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Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen – Ausschlussfrist

Rückforderung von Arbeitgeberdarlehen im Kontext des Arbeitsrechts

Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien konzentriert sich auf die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens. Der Kläger, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, vertritt die Interessen der insolventen Firma A mbH i. L. Diese Firma war in der Luftfahrtbranche tätig, bot Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen Luftfahrt an und handelte mit Flugzeugen und zugehörigem Zubehör. Der Beklagte war bei dieser Firma als Copilot angestellt und hatte im Zuge seiner Anstellung ein Darlehen erhalten, um eine spezielle Fluglizenz zu erwerben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 109/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Arbeitgeberdarlehen wurde gewährt, um eine spezielle Fluglizenz, die sogenannte Musterberechtigung, zu erwerben.
  • Rückzahlung des Darlehens wird gefordert, da der Arbeitnehmer die vereinbarten monatlichen Raten nicht mehr geleistet hat.
  • Es gibt eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die auch für den Darlehensrückzahlungsanspruch gelten könnte.
  • Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen unbedingten Rückzahlungspflichten und solchen, die der Arbeitnehmer durch Betriebstreue vermeiden kann.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat Kriterien festgelegt, wann eine Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
  • Es besteht eine enge Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem Arbeitsvertrag, sodass sie als einheitliches Rechtsgeschäft betrachtet werden könnten.
  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht unabhängig davon, ob das Darlehen und der Arbeitsvertrag als einheitliches Rechtsgeschäft gelten oder nicht.

Die Kernaussagen des Darlehensvertrages

Arbeitgeberdarlehn
Arbeitnehmer gewinnt Rechtsstreit um Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen (Symbolfoto: Rattana.R /Shutterstock.com)

Der zentrale Punkt des Disputs ist der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin. Dieser Vertrag, der vor der eigentlichen Anstellung des Beklagten geschlossen wurde, hatte das Ziel, dem Beklagten die Finanzierung einer speziellen Fluglizenz zu ermöglichen. Die Summe des Darlehens belief sich auf 20.950 €. Es ist zu beachten, dass der Beklagte vor Abschluss dieses Vertrages nicht über die notwendige Lizenz für das Flugzeugmuster B verfügte, was die Notwendigkeit dieses Darlehens unterstreicht.

Regelungen im Arbeitsvertrag und deren Bedeutung

Der Arbeitsvertrag des Beklagten, welcher später abgeschlossen wurde, beinhaltet Regelungen, die für diesen Fall von besonderer Bedeutung sind. Insbesondere sind hier die Regelungen bezüglich der Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen sowie die Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu nennen. Laut Vertrag werden offene Restbeträge von Darlehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Zudem verfallen beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten in Textform geltend gemacht werden. Eine weitere Klausel besagt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.

Das Urteil und seine Tragweite

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster bestätigt wurde. Die Tatsache, dass die Revision zugelassen wurde, deutet darauf hin, dass die rechtlichen Fragen, die durch diesen Fall aufgeworfen werden, von übergeordneter Bedeutung sind und möglicherweise in einem höheren Gericht geklärt werden müssen.

Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für das Arbeitsrecht und die Rechtsprechung im Bereich der Arbeitgeberdarlehen. Sie betont die Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen und die Notwendigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Darlehen bewusst zu sein.

Bedeutung und Auswirkungen des Urteils

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm unterstreicht die Bedeutung von klaren vertraglichen Regelungen im Arbeitsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitgeberdarlehen. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, Fristen im Auge zu behalten und rechtzeitig zu handeln, um rechtliche Ansprüche geltend zu machen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es essentiell, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.

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Im Kontext eines Arbeitsverhältnisses kann die Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen zu Unklarheiten führen. Regelungen im Arbeitsvertrag, Ausschlussfristen für Ansprüche und jüngste Gerichtsentscheidungen können die Situation weiter verkomplizieren. Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Klarheit in Ihrem konkreten Fall zu schaffen. Basierend auf meiner fundierten Ersteinschätzung biete ich Ihnen eine individuelle Beratung zur bestmöglichen rechtlichen Lösung an. Treten Sie mit mir in Kontakt, damit wir gemeinsam Ihre Ansprüche sichern und Ihre Pflichten klar definieren können.

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Arbeitgeberdarlehen Ausschlussfrist – kurz erklärt


Arbeitgeberdarlehen unterliegen grundsätzlich der Ausschlussfrist nach § 16 TV Bau, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Darlehensvertrag nichts anderes ergibt. Die Ausschlussfrist beträgt in der Regel 3 Monate und beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.  Die Ausschlussfrist bewirkt, dass Ansprüche auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Frist gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Sie dient dem Interesse an Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

Wichtig ist, dass in den Verträgen klar geregelt wird, wann die Rückzahlung des Darlehens fällig wird, z.B. mit der Kündigung oder einem festen Rückzahlungstermin. Nur so kann die Ausschlussfrist korrekt berechnet werden.

Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung. Außerdem muss sie mindestens 3 Monate betragen, sonst ist sie unwirksam. Eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für Arbeitgeberdarlehen ist in der Regel zulässig. Neben der Ausschlussfrist unterliegen Arbeitgeberansprüche auch den allgemeinen Verjährungsfristen. Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Ausschlussfrist führt nur zum Erlöschen des Anspruchs, die Verjährungsfrist hingegen nur zur Einrede der Verjährung.


Das vorliegende Urteil

 

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 2 Sa 109/22 – Urteil vom 05.04.2023

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.11.2021 – 4 Ca 871/21 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens in Höhe von zuletzt 19.825 €.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A mbH i. L. (Insolvenzschuldnerin).

Die Insolvenzschuldnerin führte Lufttransporte aller Art im gewerblichen Bedarfsverkehr, einschließlich der Personenbeförderung im Linienverkehr durch, erbrachte Dienstleistungen und Beratung auf dem Gebiet der allgemeinen Luftfahrt und handelte und vermietete Flugzeuge, Flugzeugzubehör und Ersatzteile. Der Flugbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde vollständig mit geleasten Flugzeugen durchgeführt.

Mit Beschluss vom 01.04.2019 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an. Gleichzeitig wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 50 ff. d.A.).

Der Beklagte war auf Basis des von der Insolvenzschuldnerin vorformulierten Arbeitsvertrages vom 29.08.2018 (Bl. 53 ff. d.A.) seit dem 15.10.2018 bei der Insolvenzschuldnerin als Copilot auf dem Flugzeugtyp B tätig. Der Arbeitsvertrag vom 29.08.2018 enthält u.a. folgende Regelung:

§ 10 Weitere Einzelheiten, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten, sind in dem Rahmenvertrag für Piloten mit der Anlage II (Vergütung und Zahlung) und der Anlage III (Urlaubsabordnung) sowie in dem im Rahmenvertrag genannten Verfahrensanweisung geregelt.

Der Rahmenvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages; dies gilt auch für alle Teile des Großoperatios weiterhin Großmanual in der jeweils gültigen und genehmigten Fassung.

Der Rahmenvertrag für Piloten in der Fassung vom 01.07.2016 enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 21 Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen

Offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehen werden spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung in voller Höhe fällig.

§ 26 Anschlussfristen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und/oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren sowie von Vergütungsansprüchen, soweit diese den gesetzlichen Mindestlohn nicht überschreiten – verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der andern Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Beklagte verfügte vor Abschluss des Arbeitsvertrages nur über die allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer, jedoch nicht über die sogenannte Musterberechtigung (Type Rating) für Flugzeugmuster der B.

Die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte schlossen bereits unter dem 02.07.2018 (Bl. 54 d.A.) einen von der Insolvenzschuldnerin vorformulierten Darlehensvertrag. Danach gewährte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten ein zweckgebundenes Darlehen i.H.v. 20.950 € zum Erwerb des Flugzeugsmusters für die B. Wegen der Einzelheiten des § 4 des Darlehensvertrages wird auf Bl. 54 d.A. Bezug genommen.

Ebenfalls unter dem 02.07.2018 schlossen der Beklagte und Insolvenzschuldnerin eine von der Insolvenzschuldnerin vorformulierte Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Copilot auf dem Flugzeugmuster B. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Ausbildungsvereinbarung wird Bl. 55 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte erwarb das Type Rating für die B und begann ab November 2018 begann mit der Tilgung der Darlehensschuld. Monatlich behielt die Insolvenzschuldnerin von der Arbeitsvergütung des Beklagten 225,- €.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten wurde zum Ablauf des 10.04.2019 insolvenzbedingt beendet. Ab April 2019 setzte der Beklagte die Tilgung des Darlehens aus. Bis zum Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis wurden von ihm insgesamt 1125 € getilgt.

Mit Schreiben vom 27.08.2020 forderte der Kläger den Beklagten dazu auf, Zahlungsrückstande aus dem gewährten Darlehen zu begleichen. Das Schreiben vom 27.08.2020 hat unter anderem folgenden Inhalt:

Unter den Aktenzeichen 23 Ca 7911/19, 23 Ca 77912/19 und 42 Ca 1148/19 sind bei dem Arbeitsgericht Berlin drei gerichtliche Verfahren anhängig, deren Streitgegenstand die Rückzahlungsverpflichtung der Piloten aus dem jeweiligen Darlehen betrifft. In den Verfahren 23 Ca 77911/19 und 42 Ca 1148/19 wurde bereits erstinstanzlich zu Gunsten der A entschieden. Die Piloten wurden zur Rückzahlung der Darlehen verurteilt.

