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Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L – Eingruppierung

ArbG Hamburg, Az.: 25 Ca 490/13

Urteil vom 05.03.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder einzugruppieren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 13.389,84 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe des TV-L.

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er seit 1999 im Erkennungsdienst beim Landeskriminalamt (LKA) im Schichtdienst tätig ist.

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L - Eingruppierung
Symbolfoto: karn684/Bigstock

Unter Geltung des BAT wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe VII und später in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Mit Einführung des TV-L wurde er in die Entgeltgruppe 6/Stufe 6 (Endstufe) übergeleitet.

Der Erkennungsdienst des LKA ist mit vier Schichten besetzt, wobei jeder Schicht ein Schichtführer vorsteht. Dabei können die Schichtführer beliebig innerhalb der Schichten eingesetzt werden. Der Kläger, welcher der sog. A-Schicht zugeteilt war, übernahm seit dem Jahr 2002 zeitweise die Abwesenheitsvertretung für den Schichtführer. Seit dem 09.01.2011 wurde ihm die Funktion des Schichtführers als vorübergehend übertragen, die er seitdem ununterbrochen wahrnahm.

Der Schichtführer im Erkennungsdienst ist seit dem 01.01.2012 der Entgeltgruppe 9 des TV-L zugeordnet. Für die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i.S.d. § 14 TV-L.

Ursprünglich hatten die Herren H., Ro., W. und B. die Funktion des Schichtführers inne. Der Schichtführer Ro. verließ den Erkennungsdienst im Mai 2011, Herr B. wurde ab Juni und Herr W.r wurde ab August 2011 nicht mehr an der Dienststelle Erkennungsdienst geführt. Der Angestellte H., welcher seit Juni 2010 Schichtführer der A-Schicht war, war zumindest seit dem 01.01.2012 nicht mehr im Erkennungsdienst tätig. Durch die Beklagte wurde keine der vier Schichtführerstellen dauerhaft neu besetzt.

Mit Schreiben vom 11.06.2013 beantragt der Kläger die Eingruppierung seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9 des TV-L, was von der Beklagten abgelehnt wird. Beide Parteien sind sich einig, dass er im Falle einer solchen Eingruppierung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 einzuordnen wäre.

Der Kläger ist der Auffassung,

dass ihm die Funktion des Schichtführers nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen worden sei, da man alle Schichtführer im Erkennungsdienst dauerhaft abgezogen habe. So habe bereits seit Ende 2010/Anfang 2011 endgültig festgestanden, dass der Führer der A-Schicht unter keinen Umständen wieder als Schichtführer tätig werden würde. Mithin müsse man für die Frage, ob von einer vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsübertragung auszugehen sei, allein auf den Zeitpunkt Anfang 2011 abstellen.

Die Beklagte könne sich zur Begründung einer nur vorübergehenden Übertragung nicht auf eine geplante Organisationsänderung berufen, da es hierfür an einem konkreten realisierbaren Konzept fehlen würde.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2012 in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einzugruppieren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe nach billigem Ermessen fehlerfrei die Entscheidung getroffen, dem Kläger nur vorübergehend die Funktion eines Schichtführers zu übertragen. Der frühere Führer der A-Schicht, Herr H., habe zwar ab dem 01.01.2012 den Erkennungsdienst verlassen und sei zum LKA A gewechselt. Allerdings sei dieser Wechsel im Rahmen einer Stellenfremdnutzung erfolgt, so dass er weiterhin die Stelle als Schichtführer im Erkennungsdienst besetzt habe. Ohne eine freie Stelle habe eine dauerhafte Besetzung aber nicht erfolgen dürfen. Erst zum 01.02.2013 sei es zu einer Funktionsübertragung im Hinblick auf die Stelle des H. gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Stellenausschreibung mehr erfolgen können, da frei werdende Stellen in der Behörde für den Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich zu bewirtschaften seien und die Nachbesetzung von Stellen unter dem Zustimmungsvorbehalt des Beauftragten für den Haushalt stehen würde, der keine Freigabe zur Wiederbesetzung erteile.

Seit Anfang 2012 habe sich die Beklagte mit dem Projekt PM befasst. Im Rahmen des Projekts habe man für den Erkennungsdienst ein neues Ablauf- und Organisationskonzept entwickelt, welches die Auflösung dieser Dienststelle und die Anbindung der Aufgabe des Erkennungsdienstes beim Kriminaldauerdienst an dezentralen Standorten vorsehen würde. In dem vorgenannten Konzept sei die Funktion eines Schichtführers nicht mehr geplant. Die Beklagte beabsichtige, dieses Konzept so zügig wie möglich umzusetzen. Mit der Übergabe einer entsprechenden Mitbestimmungsvorlage an die Personalvertretung am 10.06.2013 habe sie dies auch dokumentiert. Bereits die Arbeitsgruppe „Vi2“ habe sich seinerzeit mit der Neuorganisation befasst, wobei damals ein Konzept erarbeitet worden sei, welches die Zusammenlegung von Dienststellen und die Streichung der Funktion Schichtführer vorsieht.

