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Teilzeitverlangen – Rechtsmissbrauch

Teilzeitverlangen ohne betriebliche Gründe – Rechtsmissbrauch?

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, wobei es um die Reduzierung der Arbeitszeit eines Klägers bei einem Luftfahrtunternehmen ging. Das Gericht entschied, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 Sa 833/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung abgelehnt: Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt und lehnte die Berufung der Beklagten ab.
  2. Keine betrieblichen Gründe: Es wurden keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gegen das Teilzeitbegehren des Klägers festgestellt.
  3. Konkrete Teilzeitforderung: Der Kläger forderte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 88,76% der Vollarbeitszeit mit spezifischen Freistellungszeiten.
  4. Fehlender Rechtsmissbrauch: Es liegen keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vor; der Kläger nutzt seine Rechte gemäß § 8 TzBfG.
  5. Klage ist zulässig: Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Klage, insbesondere in Bezug auf die Bestimmtheit des Antrags.
  6. Kein entgegenstehendes Organisationskonzept: Das Gericht fand kein Organisationskonzept des Unternehmens, das dem Teilzeitwunsch entgegensteht.
  7. Beklagte trägt Beweislast: Die Beweislast für entgegenstehende betriebliche Gründe liegt bei der Beklagten.
  8. Revision nicht zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Teilzeitverlangen im Fokus des Arbeitsrechts

Das Thema Teilzeitverlangen und die damit verbundenen juristischen Herausforderungen sind in der modernen Arbeitswelt von großer Bedeutung. Insbesondere die Frage, inwieweit Arbeitnehmer Ansprüche auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit geltend machen können und wie dabei mit potenziellen Vorwürfen des Rechtsmissbrauchs umgegangen wird, ist ein Kernaspekt des Arbeitsrechts. Dieses Themenfeld berührt grundlegende Fragen der Arbeitsorganisation und der Rechte von Arbeitnehmern, insbesondere unter Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und betrieblicher Notwendigkeiten.

Die juristische Auseinandersetzung mit Teilzeitverlangen erfordert eine genaue Betrachtung des Arbeitszeitgesetzes, der betrieblichen Gegebenheiten sowie der Interessen sowohl des Klägers als auch des Arbeitgebers. Gerade in Fällen, in denen Arbeitgeber die Anträge auf Teilzeitarbeit ablehnen, kommt es häufig zu gerichtlichen Überprüfungen, bei denen Aspekte wie betriebliche Belastungen, Organisationsstrukturen und mögliche Rechtsmissbräuche beleuchtet werden. Entscheidungen von Institutionen wie dem Hessischen Landesarbeitsgericht setzen dabei oft wichtige Präzedenzfälle.

Im folgenden Detailbericht wird ein konkretes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts beleuchtet, das sich intensiv mit der Frage des Teilzeitverlangens und des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs auseinandersetzt. Lesen Sie weiter, um tiefer in die juristischen Feinheiten dieses spannenden und relevanten Themas einzutauchen.

Der Streit um Teilzeitverlangen und dessen Ablehnung

Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main verhandelte einen Fall, bei dem ein Flugzeugführer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit begehrte. Der Kläger, seit 2008 für ein Luftfahrtunternehmen tätig, beantragte mit Schreiben vom 22. Juni 2021 eine Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit ab 2022. Konkret forderte er eine Reduktion auf 88,76% der Vollzeitstunden, wobei er sich Freistellungen vom 1. bis 31. Juli und vom 23. Dezember bis zum 1. Januar jedes Jahres wünschte. Die Beklagte, das Luftfahrtunternehmen, lehnte diesen Antrag ab, woraufhin der Kläger vor Gericht zog.

Die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung vor dem Landesarbeitsgericht

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger in erster Instanz Recht. Es sah keinen betrieblichen Grund gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG), der dem Teilzeitbegehren entgegenstand. Die Beklagte berief sich auf ihr Organisationskonzept, das der Antrag auf Teilzeit beeinträchtige. Das Gericht befand jedoch, dass kein konkretes Konzept ersichtlich war, welches der geplanten Arbeitszeitverteilung des Klägers entgegenstehen könnte. Insbesondere betonte das Gericht, dass mögliche Urlaubsgewährungen anderer Mitarbeiter oder die von der Beklagten angeführten „Vergaberichtlinien“ und „Urlaubsvorgaben“ kein ausreichendes Argument darstellten, um den Teilzeitantrag abzulehnen.

Untersuchung des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs

Ein weiterer Aspekt des Falles war der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte. Sie argumentierte, der Kläger nutze seine Rechte nach § 8 TzBfG zweckwidrig, um eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück, da die Beklagte keine überzeugenden Beweise für einen solchen Missbrauch vorlegen konnte. Es wurde hervorgehoben, dass der Kläger auch gemäß § 242 BGB ein legitimes Interesse an der Verringerung seiner Arbeitszeit hatte und dass seine Arbeitszeitreduzierung nicht unverhältnismäßig gering war.

Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts

Schließlich bestätigte das Hessische Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Beklagten zurück. Es hielt fest, dass der Kläger Anspruch auf die begehrte Teilzeit nach § 8 TzBfG hatte und keine betrieblichen Gründe dem entgegenstanden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitszeitwünsche der Arbeitnehmer sorgfältig gegen betriebliche Notwendigkeiten abzuwägen sind und dass Vorwürfe des Rechtsmissbrauchs fundiert und detailliert begründet werden müssen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Bereich der Arbeitszeitgestaltung. Es zeigt auf, dass Arbeitszeitwünsche der Arbeitnehmer ernst zu nehmen sind, solange sie nicht in substantieller Weise betriebliche Abläufe stören oder unangemessene Kosten verursachen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet ein Teilzeitverlangen im Arbeitsrecht?

Ein Teilzeitverlangen im Arbeitsrecht bezieht sich auf den Wunsch eines Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu reduzieren und in Teilzeit zu arbeiten. Dieses Verlangen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Um ein Teilzeitverlangen zu stellen, muss der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig sein. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit mitteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann aber dazu beitragen, dass die Arbeitgeberseite die Beweggründe des Wunsches nachvollziehen kann.

Im Antrag auf Teilzeit sollte die gewünschte Stundenzahl und die Verteilung der Stunden auf die Tage dargelegt werden. Wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ablehnen möchte, muss er dies in Textform tun. Lehnt der Arbeitgeber nicht, nicht in Textform oder zu spät ab, verringert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Verlangen des Arbeitnehmers.

Es ist zu beachten, dass es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Arbeitszeit gibt. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch länger arbeiten möchte, kann er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen. Nur wenn es eine freie Stelle gibt, muss er den bisher im Teilzeitjob arbeitenden Mitarbeiter bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG).

Seit dem 1. Januar 2019 erlaubt das Teilzeitgesetz Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen festgesetzten Zeitraum zu verringern und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Dies wird als Brückenteilzeit bezeichnet.

Teilzeitbeschäftigte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte und dürfen nicht wegen ihres Arbeitsmodells benachteiligt werden. Sie haben Anspruch auf anteiligen Urlaub und unterliegen den gleichen Sozialversicherungsregelungen wie Vollzeitbeschäftigte.


Das vorliegende Urteil

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 17 Sa 833/22 – Urteil vom 06.03.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2022 – 14 Ca 5972/21 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des seit dem 25. September 2008 für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer, derzeit als Senior First Officer auf dem Flugzeugmuster A330/340 mit Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigten Klägers.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 beantragte er bei der Beklagten die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit beginnend ab dem Jahr 2022 (Anlage K3). Diese lehnte das Teilzeitbegehren mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ab (Anlage K4).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit auf 88,76% der geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung jeweils vom 1.-31. Juli und 23. Dezember bis 1. Januar eines jeden Jahres, ab dem 1. Januar 2022, zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 4. Mai 2022 verkündetes Urteil (- 14 Ca 5972/21 -) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Teilzeitbegehren stünden keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen, da bereits nicht ersichtlich sei, welchem Organisationskonzept der Beklagten der streitgegenständliche Teilzeitantrag entgegenstehen soll. Die unternehmerische Aufgabenstellung der Beklagten sei der Flugbetrieb. Hierauf bezogen sei nicht dargetan, welches besondere Konzept die Beklagte für diese betriebliche Aufgabe habe und inwiefern hierdurch eine (bestimmte) Arbeitszeitregelung bedingt sei. Insofern stehe dem Verteilungswunsch – auch unter Berücksichtigung der relevanten Regularien der Beklagten – kein Organisationskonzept i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen, sondern mögliche Urlaubsgewährungen anderer Mitarbeiter. Es bestehe auch dann kein Grund i.S.v. § 8 Abs. 4 TzBfG, wenn aufgrund der von der Beklagten angeführten „Vergaberichtlinien“/„Urlaubsvorgaben“ ein Organisationskonzept anzunehmen wäre. In diesem Fall sei jedenfalls auf der dritten Prüfungsstufe festzustellen, dass durch den Teilzeitantrag des Klägers das betriebliche Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Dies gelte vor allem mit Blick auf die von der Beklagten angeführte Urlaubsvergabe in den beliebten „Ferienzeiten“. Es fehle konkreter Vortrag dazu, dass es in diesen Zeiten aufgrund des Teilzeitantrag des Klägers tatsächlich zu Engpässen kommen werde und die betriebliche Aufgabenstellung beeinträchtigt sei.

