Skip to content

Verringerung der Arbeitszeit

LAG Köln, Az.: 7 Sa 969/16, Urteil vom 01.06.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2016 in Sachen 9 Ca 8058/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Wunsch der Klägerin, ihre Wochenarbeitszeit auf 20 Arbeitsstunden, verteilt auf drei Arbeitstage, zu reduzieren.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 28.09.2016 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 14.10.2016 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 14.11.2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 28.12.2016 begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass dem Teilzeitwunsch der Klägerin betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden. Das Arbeitsgericht habe das organisatorische Konzept der Beklagten zu Unrecht als nicht nachvollziehbar angesehen.

Die Beklagte behauptet, sie verfolge im Servicebereich das Prinzip „one face to the customer“. Mit diesem Organisationsprinzip sei der Teilzeitwunsch der Klägerin nicht vereinbar. Dabei überwögen die betrieblichen Interessen die entgegenstehenden Interessen der Klägerin.

Verringerung der Arbeitszeit
Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie unterliege als B -Vertragshändlerin einem strikten Controlling durch den B -Konzern, welcher regelhaft die Einhaltung der von dort vorgegebenen Standards überwache. Der B -Konzern messe dem Serviceerlebnis dabei eine besondere Bedeutung bei. Wie das Serviceerlebnis auszusehen habe, werde durch den B -Konzern dezidiert und detailreich vorgegeben. Diese Vorgaben und das „Retail Standards Auditing“ umfassten 37 eng bedruckte Seiten mit Vorgaben zum Auftritt der Vertragshändler gegenüber Kunden im Werkstattbereich. Die Kundenzufriedenheit werde regelmäßig abgefragt. Die Ergebnisse seien Grundlage des Bonussystems, welches der B -Konzern gegenüber den Vertragshändlern praktiziere.

Um den Ansprüchen der hohen Servicequalität gerecht zu werden, verfolge sie, die Beklagte, das System des „one face to the customer“. Dies gelte zum einen für die Serviceassistenten wie die Klägerin, der die Entgegennahme von Kundenaufträgen in der Werkstatt insbesondere beim sogenannten Schnellservice obliege, worunter Werkstattarbeiten zu verstehen seien, die bis zu einer Arbeitsstunde (12 AW) beanspruchten, z. B. Reifen- und/oder Ölwechsel oder die Beseitigung von Lackabplatzern oder kleinere Reparaturarbeiten. Arbeitsaufträge von mehr als 12 AW betreuten die Serviceberater, bei denen das Prinzip „one face to the customer“ ebenfalls praktiziert werde. Aus diesem Grunde habe sie, die Beklagte, die wöchentliche Arbeitszeit ihrer Serviceberater auf eine 4-Tage-Woche verteilt. Soweit mehrtägige Werkstattaufenthalte zu besorgen seien, habe sie ihre Serviceberater angewiesen, Aufträge nur dort entgegenzunehmen, wo die Rückgabe des Fahrzeugs an dem geplanten Fertigstellungstermin durch denselben Serviceberater gewährleistet sei.

Die Tätigkeit der Serviceassistenten werde in einer Frühschicht von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr und einer Spätschicht von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr durchgeführt. In der größten Filiale in E gebe es noch eine Mittelschicht von 08:45 Uhr bis 17:15 Uhr. Ziel dieses Schichtsystems sei es, Kunden von der Auftragsannahme bis zur Auslieferung des Fahrzeugs aus einer Hand zu betreuen. Kunden, die die einstündige Wartezeit nicht im Betrieb verbringen wollten, holten ihr Fahrzeug im Regelfall sehr zeitig wieder ab. So würden Fahrzeuge, die bis 08:00 Uhr gebracht würden, auch bis 15:30 Uhr wieder entgegengenommen.

Während der Elternzeit der Klägerin im Jahre 2014 habe der Standort E , an dem auch die Klägerin beschäftigt gewesen sei, mit 89,4 % die niedrigste Service-Bewertung der Unternehmensgruppe erreicht. Bei der Analyse sei sie, die Beklagte, auf erstaunlich hohe Kulanzkosten im Werkstattbereich der Filiale E gestoßen. Dies lasse darauf schließen, dass dort über Kulanzleistungen die Zufriedenheit der Kunden habe erkauft werden sollen. Darüber hinaus habe sie bemerkt, dass es den Kunden nicht zuletzt an einer persönlichen Betreuung und dem Erlebnis-Service gefehlt habe. Dies sei ganz wesentlich dem Umstand zuzuschreiben, dass sie, die Beklagte, mit Beginn der Elternzeit der Klägerin, deren Arbeitsplatz freigehalten und als Ergänzungskraft eine weniger versierte Serviceassistentin eingesetzt hatte. Dabei sei das Prinzip des „one face to the customer“ offensichtlich nicht stringent beachtet worden, was sich unmittelbar auf den Zufriedenheitswert der Kunden im Servicebereich niedergeschlagen habe.

