund im Ausgangsurteil ist:

„Vorliegend hat der Kläger die Schwerbehinderung erst nachträglich feststellen lassen. Mitgeteilt hat er der Schulleiterin, deren Wissen dem Beklagten zuzurechnen sein dürfte, lediglich die Tatsache, dass er an einer Schlafapnoe leidet. Aus dieser Mitteilung allein musste der Beklagte nicht folgern, dass es sich zum einen um eine chronische Erkrankung handelt und dass eine solche Erkrankung auch zu einer Behinderung führt, insbesondere zu einer Einschränkung der Teilhabe am sozialen Leben oder/und am Berufsleben. Inwiefern die Erkrankung den Kläger bei der Teilhabe am Berufsleben einschränkt, hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht ergänzend vorgetragen. Die Tatsache, dass er mit Bescheid vom 11.04.2019 rückwirkend hat feststellen lassen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt, ersetzt den notwendigen Sachvortrag diesbezüglich nicht.

Auch im Hinblick auf den erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es an hinreichendem Sachvortrag des Klägers. Hierfür genügt nicht allein die Tatsache, dass der Schulleiterin eine Erkrankung des Klägers bekannt war. Vielmehr müssten ihr und insofern auch dem Beklagten die Einschränkungen bekannt gewesen sein, die sich aus der Erkrankung ergeben, um sie als Behinderung zu werten, und dies müsste sodann Teil der Motivation des Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sein. Der Beklagte hat seine Kündigung allerdings allein darauf gestützt, dass der Kläger nicht den Anforderungen bei der Zusammenarbeit mit dem am Schulleben Beteiligten entsprochen hat und auch die im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung nicht den Anforderungen entsprochen habe. Dies ergibt sich aus der Beurteilung, die dem Kläger im Dezember 2018 eröffnet wurde, wie auch aus der Anhörung des Personalrats … Nach eigenem Vortrag des Klägers hat er zwar am 14.11. verschlafen, jedoch keinen Unterricht versäumt und auch an keinem anderen Tag aufgrund der Schlafapnoe gefehlt. Da es insbesondere an dem erforderlichen Sachvortrag des Klägers zur Behinderung, zur Kenntnis des Beklagten hiervon und zur Kausalität zwischen dem Merkmal der Behinderung und der Kündigungserklärung des Beklagten fehlt, ist die Klage unbegründet.“

(2) Diese den erstinstanzlich verfolgten Entschädigungsanspruch betreffenden Ausführungen erfasst die allein auf einen Schadensersatzanspruch bezogene Berufungsbegründung nicht. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen insoweit lediglich auf die Höhe eines etwaigen Anspruchs und nicht auf die vom Ausgangsgericht vermissten anspruchsbegründenden Tatsachen. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers seine Ausführungen zur behaupteten Diskriminierung aufgrund der Kündigung heranzieht, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ergibt sich nicht, dass und warum der Beklagte auf eine chronische zu einer Behinderung führende Erkrankung habe schließen müssen (erster Entscheidungsgrund des Ausgangsgerichts).

Unabhängig davon und selbständig tragend gilt dies auch für den (weiteren) Entscheidungsgrund der fehlenden Kausalität für die vom Beklagten zu gewinnende Erkenntnis und das daraus resultierende Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Mitteilungen des Klägers gegenüber dem Beklagten mögen die Schulleiterin zu der Auffassung veranlasst haben, der Kläger wäre wegen der geltend gemachten Erkrankung nicht geeignet. Auch aus dem entsprechenden Berufungsgrund ergibt sich aber nicht auch ein Indiz für die Annahme des Inhalts, wonach eine Behinderung des Klägers bekannt gewesen wäre.

Letztlich fehlt es an der Zulässigkeit der Berufung unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend deshalb, weil das Ausgangsgericht eine Doppelbegründung vorgenommen und sich tragend auch darauf gestützt hat, dass maßgebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die fehlende fachliche Eignung des Klägers gewesen sei. Diesen Entscheidungsgrund stellt er binnen der Berufungsbegründungsfrist nicht infrage.

II.

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist die Berufung jedenfalls insgesamt auch unbegründet.