Dem Anspruch stehe auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe keine besonderen Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, der Kläger wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer Verringerung der Arbeitszeit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte. Insofern sei der Beklagten zuzugestehen, dass der Kläger Freistellungen in begehrten Urlaubszeiten verlange und dies durchaus ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstelle. Allerdings seien keine Tatsachen dargetan, die dafürsprechen, dass die begehrte Arbeitszeitverteilung nicht nur „Annex“, sondern das Motiv des Antrags sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 17. Mai 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Juni 2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 18. August 2022 am 18. August 2022 begründet.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und vertritt die Auffassung, es gebe im Bordbereich keine „Jahresarbeitszeit“, die verringert werden könne, sodass der streitgegenständliche Teilzeitantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

Das Arbeitsgericht sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Es existiere ein betriebliches Gesamtorganisationskonzept, bestehend aus einer jährlichen betrieblichen Vergaberichtlinie (Merkblatt Teilzeit für das Kalenderjahr 2022, im Folgenden: „Merkblatt Teilzeit“, Anlage BB1), der sog. betrieblichen Eltern-Teilzeit (Anlage BB2), der Betriebsvereinbarung OFF-Tage-Requestverfahren (Anlage B4), der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe und der durch sie festgelegten Sperrzeiträume für die betrieblichen Blockzeitmodelle (Anlage BB3). Dieses ineinandergreifende Konzept bezwecke eine gerechte und gleichmäßige Verteilung unbeliebter Dienste als auch besonders beliebter Freizeitzeiträume. Es diene zudem der Sicherung der Bereederung der Flotte.

Die Sperrzeiträume für die betrieblichen Blockzeitmodelle, die sie jährlich neu festlege, orientierten sich regelmäßig an den hessischen Schulferien (für in Frankfurt stationiertes Personal) und an den Schulferien für München (für in München stationiertes Personal). Bei der betrieblichen monatsreduzierten Teilzeit gebe es keine Sperrzeiträume, da die Vergabe der freien Tage nach den betrieblichen Bedürfnissen erfolge. Auch bei der betrieblichen Elternteilzeit würde keine Sperrzeiträume festgelegt.

Der Kläger begehre mit der vorliegenden Klage eine Reduzierung auf 88,76% an zeitlich fixierten Tagen, somit eine Teilzeit, welche ihr Organisationskonzept so grundsätzlich nicht vorsehe. Es würden hiermit letztlich Urlaubsansprüche generiert, die nach einem mit dem Betriebspartner abgestimmten Verfahren vergeben würden und die der Kläger nicht gesichert erhalten würde. Er habe im Jahr 2022 seinen Hauptwunsch und drei Nebenwünsche erfüllt bekommen, nicht aber den Weihnachtswunsch.

In den Monaten Juli/August/September – in denen auch ein Teil der mit der Klage verfolgten freien Tage liege – gelte der normalerweise ohnehin umfangreichere Sommerflugplan aufgrund der Sommerferien, der mit einer erhöhten Urlaubsnachfrage in den Sommermonaten aufeinandertreffe. In den Weihnachtsferien bestehe erfahrungsgemäß ebenfalls eine deutlich erhöhte Nachfrage an Urlaubswünschen. Durch den Teilzeitantrag des Klägers müssten auch Urlaubsanträge von Kollegen des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt werden. Zusätzlich verbrauche der Kläger durch die begehrte Teilzeit seinen „Urlaubserstwunsch“ nicht.

Dass gerade die Monatsübergänge bzw. Tage am Ende bzw. Anfang eines Monats – wie es hier von dem Kläger durchweg beantragt worden sei – bereits mit freien Tagen in erheblichem Umfang belegt seien (sog. „Kapa-Alpen“), sei kein Zufall, sondern das Resultat eines Planungsphänomens zur Optimierung des freie-Tage-Blocks unter bestmöglicher Erhaltung des Vergütungsanspruchs. Dies erkläre auch die bestehende deutliche Personalunterdeckung in den Sommerferien, über Weihnachten und Neujahr sowie in den Monatsübergängen (Anlage BB6).

Durch den streitgegenständlichen Teilzeitantrag mit konkret fixierten Tagen in den Sperrzeiträumen und über Weihnachten sei das betriebliche Organisationskonzept auch wesentlich beeinträchtigt. Die Kapazitätsgrenze für die Vergabe möglicher freier Tage sei bereits überschritten worden.

Dem Verringerungsverlangen des Klägers stehe auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der Kläger wolle sich einen Anspruch verschaffen, der ihm ansonsten nicht zustehe. Sein Vergabewunsch, der in den Sperrzeiträumen für die betriebliche Blockteilzeit im Sommer und den Zeiträumen über Weihnachten/Neujahr liege, für die der Weihnachtswunsch in der Berufsgruppe des Klägers eine Erfüllungsquote von gerade mal 6 % vorsehe, sei vor dem Hintergrund obiger Ausführungen rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18. August 2022 und den Schriftsatz vom 23. Februar 2023 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2022, Az.: 14 Ca 5972/21, zugestellt am 17. Mai 2022, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags. Es wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20. September 2022 sowie auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2023 verwiesen.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2022 – 14 Ca 5972/21 – hat keinen Erfolg.

A.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO).

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Dem Teilzeitbegehren des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Antrag muss so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den Schuldner eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 27. Juni 2017 – 9 AZR 368/16 – Rn. 18 f.).