Der Kläger erwidert hierauf, das Projekt „Vi2“ sei nicht umgesetzt worden, da die Beklagte die Mitbestimmungsvorlage – was unstreitig ist – im August 2011 zurückgezogen hat. Hinsichtlich des Projekts PM habe er Zweifel, ob der Personalrat den Plänen zustimmen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das vorgenannte Projekt für die geplante Neuorganisation des Erkennungsdienstes keine konkreten Formen der Planung angenommen habe. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die Mitarbeiterinformation Nr. 4 vom August 2012 (Anlage K13 – Bl. 47 d.A.), wonach die Prüfung der Dezentralisierung des Erkennungsdienstes durch die Beklagte noch nicht abgeschlossen sei und entsprechende Entscheidungen nicht vorliegen würden. Ferner beruft sich der Kläger auf die Mitarbeiterinformation Nr. 5 (Anlage K14 – Bl. 49 d.A.), wonach man die Erhebungen über erkennungsdienstliche Behandlungen noch werde auswerten müssen. Eine Entscheidung über die zukünftige Durchführung des Erkennungsdienstes werde in Abhängigkeit der Ergebnisse der Erhebung getroffen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig und soweit auch begründet.

I.

1.

Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO, soweit Eingruppierung für die Zukunft begehrt wird, zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – so genannte Elementenfeststellungsklage – (vgl. BAG vom 22.10.2008, NZA 2009, S. 151; BAG vom 05.03.2006, NZA 2006, S. 690; BAG vom 25.10.2001, NZA 2002 S. 1052). Mit dem klägerischen Feststellungsbegehren kann der Streit der Parteien über den Umfang der zukünftigen Leistungspflichten, der sich aus der tariflichen Eingruppierung des Klägers ergibt, endgültig bereinigt werden.

2.

Soweit der Kläger Eingruppierung rückwirkend ab dem 01.12.2012 begehrt, ist der Feststellungsantrag mangels notwendigen Feststellungsinteresses unzulässig. Für eine positive Feststellungsklage fehlt es nach allgemeiner Meinung an einem solchen Interesse, wenn das klägerische Ziel mit einer Leistungsklage erreicht werden kann (vgl. nur Bacher, in BeckOK ZPO, § 256 ZPO, Rn. 29). Da sich der Unterschiedsbetrag, der sich bei Anwendung der Entgeltgruppe 9/Stufe 4 des TV-L im Vergleich zum bisherigen Entgelt des Klägers aus der Entgeltgruppe 6/Stufe 6 TV-L zzgl. Zulage nach § 14 TV-L ergibt, für die Vergangenheit konkret bestimmt werden kann, ist dieser mittels vorrangiger Leistungsklage einzuklagen.

II.

Soweit der klägerische Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9/Stufe 4 des TV-L, welcher zumindest kraft Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Dass die Tätigkeit des Schichtführers der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Kläger im Falle einer entsprechenden Eingruppierung der Stufe 4 zuzuordnen wäre.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Schichtführers auf den Kläger nicht billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit ihm als auf Dauer übertragen anzusehen.

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG vom 04.07.2012, BeckRS 2012, 75281), ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen („doppelte Billigkeitsprüfung“). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt (vgl. BAG vom 04.07.2012, a.a.O.; BAG vom 14.12.2005, NZA-RR 2006, S. 388; BAG vom 17.04.2002, NZA 2003, S. 159; Giesen, in: MüHdb-ArbR, § 326 Rn. 59). Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch richterliche Entscheidung (vgl. BAG vom 04.07.2012, a.a.O.). Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG vom 04.07.2012, a.a.O.; BAG vom 18.04.2012 NZA 2012,S. 927).

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall darstellt, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 14 TV-L die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen (BAG vom 04.07.2012, a.a.O.; BAG vom 17.04.2002, a.a.O.). Allein die etwaige Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TV-L kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern.

2.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte einen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer nur vorübergehenden Übertragung der Schichtführerfunktion auf den Kläger nicht darzulegen vermocht.

