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Streit um jährliche Abschluss-Gratifikation

ArbG Hamburg, Az.: 13 Ca 219/10, Urteil vom 10.09.2010

Die Beklagte wird verurteilt, € 153.560,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.5.2009 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 39/192 und die Beklagte zu 153/192.

Der Streitwert wird auf € 192.946,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2008 einen Bonus zu zahlen.

Streit um jährliche Abschluss-Gratifikation
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger ist seit dem 9.3.2006 bei der D. AG zuletzt als Leiter Beratung und Vertrieb der Region Nordwest im Unternehmensbereich Advisory und Sales in Private und Business Clients mit Dienstsitz in H. beschäftigt gewesen. Der Kläger ist Mitglied der ersten Führungsebene bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die D. AG ist mit Wirkung vom 11.5.2009 auf die C. AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung wurde am 11.5.2009 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Die C. AG, die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D. AG.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 3.5./5.5.1993 (Bl. 7 – 11 d. A.) hat auszugsweisen folgenden Wortlaut:

2. Bezüge

b) Gratifikation

Eine jährliche Abschluss-Gratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehaltes (Basis Dezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird.

Ferner wurde auch für das Jahr 2008 ein Performance Contract 2008 (Bl. 16/17, 18 – 23 d. A.) geschlossen, der einen Zielbonus bei 100 % von € 220.000,00 für Performance Period 1.1./31.12.2008 regelte. Der Performance Contract 2008 verweist bei der Angabe „Zielbonus in Euro p. a.“ auf eine Fußnote, die wie folgt lautet:

Aus dem Zielbonus erwächst kein Rechtsanspruch, s. a. Terms und Conditions“.

In der Zeile über der Unterschrift des Klägers auf dem Performance Contract 2008 heißt es wie folgt:

„Yes, I’ve noted the Terms & Conditions (see in Executive Net)“

Grundlage des Zielvereinbarungs-Systems ist die Regelung „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms und Conditions“ (Bl. 63 – 69 d. A.), die unter Ziffer 5 Absatz 1 folgende Regelung enthält:

Die tatsächliche Auszahlung des Bonus setzt voraus, dass der Vorstand ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt. Die Feststellung des Bonusvolumens bleibt weiterhin der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten.

Ausweislich des Performance Contracts 2008 waren die Ziele, die nach der Zielvereinbarung bewertet worden sind, wie folgt in drei Blöcke aufgeteilt:

Ziele 2008

Block A: 20 %

Ziele der Beklagten im A. Konzern

Block B: 60 %

Ziele im Verantwortungsbereich des Klägers, P. Nordwest Divisional/Functional/KPIs 2008

Block C: 20 %

Divisional/Functional Initiatives 2008 Division des Vorstandsmitgliedes, das für den Bereich des Klägers zuständig war

Die Parteien schlossen unter dem Datum des 30.1.2009 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 12 – 15 d. A.), der unter Ziffer 3 „Jahresbonus“ folgende Regelung enthält:

Der Bonus 2008 (Gratifikation) gemäß Ziffer 2 b) des Dienstvertrages vom 3.5./5.5.1993 wird im Rahmen der Bonusrunde im Frühjahr 2009 festgelegt und ausgezahlt werden. Der anteilige Bonus 2009 für die Zeit vom 1.1.2009 – 30.4.2009 beträgt € 48.000,00 brutto und wird am 15. März 2010 fällig.

Die Mitarbeiter der D. erhielten – über die individual-vertraglich garantierten Gratifikationen hinaus – eine Zahlung für besondere Belastungen (z. B. auch als Abgeltung für geleistete Mehrarbeit). Der Kläger erhielt für 2008 eine derartige Vergütung in Höhe von insgesamt € 16.054,00 brutto von der D. und dem Kläger wurde mit Schreiben aus März 2009 (Bl. 31 d. A.) von der D. mitgeteilt, dass es sich bei der Zahlung für besondere Belastung und den Gratifikationen um Leistungen im Sinne von Ziffer 2 b) des Dienstvertrags handelt.

Ausweislich des Jahresabschlusses 2008 der Beklagten hat die Beklagte ein negatives operatives Ergebnis von € 6,560 Milliarden erwirtschaftet (Bl. 74/75 d. A.).

Die Vorstände der Beklagten sowie der D. trafen aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung am 17.2.2009 die Entscheidung, grundsätzlich keine Bonuszahlungen an die Mitarbeiter der Beklagten und der D. für 2008 zu leisten. Diese Entscheidung wurde den Mitarbeitern beider Gesellschaften mit E-Mail vom 18.2.2009 (Bl. 76 – 78 d. A.) mitgeteilt.