Einem rechtskräftigen Abschluss dieser gerichtlichen Verfahren ist eine hohe Indizwirkung im Hinblick auf ihre persönliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der A beizumessen. Bei einer etwaigen künftigen gegen sie gerichteten Klage unseres Mandanten ist damit zu rechnen, dass die Zurückzahlung des Darlehens verurteilt werden.

II. Zahlungsaufforderung und Fristsetzung

Wir fordern Sie hiermit auf, die monatliche Tilgung des Darlehens vereinbarungsgemäß fortzusetzen. Sie haben die vereinbarte monatliche Ratenzahlung vollständig nicht mehr geleistet und befinden sich im Verzug.

Der gegenwärtige Zahlungsrückstand aus den von Ihnen nicht bedienten monatlichen Raten des Darlehens beträgt nach den vorliegenden Unterlagen insgesamt 3.600,00 €.

Daher fordern wir Sie auf, bis zum Ablauf von zwei Wochen, beginnend ab Zugang dieses Schreibens, den vorgenannten Zahlungsrückstand zu begleichen.

III. Weiteres Vorgehen

Wenn Sie der hiesigen Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, werden wir wie folgt gehen.

I. Option 1: Kündigung des Darlehns

Begleichen Sie die offenen Darlehnsbeträge nicht innerhalb der gesetzten zwei Wochenfrist, wird unser Mandant Ihren Darlehensvertrag außerordentlich kündigen.

Die Kündigung des Darlehns hat zur Folge, dass die gesamte Restschuld sofort fällig gestellt wird und sodann zurückzuzahlen ist. Nach einer Kündigung sind Sie nicht mehr zu Ratenzahlungen berechtigt und es würde der ausstehende Gesamtbetrag klageweise geltend gemacht werden.

II. Option 2: Unterzeichnung der Verzichtserklärung

Wenn Sie der hiesigen Zahlungsaufforderung nicht fristgemäß Folge leisten, bieten wir Ihnen alternativ zur Vermeidung der Kündigung des Darlehns und einer sofortigen gerichtlichen Verfolgung der Zahlungsansprüche unseres Mandanten an, anliegende Verzichtserklärung zu unterzeichnen (siehe Anlage), um den rechtskräftigen Ausgang der anhängigen gerichtlichen Verfahren abzuwarten.

Sofern Sie daher der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, fordern wir Sie daher auf, innerhalb von zwei Wochen, beginnend ab Zugang dieses Schreibens, den anliegenden Verzicht im Hinblick auf die Einrede der Verjährung sowie – vorsorglich – den Verzicht auf die Ausschlussfrist gem. § 26 des Rahmenvertrages für Piloten sowie etwaiger sonstiger vertraglicher Ausschlussfristen zu erklären und an uns zurückzusenden.

Die dem Kläger ebenfalls übermittelte Verzichtserklärung hat folgenden Inhalt:

Zwischen Herrn Rechtsanwalt C. , als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A in BHiL (A) in d Herrn D. , F Hirten XX, XXXXX E, (Darlehnsträger), ist streitig, ob gegen den Darlehnsnehmer gem. dem zwischen dem Darlehensnehmer und der A geschlossene Darlehnsvertrag am 23.07.2018 zum Erwerb des Typ-Ratings Rückzahlungsansprüche bestehen.

Im Hinblick auf sämtliche etwaiger Rückzahlungsansprüche, aus dem o.g. Darlehnsvertrag erklärt der Darlehensnehmer hiermit – bis zu einem Widerruf – den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede sowie – vorsorglich- den Verzicht der Berufung aus Ausschlussfrist gem. § 26 des Rahmenvertrages für Piloten und sonstiger vertraglicher Ausschlussfristen.

Der Kläger kündigte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2020 das Darlehen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrages i.H.v. 19.825 € auf.

Mit der beim Arbeitsgericht Münster unter dem 29.06.2021 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Rückzahlung des genannten Darlehensbetrages weiter.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei auf Grundlage des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrages an die Masse verpflichtet. Die zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten entwickelten Grundsätze fänden keine Anwendung. Das Darlehen sei wirksam gekündigt und über den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteilige den Beklagten, der durch die Ausbildung einen beruflichen Vorteil erlangt habe, nicht unangemessen.

