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Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 169/19 – Urteil vom 13.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Februar 2019, Az.: 3 Ca 1196/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Schadensersatz aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis.

Nach Vorbeschäftigung seit dem 1. Oktober 1998 als Nebentätigkeitsreferendar und Assessor bis Mitte Juni 2002 jeweils im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, war der 1961 geborene Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 19. Juli 2002 als Assessor und sodann vom 20. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.445,00 € bei 32 Wochenstunden. Der Kläger war aufgrund einer anderweitigen wissenschaftlichen Tätigkeit in der Regel jeweils donnerstags absprachegemäß nicht in der Kanzlei tätig.

Seinen Urlaubsanspruch aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hat der Kläger in vollem Umfang gewährt bekommen. Er nahm sodann zumindest folgende Anzahl von Urlaubstagen: in der zweiten Jahreshälfte 2002 einen Arbeitstag, im Jahr 2003 14 Arbeitstage, im Jahr 2004 18 Arbeitstage, im Jahr 2005 13 Arbeitstage, im Jahr 2006 15 Arbeitstage, im Jahr 2007 einen Arbeitstag, im Jahr 2008 18 Arbeitstage, im Jahr 2009 13 Arbeitstage, im Jahr 2010 vier Arbeitstage, im Jahr 2011 14 Arbeitstage und im Jahr 2012 15 Arbeitstage.

Unter dem 31. August 2001 wurde dem Kläger unter dem Briefkopf „C & C.“ ein vom Beklagten zu 2 unterzeichnetes Zwischenzeugnis (Bl. 6 f. d. A.) erteilt, unter dem 31. Juli 2012 ein von den Beklagten zu 2 und 3 unterzeichnetes Arbeitszeugnis (Bl. 7 ff. d. A.). In einer von dem Beklagten zu 2 unterzeichneten Arbeitsbescheinigung vom 10. Juli 2012 (Bl. 9R ff. d. A.) ist als letzter Beschäftigungsort „Kanzlei C.“ und als Ansprechpartner der Beklagte zu 2 angegeben.

Bereits unter dem Datum vom 11. September 2003 unterschrieb der Beklagte zu 2 unter dem Briefkopf „C & C. “ eine „Bestätigung“ (Bl. 326 d. A.), unter dem 13. Januar 2004 unterzeichnete der Beklagte zu 2 unter demselben Briefkopf eine „Verdienstbescheinigung“ (Bl. 98 d. A.), unter dem 10. März 2006 einen „Einkommensnachweis 2004 und 2005“ (Bl. 98 R d. A.). Die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für 2005 (Bl. 344 d. A.) und 2008 (Bl. 352 d. A.) weisen als Arbeitgeber „Rechtsanwalt F.C.“ aus, die Abrechnung vom 24. April 2006 (Bl. 345 d. A) trägt den Briefkopf „ F. C. Rechtsanwalt“.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers vom 28. Juni 2012 (Bl. 84 d. A.). Gleichzeitig beantragte der Kläger „die Gewährung des mir noch zustehenden Urlaubs damit ich diesen noch bis dahin nehmen kann“. Vom 2. Juli 2012 bis zum 12. Juli 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 22. Oktober 2012 (82 Kalendertage) bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 2.548,88 €. Die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Saarland – hat den Kläger hinsichtlich gemäß §§ 157 Abs. 3 SGB III iVm. § 115 SGB X übergangener Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zur Geltendmachung in eigenem Namen, allerdings mit Leistung an sie, ermächtigt (Schreiben vom 23. Juli 2018, Bl. 35 d. A.).

2012/2013 führte der Kläger gegen „C & C.“ erfolglos über zwei Instanzen einen Rechtsstreit über die Bezahlung von Überstunden (ArbG Kaiserslautern 18. April 2013 – 2 Ca 1850/12; LAG Rheinland-Pfalz 28. Oktober 2013 – 5 Sa 257/13).

Mit Datum vom 28. Dezember 2015 erteilten die Rechtsanwälte F.C. + B. C. per Telefax eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. In dieser heißt es auszugsweise:

„1. Vertragsparteien:

Zwischen den Rechtsanwälten F.C. und B. C., (…) und (…) bestand ein Arbeitsverhältnis.

(…)

7. Urlaub:

Herrn Dr. A. wurde Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen jährlich gewährt.“

Wegen des Inhalts der Niederschrift im Übrigen wird auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen.

Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch
(Symbolfoto: Brian A Jackson/Shutterstock.com)

Mit seiner am 29. Oktober 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, den Beklagten am 31. Oktober 2018 zugestellten Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer gravierenden Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2, 280 Abs. 2 iVm. §§ 1 NachwG, 251 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG analog, hilfsweise als Schadensersatzanspruch, weil die Inanspruchnahme des Urlaubs durch einen fehlenden Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall des Urlaubs unmöglich geworden ist.

Der Kläger hat vorgetragen, erst mit Erteilung des Nachweises am 28. Dezember 2015 habe er erstmals erfahren, dass er während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer Vier-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr 24 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub hätte nehmen können, was er bei Kenntnis dieses Anspruchs auch getan hätte. Es handele sich bei dem Inhalt des Nachweises auch nicht um ein Versehen, denn auch andere qualifizierte Mitarbeiter hätten, wie er erst jetzt erfahren habe, sechs Wochen (dort eben 30 Arbeitstage) Urlaub gehabt, so etwa die Bürovorsteherin M.. Gleiches habe für den von Juni bis September 2010 zeitweise angestellten Rechtsanwalt Z. gegolten.

Er habe bei dieser Gelegenheit auch erstmals davon Kenntnis erhalten, dass er nicht einen Arbeitgeber, sondern die ganzen Jahre zwei Arbeitgeber gehabt habe. Bis dahin sei er immer davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber ausschließlich die Beklagte zu 1, die Anwaltssozietät, gewesen sei, die aus zwei nach § 128 HGB analog unbeschränkt haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern, dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gebildet gewesen sei. Diese Sichtweise sei schon aufgrund des Kanzleibriefkopfes nahegelegt worden.

Wie er nunmehr aus Gesprächen mit Anwaltskollegen erfahren habe, habe diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts zumindest bis zum Jahr 2012 gar nicht existiert. Vielmehr habe es sich bis dahin um eine Einzelkanzlei mit dem Beklagten zu 2 als Alleininhaber gehandelt, die Beklagte zu 3 sei lediglich als „freie Mitarbeiterin“ für den Beklagten zu 2 aufgrund eines Dienstvertrages tätig gewesen und habe hierfür Rechnungen in Höhe von monatlich circa 4.000,00 € bis 5.000,00 € zuzüglich MwSt. geschrieben, sie sei nicht an der Kanzlei als Gesellschafterin beteiligt gewesen, sondern habe lediglich auf dem Briefkopf mit dem Rechtsschein eines Sozietätsmitglieds gestanden. Sein alleiniger arbeitsvertraglicher Arbeitgeber sei somit der Beklagte zu 2 gewesen, mit dem er auch immer alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Absprachen getroffen habe, der Beklagte zu 2 habe ihn ständig stundenweise der Beklagten zu 3 zur Wahrnehmung von Aufgaben bei den von ihr betreuten Mandaten überlassen. Er war der Ansicht, auch in einer Scheinsozietät gölten die Grundsätze der akzessorischen Haftung analog § 128 HGB kraft Rechtsscheins. Wenn der Beklagte zu 2 etwas schulde, hafte insoweit auch die Beklagte zu 3 mit. Außerdem gelte die Sozietät als Arbeitgeber, wenn ein angestellter Rechtsanwalt in einer Sozietät arbeite. Wenn bestritten werde, dass Rechtsanwältin B. C. Sozia gewesen sein solle, diese aber arbeitgeberseitige Weisungen erteilt habe, so liege ein Fall der (unzulässigen) Arbeitnehmerüberlassung vor, mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 3 fingiert würde (§§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG).

Seit August 2012 (Eintritt der freien Mitarbeiter K. und Co.), spätestens seit dem 27. September 2013 schienen der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 jedoch eine Sozietät in der Rechtsform einer GbR gebildet zu haben. Der Kläger war der Ansicht, die erst seit circa 2012 bestehende Beklagte zu 1 hafte nach § 31 BGB analog neben den beiden anderen unmittelbar anspruchsverpflichteten Beklagten gesamtschuldnerisch.

Wegen des nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG bereits am 1. September 2002 eingetretenen Schuldnerverzugs auf Beklagtenseite, der erst am 28. Dezember 2015 geendet habe, könne er daher vorliegend in erheblichem Umfang Anspruch auf Urlaubsabgeltung bereits als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer gravierenden Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2, 280 Abs. 2 iVm. §§ 1 NachwG, 251 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG analog geltend machen.

Mittlerweile führe auch allein die Auslegung des Arbeitszeitrechts der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof dazu, dass vorliegend weder Verfall noch Verjährung des angesammelten Urlaubsanspruchs eingetreten sein könnten. In diesem Zusammenhang spiele auch keine Rolle, dass er Rechtsanwalt gewesen sei. Die ständig im Wandel begriffene Rechtsprechung zum Urlaubsrecht zeige, dass oft nicht klar sei, ob und wann der Urlaub verfalle. Somit sei in seinem Fall jedenfalls der jeweilige, nicht genommene Anteil des Urlaubs nicht verfallen. Die Beklagten hätten nicht zwischen einem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und einem zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch differenziert, wodurch auch der zusätzliche vertragliche Urlaub nicht habe verfallen können. Es habe aber auch keine Verjährung eintreten können: Erst mit Kenntnis des Nachweises, also frühestens am 28. Dezember 2015 sei ihm sein Urlaubsanspruch bekannt gewesen. Ferner habe er überhaupt erst seit dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 und der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Mai 2018 davon Kenntnis, dass vorliegend auch aus übergeordneten rechtlichen Gründen kein Verfall habe eintreten können.