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. Aus ihm geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche konkrete Handlung von der Beklagten verlangt wird. Die Beklagte soll verurteilt werden, den Kläger an den im Tenor aufgeführten Tagen nicht zu beschäftigen. Dass der Kläger damit auch eine Teilzeitbeschäftigung begehrt, ergibt sich aus der im Antrag darüber hinaus aufgenommenen Prozentangabe des Beschäftigungsumfangs, die ausgehend von 365 Kalendertagen rechnerisch richtig ermittelt wurde.

3. Der Kläger ist bei der Berechnung der Prozentangabe zutreffend von 365 Kalendertagen als Referenz für eine Vollzeitbeschäftigung ausgegangen.

a) Sowohl bei den betrieblichen Teilzeitmodellen als auch bei der Teilzeit nach § 8 TzBfG erfolgte bislang eine Berechnung der Teilzeitquote ausgehend von 365 Kalendertagen pro Jahr. So stellt die Beklagte selbst bei der betrieblichen Teilzeit in dem vorgelegten Merkblatt Teilzeit auf eine von der jeweiligen Anzahl der Freistellungstage/-monate abhängige „Vergütung in % der Vollzeitvergütung (Basis 365-Tage-Jahr)“ ab (vgl. S. 5 und 7 des Merkblatts Teilzeit). Auch in Bezug auf den gesetzlichen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG erfolgte die Aufnahme der Prozentangabe im Tenor der arbeitsgerichtlichen Urteile und in den gerichtlichen Vergleichen bislang auf der Grundlage von 365 Kalendertagen. Dabei sind in diesen Verfahren keine vollstreckungsrechtlichen Probleme entstanden (vgl. dazu Hess. LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1014/22 n.v.).

b) Schließlich trägt auch die Beklagte im Rahmen des Verfahrens vor, dass theoretisch alle Kalendertage Arbeitstage seien (7-Tage-Woche). Bezogen auf das Kalenderjahr heißt das, dass von 365 Tagen auszugehen ist.

c) Unschädlich ist, dass weder den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen noch dem Arbeitsvertrag der Parteien die Festlegung einer regelmäßig zu leistenden (Jahres-)Arbeitszeit zu entnehmen ist, sondern vielmehr höchstzulässige Arbeitszeiten (Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 2. DVLuftBO/Flugdienstzeit/Flugzeit) nach Maßgabe der Regelungen der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge zu beachten sind, wobei die tarifvertraglichen Vorgaben auf Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Teilzeitquote anteilig („pro rata“, s. Protokollnotiz 19 zu § 17e MTV Nr. 5c für das Cockpitpersonal) anzuwenden sind. Außer Frage steht, dass der Kläger (bisher) als Vollzeitkraft, anders als eine Teilzeitkraft, seinen Einsatz zu 100 % in dem für Vollzeitkräfte vorgesehenen Rahmen schuldet (vgl. dazu Hess. LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1014/22 n.v.). Auch wenn keine starre Jahresarbeitszeit geregelt ist, können Teilzeitbeschäftigungen zulässigerweise prozentual bestimmt werden, indem für eine 100% Beschäftigung von 365 möglichen Arbeitstagen ausgegangen wird. Wie dargelegt, tut dies die Beklagte auch selbst.

d) Soweit die Beklagte Bedenken in Bezug auf die an die Arbeitszeitreduzierung anzupassende Vergütungsberechnung geäußert hat, steht der den Beschäftigungsumfang betreffende Tenor einer möglichen von 365 Tagen abweichenden tarifvertraglichen Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 des MTV Cockpit Nr. 5 c nicht entgegen (vgl. auch Hess. LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1014/22 n.v.).

II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger Anspruch auf die begehrte Teilzeit nach § 8 TzBfG hat.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor. Es wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, gegen die die Beklagte im Rahmen der Berufung keine Einwände erhoben hat.

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehen.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 17; 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 21, BAGE 143, 262). Der Arbeitgeber kann die Ablehnung jedoch nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeit(-verteilung) begründen (ständ. Rspr. vgl. etwa BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 23; 13. November 2007 – 9 AZR 36/07 – Rn. 27; 16. Oktober 2007 – 9 AZR 239/07 – Rn. 30).

b) Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das der Fall ist – um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 18; 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 23, BAGE 143, 262). Dieser Prüfmaßstab gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit (BAG 16. März 2004 – 9 AZR 323/03 – Rn. 79 mwN, BAGE 110, 45).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen dem Teilzeitbegehren des Klägers keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund ihres Organisationskonzepts die erstrebte Reduzierung der Arbeitszeit oder deren Verteilung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgetragenen betrieblichen Regelungen – bestehend aus der jährlichen betrieblichen Vergaberichtlinie (Merkblatt Teilzeit), der sog. betrieblichen Eltern-Teilzeit, der BV OFF-Tage Requestverfahren, der Betriebsvereinbarung Grundsätze zur Urlaubsvergabe und der durch die Beklagte festgelegten Sperrzeiträume für die betrieblichen Blockzeitmodelle – überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellen (vgl. dazu BAG 8. Mai 2007 – 9 AZR 1112/06 – Rn. 31; ablehnend für die vorl. Konstellation Hess LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1342/22).

bb) Jedenfalls kann die Beklagte auf der dritten Stufe aus den von ihr benannten betrieblichen Vorgaben einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nicht herleiten. Der Umstand, dass die vom Kläger begehrte Teilzeit keines der beklagtenseits angebotenen Teilzeitmodellen (vgl. Merkblatt Teilzeit) entspricht, sondern dass er eine monatsreduzierte Teilzeit mit zeitlich fixierten Tagen in den Monatsübergängen begehrt, die jedenfalls teilweise in den beklagtenseits vorgetragenen Sperrzeiträumen liegt, steht seinem Teilzeitverlangen nicht entgegen.