So kann sie sich nicht darauf berufen, dass mit einer Rückkehr der vier Schichtführer zu rechnen war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass alle vier Leiter im Laufe des Jahres 2011 den Erkennungsdienst verlassen haben und dass die Positionen bisher nicht wieder besetzt wurden. Die Beklagte hätte vortragen müssen, woher sie im Jahr 2011 die Gewissheit genommen hat, dass nur ein interimsweiser Einsatz des Klägers als Schichtführer notwendig sein wird. Hierbei kann sie sich nicht darauf zurückziehen, dass man die Stelle des H. nicht habe besetzen können, da dessen Wechsel zum LKA Z im Rahmen einer Stellenfremdnutzung erfolgt sei. So führte sie selbst aus, dass die Schichtführer nicht einer konkreten Schicht zugeteilt sind, sondern untereinander ausgetauscht werden können. Selbst wenn im Jahr 2011 noch nicht feststand, ob und wann die Stelle des H. freigegeben wird, hätte sie darlegen müssen, wie sie im Jahr 2011 die Positionen der anderen drei Schichtführer ausfüllen wollte. Ob im Jahr 2013 aus Haushaltsgründen keine Stellenbesetzung mehr möglich war, ist daher unerheblich.

Zur Begründung einer interimsweisen Besetzung kann auch nicht das Projekt PM herangezogen werden. Zwar muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, bis zur Umsetzung eines Restrukturierungsprojekts Tätigkeiten nur vorübergehend auf einzelne Arbeitnehmer zu übertragen. Das Projekt muss aber bereits so konkret feststehen, dass zum Zeitpunkt der Übertragung eine durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose getroffen werden kann, dass eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich ist (vgl. hierzu: BAG vom 04.07.2012, a.a.O.). Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Projekt PM mit der Einsetzungsverfügung des Polizeipräsidenten im Jahr 2012 anlief und man durch Übergabe der Mitbestimmungsvorlage an den Personalrat am 10.06.2013 den entsprechenden Umsetzungswillen dokumentiert hat. Mithin steht fest, dass im hier maßgeblichen Jahr 2011 eine Strukturänderung durch das vorgenannte Projekt nicht vorhersehbar war. Es kann daher offenbleiben, ob das Projekt PM im Jahr 2013 für den Erkennungsdienst bereits so konkrete Formen angenommen hat, dass die Auflösung dieses Dienstes und dessen Angliederung an den Kriminaldauerdienst nunmehr feststeht.

Auch der Vortrag der Beklagten zur Arbeitsgruppe „Vi2“ war nicht ausreichend, dass für die Kammer das Bedürfnis nach einer nur vorübergehenden Aufgabenzuweisung erkennbar war. Unabhängig von der Tatsache, dass aus dem Vortrag der Beklagten: „In den Planungen der AG „Vi2“ zur Neuorganisation des LKA Y war die Funktion des Schichtführers … nicht mehr vorgesehen.“ nicht ersichtlich ist, ob diese Planungen dann auch im Entwurf einer Organisationsverfügung entsprechenden Niederschlag gefunden hatten, sie also hinreichend konkretisiert waren, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich „Vi2“ mit Rücknahme der Mitbestimmungsvorlage im August 2011 erledigt hatte.

Mithin ist festzuhalten, dass ab August 2011 keine Gründe vorlagen, dem Kläger die Funktion eines Schichtführers nur vorübergehend zuzuweisen. Der Kläger ist daher in die Entgeltgruppe 9/Stufe 4 des TV-L einzugruppieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von der Tatsache, dass der Kläger rückwirkend die Eingruppierung für etwas mehr als ein Jahr begehrt und nunmehr feststeht, dass er zukünftig dauerhaft in die vorgenannte Entgeltgruppe einzugruppieren ist, erachtet die Kammer die tenorierte Kostenverteilung als angemessen.

Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes ergibt sich aus der 36-fachen Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9/Stufe 4 TV-L (3.089,58 €) und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6/Stufe 6 TV-L (2.717,64 €).

Beschluss vom 9.April 2014

Der Tenor des Urteils des ArbG Hamburg vom 05.03.2014 ist wie folgt zu ergänzen:

„2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt 2/3 und der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.“

Gründe

Der Tenor des Urteils ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Nachdem die Kammer entschieden hat, dass eine Eingruppierung nicht für die Vergangenheit begehrt werden kann, hat sie in Ziff. 1 des Tenors allein eine Feststellung für die Zukunft aufgenommen. Sie hat dann vergessen, in den Tenor die denknotwendige Teilabweisung mit der entsprechenden Kostenlast aufzunehmen. Der Tenor ist daher entsprechend zu berichtigen.

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