Die Parteien haben folgende Werte der Bonusberechnung zugrunde gelegt:

Ziele 2008

Kläger: Bonusberechnung Stand Oktober 2008 (Anlage K4/Bl. 24 – 26 d. A.)

Beklagte Bonusberechnung Stand Dezember 2008

Block A: 20 %

0 %

Block B: 60 %

56,1 %

Block C: 20 %

21 %

95 %

77,1 %

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gemäß Ziffer 2.b) des Arbeitsvertrages i. V. m. dem Performance Contract 2008 eine weitere Bonuszahlung in Höhe von € 192.946,00 brutto zustehe, die sich unter Zugrundlegung der Geschäftszahlen gemäß Anlage K4 (Bl. 24 – 26 d. A.) für Oktober 2008 bei einer Zielerreichung von 95 % wie folgt errechnen würde: 95 % von € 220.000,00 bei 100-prozentiger Zielerreichung = € 209.000,00 abzüglich des bereits erhaltenen Bonus in Höhe von € 16.054,00 = € 192,946,00. Der von der Beklagten geltend gemachte Vorbehalt im Performance Contract 2008 sowie gemäß Ziffer 5 Abs. 1 der „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms und Conditions“ würde sich als rechtsunwirksam darstellen – es wird insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.8.2010 (Bl. 91 – 96 d. A.) Bezug genommen. Auch in Bezug auf die Forderungshöhe sei zutreffend, dass der Kläger das Bonusbarometer mit Stand Oktober 2008 zur Grundlage genommen hätte. Dies wäre bei der Beklagten in der Vergangenheit das übliche Prozedere für die Bestimmung der Höhe des Bonusses gewesen, da den Investmentbankern der Beklagten bereits vor Abschluss des Geschäftsjahres die Festsetzung des Bonusses mitgeteilt worden sei. Es seien daher stets Zahlen aus Oktober zur Grundlage genommen worden. Die Festsetzung sei in der Regel im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, € 192,946,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.5.2009 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der Entscheidung der Vorstände der Beklagten sowie der D. am 17.2.2009, grundsätzlich keine Bonuszahlungen an die Mitarbeiter der Beklagten und der D. für 2008 zu leisten, i. V. m. den Regelungen im Performance Contract 2008 „aus dem Zielbonus wächst kein Rechtsanspruch, s. a. Terms und Conditions“ sowie der Regelung gemäß Ziffer 5 Abs. 1 der „Ziele und Exicutive Bonus 2008, Terms und Conditions“ eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines weitergehenden Bonusses nicht bestehen würde. Im August 2008 sei die D. zunächst auf der Grundlage einer Prognose von August 2008 noch davon ausgegangen, dass mit einem negativen operativen Ergebnis in Höhe von rund € 1,5 Milliarden für das Geschäftsjahr 2008 zu rechnen sei. Das vorläufige tatsächliche Ergebnis mit Stand vom 4.2.2009 würde ein negatives operatives Ergebnis der D. in Höhe von € 6,468 Milliarden ausweisen. Der Jahresabschluss der D. würde ein negatives operatives Ergebnis in Höhe von € 6,560 Milliarden ergeben. Die dramatische Verschlechterung des Ergebnisses gegenüber den ursprünglichen Prognosen wäre für die D. nicht vorhersehbar gewesen und die Entscheidung, grundsätzlich keine Boni für das Geschäftsjahr 2008 zu zahlen, sei auch vor dem Hintergrund der Entwicklung ihrer Kernkapitalquote zu betrachten. Ferner sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte zur Stärkung der Kernkapitalquote der D. zusätzliches Kapital in Höhe von € 4 Milliarden zuführe, womit die Beklagte sicherstellen wolle, dass die Kernkapitalquote der D. dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle. Die Beklagte selbst hätte wiederum in 2 Branchen eine Unterstützung in Höhe von insgesamt € 18,2 Milliarden des Sonderfonts Finanzmarktstabilisierung in Anspruch genommen. Zusammenfassend würde sich festhalten lassen, dass die Vorstände der Beklagten und der D. in Anbetracht

– der Verschlechterung des Ergebnisses der D. im Vergleich zum ursprünglich prognostizierten Verlust,

– der Entwicklung der Kernkapitalquote der D.