(1) Die Wahlmöglichkeiten des TzBfG können weder durch die in den Merkblättern der Beklagten festgehaltenen betrieblichen Teilzeitmodelle noch durch einseitig von der Beklagten festgelegte Sperrzeiträume zu Lasten des Arbeitnehmers gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 25; 14. Oktober 2003 – 9 AZR 100/03 – Rn. 28, BAGE 108, 77). § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 26; 14. Oktober 2003 – 9 AZR 100/03 – Rn. 28, BAGE 108, 77). Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 17, BAGE 143,262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 26; 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 37).

(2) Vorliegend weicht das Merkblatt Teilzeit zu Lasten des Klägers vom gesetzlichen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG ab. Gemäß den Vorgaben des Merkblatts kann die Teilzeit jeweils nur für ein Jahr befristet innerhalb eines bestimmten Zeitraum beantragt werden. Dies widerspricht der gesetzlichen Teilzeit nach § 8 TzBfG, die unbefristet gilt und bei der es genügt, einen Antrag drei Monate vor dem Beginn zu stellen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

Zudem sieht das Merkblatt zwar ebenfalls eine monatsreduzierte Teilzeit vor, allerdings erfolgt die Festlegung der monatlichen Freistellungstage durch die Beklagte im Rahmen der Einsatzplanung und kann nicht durch die Arbeitnehmer im Voraus – so wie vom Kläger begehrt – zeitlich fixiert werden. Des Weiteren sieht die betriebliche Teilzeit keine Reduzierung der Arbeitszeit iHv. 11,24 % bezogen auf 365 Kalendertage vor, wie vom Kläger beantragt. Auch kann die Beklagte dem Antrag des Klägers nicht ohne weiteres von ihr einseitig festgelegte Sperrzeiträume entgegenhalten, die sich im Übrigen nur auf die betriebliche Blockteilzeit beziehen. Eine Beschränkung des Anspruchs ist, wie dargelegt, nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG möglich.

cc) Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, das vorgelegte Merkblatt „Teilzeit 2022“ und die Sperrzeiträume beschreiben lediglich die Parameter des Organisationskonzepts, an denen sich die Entscheidung über Teilzeitanträge orientiere, gibt ihr das keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund an die Hand. Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grund die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers bzw. seinem Verteilungswunsch und ihren im Merkblatt „Teilzeit 2022“ aufgestellten Vorgaben die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 29).

(1) Soweit sich die Beklagte auf Planungsunsicherheit beruft, reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein entgegenstehender betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG vor.

(a) Die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte ebenso wenig wie andere Arbeitgeber davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen. Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 36; 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 31). Zudem hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 36).

(b) Soweit die Beklagte geltend macht, eine erhöhte Planungsschwierigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger an den im Antrag aufgeführten Tagen eines Monats nicht einsetzbar sei, begründet auch dies keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund. Der Umstand, dass die Beklagte eine monatsreduzierte Teilzeit selbst anbietet zeigt, dass eine solche Arbeitszeitreduzierung vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft. Dass die Beklagte bei kurzfristig erforderlich werdenden Planänderungen oder Anpassungen an unvorhergesehene Ereignisse nicht auf den Kläger zurückgreifen könnte, wenn dieser einen freien Tag hat, ergibt sich aus seinem Recht, als Annex zum Reduzierungsanspruch einen Verteilungswunsch zu äußern (Hess. LAG 16. Dezember 2013 – 17 Sa 849/13 – Rn. 30).

(c) Die Beklagte hat auch nicht konkret dargetan, dass die begehrte Fixierung der freien Tage einen erheblichen Planungsmehraufwand bedeutet. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass und warum eingeschränkte Flexibilität bei der Einsatzplanung überhaupt einen dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellt und welches Gewicht ihm ggf. zukommen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte als Teilzeitmodell auch Blockteilzeit anbietet und die Arbeitnehmer bei Blockteilzeit während der auch hier datumsmäßig festgelegten freien Tage ebenfalls nicht in dem Sinne flexibel einsetzbar sind, dass sie kurzfristig ausfallende Kollegen ersetzen könnten (Hess. LAG 16. Dezember 2013 – 17 Sa 849/13 – Rn. 30).