Schlechtere Zufriedenheitswerte führten zu erheblichen Nachteilen bei den an sie, die Beklagte, durch den B -Konzern gezahlten Boni. Solche unmittelbaren Mindereinnahmen bei gleichzeitig höheren Kosten begründeten erhebliche betriebliche Interessen, die dem Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenstünden.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2016, 9 Ca 8058/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Das von der Beklagten behauptete Organisationskonzept des „one face to the customer“ könne schon deshalb nicht durchgehalten werden, weil alle sechs Autohäuser der Beklagten 60 Stunden in der Woche geöffnet hätten, grundsätzlich während der gesamten Öffnungszeiten Werkstattaufträge entgegengenommen werden können, die Arbeitszeit auch eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aber weit hinter dieser Öffnungszeit zurück bleibe. Wenn die Beklagte ausführe, dass Kundentermine von den Serviceassistenten so abgesprochen werden sollten, dass gewährleistet sei, dass dieselbe Person, die das Fahrzeug annimmt, es auch wieder ausliefert, so könne dies gerade im Schnellservice auch bei einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin gewährleistet werden. In den Filialen K und J sei überdies nur eine Serviceassistentin beschäftigt.

Die Klägerin bestreitet, dass der B -Konzern das Prinzip „Service aus einer Hand“ vorgebe. Entsprechende Zitate aus den Richtlinien des Konzerns habe die Beklagte nicht beibringen können.

Weiterhin bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass am Standort E im Jahr 2014 die schlechtesten Kundenzufriedenheitswerte aller Standorte der Beklagten aufgetreten seien. Insbesondere aber habe die Beklagte in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass dies etwas mit der Nichteinhaltung des Prinzips des „one face to the customer“ zu tun gehabt habe.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Klägerin wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.12.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten konnte aber ersichtlich keinen Erfolg haben.

Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 28.09.2016 ist zutreffend und mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nach § 8 Abs. 1 TzBfG eine Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage, die im Einzelnen in das Ermessen der Beklagten gestellt worden ist, beanspruchen kann.

1. Die Klägerin hat, wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, die formalen Vorgaben des § 8 Abs. 2 TzBfG bei der Beantragung ihrer Arbeitszeitverringerung eingehalten.

2. Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf drei Arbeitstage entsprechend den Wünschen der Klägerin festzulegen, wobei die Klägerin die quantitative Aufteilung der 20 Arbeitsstunden auf die drei Arbeitstage in das billige Ermessen der Beklagten gestellt hat.

Betriebliche Gründe, die dem Teilzeitwunsch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegenstehen könnten, hat die Beklagte weder in erster Instanz noch zweitinstanzlich plausibel vortragen können.

a. Wie das Arbeitsgericht unter Abschnitt II Ziffer 4 Buchstabe b) der Entscheidungsgründe seines Urteils zutreffend referiert, prüft das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG dem Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers entgegenstehen, in drei Stufen. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, ob und gegebenenfalls welches betriebliche Organisationskonzept existiert, das als Hinderungsgrund für den Teilzeitwunsch in Frage kommen könnte. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob der konkrete Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers dem Organisationskonzept tatsächlich widerspricht. Sofern auch dies bejaht wird, so ist in einer abschließenden dritten Stufe eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen der Parteien vorzunehmen, also zu prüfen, ob das betriebliche Interesse hinreichend gewichtig erscheint, um den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers abzulehnen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter II Ziffer 4 Buchstabe b) wird Bezug genommen.

b. Es begegnet bereits auf der ersten Stufe der Prüfung Bedenken, ob die Beklagte überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept praktiziert, das mit dem Schlagwort „one face to the customer“ umschrieben werden könnte. Von Interesse bei der Betrachtung ist dabei hier nur der Servicebereich, nicht die Verkaufsabteilung.