– des öffentlichen Drucks, der durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln in Höhe von € 18,2 Milliarden aus dem Sonderfont Finanzmarktstabilisierung entstanden sei, und

– der Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Umfeldes, insbesondere im Bankensektor,

zu der Entscheidung gezwungen gewesen wären, grundsätzlich keine Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2008 zu erbringen. Im Übrigen hätte der Kläger keinen Anspruch auf einen Bonus auf Grundlage des Bonusbarometers mit Stand Oktober 2008. Nach den vertraglichen Vereinbarungen müssten die Geschäftszahlen der Zielvereinbarungsperiode, also des gesamten Geschäftsjahres 2008 verwendet werden. Auf Basis Dezember 2008 würde sich damit nach der Zielvereinbarung eine Gesamtzielerreichung von 77,1 Prozent ergeben, mithin ein Anspruch auf Grundlage des Zielbonusses von € 220.000,00 in Höhe von € 169.620,00. Auf diesen Anspruch sei die Zahlung für besondere Belastung in Höhe von € 16.054,00 anzurechnen, sodass sich ein Anspruch in Höhe von € 153.566,00 ergeben würde.

Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1) Die zulässige Klage hat weitgehend Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger € 153.560,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2009 zu zahlen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG beruht das Urteil, kurz zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen.

2) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung Zielbonus in Höhe von € 153.560,00 für 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2009. Die Klage ist dem Grunde nach begründet, der Höhe nach nur teilweise.

2.1) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Zielbonus ist in Höhe von € 153.560,00 begründet, im Übrigen unbegründet.

Nach Ziffer 2.b) des Arbeitsvertrages i. V. m. dem Performance Contract 2008 sowie der Regelung „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“ hat der Kläger unter Zugrundelegung der Geschäftszahlen für das gesamte Geschäftsjahr 2008 einen Anspruch auf Zahlung eines Zielbonus in folgender Höhe:

Ziel

Ergebnis

Block A des Performance Contract 2008:

20 %

0 %

Block B des Performance Contract 2008:

60 %

56,1 %

Block C des Performance Contract 2008:

20 %

21 %

77,1 %

(Schriftsatz der Beklagten vom 6.8.2010, S. 4/Bl. 49 d. A.). Es waren die Geschäftszahlen mit Stand Dezember 2008 zugrunde zu legen und nicht, wie vom Kläger geltend gemachte, die Geschäftszahlen gemäß Anlage K4 „PCC Advisory & Sales Bonus Barometer Zielerreichung – aktueller Stand“ (Bl. 24 – 26 d. A.) auf Basis Oktober 2008. Zwar hat der Kläger insoweit geltend gemacht, dass „bei der Beklagten in der Vergangenheit aber das übliche Procedere für die Bestimmung der Höhe des Bonusses“ war, die Zahlen aus Oktober zur Grundlage zu nehmen (Schriftsatz des Klägers vom 26.8.2010, S. 6/Bl. 96 d. A. nebst „Beweis: Parteivernehmung“). Dieser von der Beklagten unter Beweisantritt bestrittene Vortrag (Schriftsatz der Beklagten vom 3.9.2010, S. 3/4/Bl. 100/101 d. A.) des Klägers stellt sich unabhängig vom klägerischen Beweisantritt gemäß § 447 ZPO als nicht hinreichend substantiiert dar, um davon ausgehen zu können, dass grundsätzlich die Geschäftszahlen aus Oktober des jeweiligen Bonusjahres zugrunde gelegt wurden, um den Bonus zu erreichen. Insoweit hätte der Kläger dies für die zurückliegenden Jahre im Einzelnen konkretisieren müssen und die Berechnung des Bonus für die jeweiligen Jahre darlegen müssen.

Ausgehend von einer Zielerreichung von 77,1 % ergibt sich folgende Bonuszahlung für den Kläger:

77,1 % von € 220.000,00 = € 169.566,00

abzüglich erhaltenen Bonus für 2008: € 016.054,00

€ 153.566,00

Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass dem Kläger für das Jahr 2008 kein Bonusanspruch aufgrund dessen zustehe, dass die Vorstände der Beklagten und der D. AG in Anbetracht

— des negativen operativen Ergebnisses ausweislich des Jahresabschlusses der D. AG von € 6,560 Milliarden bzw. der Verschlechterung des Ergebnisses der D. AG im Vergleich zu dem ursprünglich prognostizierten Verlust,

— der Entwicklung der Kernkapitalquote der D. AG,

— des öffentlichen Drucks, der durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln in Höhe von € 18,2 Milliarden aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) entstanden sei,