Der Kläger war der Ansicht, die Inanspruchnahme des Urlaubs sei durch einen fehlenden Hinweis unmöglich geworden sei. Gestützt werden könne dieser Anspruch dann auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 283 BGB iVm. § 611 BGB. Möglich erscheine auch, den Anspruch – weil eben kein Verfall eingetreten sei – schlicht auf § 611 BGB zu stützen und insoweit den ursprünglichen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend zu machen.

Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihm gerade nicht regelmäßig Urlaub gewähren wollen und dies auch nicht getan. Am 12. März 2004 sei beispielsweise der Antrag auf Osterurlaub wegen eines „wichtigen Mandanten“ abgelehnt worden. In den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 habe er regelmäßig ein- bis zweimal wöchentlich Vorträge im Auftrag der Kanzlei für Existenzgründungsseminare zu halten gehabt, die über ein ganzes halbes Jahr angefallen seien. Es sei deshalb kein zusammenhängender Urlaub von mindestens zwei Wochen möglich gewesen. Die Termine seien vom Beklagten zu 2 festgelegt worden. Im Jahr 2007 sei hinzugekommen, dass er auf Wunsch des Beklagten zu 2 die Fachanwaltskurse für den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einschließlich der Klausuren zu absolvieren gehabt habe, die von April bis September gelaufen seien. Im Jahr 2007 habe er den Urlaub dringend gebraucht, da seine am 31. Dezember 2007 verstorbene Mutter an Demenz erkrankt gewesen sei. In den anschließenden Jahren seien der enorme Instandhaltungsrückstau in seinem 1970 erbauten Elternhaus aufzuarbeiten und komplizierte Nachlassfragen aufzuarbeiten gewesen. Sogar für erforderliche Arzttermine sei ihm keine Befreiung gewährt worden, so für den 11. Februar 2008. Von am 11. August 2011 beantragten drei Wochen Urlaub sei eine mit der Begründung abgelehnt worden, ein Anwalt könne nicht mehr als zwei Wochen Urlaub nehmen.

Die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke von Dateien, in denen er seinen Urlaub festgehalten haben solle, stammten nicht von ihm. Es fehlten seine Unterschriften. Er habe von ihm herausgegebene Dokumente immer unterschrieben.

Da er insgesamt 126 Urlaubstage genommen habe, seien noch 138 Urlaubstage abzugelten. Ausgehend von einem Wert von 141,06 € brutto je Arbeitstag ergebe sich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 19.466,28 € brutto.

Sehe man den klagegegenständlichen Anspruch als Urlaubsabgeltungsanspruch analog § 7 Abs. 4 BUrlG an, gehe der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über und werde, wie aus dem Hilfsantrag ersichtlich, im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht.

Aufgrund der Zahlung der Urlaubsabgeltung bzw. des Schadensersatzes für nicht gewährten Urlaub flössen ihm Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis zu, die eine Beitragspflicht beim zuständigen Rechtsanwaltsversorgungswerk auslösten. Er könne insoweit von den Beklagten als ehemaligem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (derzeit ½ x 18,6 %) nach § 172a SGB VI verlangen.

Wenn die Beklagte zu 1 – aus Beklagtensicht – nicht existiere, könnten für sie auch keine Prozesshandlungen vorgenommen werden; Ausnahmen seien nur denkbar, wenn der Beklagtenvertreter als vollmachtloser Vertreter handele.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 19.466,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012 zu zahlen,

hilfsweise aus der Klageforderung einen Teilbetrag in Höhe von 2.548,88 € netto an die Bundesagentur für Arbeit und den nach Abzug verbleibenden Restbetrag an ihn zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den auf die Klageforderung entfallenden Zuschuss für die zum Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom Kläger zu entrichtenden Beiträge (derzeit 9,3 % des Bruttoentgelts) an ihn zu zahlen.

Die Beklagte haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Arbeitsvertrag sei vom Kläger mit dem Beklagten zu 2 abgeschlossen worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er während des laufenden Arbeitsverhältnisses nur einen Arbeitgeber gehabt habe, nämlich den Beklagten zu 2. Eine Anwaltssozietät C & C. bestehend aus zwei, nach § 128 HGB analog unbeschränkt haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern habe es nicht gegeben, noch bestehe bis heute eine BGB-Gesellschaft. Unzutreffend habe man dann in der Niederschrift zum NachwG C & C. als Arbeitgeber angegeben. Mit der Beklagten zu 3 habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden. Den Beteiligten zu 1 und 3 fehle daher die Passivlegitimation. Soweit der Kläger während seiner Tätigkeit in der Alleinkanzlei des Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 3 tätig gewesen sei, sei dies auf arbeitgeberseitige Anweisung des Beklagten zu 2 erfolgt. Der Kläger sei insoweit seiner arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht gegenüber dem Beklagten zu 2 als seinem Arbeitgeber nachgekommen. Von der Beklagten zu 3 seien an den Kläger lediglich die Posteingänge und Handakten zur weiteren Veranlassung in den Mandaten übergeben worden, die der Kläger für den Beklagten zu 2 bearbeitet habe. Arbeitgeberseitige Weisungen seien ausschließlich durch den Beklagten zu 2 erfolgt, gegebenenfalls übermittelt per Boten, durch die Beklagte zu 3.

Der Kläger sei während der gesamten Dauer des laufenden Arbeitsverhältnisses vollumfänglich über seinen jeweils bestehenden Urlaubsanspruch informiert gewesen. Er habe fortlaufend während seiner Tätigkeit, als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei des Beklagten zu 2, letztmalig mit Urlaubsübersicht vom 28. März 2012, intern Urlaubsübersichten angefertigt, in denen er unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Woche und einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen, seine jeweiligen Urlaubsansprüche aus den Beschäftigungsjahren (unter Verrechnung des jeweils genommenen Urlaubs sowie des nach Übertrag des verbliebenen Resturlaubs bis zum 31. März des Folgejahres) berechnet habe. Die vorgelegten Urlaubsübersichten des Klägers hätten sich bei den entsprechenden Personalunterlagen der Kanzlei befunden. Sie seien nicht nachträglich durch den Beklagtenvertreter bearbeitet worden. Rechtsanwalt Z., der lediglich im Zeitraum 15. Juli bis 15. September 2010 als angestellter Rechtsanwalt beim Beklagten zu 2 beschäftigt gewesen sei, sei bei Begründung des Angestelltenverhältnisses lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch von insgesamt 24 Arbeitstagen zugesagt worden.

Der Kläger habe auch jederzeit – nach entsprechenden Hinweisen des Beklagten zu 2 – die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaub rechtzeitig tatsächlich vor einem Verfall zu nehmen. Der Beklagte zu 2 habe während des laufenden Arbeitsverhältnisses den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, den ihm jeweils zustehenden Urlaubsanspruch rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Hieran sei der Kläger jedoch – soweit der zustehende Urlaubsanspruch durch den Kläger nicht beansprucht worden sei – aufgrund privater Gründe und dessen Lebenssituation zu Hause sowie auch der Persönlichkeitsstruktur des Klägers geschuldet schlichtweg nicht interessiert gewesen. Der Kläger habe förmlich dazu gedrängt werden müssen, seinen Urlaub zu Erholungszwecken zu nehmen und gegebenenfalls anteilig in das Folgejahr bis zum 31. März zu übertragen. Dem Kläger sei nicht Urlaub abgelehnt worden. Weder die angesprochenen Existenzgründerseminare noch der Erwerb des Fachanwaltstitels für Bau und Architektenrecht im Jahr 2007 hätten eine zusammenhängende Urlaubsgewährung von mindestens zwei Wochen verhindert.

Der Kläger habe erstmalig drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um einen schriftlichen Nachweis gebeten. Auf eine Nachweiserteilung habe der Kläger während des laufenden Arbeitsverhältnisses zumindest konkludent zu jedem Zeitpunkt verzichtet.

Sie beriefen sich insgesamt auf den Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung der streitgegenständlich geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche. Sie waren der Ansicht, eine gerichtliche Geltendmachung sei dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, so habe er den Beklagten zu 2 auf Zahlung von Überstundenvergütung verklagt. Auch ein aus übergeordneten rechtlichen Gründen unter Bezugnahme auf die neuen EuGH-Urteile möglicherweise nicht mehr eintretender Verfall könne nicht dazu führen, dass Verjährungsregelungen für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Begründung unterlaufen werden könnten, erstmalig mit der Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 und der Veröffentlichung der Stellungnahme des Generalanwalts vom 29. Mai 2018 hätte überhaupt ein kenntnisabhängiger Verjährungseintritt zu laufen beginnen können, so dass die Verjährung gehemmt sei.

Im Eintrittsjahr 2002 sei nicht der Gesamtjahresurlaub entstanden. Auch die Bezifferung des Volljahresurlaubsanspruchs in Höhe von 24 Tagen sei unzutreffend. Da der Kläger als Teilzeitbeschäftigter nicht an jedem Arbeitstag in der Woche gearbeitet habe, seien zur Ermittlung der jeweils zu gewährenden Urlaubsdauer die Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu setzen. Es hätten ihm somit jeweils 19,2 Urlaubstage jährlich zugestanden, für das Jahr 2012 anteilig. Er habe über die unstreitig genommenen Tage hinaus folgende weitere Anzahl von Urlaubstagen genommen: im Jahr 2003 drei Tage (insgesamt 17 Arbeitstage, nämlich am 26. Mai, 28. Juli bis 15. August und 17. Dezember 2003), im Jahr 2008 fünf Arbeitstage (insgesamt 23 Arbeitstage am 29. Februar bis 5. März, 25. März bis 28. März, 21. Mai, 23. Mai, 28. Juli bis 18. August, 20. und 21.Oktober 2008), im Jahr 2009 ein Arbeitstag (insgesamt 14 Arbeitstage, nämlich 28. bis 30. April, 20. August, 24. August bis 4. September 2009) und im Jahr 2012 ein Arbeitstag (insgesamt 16 Arbeitstage, nämlich am 2. und 3. Januar, 10. bis 13. April, 29. Juni, 14. bis 31. Juli 2012).