Der Kläger hat außerdem die Ansicht vertreten, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht nach § 26 des Rahmenvertrages verfallen sei, weil nach dessen Regelungen nur Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ verfielen, die er nicht geltend mache. § 26 des Rahmenvertrages stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da der Darlehnsrückzahlungsanspruch kein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 26 des Rahmenvertrages sei. Der Darlehns- und der Arbeitsvertrag hingen auch nicht im Sinne eines einheitlichen Rechtsgeschäfts miteinander zusammen. Der Abschluss des Darlehnsvertrages „im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages“ begründe keinem rechtlichen Zusammenhang zwischen Darlehns- und Arbeitsvertrag, da daraus lediglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang folge. Darlehns- und Arbeitsvertrag blieben gleichwohl rechtlich selbstständig, zumal im Zeitpunkt der Darlehnsvereinbarung noch kein Arbeitsvertrag existiert habe. Etwas Anderes könne auch nicht aus der Aufforderung zur Unterzeichnung der Verzichtserklärung abgeleitet werden, weil diese Erklärung aus anwaltlicher Vorsicht nur „vorsorglich“ formuliert und dem Beklagten vorgelegt worden sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.825 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht, die Rückzahlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages vom 02.07.2018 sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteilige ihn als Arbeitnehmer unangemessen. Es liege kein selbstständiges Rechtsgeschäft vor. Unerheblich sei, ob es sich um mehrere Vertragsdokumente handele oder ob der Darlehensvertrag vor dem Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. In der Präambel und den § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages sei ausdrücklich und unmissverständlich auf das Arbeitsverhältnis Bezug genommen worden. Es sei von einem einheitlichen Rechtsgeschäft zwischen Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag als Co-Pilot auszugehen.

Davon unabhängig, wäre ein etwaiger Darlehnsrückzahlungsanspruch des Klägers jedenfalls wegen Ablaufs der Verfallfrist des § 26 des Rahmenvertrages erloschen. Weil danach die spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsvertrags am 11.07.2019 fällige Ansprüche in Textform hätten geltend gemacht werden müssen und sollte dann spätestens am 27.08.2019 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Insofern habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 14.06.2019 zur Tilgung des Darlehns aufgefordert. Jedenfalls eine gerichtliche Geltendmachung sei offensichtlich nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.11.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag nicht zustehe, weil die Rückzahlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 1 nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei.

Die Rückzahlungsverpflichtung in § 4 Abs. 1 des Darlehnsvertrages, die allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, benachteilige den Beklagten unangemessen gemäß    § 307 Abs. 1 BGB, was zu Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führe. Insofern schließe sich das Arbeitsgericht den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandesburg in dem Urteil vom 20.01.2021 (15 Sa 1128/20).

Ob eine Rückzahlungsklausel aus einem Arbeitsdarlehnsvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, bestimme sich nach den Kriterien der Rechtsprechung zur arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werde.

Vorliegend sei nach den maßgeblichen Rechtssprechungskriterien ein einheitliches Rechtsgeschäft entgegen der Ansicht des Klägers anzunehmen. Denn ein solches einheitliche Rechtsgeschäft liege vor, wenn einzelne, äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch einen Verknüpfungswillen der Parteien miteinander verbunden werden. Ob dies der Fall sei, werde auf Basis der Erklärung unter Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ermittelt. Ein solcher willen werde unter anderem dann angenommen, wenn an sich selbstständige Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien derart miteinander voneinander abhängig sein sollten, dass sie miteinander „stehen und fallen“. Vorliegend sei wie auch im Fall des LAG Berlin-Brandenburg von einem einheitlichen Rechtsgeschäft zwischen den Darlehnsvertrag und dem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Co-Pilot auszugehen.

Die Insolvenzschuldnerin habe dem Beklagten nicht nur ein Darlehen für einen Autokauf oder ähnliches zur Verfügung gestellt. Ziel sei vielmehr der Erwerb einer Musterberechtigung für einen Flugzeugtyp, der auch bei der Insolvenzschuldnerin eingesetzt worden sei.- in der Sache habe es sich bei den abgeschlossenen Aus- und Fortbildungskosten um eine Investition im Interesse des Unternehmens gehandelt. Der Arbeitgeber wende die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Zusätzlich ergebe sich der für notwendig gehaltene Verknüpfungswille auch aus der Rückzahlungsklausel selbst. Die Tilgung nach § 4 des Darlehnsvertrages habe „mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses“ begonnen. Ohne das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses käme es nicht zur Tilgung des Darlehns in monatlichen Raten mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten eines Lehrgangs zum Erwerb einer Musterberechtigung für das Flugzeug B stellte nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Bas. 1 S. 1 BGB, wenn dem Arbeitgeber Möglichkeit eingeräumt worden wäre, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Diese Möglichkeit habe der Kläger nicht gehabt, weil er in jedem Fall zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet sei.

Gegen das am 23.12.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24. Januar 2022 (Montag) Berufung eingelegt, die er am 17. Februar 2022 begründet hat. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsanspruch unter Hinweis auf die Unangemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen habe. Die vom Arbeitsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg angestellten Erwägungen ließen sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Fall einer unbedingten Kostenbeteiligung bei Aus- und Fortbildungsmaßnahme nicht vereinbaren.

Das Bundesarbeitsgericht habe in seine Entscheidung vom 21.11.2001 für den Fall einer unbedingten Kostenbeteiligung bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entschieden, dass die Wirksamkeit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung davon abhinge, ob der Zahlung des Arbeitnehmers ein angemessener Gegenwert gerade für den betreffenden Arbeitnehmer in Gestalt der Aus- oder Weiterbildung gegenüberstehe. Die Inhaltskontrolle habe vorausschauend die Leistung des Arbeitgebers zu bewerten.