— der Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Umfeld, insbesondere im Bankensektor,

„zu der Entscheidung gezwungen waren, grundsätzliche keine Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2008 zu erbringen“, was aufgrund der Regelungen

— im Performance Contract 2008:

„Aus dem Zielbonus erwächst kein Rechtsanspruch, s. a. Terms and Conditions“

— in Ziffer 5 Abs. 1 der „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“ „Die tatsächliche Ausübung des Bonus setzt voraus, dass der Vorstand ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt. Die Feststellung des Bonusvolumens bleibt weiterhin der Entscheidung des Vorstandes überlassen.“

dazu führe, dass dem Kläger kein Anspruch aus der Zielvereinbarung für 2008 zustehe, da der Vorstand der D. AG kein Bonusvolumen zur Verfügung gestellt hat.

Die zuvor aufgeführten Regelungen im Performance Contract 2008 sowie die Regelungen „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“, insoweit Ziffer 5 Abs. 1 „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“, sind als Rahmenregelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 c Bürgerliches Gesetzbuch zu werten und unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 30 f ff. BGB (ErfK/…, Rz. 504 f. zu § 611 BGB; Horcher BB 2007, 2065 f.). Entweder sind die aufgeführten Regelungen im Performance Contract 2008 sowie in Ziffer 5 Abs. 1 der „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“ als Widerrufsvorbehalt oder als Freiwilligkeitsvorbehalt zu werten.

Davon ausgehend, dass die aufgeführten Regelungen als formularmäßiger Widerrufsvorhalt zu werten sind, ist ein darauf gestützter Widerruf nur wirksam, wenn aus dem Widerrufsvorbehalt selbst erkennbar ist, in welchen Sachverhaltskonstellationen von ihm Gebrauch gemacht werden kann (BAG 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 –, NZA 2007, 87; Annuß NZA 2007, 290, 291 f.; siehe auch Horcher BB 2007, 2065, 2066 f.). Aus den zuvor aufgeführten Regelungen im Performance Contract 2008 sowie die Regelungen „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“ ergibt sich dies nicht, so dass sich diese Regelungen, wenn sie als Widerrufsvorbehalt gewertet werden, unwirksam sind.

Davon ausgehend, dass die aufgeführten Regelungen als formularmäßiger Freiwilligkeitsvorbehalt zu werten sind und der sich aus einer Zielvereinbarung ergebende Bonus eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter ist (ErfK/…, Rz. … (504) … zu § 611 BGB; Annuß NZA 2007, 290, 292; Horcher BB 2007, 2065, 2067 m. w. N. in Fußnote 39), folgt die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts allerdings nicht daraus, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Freiwilligkeitsvorbehalts nicht konkretisiert sind. Anders als zur Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts bedarf es zur Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei Sonderzahlungen nicht der Angabe von Gründen, die den Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließen. Bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, fehlt es bereits an einer versprochenen Leistung i. S. v. § 308 Nr. 4 BGB. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Sonderzahlung wird nicht eingeschränkt oder sonst verändert. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, ist deshalb nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Sonderzahlung wird vielmehr von vornherein nicht begründet (BAG 30.7.2008 – 10 AZR 606/07 –, NZA 2008, 1173). Der Arbeitgeber kann deshalb grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (BAG 10.12.2008 – 10 AZR 1/08 –, NZA-RR 2009, 576; BAG 10.12.2008 – 10 AZR 2/08 –; BAG 10.12.2008 – 10 AZR 3/08 –). Die zuvor aufgeführten Regelungen im Performance Contract 2008 sowie in „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“, wonach letztlich die Bonuszahlung im freien Ermessens des Unternehmens liegt und keinen Rechtsanspruch begründet, verstößt gegen das das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam (u. a. BAG 10.12.2008 – 10 AZR 1/08 –, NZA-RR 2009, 576; Reiserer NJW 2008, 609, 612).

Nach alledem stellen sich die von der Beklagten geltend gemachten Regelungen aus dem Performance Contract 2008 sowie gemäß Ziffer 5 Abs. 1 der „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“ als unwirksam dar und stehen dem individualrechtlichen Anspruch des Klägers gemäß Ziffer 2. b) des Arbeitsvertrages i. V. m. dem Performance Contract 2008 sowie Ziffer 5 Abs. 1 der „Ziele und Executive Bonus 2008, Terms & Conditions“ nicht entgegen.

2.2) Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG und die Entscheidung über den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert beruht auf § 48 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt – § 64 Abs. 2 b) ArbGG.

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