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt, die Beklagte zu 1 könne unabhängig davon, ob sie existent sei oder nicht, Antrag auf Klageabweisung stellen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch auf Nachversicherung. Auszugehen sei von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen jährlich. Der erteilte Nachweis begründe drei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses rückwirkend keine Ansprüche für den Kläger. Der Kläger habe behauptet, er wisse nicht, wieviel Urlaub er im Arbeitsverhältnis gehabt habe. Damit trage er aber gleichzeitig vor, dass keine vom BUrlG abweichende Regelung zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Anzahl der gewährten Urlaubstage sei von 139 auszugehen, da der Kläger die von der Beklagtenseite vorgelegten Urlaubstage nicht substantiiert bestritten habe. Es seien daher maximal 37 Urlaubstage abzugelten. Selbst wenn man dem nicht folge, könne die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene einschränkende Auslegung des gesetzlichen Verfalls von Urlaub nur für den nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Mindesturlaub gelten. Ein eventueller Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei jedenfalls nach § 195 BGB verjährt. Die Einrede der Verjährung sei wirksam erhoben worden. Die Verjährung habe Ende 2012 begonnen. Bei unklarer Rechtslage sei eine Klage unzumutbar. Das müsse auch dann gelten, wenn – wie hier – eine „anspruchsfeindliche Rechtsprechung“ bestanden habe. Hierbei komme es auf die Frage der Zumutbarkeit einer verjährungsunterbrechenden Handlung durchaus auf den Gläubiger an. Der Kläger hätte, da er selbst Anwalt sei, zumindest in erster Instanz seine Ansprüche ohne allzu großes Kostenrisiko geltend machen können, so beispielsweise auch zusammen mit der Klage auf Überstunden, seinerzeit kostengünstig vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH im Jahr 2013. Entscheidend sei für das Gericht aber, dass der Kläger auch die nach seiner Berechnung ohne Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung noch offenstehenden Urlaubsansprüche nicht eingeklagt habe. Wenn er im Übrigen nicht gewusst habe, welche Urlaubsansprüche ihm zustünden, dann habe die anspruchsfeindliche Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufsammeln von Urlaubsansprüchen bei seinen Überlegungen auch keine Rolle gespielt. Wer sich überhaupt keine Gedanken darüber mache, werde durch anspruchsfeindliche Rechtsprechung nicht von der Klageerhebung abgehalten. Eine längere Verjährungsfrist, etwa als Schadensersatzanspruch nach § 199 Abs. 3 BGB liege nicht vor. Die Pflicht zur Urlaubsgewährung unabhängig von einem Antrag des Arbeitnehmers nach der neuen EuGH-Rechtsprechung habe vorher nicht – schon gar nicht schuldhaft – verletzt werden können. Das Unterlassen eines Nachweises nach dem NachwG habe nichts mit dem Schaden des Klägers zu tun. Es fehle an der Kausalität zwischen der Unterlassung der Mitteilung und dem behaupteten Schaden. Nachdem der Anspruch nicht bestehe, könne es auch offenbleiben, ob die Beklagtenseite als Gesamtschuldner des Bestehens einer BGB-Gesellschaft hafteten oder nicht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 165 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 2. April 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 30. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit innerhalb der durch Beschluss vom 27. Mai 2019 bis einschließlich 17. Juni 2019 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17. Juni 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 18. November 2019 und 3. Dezember 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 205 ff., 382 ff., 395 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,

erst mit Zugang des Nachweises am 28. Dezember 2015 habe er gewusst, wer als Arbeitgeber sein originärer Schuldner gewesen sei (Beklagte zu 1) und wer gegebenenfalls aufgrund welcher Tatsachen nur akzessorisch hafte (Beklagte zu 2 und 3 analog § 128 HGB als echte Gesellschafter). Die Verjährung habe daher frühestens am 1. Januar 2016 beginnen können.

Die Beklagte zu 1 sei als Anwaltssozietät alleinige Arbeitgeberin gewesen. Es entspreche seit Jahren gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – 1. Os.), dass bei einem in einer Anwaltssozietät arbeitenden Juristen allein diese, also die BGB-Gesellschaft selbst und nicht deren Sozien/Gesellschafter Arbeitgeberin sei. Er habe von Anfang an bestritten, dass es sich um eine Einzelkanzlei mit dem Beklagten zu 2 als Alleininhaber und der Beklagte zu 3 als „freier Mitarbeiterin“ gehandelt habe. Arbeitgeberfunktion ihm gegenüber hätten der Beklagte zu 2 und auch die Beklagte zu 3 ausgeübt. Das konkludente Zusammenwirken zur gemeinsamen Zweckverfolgung sei für das wirksame Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags völlig ausreichend. Dies gelte selbst, wenn sich diese Sozietät (ähnlich einer Bürogemeinschaft) auf den gemeinsamen Zweck beschränkt habe, ihn zu beschäftigen. Den Vortrag der Beklagten hierzu habe er stets bestritten. Er habe lediglich veranlasst, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite seinen Vortrag in der Güteverhandlung klarstellend zu Protokoll gebe, um eine substantiierte einlassungsfähige Grundlage zu haben, auf die sich ein Bestreiten beziehen könne. Bekannt gewesen seien ihm die Interna der Beklagten bzw. die vertraglichen Beziehungen der Beklagten nämlich nicht. Kraft „Briefkopfs“ bestehe ohnehin eine Haftung analog § 128 HGB.

In der Kanzlei der Beklagten habe es bereits an den grundlegenden Voraussetzungen gefehlt, um ihn über seinen Urlaubsanspruch zu informieren und ihn auf dessen Verfall hinzuweisen. Durch organisatorisches Fehlverhalten hätten sich die Beklagten bewusst außerstande gesetzt, seinen Urlaubsanspruch zu ermitteln.

Die von der Gegenseite vorgelegten „Urlaubsübersichten“ seien von ihm nicht unterzeichnet, sie seien ohne sein Wissen und Wollen so zur Personalakte gelangt, die Echtheit bleibe daher bestritten. Die Darlegungslast für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs liege auf Seiten der Beklagten. Er habe insgesamt 138 Tage Urlaub nicht nehmen können, davon

– 39 Urlaubstage als Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Arbeitgeberpflicht ihm gegenüber, hinreichend für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in der ihm bekannten Höhe zu sorgen,

– 3 Urlaubstage originären Urlaubsabgeltungsanspruchs (wegen Erkrankung im Juli 2012),

– 8 Urlaubstage Schadensersatzanspruch nach § 241 BGB iVm. Schuldnerverzug bei Erfüllung der Pflicht nach § 2 NachwG (verspätete Kenntnis des Beginns des Arbeitsverhältnisses schon mit Beginn des 1. Juli 2002 und nicht erst um 7.30 Uhr mit Kanzleiöffnung) sowie

– 88 Urlaubstage Schadensersatzanspruch nach § 241 BGB iVm. Schuldnerverzug bei Erfüllung der Pflicht nach § 2 NachwG (verspätete Kenntnis der betrieblichen Übung, wonach sich der kanzleiübliche Urlaub auf 24 Arbeitstage belaufen und somit seinen gesetzlichen Mindesturlaub um jährlich 8 Urlaubstage überstiegen habe; übergesetzlicher Urlaub aufgrund ihm nicht bekannter betrieblicher Übung). Die betriebliche Übung sei dadurch entstanden, dass es zeitweise nur auf diese Weise möglich gewesen sei, bestimmte qualifizierte Mitarbeiter/innen zu gewinnen und vor allem in der Kanzlei zu halten. So sei zu erklären, dass der Zeuge Z. in Anlehnung an die Bedingungen der Besoldungsgruppe R1 beschäftigt worden sei und daher sechs Wochen Jahresurlaub gehabt habe. Gleiches habe auf die Zeuginnen M. B. und F. zugetroffen. Auch ihnen habe ein Urlaubsanspruch von jährlich 6 Wochen zugestanden.