aa. Die Beklagte unterscheidet in ihrem Werkstattservicebereich den sogenannten Schnellservice, welcher Werkstattarbeiten in einem Umfang von bis zu 12 AW = einer Zeitstunde erfordern. In diesem Bereich obliegt die Auftragsannahme und Auftragsabwicklung bis zur Rückgabe des Fahrzeugs nebst Rechnungstellung den sogenannten Serviceassistenten wie der Klägerin. Größere Werkstattaufträge, die Arbeitsleistungen von mehr als einer Zeitstunde oder gar von mehreren Arbeitstagen in Anspruch nehmen, werden von den Serviceberatern betreut.

bb. Die Beklagte hält ihre Standorte montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 18:30 Uhr offen. Hinzukommen Samstagsöffnungszeiten von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

cc. Die Serviceassistenten arbeiten an der überwiegenden Zahl der Standorte wie auch in E in zwei Schichten, nämlich in einem Frühdienst von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr und einem Spätdienst von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

dd. Kunden, die ihr Fahrzeug vor 10:00 Uhr morgens für einen Schnellservice abgeben, aber erst nach 16:15 Uhr am Nachmittag wieder abholen wollen, können somit schon arbeitsorganisatorisch zwingend nicht von ein und demselben Serviceassistenten bedient werden. Diesen schon vom Arbeitsgericht aufgezeigten Gesichtspunkt hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht plausibel entkräften können. Dass Kunden, die ihr Fahrzeug tagsüber nicht benötigen, aber tagsüber andere Dinge erledigen und nicht die Zeit des Services bei der Beklagten verbringen wollen, derart verfahren, wie in dem Beispiel beschrieben, erscheint keineswegs lebensfremd. Konkretes Zahlenmaterial dazu, dass ein solches Kundenverhalten bei der Beklagten praktisch nicht vorkommt, hat die Beklagte nicht vorgelegt.

ee. Auch bei den längerfristigen Werkstattaufträgen, für die die Serviceberater zuständig sind, lässt sich das Prinzip „one face to the customer“ durch die Organisation der Beklagten nicht lückenlos gewährleisten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Arbeitszeiten ihrer vollzeitbeschäftigten Serviceberater auf lediglich vier Tage verteilt hat. Wenn der Kunde, der eine längerfristig dauernde Werkstattleistung in Auftrag gibt, darauf besteht, sein Fahrzeug an einem bestimmten Wochentag abholen zu wollen, an dem der den Auftrag annehmende Serviceberater zufällig keinen Dienst hat, wird die Beklagte den Kundenwunsch wohl kaum ablehnen wollen.

ff. Sofern die Beklagte also ein Prinzip „one face to the customer“ verfolgt, kann sie dieses nach ihrer eigenen Gesamtorganisation von vornherein nicht ohne Einschränkungen gewährleisten.

c. Bei alledem hat die Beklagte auch nicht belegt, dass die strikte Einhaltung eines Prinzips „one face to the customer“ im Servicebereich einer Vorgabe des B -Konzerns entspräche. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind teilweise widersprüchlich. So führt die Beklagte aus, dass sie auf 37 eng bedruckte Vorgaben des Konzerns für die Abwicklung ihres Servicebereichs zu achten habe. Die einzige von ihr zitierte Vorgabe des B -Konzerns, welche in die Richtung eines Prinzips des „one face to the customer“ geht, lautet jedoch wie folgt:

„Die Erklärung der Rechnung erfolgt durch denjenigen Servicemitarbeiter, der den Auftrag aufgenommen hat oder mindestens eine gleichwertig technisch ausgebildete Person.“ [Hervorhebung nur hier].

d. Auch wenn man jedoch zugunsten der Beklagten – auf der ersten Prüfungsstufe – unterstellt, dass sie sich bemüht, dem Prinzip des „one face to the customer“ soweit wie möglich zu entsprechen, so ist doch spätestens auf der zweiten Prüfungsstufe festzustellen, dass der Freizeitwunsch der Klägerin dem nicht entgegensteht, jedenfalls nicht in größerem Maße, als das Prinzip durch die konkrete Organisation der Beklagten ohnehin nur eingeschränkt verwirklicht werden kann.