1. Soweit es um die Berufungsanträge zu 2., zu 3. und zu 4. geht, kann für die Ziele der Prüfung auch der Begründetheit der Berufung deren Zulässigkeit (anders als die Zulässigkeit einer Klage) aus prozessökonomischen Gründen (hilfsweise) zugunsten der die Berufung führenden Parteien unterstellt werden, wenn ihre Berufung jedenfalls auch als unbegründet zurückzuweisen ist (für die Revision BAG vom 13.02.2013 – 7 AZR 284/11 – Juris).

a) Unbegründet ist die Berufung – jedenfalls auch – hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2. und zu 3. deshalb, weil insoweit eine mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 533 ZPO unzulässige Klageänderung im zweiten Rechtszug vorliegt. Unabhängig davon und selbständig tragend fehlt es entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an der bestimmten Angabe von Gründen der erhobenen Feststellungsansprüche.

b) Auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. ist die Berufung jedenfalls unbegründet.

(1) Das Berufungsgericht folgt den die Abweisung der Entschädigungsklage tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

(2) Lediglich ergänzend sowie mit Blick auf das Berufungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte selbst ein etwaiges Wissen der Schulleiterin um die nach dem Vorbringen des Klägers die Annahme einer Behinderung begründenden Umstände nicht zurechnen lassen müsste. Denn für die Personalangelegenheiten der im Dienste des Beklagten stehenden Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Sächsisches Schulgesetz) ist als die die Schulaufsicht führende Behörde nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes auf unterster Ebene allein das Landesamt für Schule und Bildung zuständig. Vertreten durch dieses hat der Kläger auch seinen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten geschlossen, und vom Landesamt rührt auch die Kündigung her. Die Schulleiterin vertritt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes lediglich „die Schule“, nicht den Beklagten in Personalangelegenheiten.

2. Auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. – des Kündigungsschutzantrags – ist die Berufung unbegründet.

a) Das Ausgangsgericht hat auch den Kündigungsschutzantrag aus zutreffenden Gründen abgewiesen, welchen Gründen das Berufungsgericht folgt und deshalb von einer erneuten Darstellung der die Abweisung tragenden Gründe im Wesentlichen absieht (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

b) Lediglich mit Blick auf die Berufungsbegründung und ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

(1) Nicht jede chronische Erkrankung stellt auch eine Behinderung dar, da zwar physische oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen können, die aber nicht zwingend auch zu Einschränkungen bei der Teilhabe am Berufsleben oder am sozialen Leben führen.

Gemessen daran ist nicht entscheidend, ob der Schulleiterin (wäre sie denn vertretungsbefugt) als Biologielehrerin unzweifelhaft bekannt gewesen sei, dass es sich bei der Schlafapnoe um eine chronische Erkrankung handele. Deren Erkenntnis, dass es aufgrund der Erkrankung zu Ausfällen des Klägers komme, bedeutet lediglich die Annahme, dass es zu Zeiten von Arbeitsunfähigkeiten aufgrund Erkrankungen kommen könne. Eine generelle Einschränkung bei der Teilhabe am allgemeinen Berufsleben ergibt sich daraus nicht. Insoweit dürfte der Schulleiterin auch der Überblick fehlen. Unabhängig davon und selbständig tragend folgt dies aber auch aus der dennoch erfolgten Einstellung des Klägers und seiner Beschäftigung ungeachtet chronischer Erkrankung. Erneut unabhängig davon und selbständig tragend deutet die rückwirkend erst für die Zeit ab 01.01.2019 erfolgte Feststellung darauf hin, dass die Schlafapnoe die Teilhabe am Berufsleben für die Zeit davor gerade noch nicht beschränkt hat.

Erneut unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend gilt auch hier, dass die Kündigung des Klägers von der Einschätzung des Beklagten bestimmt war und ist, der Kläger habe den subjektiven Anforderungen in der Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten nicht genügt.

Wiederum erneut unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend gelten auch hier die vorstehenden Ausführungen zur Frage der etwaigen Zurechenbarkeit der Kenntnis bestimmter Tatsachen in der Person der Schulleiterin.

(2) Auch der auf eine Sittenwidrigkeit der Kündigung gestützte Berufungsangriff greift nicht durch. Insoweit wiederholt der Kläger sein Vorbringen des Inhalts, wonach es der Schulleiterin allein missfallen habe, dass er – der Kläger – aufgrund seiner Behinderung nicht pünktlich zur Arbeit erschienen sei.

Hier verkennt der Kläger den vorgetragenen Grund für die Trennung. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, aufgrund der während der dafür bestimmten Probezeit gewonnenen Einschätzung des Beklagten nicht über die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche fachliche Befähigung verfügt zu haben bzw. zu verfügen.

III.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

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