Nach der früheren Rechtsprechung seien vom Mindesturlaub für das Jahr 2003 sieben Arbeitstage mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit für die Inanspruchnahme 2004 verfallen, weil am 12. März 2004 sein Antrag auf Osterurlaub (acht Tage) wegen eines neuen wichtigen Mandanten bis auf einen Tag abgelehnt worden sei. Anfang Januar 2004 (vermutlich Freitag, den 9. Januar 2004) sei über die Nachweiserteilung und Urlaub gesprochen worden. Anstelle des Nachweises habe er nur eine Verdienstbescheinigung erhalten. Am 12. März 2004 seien dann der beantragte übertragene Resturlaub verweigert worden, sodass dieser endgültig verfallen sei. Mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit für die Inanspruchnahme seien drei übertragene Urlaubstage aus dem Jahr 2005 zum 1. April 2006 verfallen. Anfang März 2006, vermutlich Mittwoch, den 8. März 2006, habe er die Themen erneut angesprochen. Es sei um eine Bescheinigung für das Versorgungswerk gegangen. Auch bei dieser Gelegenheit habe er um einen Nachweis nach dem NachwG gebeten. Er habe zur Antwort erhalten: „Sie beschäftigen sich zu viel mit Überflüssigem. Überflüssiges machen wir hier aber nicht, gewöhnen Sie sich endlich einmal daran und – ein guter Anwalt braucht keinen Urlaub“. Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2006 sei verfallen. Acht Urlaubstage aus dem Jahr 2008 seien mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit zum 1. April 2008 verfallen. Von den aus dem Jahr 2008 übertragenen fünf Urlaubstagen hätte wiederum mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit für die Inanspruchnahme kein einziger genommen werden können. Auch von den aus 2009 übertragenen drei Arbeitstagen habe keiner genommen werden können. In der 1. Jahreshälfte 2010 habe er wieder regelmäßig ein- bis zweimal wöchentlich Vorträge im Auftrag der Kanzlei für Existenzgründerseminare zu halten gehabt. Außerdem sei ab Juni 2010 ein neuer anwaltlicher Mitarbeiter gekommen, der habe eingearbeitet werden und dessen Schriftsätze hätten überarbeitet werden müssen. Am 19. August 2010 habe er deshalb den Problemkreis Nachweis/Urlaub angesprochen. Mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit seien 12 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 verfallen. Am 1. April 2011 sei es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien gekommen, in dessen Zusammenhang er die Punkte Urlaub, Nachweis, Arbeitszeit, Vergütungshöhe noch einmal ganz offen angesprochen habe. Am 28. März 2012 habe er eine Urlaubsberechnung mit Mahnung bei Frau I.C. eingereicht. Am gleichen Tag habe er auch mit dem Beklagten zu 2 darüber gesprochen. Die Berechnung habe durchgesehen und mit Unterlagen abgeglichen werden sollen. Am 30. März 2012 habe er mit Frau I.C. darüber gesprochen. Es seien daraufhin Änderungen an diesem Schriftstück vorgenommen worden. Von der geänderten Version habe er keine Abschrift erhalten. Die nicht genommenen Urlaubstage summierten sich insgesamt auf 39 Tage.

Da er davon ausgegangen sei, dass ihm für das Jahr 2002 nur ein Teilurlaub von acht Arbeitstagen für insgesamt sechs Monate zugestanden habe, sei wegen weiterer acht Urlaubstage ein Schadensersatzanspruch entstanden.

Des Weiteren stehe ihm aufgrund betrieblicher Übung ein übergesetzlicher Urlaub in Höhe von 88 Arbeitstagen entsprechend dem Nachweis vom 28. Dezember 2015 zu. Von diesem Urlaub habe er bis zum Eingang des Nachweises nichts gewusst. Lehne man einen solchen „Anspruch vom Hörensagen“ ab, sei im Anschluss daran der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch zu prüfen. Es könne im Ergebnis letztlich dahinstehen, ob ihm der Urlaub übergesetzlich oder unmittelbar kraft betrieblicher Übung oder durch Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zugestanden habe; er sei auf jeden Fall Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden, denn sonst wäre er nicht im Nachweis nach § 2 NachwG dokumentiert. Wären es nur 19,2 Arbeitstage gewesen oder hätte sich diese Angabe auf die Fünftagewoche und nicht auf seine Arbeitstage bezogen, hätten die Beklagten es in der Hand gehabt, in dem von ihnen erstellten Nachweis das entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Das hätten sie nicht getan.

Dem Inhalt des erteilten Nachweises komme zugunsten des Arbeitnehmers zumindest der Beweiswert einer Privaturkunde für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu. Nach Vorlage des von den Beklagten unterzeichneten Nachweises wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass der von ihnen selbst erstellte und unterschriebene Nachweis fehlerhaft gewesen sei. Wenn das Arbeitsgericht der These gefolgt sei, er sei trotz Nachweis für den übergesetzlichen Urlaub beweispflichtig, hätten seine Beweisangebote nicht übergangen werden dürfen, dass ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen bei den Beklagten betriebsüblich gewesen sei.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, seine Ansprüche seien verjährt. Es habe nicht hinreichend zwischen den einzelnen Anspruchsschuldnern und dem konkreten Anspruchsinhalt unterschieden. Im Zusammenhang mit seinem Überstundenprozess habe er allein die Abgeltung der drei Urlaubstage, die er krankheits- und beendigungsbedingt im Juli 2012 nicht mehr in Anspruch habe nehmen können, einklagen können. Es habe sich um einen Betrag von ca. 420 € gehandelt, dessen sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen gewesen seien. Die seinerzeit vorgenommenen Berechnungen wären bei diesem Anspruch auf einen negativen Gesamtsaldo hinausgelaufen. Von einer Klageerweiterung sei daher damals Abstand genommen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, schon seit langem sei vertreten worden, dass eine unklare, auch für einen Rechtskundigen nicht durchschaubare Rechtslage eine Hemmung der Verjährung zur Folge habe. Dieser Gedanke sei unter dem Stichwort „Unzumutbarkeit der Klageerhebung“ dahingehend weiterentwickelt worden, dass die Verjährung eines Anspruchs erst Recht gehemmt sein müssen, solange der Rechtsdurchsetzung eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung entgegenstehe. Zumindest bei der neu durch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs erkannten Pflicht zum Hinweis auf konkreten zu nehmenden Urlaub liege diese Voraussetzung vor. Wegen des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts müsse dies jedenfalls dann gelten, wenn diese anspruchsfeindliche Rechtsprechung, wie vorliegend, auch eine Verletzung von Recht der europäischen Gemeinschaft bedeute. Zu den relevanten Verletzungen gehörte auch jede Ausgestaltung des Verfahrensrechts und der Beweislastverteilung, wenn sie der effektiven Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht entgegenstehe. Das sei bei der bis 2016 praktizierten Rechtsprechung des zuständigen 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen der Fall gewesen. Wegen des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts könne es auch von Verfassungs wegen kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer nachträglich als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Rechtslage, auch nicht in Form von Rechtsprechungsrecht geben, auch nicht auf dem indirekten „Schleichweg“ des Verjährungsrechts. Aus diesem Grund könne auch ein Hinweis auf fehlendes Arbeitgeberverschulden nicht durchgreifen.

Schließlich könne er dem Verjährungseinwand die Arglisteinrede („exceptio doli“, § 826 BGB) entgegensetzen bzw. den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 3 Ca 1196/18, aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 19.466,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012 zu zahlen,

hilfsweise, aus der Klageforderung einen Teilbetrag in Höhe von 2.548,88 € netto an die Bundesagentur für Arbeit und den nach Abzug verbleibenden Restbetrag an ihn zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den auf die Klageforderung entfallenden Zuschuss für die zum Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern von ihm zu entrichtende Beiträge (derzeit 9,3% des Bruttoentgelts) an ihn zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19. Juli 2019 sowie der Schriftsätze vom 26. November 2019 und 4. Mai 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 368 ff., 386 ff., 433 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Urlaubsabgeltungsansprüche und die sich hieraus gegebenenfalls resultierenden Nachzahlungen an das Versorgungswerk der Anwälte seien verjährt. Der Kläger könne nicht unter Bezugnahme auf die neuen EuGH-Urteile rückwirkend sechs Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen, er habe bis zum 28. Dezember 2015 keinerlei Kenntnis über den Umfang seines Urlaubsanspruchs gehabt.

Der Kläger habe während des laufenden Arbeitsverhältnisses nur einen Arbeitgeber, den Beklagten zu 2, gehabt. Dies sei ihm auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen und sei durch ihn im Gütetermin des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig gestellt worden. Während der gesamten Dauer des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses habe eine Anwaltssozietät C & C., die aus zwei, nach § 128 HGB analog unbeschränkt haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern (des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3) gebildet worden sei, nicht bestanden. Bei dem Arbeitgeber des Klägers habe es sich um eine Einzelkanzlei des Beklagten zu 2 gehandelt, die Beklagte zu 3 sei dort als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Sie habe ihre Dienstleistungen für die Einzelkanzlei des Beklagten zu 2 monatlich in Rechnung gestellt, so beispielsweise mit Rechnung vom 1. August 2012 (Bl. 439 d. A.). Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt seien diese Ausgaben als Betriebsausgaben der Einzelkanzlei des Beklagten zu 2 anerkannt und eine Scheinselbstständigkeit der Beklagten zu 3 nicht festgestellt worden. Damit sei aufgrund einer Nichtexistenz der Beklagten zu 1 diese weder passiv legitimiert noch die Beklagte zu 3 als damalige freie Mitarbeiterin in der Einzelkanzlei des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 3 habe auch keinerlei Arbeitgeberfunktion in Form von Zuweisungen von Tätigkeiten und Weisungen gegenüber dem Kläger ausgeübt. Sämtliche in der Alleinkanzlei des Beklagten zu 2 bearbeiteten Mandate seien ausschließlich durch die jeweiligen Mandanten gegenüber dem Beklagten zu 2 beauftragt gewesen. Dieser wiederum habe intern die entsprechenden Mandate entweder durch den Kläger als angestellten Rechtsanwalt bzw. durch seine Tochter als freie Mitarbeiterin bearbeiten lassen. Wenn der Beklagte zu 2 im Rahmen einer Verdienstbescheinigung von „in unserer Kanzlei“ spreche, handele es sich um den Ausdruck und die Bezeichnung einer entsprechenden Gesamteinheit sämtlicher in der Kanzlei – in welcher rechtlichen Form auch immer – tätigen Mitarbeiter und nicht um die Bestätigung einer zu keinem Zeitpunkt bestehenden gesellschaftsrechtlichen Organisation der Einzelkanzlei des Beklagten zu 2.

Die vom Kläger angeblich mit dem Beklagten zu 2 geführten Gespräche Anfang Januar 2004 und Anfang März 2006 habe es weder zu den angegebenen Zeitpunkten noch mit dem vorgetragenen Inhalt gegeben. Urlaubsanträge seien durch den Beklagten zu 2 – insoweit hier nicht betriebliche Gründe der Gewährung von Urlaub entgegengestanden hätten – zu keinem Zeitpunkt verweigert worden. Der Kläger habe zu jeder Zeit – wie gewünscht – Urlaub in Anspruch nehmen können, habe dies jedoch zeitweise im Hinblick auf seine private und familiäre Situation zu Hause nicht getan. Die angeblichen Gespräche in den Jahren 2007-2012 seien in dem dargestellten Umfang, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 erfolgt.