Bei der unbedingten Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers entfalle die Problematik der finanziellen Fesselung des Arbeitnehmers, weil er nicht für eine gewisse Dauer das Arbeitsverhältnis fortführen müsse, um sich einer Rückzahlungsverpflichtung zu entziehen.

Das Bundesarbeitsgericht erkenne zwar an, dass die unbedingte Kostenbeteiligung eine unter Umstände erhebliche finanzielle Hürde bedeuten könne, dass Arbeitsverhältnis überhaupt antreten zu können. Dies könne aber nicht dazu führen, die Vereinbarung zu Lasten des Arbeitgebers stets strenger zu bewerten, als in dem Fall, dass ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht begründet werde. Im Gegenteil, gerade der Vorteil, der in dem zustande kommen eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer liegen könne, sei zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.01.2021, auf die sich das Arbeitsgericht Münster gestützt habe, sei vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 – aufgehoben worden.

Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht insofern angenommen, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Darlehnsvertrag vorliege. Davon unabhängig habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ein angemessener Gegenwert gegenüberstehe., was das Arbeitsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt habe.

Das Type Rating habe den Beklagten neben der Möglichkeit, einen sehr gut datierten Arbeitsvertrag als Co-Pilot abzuschließen, auch unmittelbaren Zugang zum Erwerb einschlägiger Flugerfahrung in einem Mehrpersonen-Cockpit, hier dem B verschafft. Vorliegend habe der Kläger die Einsatzmöglichkeit durch den Abschluss des Anstellungsvertrages bei der Insolvenzschuldnerin umgesetzt und habe durch seine Anstellung als Co-Pilot Flugerfahrung in einem Mehrpersonen-Cockpit sammeln. In der Luftfahrtbranche stelle der Erwerb einer solchen Flug Erfahrung – neben dem Abschluss eines Arbeitsvertrages – für einen Berufsanfänger, wie es der Beklagte sei, nach dem Erwerb eines Type Ratings einen zusätzlichen erheblichen geldwerten Vorteil da. Denn nach dem Erwerb des Type Ratings seien die Piloten zunächst nur berechtigt, als erster Offizier bzw. Co-Pilot auf gewerblichen Verkehrsflugzeugen, für die sie ein Type Rating erworben hätten, tätig zu werden. Das sei hierfür eine Tätigkeit als Co-Pilot auf der B der Fall. Aus luftfahrtechnischen Gründen würden angehende Verkehrspiloten nämlich nicht unmittelbar eine vollgültige Verkehrspilotenlizenz (ATPL) erwerben, sondern zunächst nur eine „beschränkte“ ATPL. Berufspilotenlizenz oder nach sogenannten frozen ATPL eine vollgültige ATPL berechtigte zur Tätigkeit als verantwortlicher Pilot (Kapitän, Kommandant). Eine frozen ATPL berechtige „nur zur Tätigkeit“ als erster Offizier bzw. Co-Pilot. In der Kommandohierachie stehe der Co-Pilot unter dem verantwortlichen Piloten. Die Vorgaben für die Umwandlung des frozen ATPL in eine vollgültige ATPL ergeben sich aus dem Vorgaben der europäischen Agentur für Flugsicherheit. Vorliegend sei gem. EASA FCL510 ATPL (A) eine Gesamtflugzeit von mindestens 1500 Flugstunden erforderlich. Davon müssten mindestens 500 Stunden im Flugbetrieb mit Mehrpersonen-Cockpit erworben werden und dürften nicht im Simulator absolviert werden. Für den Erwerb entsprechende Flugerfahrung bestünden im westlichen zwei Modelle: die angehenden Verkehrspiloten erlangten über einen Anstellungsvertrag einen Platz im Cockpit und sammelten auf diesem Wege Flugerfahrung. Alternativ bleibe nur der Rückgriff auf kommerzielle Anbieter und darüber die Absolvierung eines sogenannten Blindtrainings. Hierfür hätten sich eine Reihe kommerzielle Anbieter auf den Verkauf der für die ATPL benötigten Flugerfahrung spezialisiert.