(2) Auch lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keinerlei Tatsachen entnehmen, die erkennen lassen, inwieweit die vom Kläger begehrte Arbeitszeitreduzierung oder die Verteilung der Freistellungstage dazu führt, dass Flugzeuge – selbst bei kurzfristigen Ausfällen anderer Flugzeugführer – nicht bereedert werden können.

(a) Die von der Beklagten vorgelegte Kapazitätsplanung begründet keinen betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG. Zwar gehört es zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 33 mwN).

(b) Die Beklagte hat jedoch keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die vom Kläger begehrte Teilzeit ursächlich dafür ist, nicht sämtliche Flugzeuge des Musters A330/340 bereedern zu können. Insofern genügt der Vortrag der Beklagten nicht, eine von ihr nicht näher dargelegte Kapazitätsgrenze sei bereits überschritten (vgl. Anlage BB 6).

(aa) Welche konkreten Entscheidungen über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität den von ihr aufgeführten Zahlen, bzw. ihrer Einsatzplanung zugrunde liegen, hat die Beklagte ebenso wenig konkret dargelegt wie etwaige Konsequenzen eines Abweichens von diesen Vorgaben. Der Vortrag lässt nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der SFO des Musters A330/340 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebene und/oder vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche konkrete Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – im Hinblick auf einen einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind (vgl. Hess. LAG 17. Dezember 2012 – 17 Sa 613/12 – Rn. 22; Hess. LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1014/22 n.v.).

(bb) Die von der Beklagten behauptete Personalknappheit besteht zudem unabhängig davon, ob der Kläger in Vollzeit oder in Teilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 88,76% tätig ist. Die Beklagte legt auch nicht dar, ob und wie die Beklagte den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 34).

(cc) Im Übrigen sieht § 8 TzBfG weder eine spezielle Zumutbarkeitsregelung wie § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, noch eine Überforderungsregel wie in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG vor (vgl. dazu ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, TzBfG § 9a Rn. 44).

bb) Auch der von dem Kläger begehrten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Insbesondere berechtigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „Grundsätze zur Urlaubsvergabe“ und die einseitig festgelegten Sperrzeiträume die Beklagte nicht, das Teilzeitverlangen abzulehnen.

(1) Der Vortrag der Beklagten lässt nicht den Schluss zu, dass Urlaubsanträge für die vom Kläger gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – Rn. 40; 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 31). Auch hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass für den in Frage kommenden Freistellungszeitraum bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen erhöhte Ablehnungsquote besteht (vgl. dazu Hess. LAG 21. November 2016 – 17 Sa 571/16 – mwN). Der Vortrag der Beklagten gibt keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten sie für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann aus dem Vortrag der Beklagten und vorgelegten Unterlagen entnommen werden, dass bei Freistellung des Klägers entsprechend seinem Verteilungswunsch in dem im Streit stehenden Zeitraum zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre (vgl. Hess. LAG 16. Dezember 2013 – 17 Sa 849/13 – Rn. 35).

(2) Die von der Beklagten einseitig festgelegten Sperrzeiträume stehen dem Teilzeitbegehen des Klägers, wie bereits dargelegt, nur entgegen, wenn diese auf einem betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beruhen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch insofern hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass die Gewährung von Teilzeit in den gesperrten Zeiträumen aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Der Umstand allein, dass der Kläger für die begehrten, zeitlich fixierten Teilzeittage keinen Urlaub beantragen muss, stellt keinen dem Verteilungswunsch entgegenstehenden betrieblichen Grund dar. Es liegt in der Natur der Sache für Zeiten, in denen aufgrund Teilzeit keine Arbeitspflicht besteht, keinen Urlaub beantragen zu müssen. Dieselbe Situation besteht im Übrigen bei den von der Beklagten selbst angebotenen Blockteilzeitmodellen (Hess. LAG 8. Juli 2013 – 17 Sa 180/13 – Rn. 25).

d) Dem Verringerungs- und Umverteilungsanspruch des Klägers steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

aa) Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat. Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (vgl. BAG 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 – Rn. 11 mwN; 6. Oktober 2012 – 9 AZR 183/11 – Rn. 25). Die Beklagte muss zudem dartun, die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge würde zu einem untragbaren Ergebnis führen (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 – Rn. 48 mwN).

bb) Für die den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs begründenden Tatsachen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – Rn. 37). Erst wenn der Arbeitgeber hinreichende Anhaltspunkte für ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Teilzeitverlangen aufgezeigt hat, ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast gehalten, die den Rechtsmissbrauch begründenden Indizien zu entkräften und gfs. seine Beweggründe für den Teilzeitantrag darzulegen (vgl. auch Hess. LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1014/22 n.v.). Es bestehen jedoch nicht bereits dann Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Handeln, wenn der Arbeitnehmer seine Beweggründe für die von ihm begehrte Teilzeit nicht von vornherein darlegt. Dies folgt aus dem fehlenden Begründungszwang des Teilzeitantrags des Arbeitnehmers. Da der Kläger seine Motive für die begehrte Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenlegen muss, kann nicht bereits dann ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen, wenn der Arbeitnehmer über seine Beweggründe schweigt.