Der Kläger sei anlässlich seiner eigenen Urlaubsrückstandsübersicht für das Jahr 2002 davon ausgegangen, dass sich ein anteiliger Urlaubsanspruch von 19,2 Arbeitstagen unter Berücksichtigung einer Viertagewoche zwischen ihm und dem Beklagten zu 2 als seinem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber ergeben habe. Die individualrechtlichen Urlaubsansprüche der ehemaligen Mitarbeiter Z., M., B. sowie F. hätten jeweils auf individualvertraglichen mündlichen Abreden beruht. Allein die Zeugin M. habe eine individualvertragliche Vereinbarung im Hinblick auf einen ihr insoweit vertraglich zustehenden Urlaubsanspruch von 30 Tagen jährlich vereinbart gehabt. Die Zeugin F. habe aufgrund einer individualvertraglichen mündlichen Abrede einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen gehabt. Eine Erhöhung dieses Urlaubsanspruchs auf 30 Tage sei vom Beklagten zu 2 abgelehnt worden. Der zwischen dem Zeugen Z. und dem Beklagten zu 2 vereinbarte Urlaubsanspruch habe ebenfalls 24 Tage betragen. Die ehemalige Mitarbeiterin B. habe unter Verweis auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch lediglich individualvertraglich mit dem Beklagten zu 2 einen Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Arbeitstagen, unter Berücksichtigung einer 5 Tage Woche, vereinbart gehabt.

Ein Zinslauf ab dem 1. August 2012 sei rechtlich nicht begründbar. Eine entsprechende Aufforderung zur Zahlung sei erstmalig mit außergerichtlichen Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. August 2018, eingegangen bei dem Beklagten zu 2 als Alleinkanzleiinhaber am 7. August 2018, geltend gemacht worden.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 4. Dezember 2019 und 13. Mai 2020 (Bl. 406 ff., 441 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere auch soweit sie gegen die zu 1 beklagte Anwaltssozietät gerichtet ist, über deren Existenz die Parteien streiten. Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. nur BGH 27. September 2007 – VII ZB 23/07 – Rn. 13; 12. Mai 2004 – XII ZB 226/03 – Rn. 9; jeweils mwN.) bis zur Entscheidung des Streits hierüber als parteifähig zu behandeln. Durch die Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage der Existenz selbst klären lassen kann.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1 bis 3 keine Ansprüche auf Zahlung (Antrag zu 1) bzw. Feststellung, dass diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, einen auf die Klageforderung entfallenden Zuschuss für die zum Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtskammern zu entrichtenden Beiträge zu zahlen (Antrag zu 2), zu. Der für den Fall, dass der klagegegenständliche Zahlungsanspruch vom Gericht als teilweise auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Urlaubsabgeltungsanspruch analog § 7 Abs. 4 BUrlG angesehen und aus diesem Grund insoweit abgewiesen wird, gestellte Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.

1.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 19.466,28 € brutto nebst Zinsen ist weder gegen den Beklagten zu 2 noch gegen die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 3 gegeben.

a)

Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 2 stehen dem Kläger nicht zu.

aa)

Der Kläger hat mit dem Beklagten zu 2 einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Beklagte zu 2 hat gegenüber dem Kläger auch das arbeitsvertragliche Weisungsrecht ausgeübt, ihm Arbeitsaufträge zugeteilt und – auch nach dem Vortrag des Klägers – die Termine für die Vorträge des Klägers in Existenzgründungsseminaren festgelegt und die Fachanwaltsausbildung des Klägers „gewünscht“.

bb)

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG für 3 Urlaubstage nicht genommenen Urlaubs aus dem Jahr 2012, den er wegen seiner Erkrankung im Juli 2012 nicht mehr im laufenden Arbeitsverhältnis nehmen konnte, ist verjährt. Der Beklagte zu 2 ist nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

(1) Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2012 hatte der Kläger jedenfalls Anspruch auf drei Arbeitstage Urlaub, die er wegen seiner Erkrankung nicht mehr nehmen konnte.

(2) Der Beklagte zu 2 hat sich hinsichtlich dieses Urlaubsabgeltungsanspruchs auf Verjährung berufen. Die Verjährungseinrede ist formgerecht in einem elektronischen Dokument beim Arbeitsgericht sowie beim Landesarbeitsgericht erhoben worden, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Dokument ist jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (vgl. Bl. 86 und 381 d. A., § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO – Rechtsanwalt K.), die Berufungsbegründungsschrift ist außerdem von der verantwortenden Person signiert (Rechtsanwalt K.) und von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden (§ 130a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Nr.2 ZPO – beA).

(3) Der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch unterliegt nicht nur Ausschlussfristen (vgl. BAG 9. August 2011 – 9 AZR 475/10 – Rn. 34; 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – Rn. 18 ff.; 18. September 2012 – 9 AZR 1/11 – Rn. 15 ff.), sondern auch der Verjährung des § 195 BGB (vgl. nur ErfK/Gallner, 20. Aufl. 2020, § 7 BUrlG Rn. 84; Höpfner, RdA 2013, 65, 68; Sagan, NZA 2020, 350, 352). Dem stehen weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG noch die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABlEU Nr. L 299 v. 18. November 2003, S. 9) entgegen (vgl. BAG 9. August 2011 – 9 AZR 475/10 – Rn. 34 zum Urlaubsabgeltungsanspruch und Ausschlussfristen). Das Unionsrecht schützt nur den Arbeitnehmer, der gehindert ist, seine Ansprüche zu realisieren, nicht den Arbeitnehmer, der untätig bleibt.

(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 199 Abs. 1 BGB (BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – Rn. 22 f.; 18. September 2012 – 9 AZR 1/11 – Rn. 33; ErfK/Gallner, 20. Aufl. 2020, BUrlG § 7 Rn. 84), hier mit Ablauf des 31. Juli 2012.

(5) Mit Ablauf des Jahres 2015 ist der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erkrankung des Klägers nicht genommenen drei Urlaubstage verjährt. Der Kläger hat insoweit aufgrund einer von ihm vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertung davon abgesehen rechtzeitig Klage zu erheben. Die Klage wurde letztendlich erst im Oktober 2018 erhoben. Sie konnte die bereits vollendete Frist nicht wahren.

cc)

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs bei Erfüllung der Pflicht nach § 2 NachwG im Umfang von acht Urlaubstagen im Hinblick auf den ihm für das Jahr seiner Einstellung (2002) zustehenden Urlaubsanspruch. Dem Kläger ist kein Schaden in Form des Nicht-in-Anspruch-Nehmens von acht Urlaubstagen dadurch entstanden, dass er infolge der verspäteten Erstellung eines Nachweises durch den Beklagten zu 2 davon ausgegangen sein will, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zu Beginn des 1. Juli 2002, sondern erst im Zeitpunkt der Kanzleiöffnung am 1. Juli 2002 begonnen hat.

(1) Einem Arbeitnehmer kann gegen den Arbeitgeber wegen einer nicht rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ein Schadensersatzanspruch nach §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2, 249 BGB zustehen (BAG 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 – Rn. 40; 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – Rn. 20, zitiert nach juris).

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hatte der Beklagte zu 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, das heißt am 1. August 2002, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen. Der Beklagte zu 2 hat dem Kläger auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, so dass die Verpflichtung zur Aushändigung einer Niederschrift nicht nach § 2 Abs. 4 NachwG entfallen ist.

(2) Der Beklagte zu 2 befand sich mit der Aushändigung der Niederschrift in Verzug. Der Arbeitgeber kommt, wenn er den Nachweis nicht rechtzeitig erteilt, nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Die Pflicht zur Aushändigung der Niederschrift war nach dem Kalender bestimmt. Zur Zeit des Vertragsabschlusses stand auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 NachwG der Zeitpunkt, zu dem die Niederschrift spätestens auszuhändigen war, objektiv fest (BAG 17. 4. 2002 – 5 AZR 89/01 – Rn. 29, zitiert nach juris).

(3) Nach § 280 Abs. 2 BGB ist der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden zu ersetzen (BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – Rn. 34). Der Schadensersatzanspruch, der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 249 Abs. 1 BGB) scheitert, wenn die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht festgestellt werden kann. Die Tatsachen dafür sind vom Kläger darzulegen. Nach der Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – Rn. 34; 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 – Rn. 25, zitiert nach juris, jeweils mwN.). Über eine fehlende Darlegung hilft aber auch die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht hinweg. Beweisregeln ersetzen nicht den Parteivortrag (BAG 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 – Rn. 27, zitiert nach juris; LAG Köln 11. September 2009 – 4 Sa 579/09 – Rn. 31, zitiert nach juris, jeweils mwN.).

Der Verstoß des Beklagten zu 2 gegen seine nachweisrechtlichen Pflichten war nicht ursächlich dafür, dass der Kläger acht Urlaubstage für das Jahr 2002 nicht in Anspruch nehmen konnte bzw. genommen hat. Auch wenn der Kläger – entsprechend seinem Vortrag – erst aufgrund des ihm erteilten Nachweises verspätet Kenntnis vom Beginn des Arbeitsverhältnisses schon mit Beginn des 1. Juli 2002 und nicht erst um 7.30 Uhr mit Kanzleiöffnung erhalten hätte, ist ihm hieraus kein Nachteil entstanden.

Zum einen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17. November 2015 – 9 AZR 179/15 – Rn. 11 mwN.) ein Arbeitnehmer im Jahr der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 4 BUrlG auch dann keinen Vollurlaubsanspruch erwerben, wenn ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet wird. Die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigem Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen.