Für den Erwerb von 500 Flugstunden auf einem B würden regelmäßig Kosten von mindestens 50.000 € entstehen, ohne das der angehende Verkehrspilot für seine Tätigkeit als Co-Pilot überhaupt oder nur im angemessenen Umfang vergütet werde. Auf diese 500 Flugstunden komme es für die „Umwandlung“ des frozen ATPL besonders an, weil diese Flugstunden im Mehrpersonen-Cockpit erworben werden müsste, sprich dem Flugzeug, für, dass der Pilot ein Typrating besitze. Die Übrigen Flugstunden ließen sich in der Praxis auch außerhalb einer Tätigkeit als Co-Pilot auf einem B vergleichsweise preiswert und flexibel erwerben. Ausweislich des Ausdruck der Flugschule G International mit Trainingspartnern in der USA, Europa und Asien würden für lediglich 300 Flugstunden 37.500,00 € für insgesamt 600 Stunden Flugstunden weitere 35.000,00 € verlangt. Diese Kosten habe sich der Beklagte, jedenfalls in dem Umfang, in den er für die Insolvenzschuldnerin als Co-Pilot tätig geworden sei erspart. Diese ersparten Aufwendungen seien bei der Bewertung des erworbenen Gegenwertes in Form des Type Rating zu berücksichtigen, sodass die Rückzahlungsklausel den Beklagten nicht unangemessen beeinträchtige.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.11.2021 – 4 Ca 871/21 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist dabei insbesondere der Ansicht, dass die Rückzahlungsverpflichtung in § 4 Abs. 1 des Darlehnsvertrages ihn unangemessen benachteilige und daher entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Davon unabhängig stehe dem Kläger der von ihm geltend gemachte Rückzahlungsanspruch schon deswegen nicht zu, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nach § 26 des Rahmentarifvertrages für Piloten verfallen sei. Der Anwendungsbereich der Ausschlussfristen des § 26 sei nicht nur aus Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag der Partei beschränkt, was das Arbeitsgericht München in einem parallelen Rechtsstreit bezüglich einer gleichgelagerten Darlehnsforderung des Klägers gegen einen anderen Piloten mit Endurteil vom 05.07.2022 festgestellt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 des RTV erfassen die Ausschlussfristen „alle Ansprüche“ aus dem Arbeitsverhältnis. Für eine Beschränkung auf im schriftlichen Arbeitsvertrag selbstgeregelten Ansprüche bestehe kein Ansatz. Da es sich bei dem abgeschlossenen Darlehnsvertrag und dem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handle, handle es sich auch bei den vom Kläger geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsansprüchen letztlich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, weil insofern ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung  des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.

I. Ob die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 des Darlehnsvertrages entsprechend der Ansicht des Arbeitsgerichts und des Beklagten nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten unwirksam ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unangemessenheit einer Rückzahlungsklausel bezogen auf Fortbildungskosten auf die Fälle nicht übertragbar sein sollen, wenn dem Arbeitnehmer – wie vorliegend – keine Möglichkeit eingeräumt wird, die Rückzahlung der Darlehnssumme durch Betriebstreue zu vermeiden, weil der sogenannte Bleibedruck, der die Unangemessenheit der Rückzahlungspflicht begründet, bei einer unbedingten Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers nicht besteht, weil der Arbeitnehmer ohne weitere Einschränkungen von Anfang an zur Rückzahlung des gewährten Darlehns im vollen Umfang verpflichtet ist, ist nicht ganz unproblematisch. Die Differenzierung nach der Unangemessenheit der Rückzahlungspflicht bei unbedingten Rückzahlungspflichten und Rückzahlungspflichten, denen der Arbeitnehmer durch eigene Betriebstreue entgehen kann, hat nämlich im Ergebnis zur Folge, dass in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Ausbildung nicht nur einem Darlehen, sondern auch der Vorteil gewährt wird, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue während einer angemessenen Bindungsdauer zu entgehen, der Arbeitnehmer im Ergebnis erheblich besser gestellt wird, als der Arbeitnehmer, dem diese Möglichkeit gar nicht eingeräumt wird, er als stets im vollen Umfang zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet ist. Denn diese Rechtfolge, die für den Arbeitnehmer mit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung bei einem Arbeitgeberdarlehen immer gilt, nämlich die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens, tritt  bei einem Arbeitnehmer mit einer „eingeschränkten“ Rückzahlungsverpflichtung nur dann ein, wenn er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen, keinen Gebrauch macht und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer selbst beendet, wobei selbst in diesem Fall eine wirksame Rückzahlungsklausel eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld vorsehen muss (vgl. BAG, Urteil vom 23. April 1986 – 5 AZR 159/85, juris, Rdnr. 20 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 9. März 2012 – 7 Sa 1500/11, juris, Rn 43; Bellinghausen NZA-RR 2017, 573, 576; jeweils m.w.N.). Erst in diesem Fall würde also der Arbeitnehmer bei einer „eingeschränkten“ Rückzahlungspflicht so stehen, wie ein Arbeitnehmer, der von Anfang an bei einer unbedingten Rückzahlungspflicht steht, weil er nach dem Inhalt des vereinbarten Darlehens gar kein Wahlrecht hatte und sich für die Betriebstreue während der Bindungsdauer nicht entscheiden konnte, um der vollständigen Rückzahlungspflicht zu entgehen. Im Vergleich der beiden Darlehensformen besteht demnach bei einer „eingeschränkten“ Rückzahlungspflicht schon wegen der Wahlmöglichkeit ein Vorteil für den Arbeitnehmer, der dann auch noch durch die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel und die Notwendigkeit der Staffelung der Bindungsdauer im Ergebnis einen weiteren Vorteil erhält, sodass die Rechtfertigung der Differenzierung unter Hinweis auf den „fehlenden Bleibedruck“ bei einer unbedingten Rückzahlungspflicht jedenfalls nicht ohne weiteres einleuchtend ist. Die Berechtigung der Differenzierung kann jedoch letztlich im vorliegenden Fall offenbleiben.

II. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch steht dem Kläger auch dann nicht zu, wenn zu seinen Gunsten im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2022 (9 AZR 144/21) davon ausgegangen wird, dass § 4 Abs. 1 des Darlehnsvertrages eine wirksame Darlehnsrückzahlungsverpflichtung begründen könnte. Denn der vom Kläger geltend gemachte Darlehnsrückzahlungsanspruch ist jedenfalls nach § 26 des Rahmenvertrages erloschen, weil er von dem Kläger nicht innerhalb der zweistufigen Verfallfrist des § 26 des Rahmenvertrages geltend gemacht worden ist.

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass nach dem Wortlaut des § 26 des Rahmenvertrages von der Verfallfrist nur „aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst werden und er vorliegend einen Anspruch aufgrund einer Darlehnsvertrages geltend macht, der noch vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet werden, dass der von ihm geltend gemachte Darlehnsrückzahlungsanspruch kein Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 26 des Rahmenvertrages ist und daher nicht von der darin geregelten Verfallfrist erfasst wird.

Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ sind solche Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist dabei die enge Verknüpfung eines Vorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist es auch ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne einer Verfallfrist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 556/07, juris, Rdnr. 19; BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 6 AZR 557/07, juris, Rdnr. 25).

Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kaptal zu einer vorübergehenden Nutzung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Ob der Darlehensrückzahlungsanspruch von einer einzelvertraglichen Verfallklausel erfasst wird, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern nur „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ betrifft, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, davon ab, wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis nach der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsvertrages verknüpft wird (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 556/07, juris, Rdnr. 19; BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 6 AZR 557/07, juris, Rdnr. 25). Vorliegend sind zwar der Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag zwar in eigenständigen Vertragsurkunden niedergelegt, nach Berücksichtigung der Einzelfallumstände besteht jedoch zwischen beiden Verträgen eine so enge Verbindung, sodass beide Verträge im Ergebnis ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, dessen Vorliegen die Anwendung des § 26 des Rahmenvertrages auch auf den Darlehensrückzahlungsanspruch rechtfertigt.

Von einem einheitlichen Restgeschäft ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der dir Berufungskammer folgt, auch dann auszugehen, wenn äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sogenannter „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollten. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann – bei einem dahingehenden Parteiwillen – auch in den Fällen vorliegen, in denen einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören. Legen die Parteien ihre vertraglichen Absprachen in mehreren selbstständigen Vertragsurkunden nieder, spricht dies gegen einen rechtlichen Zusammenhang, ohne den Willen, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu begründen, auszuschließen. Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des – objektiv erkennbaren – Parteiwillens festzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 144/21, juris, Rdnr. 17 ff. m.w.N.). Die Berufungskammer schließt sich der vom Bundesarbeitsgericht in dem o.g. Urteil vom 25.01.2022 bei einer im wesentlichen vergleichbaren Fallgestaltung und den bei der Insolvenzschuldnerin verwendeten Darlehensvertrag vertreten Ansicht an, dass es sich bei dem Darlehnsvertrag, dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag, um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt.