(1) Dass der Arbeitnehmer nicht die Gründe für sein Teilzeitverlangen offenlegen muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 TzBfG.

Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Das Gesetz fordert somit nicht, dass der Antrag zu begründen ist (vgl. dagegen der gesetzlich geregelte Begründungszwang der Ablehnung des Antrags nach § 15 Abs. 7 BEEG).

(2)  Auch der Gesetzeszweck widerspricht einem Begründungszwang des Teilzeitverlangens.

(a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – Rn. 29 mwN). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und der nachhaltigen Beschäftigungssicherung. Mehr als die Hälfte der Teilzeitbeschäftigten übt ihre Teilzeittätigkeit aus persönlichen und familiären Gründen aus. Dabei ist der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben, der wichtigste Beweggrund, Arbeitszeit zu reduzieren. Ein weiteres Motiv liegt in dem Wunsch, verstärkt ehrenamtliche Aufgaben wahrzunehmen sowie andere außerberufliche Interessen zu verfolgen. Hinzu tritt die Motivation, die durch Teilzeitarbeit gewonnene Zeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken zu nutzen. Dabei geht es zum einen um die Möglichkeit des „lebenslangen Lernens“, zum anderen aber auch um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen außerhalb des Unternehmens. Der Ausbau von Teilzeitarbeit fördert insofern nicht nur die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sondern berücksichtigt auch die unterschiedlichen Lebensentwürfe der Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11).

(b) Die Intention des Gesetzgebers zielt somit nicht auf die gesetzliche Förderung von Teilzeitbeschäftigungen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt – wie beispielsweise das Vorhandensein von Kindern – ab, sondern möchte Teilzeitbeschäftigungen aus den verschiedenen – dargestellten – Gründen für jegliche Beschäftigungsgruppen und Lebenssituationen anbieten und fördern. Diese Intention ist mit einem Begründungszwang des Teilzeitantrags unvereinbar. Da der Teilzeitantrag auf den unterschiedlichsten Motivationen basieren kann, ist auch die Darlegung der Gründe für die Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber nicht erforderlich. Damit einhergehend bestehen nicht bereits dann Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer über seine Beweggründe schweigt.

(3) Auch gesetzessystematisch sind nach § 8 TzBfG persönliche Belange des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Vielmehr hat nach seiner Systematik jeder Arbeitnehmer, soweit die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 TzBfG vorliegen, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber kann dem auf § 8 TzBfG gestützten Anspruch nur betriebliche Gründe entgegenhalten, soweit solche vorliegen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Auch die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgezählten Beispielsfälle stellen allein auf die betriebliche Situation, nicht auf die persönlichen Belange des Arbeitnehmers ab (vgl. BAG 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 – Rn. 19, BAGE 109, 81). Dies steht einem Begründungszwang mit der Folge, dass eine fehlende Offenlegung der Motive des Teilzeitantrags rechtsmissbräuchliches Verhalten indiziert, ebenfalls entgegen.

cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall besondere Umstände, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers schließen lassen, nach Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall nicht erkennbar. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, der Kläger übe sein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB aus. Vor dem Hintergrund war die Offenlegung der Beweggründe des Klägers für die begehrte Teilzeit entbehrlich.

(1) Vorliegend ist der Umfang der vom Kläger beantragten Arbeitszeitverringerung nicht verhältnismäßig gering und die Verteilung der Freistellungstage betrifft nicht ausschließlich einzelne, besonders begehrte Urlaubstage, so dass kein Indiz dafür besteht, der Kläger wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte (einen solchen Fall bejahend: BAG 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 – Rn. 10 ff.). Vielmehr begehrt der Kläger eine Arbeitszeitreduzierung von 11,24 % seiner Jahresarbeitszeit bei entsprechend reduzierter Vergütung.

(2) Aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger habe gezielt die Lage in den Sperrzeiträumen für die betriebliche Blockteilzeit im Sommer und den Zeitraum über Weihnachten/Neujahr, für die der Weihnachtswunsch in der Berufsgruppe des Klägers eine Erfüllungsquote von gerade mal 6 % vorsehe, gewählt, folgen keine Tatsachen, die dafür sprechen, der Kläger nutze zweckwidrig eine formell bestehenden Rechtsposition ohne schutzwürdiges Interesse.

(a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte selbst betriebliche Teilzeitmodelle anbietet, bei denen eine Freistellung in den Ferien- und Sperrzeiträumen erfolgt.

(aa)  So besteht das Angebot einer sog. monatsreduzierten Teilzeit, nach der die Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr an drei bis 15 Kalendertagen monatlich – dh. auch in Ferienzeiten und Sperrzeiträumen – einen Anspruch auf Freistellung haben (vgl. Merkblatt Teilzeit S. 5).