Zum anderen bestand im vorliegenden Fall vor dem 1. Juli 2002 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 bereits ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Eine neue Wartezeit nach § 4 BUrlG entstand nicht, wenn die rechtliche Unterbrechung nur kurzfristig war und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand (vgl. 17. November 2015 – 9 AZR 179/15 – Rn. 14 ff. mwN.). Auch in diesem Fall würde sich die Frage, zu welcher Tageszeit das weitere Beschäftigungsverhältnis begonnen hat, nicht auf den Umfang des Urlaubsanspruchs auswirken.

Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht außerdem kein Anspruch auf Urlaub, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Kläger hat unstreitig für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis Urlaub erhalten, der bei der Berechnung eines Vollurlaubsanspruchs zu berücksichtigen wäre.

(4) Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 2 NachwG besteht nicht. § 2 NachwG ist nicht Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (BAG 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 – Rn. 30, zitiert nach juris mwN.).

Weder in § 2 NachwG noch in anderen Vorschriften des NachwG sind Sanktionen bei einem Verstoß gegen das NachwG vorgesehen. Die Nichtbeachtung des § 2 NachwG berührt nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags. Das Gesetz enthält auch keine Regelungen über die Verteilung der Beweislast bei nicht erbrachtem Nachweis nach § 2 NachwG. Auch aus der Nachweisrichtlinie ergeben sich hierzu keine weitergehenden Folgen. Aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen das Nachweisgesetz folgt, dass der Schutz vor Schädigungen in Folge eines unterbliebenen Nachweises nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgte Anliegen ist. § 2 NachwG gehört damit nicht zu den Schutzgesetzen im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – Rn. 32 ff., zitiert nach juris mwN.).

dd)

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs bei Erfüllung der Pflicht nach § 2 NachwG im Umfang von 88 Urlaubstagen wegen der verspäteten Kenntnis einer vom Kläger behaupteten betrieblichen Übung, wonach sich der kanzleiübliche Urlaub auf 24 Arbeitstage belief.

Auch insoweit ist dem Kläger durch die Verletzung der Nachweispflicht durch den Beklagten zu 2 kein adäquat kausal verursachter Schaden entstanden.

Der Kläger hat durch den unter dem 28. Dezember 2015 erteilten Nachweis keine neuen Kenntnisse über den Umfang seines Urlaubsanspruchs erlangt. Der Kläger hat angegeben bis zur Erteilung des Nachweises bei seinen Berechnungen des Urlaubsanspruchs von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen ausgegangen zu sein, der im Hinblick auf seine Vier-Tage-Woche zu kürzen gewesen sei. Auch im Nachweis ist angegeben, dass dem Kläger ein „Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen jährlich gewährt“ worden ist. Aus dem Nachweis lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass sich die in diesem genannte Anzahl von Urlaubstagen nicht auf die – auch im Betrieb üblichen – fünf Arbeitstage in der Woche von Montag bis Freitag, sondern auf die individuelle Anzahl von Arbeitstagen des Klägers von vier Arbeitstagen/Woche beziehen würde. Der Wortlaut „Arbeitstage“ lässt zunächst offen, ob die – auch in der Kanzlei üblichen – Tage von Montag bis Freitag oder die individuellen Arbeitstage des Klägers gemeint sind. Ein Zusatz „individuelle“ oder „bei vier Arbeitstagen in der Woche“ fehlt ebenso wie ein Hinweis auf die Arbeitstage „von Montag bis Freitag“, „im Betrieb“ oder die „betriebsüblichen“ Arbeitstage. Auch aus einer Zusammenschau der Ziffern 6 „Arbeitszeit“ und 7 „Urlaub“ der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz folgt nicht, dass die Angabe der „Arbeitstage“ sich auf die individuellen Arbeitstage des Klägers beziehen würde. Zwar ist die wöchentliche Arbeitszeit mit 32 Stunden angegeben, hieraus folgt aber noch nicht, dass diese Arbeitszeit stets an vier Tagen in der Woche zu erbringen wäre und die Angabe zum Urlaubsumfang sich daher auf vier Arbeitstage in der Woche beziehen würde. Eine eindeutige Festlegung einer Vier-Tage-Woche im Arbeitsvertrag fehlt. Im Hinblick auf etwaige im Laufe des Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderungen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Angabe von „24 Arbeitstagen“ sich auf die im allgemeinen Sprachgebrauch als Arbeitstage bezeichneten Wochentage von Montag bis Freitag bezieht, an denen auch eine Rechtsanwaltskanzlei korrespondierend zu den Geschäftszeiten der Gerichte üblicherweise geöffnet ist.

Auch die Existenz einer betrieblichen Übung, dass in der Kanzlei des Beklagten zu 2 im Kalenderjahr sechs Wochen Urlaub gewährt werden, ergibt sich aus dem erteilten Nachweis nicht. Der Beklagte zu 2 behauptet daher keine von dem von ihm selbst erstellten Nachweis abweichende Vereinbarung, für die er den vollen Beweis führen müsste (vgl. EuGH 4. Dezember 1997 – verb. Rs. C-253/96 bis C-258/96 – Rn. 34).

ee)

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 auch keinen Anspruch auf Vergütung von 39 Urlaubstagen als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Arbeitgeberpflicht ihm gegenüber, hinreichend für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in der ihm bekannten Höhe in Anspruch zu nehmen. Konsequenz der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten ist nicht das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs, sondern der ursprüngliche Urlaubsanspruch tritt zu dem am 1. Januar des Folgejahrs entstehenden Urlaubsanspruch hinzu.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) bei einer mit Art. 7 der RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 2 und S. 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG 22. Oktober 2019 – 9 AZR 98/19 – Rn. 12; 25. Juni 2019 – 9 AZR 546/17 – Rn. 15; 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 22). Bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes. Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 39 mwN.). Hat der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht (BAG 22. Oktober 2019 – 9 AZR 98/19 – Rn. 16; 25. Juni 2019 – 9 AZR 546/17 – Rn. 19; 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 44). Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BUrlG. Holt der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Jahren in dem jeweils aktuellen Urlaubsjahr nicht nach, kumulieren diese und verfallen auch nicht am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums.

Die Grundsätze der Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub des Klägers. Es ist insoweit von einem Gleichlauf auszugehen, weil die Parteien ihre Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des vertraglichen Mehrurlaubs und die Voraussetzungen seiner Befristung nicht abweichend von § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BUrlG geregelt haben. Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dass der vertragliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraums unabhängig davon verfallen soll, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten entsprochen hat, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (25. Juni 2019 – 9 AZR 546/17 – Rn. 21 mwN.). Solche Anhaltspunkte fehlen hinsichtlich des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 mündlich vereinbarten Mehrurlaubsanspruchs.

Ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. März 2019 (9 AZR 881/16 – Rn. 28 mwN.) ausdrücklich offengelassen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht sodann ein Anspruch auf Abgeltung des nicht verfallenen Urlaubs unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Diese Grundsätze sind auch auf Sachverhalte vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 6. November 2018 (C-684/16 – Max Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) anzuwenden. Es ist Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs selbst, zu entscheiden, ob die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung jeweils begrenzt sein soll (BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 32; vgl. auch BVerfG 10. Dezember 2014 – 2 BvR 1549/07 – Rn. 24 ff.). Mit dem Urteil vom 6. November 2018 hat der Europäische Gerichtshof keine zeitliche Beschränkung seiner Entscheidung ausgesprochen. Insoweit ist die gebotene Auslegung zeitlich ab Inkrafttreten von Art. 7 der RL 2003/88/EG geboten und zwingend (BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 34 mwN.).

Nach dieser Rechtsprechung entsteht wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Gewährung sowohl des Mindesturlaubsanspruchs als auch eines vertraglichen Mehrurlaubs demnach kein Schadensersatzanspruch. Vielmehr bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG im Umfang des noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubsanspruchs.

ff)

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 auf Abgeltung von 39 Urlaubstagen, die wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Beklagten zu 2 vom Kläger nicht genommen worden wären, ist jedenfalls verjährt.

(1) Wie dargelegt musste der Beklagte zu 2 konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Die Kenntnis des Arbeitnehmers, hier des Klägers, vom Umfang und drohenden Verfall seiner Urlaubsansprüche entbindet seinen Arbeitgeber nicht davon, den Arbeitnehmer aufzufordern, seinen Urlaub innerhalb des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. So darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Er darf weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch – faktisch – auf ihn zu verzichten. Daher kommt es streitentscheidend nicht (allein) darauf an, ob der Kläger als Fachanwalt für Arbeitsrecht kundig im Arbeitsrecht, insbesondere im Urlaubsrecht war.

(2) Der Beklagte zu 2 hat nicht substantiiert dargelegt, dass er seinen Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich des Urlaubsanspruchs des Klägers aus den Jahren 2002 bis 2012 hinreichend nachgekommen ist. Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – Rn. 40).

Soweit die Beklagten pauschal vorgetragen haben, der Beklagte zu 2 habe den Kläger während des laufenden Arbeitsverhältnisses wiederholt darauf hingewiesen, den ihm jeweils zustehenden Urlaubsanspruch rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und der Kläger sei hieran aufgrund seiner Lebenssituation zu Hause nicht interessiert gewesen, ist der Vortrag der Beklagtenseite nicht ausreichend substantiiert. Der von dem Beklagten zu 2 angebotene Beweis durch Vernehmung der Zeugin I.C. sowie Parteivernehmung der Beklagten zu 2 und 3, hilfsweise deren Anhörung war daher nicht zu erheben.

(3) Letztlich kann aber dahinstehen, ob ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist. Der Beklagte zu 2 ist nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche des Klägers insoweit jedenfalls verjährt sind.