Ein Verknüpfungswille der Parteien ergibt sich vorliegend daraus, dass die in unterschiedlichen Vertragsurkunden niedergelegten Vertragswerke inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. In dem Darlehensvertrag wird an mehreren Stellen auf den zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließenden Arbeitsvertrag ausdrücklich Bezug genommen und in dem Einleitungssatz des Darlehensvertrages wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten das Darlehen im „Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft“ gewährt, woraus nach Ansicht der Kammer insbesondere auch folgt, dass ohne den Abschluss des Arbeitsvertrages der Beklagte, der sich bei der Beklagten um eine Anstellung bewarb, den Darlehnsvertrag gar nicht abgeschlossene hätte. Auch für die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehns wird in § 4 Abs. 1 des Darlehnsvertrages an den Beginn des Arbeitsverhältnisses angeknüpft, wobei die in § 6 des Darlehnsvertrages geregelte vorzeitige Gesamtfälligkeit des Darlehns vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Darüber hinaus wurde das Darlehen dem Beklagten von der Insolvenzschuldnerin nach § 4 des Darlehensvertrages zu den bei den „normalen Darlehen“ nicht üblichen Sonderkonditionen gewährt, nämlich zinsfrei, wobei die Insolvenzschuldnerin sich auch verpflichtete etwaige Lohnsteuer aufgrund der zinsfreien Darlehensgewährung zu übernehmen. Durch die Regelungen im Darlehnsvertrag, die auf das Arbeitsverhältnis Bezug nehmen, wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Darlehen von der Insolvenzschuldnerin dem Beklagten nur gewährt wurde, um die dadurch finanzierte berufliche Fortbildung des Beklagten für den eigenen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Auch in der Ausbildungsvereinbarung wird in § 1 des Darlehensvertrages ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte verpflichtet war an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type-Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeug B auf der von der Insolvenzschuldnerin festgelegten Flugschule teilnehmen und die Insolvenzschuldnerin ihm zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen gewährt, wobei während des Lehrgangs neben den zu dem Airbus OM-Part-B vermittelten Kenntnissen jedenfalls auch A Standard Operating Procedures vermittelt wurden. Darüber hinaus ist auch in § 1 des Arbeitsvertrages geregelt, dass der Arbeitsvertrag nur dann am 15.10.2018 in Kraft tritt, wenn der Beklagte u.a. im Besitz der Musterberechtigung „A“ ist, sodass das von der Insolvenzschuldnerin gewährte Darlehen dem Beklagten die Aufnahme der Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin ermöglichen sollte und das Erreichen des Ausbildungsziels Voraussetzung für das Inkrafttreten des Arbeitsvertrages war. Die Tatsache, dass der Kläger dem Beklagten in dem Schreiben vom27.08.2020 für den Fall der Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung alternativ angeboten hat, auf die Einhaltung der Verfallfrist zu verzichten spricht zwar entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht dafür, dass der Kläger selbst von der Anwendbarkeit der Verfallfrist auf den Darlehensrückzahlungsanspruch ausgegangen ist, sondern eher dagegen, weil der Beklagte ausdrücklich darum gebeten, dass er nur „vorsorglich“ die Verzichtserklärung bezogen auf die Verfallfristen unterzeichnet. Nach dem gesamten Inhalt der abgeschlossenen Verträge war allerdings aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag ein „einheitliches Rechtsgeschäft (einheitlicher Vertrag) bilden“ (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21, juris, Rdnr. 16), sodass hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 26 deshalb nicht zwischen den Ansprüchen aus dem Darlehnsvertrag und dem Arbeitsvertrag getrennt werden kann, weil beide Ansprüche aus demselben einheitlichen Rechtsgeschäft („einheitlicher Vertrag“) herrühren und daher gleichbehandelt werden müssen.

Die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag erst am 29.08.2018 unterzeichnet worden ist, während der Darlehensvertrag und die Ausbildungsvereinbarung bereits am 07.08.2021 abgeschlossen worden sind, rechtfertigt entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine abweichende Beurteilung. Denn das Darlehen war nach dem Inhalt der Präambel des Darlehensvertrages und der Ausbildungsvereinbarung ausdrücklich gerade im Hinblick auf das Zustandekommen des Arbeitsvertrages zur Finanzierung des Erwerbs der Musterberechtigung, also zweckgebunden gewährt worden. Da der Darlehnsvertrag, die Ausbildungsvereinbarung und auch der Arbeitsvertrag nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten als ein „Gesamtpaket“ in dem Einstellungsgespräch vom 14.06.2021 erörtert wurden, zeigt ebenfalls, dass alle Verträge voneinander abhängig waren und nicht unabhängig voneinander abgeschlossen worden wären, zumal sich der Ausbildungsvertrag jedenfalls auch auf die Besonderheiten bei der Insolvenzschuldnerin bezog.

Auch der Einwand des Klägers, dass gegen die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts der Umstand spricht, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entstanden wäre, wenn es – aus welchen Gründen nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen wäre, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn die Darlehensrückzahlungspflicht aufgrund der in dem Darlehensvertrag getroffenen Regelungen knüpft an die Gewährung des Darlehens an, also an Überlassung von Kaptal zu einer vorübergehenden Nutzung auf Zeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht an den Abschluss des Arbeitsvertrages an. Die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung des erhaltenen Darlehens bei einem unbedingten Darlehen besteht also unabhängig davon, ob das Darlehen mit dem Arbeitsvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden oder nicht. Die Anwendbarkeit der ein einem Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallfrist setzt zwar den Abschluss des Arbeitsvertrages voraus, der selbst aber für den Umfang der vertraglichen Verfallfrist und damit dafür, welche Ansprüche von der Verfallfrist erfasst werden, überhaupt keinen Aussagewert. Dies gilt auch für das Bestehen einer Rückzahlungspflicht, die auch bei einem zweckgebundenen Darlehen unabhängig vom Zustandekommen eines Arbeitsvertrages besteht.

Aus alldem folgt, dass die Berufung des Klägers im Ergebnis zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nach Auffassung der Kammer zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorliegen.

 

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