(bb) Auch bei der betrieblichen Elternteilzeit besteht die Möglichkeit der monatsreduzierten Teilzeit mit neun bis 19 Freistellungstagen monatlich bezogen auf das gesamte Kalenderjahr (Variante 1, S. 3 Merkblatt Betriebliche Elternteilzeit für das Kalenderjahr 2022). Als Variante 2 bietet die Beklagte das „Freie-Teilzeit-Monate“ Modell an, bei dem eine Freistellung in drei, vier, sechs oder acht Kalendermonaten erfolgt. Davon umfasst sind sowohl die Sommermonate als auch der Monat Dezember (S. 3 f. Merkblatt Betriebliche Elternteilzeit für das Kalenderjahr 2022).

(b) Das Verhalten des Klägers, seine Teilzeit in – wie von der Beklagten vorgetragen – beliebten Urlaubs- und Ferienzeiträumen zu beantragen, so dass Urlaubsanträge von Kollegen abgelehnt werden müssten, ist ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Der Teilzeitwunsch des Klägers ist nicht gegenüber den Interessen anderer Arbeitnehmer abzuwägen.

(aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 8 TzBfG und der Gesetzessystematik.

(aaa) Die Vorschrift enthält keine Regelung, wonach das Teilzeitverlangen von den Interessen anderer Arbeitnehmer abhängig ist. Vielmehr stellt das Gesetz ausschließlich auf betriebliche Gründe ab, wie die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG). Das Gesetz erwähnt damit weder die persönlichen Belange des betroffenen Arbeitnehmers noch Belange anderer Arbeitnehmer wie etwa in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.

Nach der Systematik von § 8TzBfG hat jeder Arbeitnehmer, soweit die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 TzBfG vorliegen, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber kann dem auf § 8 TzBfG gestützten Anspruch nur betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenhalten, soweit solche vorliegen (vgl. BAG 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 – Rn. 19, aaO). Unter betriebliche Gründe fallen weder die persönlichen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BAG 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 – Rn. 19, aaO) noch die Interessen anderer Arbeitnehmer.

Dass von den betrieblichen Interessen nicht die Interessen anderer Arbeitnehmer umfasst sind, folgt auch aus § 9 Satz 1 Nr. 3 TzBfG. Dort sind neben den (dringenden) betrieblichen Gründen als Ablehnungsgrund für eine Verlängerung der Arbeitszeit auch Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aufgeführt (so auch LAG Berlin 10. März 2017 – 6 Sa 1746/16 – Rn. 59). Zwar ist damit nicht ein Urlaubsbegehren anderer Arbeitnehmer, sondern die Situation des Aufstockungswunsches mehrerer Teilzeitbeschäftigter gemeint. Dennoch macht die Aufnahme des Punktes „Arbeitswünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“ in § 9 Satz 1 Nr. 3 TzBfG deutlich, dass die Interessen anderer Arbeitnehmer gesetzessystematisch gerade nicht einen (dringenden) betrieblichen Grund darstellen.

(bb) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift führen zu dem Ergebnis, dass dem Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG keine Interessen anderer Arbeitnehmer entgegen zu halten sind.  § 8 TzBfG dient der Förderung von Teilzeit (BT-Drucks. 14/4374 S. 11). Damit wäre es unvereinbar, einen Teilzeitantrag mit der Begründung abzuweisen, dass Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer in dem begehrten Teilzeitzeitraum (möglicherweise) nicht genehmigt werden könnten.

(cc) Das Auslegungsergebnis wird auch von den Gesetzesmaterialien gestützt.

(aaa) Danach strebt das Gesetz bei der Ausweitung von Teilzeitarbeit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen an. Die vorgesehenen Regelungen sollen die Akzeptanz bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern für Teilzeitarbeit erhöhen, durch den Ausbau von Teilzeitarbeitsmöglichkeiten neue Beschäftigung schaffen, Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigung verhindern und den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt erleichtern (BT-Drucks. 14/4374 S. 11).

(bbb) § 8 TzBfG zielt somit von seiner Zwecksetzung auf einen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Die Berücksichtigung von Belangen Dritter – dh. bspw. von Urlaubsansprüchen anderer Arbeitnehmer – sind in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt.

(c) Die Beklagte hat darüber hinaus keine Umstände vorgetragen, aus denen folgt, das Teilzeitbegehren diene der Umgehung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG oder der vorgetragenen Sperrzeiträume. Sie hat, wie bereits dargelegt, lediglich pauschal – ohne Darlegung konkreter Zahlen bezogen auf das gesamte Kalenderjahr – behauptet, Urlaubsanträge müssten abgelehnt werden.

(d) Dass der Kläger für Zeiträume, in denen er aufgrund der Teilzeittätigkeit nicht arbeitet, keinen Urlaub mehr beantragen muss, ist dem mit einer Freistellung verbundenen Teilzeitanspruch immanent und begründet ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch.

(3) Die Beklagte hat zudem nicht dargetan, die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge würde zu einem untragbaren Ergebnis führen.

(4) Der Streitfall ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. August 2019 (- 6 Sa 110/19 -) zugrunde lag. In der dort vorliegenden Fallkonstellation bestand ein abweichendes Organisationskonzept (vgl. auch Hess. LAG 2. März 2023 – 11 Sa 1014/22 n.v.).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

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