Die Verjährungsfrist für die hier streitigen Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers von drei Jahren begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Höhere Gewalt stand einer fristgerechten Geltendmachung des erhobenen Anspruchs im vorliegenden Fall nicht entgegen; der in § 206 normierte Rechtsgedanke hindert nicht die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers.

(a) Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise soll die Rechtsunkenntnis des Gläubigers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (16. Juni 2016 – I ZR 222/14 – Rn. 42; 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 – Rn. 35 mwN.) den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen soll es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlen. Das soll – vor allem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bankvertragsrecht – erst recht gelten, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht („anspruchsfeindliche Rechtsprechung“; BGH 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 – Rn. 42; 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 – Rn. 35, jeweils mwN.). Sowohl bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage als auch entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung verschiebt der Bundesgerichtshof den Beginn der Verjährung auf den Schluss jenes Jahres, in dem die behauptete Unzumutbarkeit der Klageerhebung entfällt (vgl. 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 – Rn. 55). Bei einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage soll dies eine objektive Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung und deren Veröffentlichung erfordern (BGH 23. September 2008 – XI ZR 262/07 – Rn. 19; OVG Saarlouis 8. Juli 2016 – 1 A 119/15 – Rn. 28 ff. mwN.). Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Rechtslage soll es hierfür nicht ankommen (BGH 23. September 2008 – XI ZR 262/07 – Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (7. Dezember 2010 – XI ZR 348/09 – Rn. 21) sind von den Fällen der so genannten „anspruchsfeindlichen“ Rechtsprechung, die Konstellationen abzugrenzen, in denen Rechtsfrage lediglich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. In diesen Fällen sei eine Klage dem potentiellen Gläubiger zumutbar.

Das Bundesarbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 6. Dezember 1961 (4 AZR 297/60 – Rn. 15 ff.) davon ausgegangen, dass im dort entschiedenen Fall eine Hemmung der Verjährung des Klageanspruchs nicht in Betracht kam, weil seine Durchsetzung im Wege der Klage wegen einer bestehenden Rechtsprechung aussichtslos gewesen wäre. Es hat ausgeführt, eine Änderung der Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage könne in der Regel nur dadurch erreicht werden, dass ein Rechtsgenosse, der glaube, entgegen einer ihm ungünstigen sogenannten ständigen Rechtsprechung einen Anspruch zu besitzen, gleichwohl das Risiko eines Prozesses auf sich nehme, den Anspruch einklage und den Rechtsstreit gewinne, weil die bisherige Rechtsprechung aufgegeben werde. Daher könne das Bestehen einer anspruchsfeindlichen Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB a. F. grundsätzlich nicht rechtfertigen. Das gelte umso mehr, als die im Rahmen einer solchen Rechtsprechung ergangenen Urteile zwischen dritten Personen kein irgendwie geartetes Gegenrecht des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten in anderen Fällen erzeugen könnten, auf Grund dessen die genannte Bestimmung unmittelbar oder entsprechend anwendbar wäre. Jedenfalls stelle die Ablehnung von Ansprüchen der eingeklagten Art durch einige wenige Landesarbeitsgerichte noch keine ständige Rechtsprechung dar, die eine Klage als voraussichtlich erfolglos erscheinen ließe (BAG 6. Dezember 1961 – 4 AZR 297/60 – Rn. 17).

In seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (9 AZR 475/10 – Rn. 50) brauchte das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden, ob § 206 BGB über seinen Wortlaut hinaus auf die Fälle einer so genannten „gefestigten anspruchsfeindlichen Rechtsprechung“ anzuwenden ist. Auch in dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2014 (5 AZR 8/13 – Rn. 18) zugrundeliegenden Fall stand nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Zumutbarkeit der Klageerhebung bereits keine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen.

Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen der Zweck der Verjährungsregeln. Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Rechtsfrieden. Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Danach kann die Durchsetzung von Ansprüchen, gleich welcher rechtlichen Natur sie sind, verhindert werden (BT-Drs. 14/6040, S. 100). Der Gesetzgeber hat besonderes Gewicht darauf gelegt, dass die Regelung der Verjährungsfristen möglichst einheitlich und klar ist. Es war erwünscht, dass wenn zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung besteht, der Eintritt der Verjährung zeitlich klar bestimmbar ist. Die Parteien sollten von vornherein wissen, wie lange sie Ansprüche geltend machen können (BT-Drs. 14/6040, S. 100). Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung der Länge der Verjährungsfristen die Interessen des Gläubigers (kein Fristablauf vor Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit von seinem Anspruch, ausreichende Möglichkeit der wirksamen und rechtzeitigen Geltendmachung) sowie diejenigen des Schuldners (insbesondere drohende Beweisnot durch Zeitablauf und Verlust zunächst bestehender Regressmöglichkeiten gegen Dritte) gegeneinander abgewogen. Er hat auch berücksichtigt, dass die Parteien eines Vertrags zunächst versuchen sollten, sich über die Berechtigung der Ansprüche zu einigen, ohne dass der Gläubiger durch zu kurze Verjährungsfristen unter Zeitdruck gerät, was ihn zwänge, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BT-Drs. 14/6040, S. 100).

Auch begründet eine ständige Rechtsprechung weder ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner im Sinn des § 205 BGB noch bewirkt sie allgemeine Rechtskraft. Irgendwann muss irgendjemand das Risiko, gegen die ständige Rechtsprechung anzugehen, auf sich nehmen. Die Rechtsprechung steht nicht still. Ein Hemmungsgrund ist nur schwer einzugrenzen. Die Befriedungsfunktion der Verjährung würde verfehlt werden (Peters/Jacoby in Staudinger (2019) BGB § 206 Rn. 8).

Bei der Frage des Verjährungsbeginns beim Urlaubsabgeltungsanspruch sind nach Auffassung der Kammer die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen offene Ansprüche innerhalb kurzer Frist geklärt werden. Daher sind auch tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis üblich. Gerade für Urlaubsabgeltungsansprüche hält das Bundesarbeitsgericht tarifliche Ausschlussfristen für zulässig (BAG 18. September 2012 – 9 AZR 1/11 – Rn. 15 ff.; 9. August 2011 – 9 AZR 475/10 – Rn. 34).

Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein Kläger jedenfalls im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ein geringes Kostenrisiko hat. Das System des arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes ist derart ausgestaltet, dass auch vermögenslose Arbeitnehmer nicht faktisch vom Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen werden (BAG 7. November 2002 – 2 AZR 297/01 – Rn. 90, zitiert nach juris). So besteht im erstinstanzlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Jede Seite trägt ihre erstinstanzlichen Kosten selbst. Ein Kostenvorschuss auf die Gerichtsgebühren ist – anders als im Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit – nicht erforderlich. Zudem besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen (§§ 114 ff. ZPO).

Darüber hinaus ist gerade das Urlaubsrecht bereits seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – Schultz-Hoff bzw. seit dem Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 (12 Sa 486/06) in der Sache Schultz-Hoff im Umbruch. Durch Urteil vom 19. Juni 2012 (9 AZR 652/10) hat das Bundesarbeitsgericht die Surrogatstheorie aufgegeben. Mit diesen Entscheidungen konnte der Kläger nicht mehr davon ausgehen, dass der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht aufrechterhalten werde. Es war mit weiteren Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof und in Folge der bereits vorliegenden und zukünftig zu erwartenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts mit weitreichenden Veränderungen im deutschen Urlaubsrecht zu rechnen. Der Kläger hat auch bereits in der Klageschrift (dort Bl. 6, Bl. 3R d. A.) darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13 – Bollacke angedeutet habe, dass allein der nicht oder nicht rechtzeitig gestellte Urlaubsantrag des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht den Urlaubsanspruch zu Fall bringe, und dies ausdrücklich in seinem Urteil vom 29. November 2017 – C-214/16 – King bestätigt habe. So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13 – Bollacke, dort Rn. 23 ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstelle als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte. Weitere Voraussetzungen wie etwa, dass der Urlaub zuvor vom Arbeitnehmer zuvor beantragt worden sei, hat der Europäische Gerichtshof gerade nicht genannt. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof auf seine Entscheidung in der Sache Schultz-Hoff zurückgegriffen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen King waren dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten auch schon seinerzeit bekannt (vgl. Bl. 28 der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2019, Bl. 232 d. A.).

Unter diesen Umständen konnte zwar von einer – vom Kläger in der Klageschrift (dort Bl. 7, Bl. 4 d. A.) bezeichnet als – „ständig im Wandel begriffenen Rechtsprechung zum Urlaubsrecht“, nicht aber von einer den Verjährungsbeginn hinausschiebenden höchstrichterlichen anspruchsfeindlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

Nach Auffassung der Kammer ist daher im vorliegenden Streitfall – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht davon auszugehen, dass die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erst mit dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (9 AZR 541/15) und der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Mai 2018 (C-684/16) begonnen hat. Seine Ansprüche sind vielmehr drei Jahre nach Schluss des Jahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjährt.

(b) Die Verjährung war im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch nicht gehemmt, weil der Kläger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre, § 206 BGB. An die Annahme höherer Gewalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Auf Entscheidungen eines obersten Gerichtshofs des Bundes, die sich als verfassungswidrig erweisen, war § 203 Abs. 2 BGB a. F. nicht angewandt worden (BAG 7. November 2002 – 2 AZR 297/01 – Rn. 84, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber des § 206 BGB hat die bisherige Rechtsprechung, die die Hemmung der Verjährung etwa im Fall, dass ein dem Anspruch entgegenstehendes Gesetz noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde und sich die dem Anspruch entgegenstehende Rechtsprechung noch nicht geändert hat, verneint hat, ausdrücklich als sachgerecht erachtet (BT-Drs. 14/6040, S. 119). Als Beispiel für die sachgerechte Rechtsprechung zur Frage einer Änderung entgegenstehender Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Entscheidung „BAG, NJW 1962, 1077 f. gegen BGH, DB 1961, 1257“ genannt (BT-Drs. 14/6040, S. 119).

(c) Der Beklagte zu 2 verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Vollendung der Verjährungsfrist beruft. Da die Verjährungsvorschriften – wie dargelegt – dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen, sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchgreifen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn die Untätigkeit des Gläubigers auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist, der Schuldner also, wenn auch unabsichtlich, seinen Gläubiger von der Klageerhebung abgehalten hat (BAG 7. November 2002 – 2 AZR 297/01 – Rn. 97). Ein solcher Fall, in dem der Schuldner etwa durch positives Tun, zum Beispiel eine falsche Auskunft oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen bestimmten Irrtum erregt und dadurch den Kläger von der Klageerhebung abgehalten hätte, liegt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor.

gg)

Auch hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers auf Abgeltung von 88 Urlaubstagen aus betrieblicher Übung, die der Kläger wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Beklagten zu 2 nicht in Anspruch genommen hätte, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls wegen eingetretener Verjährung die Leistung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Es kann daher dahinstehen, ob in der Kanzlei eine betriebliche Übung dahingehend bestand, dass den Angestellten 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr gewährt wurden.

b)

Ansprüche des Klägers gegen die zu 1 beklagte „Anwaltssozietät C & C.“ bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.

aa)

Der Kläger hat den mündlichen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten zu 2 abgeschlossen. Dafür, dass der Beklagte zu 2 beim Vertragsabschluss ausdrücklich für eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus ihm und der Beklagten zu 3, gehandelt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 2 bereits beim Vertragsabschluss für eine solche BGB-Gesellschaft aufgetreten wäre.

bb)

Eine solche BGB-Gesellschaft bestand außerdem jedenfalls während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht.

Eine Anwaltskanzlei kann grundsätzlich von mehreren Rechtsanwälten in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB betrieben werden (BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 24 mwN.). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aktiv und passiv legitimiert. Sie kann „Vertragspartner“ eines Arbeitnehmers sein. Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern die nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben (BGH 3. Mai 2007 – IX ZR 218/05 – Rn. 11 mwN.).

Die Beklagten haben aber angegeben, dass zu keinem Zeitpunkt eine solche Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Auch der Kläger selbst hat erstinstanzlich vorgetragen, es habe sich bis zum Jahr 2012 um eine Einzelkanzlei gehandelt, die Beklagte sei lediglich als „freie Mitarbeiterin“ für den Beklagten zu 2 aufgrund eines Dienstvertrages tätig gewesen und habe hierfür Rechnungen in Höhe von monatlich circa 4.000,00 bis 5.000,00 € geschrieben, sie sei nicht an der Kanzlei als Gesellschafterin beteiligt gewesen. Erst in seinem zweitinstanzlichen Vortag hat der Kläger angegeben, diesen Vortrag von Anfang an bestritten zu haben. Das Bestehen eines Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeiterin zwischen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte zu 3 ihre Leistungen ausweislich des Schreibens vom 1. August 2012 (Bl. 439 d. A.) dem Beklagten zu 2 in Rechnung gestellt hat. Der Kläger hat den (mit seinem erstinstanzlichen Vortrag übereinstimmenden) Vortrag der Beklagten zur monatlichen Rechnungstellung durch die Beklagte zu 3 und die Feststellungen des zuständigen Betriebsstätten-Finanzamtes nicht ausdrücklich und im Einzelnen bestritten, sondern lediglich aus dem Auftreten der Kanzlei nach außen auf das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zumindest als Scheingesellschaft geschlossen.

Haben die Beklagten zu 2 und 3 im Innenverhältnis ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt, nämlich ein freies Mitarbeiterverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3, scheidet ein – grundsätzlich möglicher – konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Beklagten zu 2 und 3 aus.

Nichts Anderes ergibt sich aus dem mit Datum vom 28. Dezember 2015 erteilten Nachweis. Zwar ist in diesem angegeben, dass „zwischen den Rechtsanwälten F.C. und B.C.“ und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestand. Durch diese Angabe wird jedoch nicht rückwirkend eine BGB-Gesellschaft begründet.

cc)

Im Übrigen bestünden gegen die Beklagte zu 1 aus denselben Gründen wie gegen den Beklagten zu 2 keine Ansprüche.

Soweit der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 darüber hinaus auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht aus § 2 NachwG stützt und behauptet, er habe seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erst nach Erteilung des Nachweises erkannt und geltend machen können, wurde hierdurch kein Schaden adäquat kausal verursacht.

Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag (vgl. nur Bl. 3 der Klageschrift, Bl. 2 d. A.) will der Kläger erst mit Erteilung des Nachweises am 28. Dezember 2015 („bei dieser Gelegenheit“) davon Kenntnis erhalten haben, dass sein Arbeitgeber nicht ausschließlich die Beklagte zu 1, die Anwaltssozietät C & C. gewesen sei, die aus zwei nach § 128 HGB haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten, geschäftsführenden Gesellschaftern, dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gebildet worden sei. Dies sei schon durch den Kanzleikopf nahegelegt worden. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass er in einer Sozietät, der Beklagten zu 1 beschäftigt gewesen sei. So hat er auch bereits im Jahr 2012 Ansprüche auf die Vergütung von Überstunden gerichtlich gegen die Beklagte zu 1 verfolgt (Arbeitsgerichts Kaiserslautern 2 Ca 1850/12). Auch wegen der Korrektur des ihm erteilten Arbeitszeugnisses hat die die DGB Rechtsschutz GmbH im Namen des Klägers mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Bl. 110 d. A.) und vom 12. November 2012 (Bl. 100 R d. A.) an “ Rechtsanwälte C & C“ gewandt.

Der Kläger wurde mithin durch den Verzug mit der Erteilung des Nachweises gerade nicht davon abgehalten, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend zu machen.

dd)

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 bestehen auch nicht analog § 31 BGB. Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3. Mai 2007 – IX ZR 218/05 – Rn. 9) eine Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. § 31 BGB setzt aber zum einen das Bestehen einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zum anderen eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsmäßigen Vertreters voraus. Jedenfalls eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 1 liegt – wie unter B. II. 1. a dargelegt – nicht vor.

c)

Dem Kläger stehen ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu.

aa)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3 keinen Anspruch auf Zahlung aus einem Arbeitsvertrag, der zwischen ihm und der Beklagten zu 3 geschlossen worden wäre.

Zu einem ausdrücklichen Arbeitsvertragsschluss zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 ist es nicht gekommen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass der Beklagte zu 2 beim Abschluss seines Anstellungsverhältnisses nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Beklagten zu 3 gehandelt hätte.

bb)

Die Beklagte zu 3 haftet aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof (3. Mai 2007 – IX ZR 218/05) entwickelten Grundsätzen der Haftung einer Scheinsozietät. Diese Grundsätze betreffen den Fall, dass mehrere , zwischen denen keine Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen. Fehler eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt.

Die Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Mandatsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder -vertretende Tätigkeit damit verbunden ist (BGH 16. April 2008 – VIII ZR 230/07 – Rn. 10 mwN. für den Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur; OLG Celle 5. Juli 2006 – 3 U 57/06 – unter II. 1.b für einen Treuhandvertrag, mit dem keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. bei dem diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt). Auch im Arbeitsverhältnis finden diese Grundsätze keine Anwendung. Mit der Ausübung der Arbeitgeberfunktion im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist keine rechtsberatende oder -vertretende Tätigkeit verbunden. Die Beklagte zu 3 haftet dem Kläger daher nicht nach den Grundsätzen der Scheinsozietät.

cc)

Falls nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entgegen den Angaben der Beklagten – eine BGB-Gesellschaft zwischen den Beklagten zu 2 und zu 3 gegründet worden sein sollte, wurde jedenfalls keine Haftung der Beklagten zu 3 für Altverbindlichkeiten des Beklagten zu 2 begründet (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, BGB § 705 Rn. 378 mwN.; vgl. OLG B-Stadt 22. Dezember 2005 – 8 U 92/05 – unter B. 2). Zwar haftet ein in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich, also mit seinem Privatvermögen (BGH 7. April 2003 – II ZR 56/02 – unter I.). § 130 HGB ist vorliegend jedoch nicht analog anwendbar. Jedenfalls vor August 2012 bestand keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur eine Einzelkanzlei, in die die Beklagte zu 3 hätte eintreten können.

Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3 aus einer analogen Anwendung des § 25 HGB kommt nicht in Betracht.

dd)

Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der dem Kläger mit Datum vom 28. Dezember 2015 erteilten Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. Der erst nach unstreitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Nachweis beinhaltet nach Auffassung der Kammer weder ein Angebot zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 noch das Angebot einer Schuldübernahme (§ 414 BGB) durch die Beklagte zu 3. Mit der Niederschrift sollten – wie auch aus der verwendeten Vergangenheitsform deutlich wird – lediglich möglicherweise nach lang zurückliegender Vertragsbeendigung noch bestehende Erfüllungsansprüche des Klägers aus §§ 2 und 3 NachwG auf Niederlegung, Unterzeichnung und Aushändigung der Niederschrift erfüllt werden. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Niederschrift neue Ansprüche begründet werden sollten, sind nicht ersichtlich.

ee)

Schließlich sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3 ebenfalls aus den unter B. II. 1. a dargelegten Gründen zu etwaigen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 nicht gegeben.

2.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des auf die Klageforderung entfallenden Zuschusses für die zum Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge hat die Klage aus den unter B. II. 1 dargelegten Gründen gegen alle Beklagten ebenfalls keinen Erfolg.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten.

 

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