aa. Bringt ein Kunde sein Fahrzeug später als 15:15 Uhr zum sogenannten Schnellservice, so müsste der im Frühdienst tätige Serviceassistent den Kunden an seinen Kollegen/seine Kollegin von der Spätschicht verweisen, um auf jeden Fall das Prinzip „one face to the customer“ wahren zu können. Folgt man der Darstellung der Beklagten, so überlappen sich die Schichtzeiten des Frühdienstes und des Spätdienstes nicht zuletzt aus solchen Gründen. Nichts anderes ergibt sich jedoch, wenn die Schichtzeit des Mitarbeiters im Frühdienst nicht erst um 16:15 Uhr endet, sondern, weil es sich bei diesem Mitarbeiter um eine Teilzeitkraft handelt, zu einem früheren Zeitpunkt. Die Schnittstelle einer notwendigen Übergabe des Kunden an den Spätdienst würde sich nur entsprechend der Schichtdauer des Frühdienstmitarbeiters nach vorne verlagern.

bb. Die Klägerin wünscht bekanntlich eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden, verteilt auf drei Arbeitstage, hat es aber dem billigen Ermessen der Beklagten überlassen, wie die 20 Arbeitsstunden auf die drei Arbeitstage zu verteilen sind. Nähme man einmal beispielhaft an, dass die Wochenarbeitszeit der Klägerin auf eine Vollschicht von acht Stunden und zwei Schichten zu je sechs Stunden verteilt würde, und die Klägerin im Frühdienst eingesetzt würde, so endete die 6-Stunden-Schicht der Klägerin, welche um 07:30 Uhr beginnt, um 13:30 Uhr. Eine gesetzliche Pause ist bei 6-Stunden-Schichten nicht vorgeschrieben. Die oben angesprochene Problematik der Schichtschnittstellen würde sich bei einer 6-Stunden-Schicht der Klägerin lediglich von 15:15 Uhr auf 12:30 Uhr vorverlagern. Kunden, die ihr Fahrzeug ab 12:30 Uhr zum Schnellservice abgeben wollen, hätte die Klägerin sodann an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter des Spätdienstes zu verweisen, um die Einhaltung des Prinzip „one face to the customer“ sicherzustellen.

cc. Dasselbe gilt ohne erkennbare Besonderheiten selbst dann, wenn die Klägerin außer an zwei Vollschichten zu je acht Stunden mit einer weiteren Schicht zu je vier Stunden eingesetzt würde. Sie wäre dann, falls zur Frühschicht eingeteilt, bis 11:30 Uhr im Einsatz. Ab 10:00 Uhr ist auch die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter der Spätschicht anwesend. Auch hier könnte die Klägerin die Einhaltung des Prinzips ohne weiteres sicherstellen.

dd. Hinzukommt, dass die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin in den beiden kleineren Standorten K und J ohnehin nur jeweils eine Serviceassistentin beschäftigt. Hier besteht von vornherein nicht einmal die Möglichkeit, Kunden bei gegebener Notwendigkeit zur Wahrung des Prinzips „one face to the customer“ an die Kollegin/den Kollegen der sich überlappenden zweiten Schicht zu verweisen. Hier nimmt die Beklagte es offenbar sogar in Kauf, dass je nach den zeitlichen Kundenwünschen Fahrzeuge, die bei der Serviceassistentin abgebeben wurden, von einer anderen Person zurückgegeben werden, die nicht einmal die Eigenschaft eines Serviceassistenten besitzt.

ee. Wenn es des Weiteren zutrifft, dass auch im Rahmen des sogenannten Schnellservices die Termine der Fahrzeugabgabe und Fahrzeugrückgabe im Regelfall mit dem Kunden vorher telefonisch abgesprochen werden, so wäre es der Klägerin noch passgenauer möglich, die Einhaltung des Grundsatzes „one face to the customer“ sicherzustellen, nicht anders wie das bei den in Vollzeit beschäftigen Serviceassistenten der Fall ist.

e. Schließlich muss die Einlassung der Beklagten, der von der Klägerin gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit stünden betriebliche Probleme der Organisation und des Arbeitsablaufes entgegen, auch auf der dritten Stufe der Prüfung scheitern, auf der eine Interessenabwägung stattzufinden hat.

aa. Die Beklagte begründet ihr betriebliches Interesse damit, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben des B -Konzerns zu erheblichen Nachteilen im Händlervertragsverhältnis bis hin zu der Gefahr von dessen Kündigung führen könnten. Zum anderen bestehe die Gefahr, dass die Nichteinhaltung des Prinzip „one face to the customer“ zu negativen Bewertungen der Serviceleistung durch die Kunden führen könne, was sich wiederum unmittelbar in Nachteilen beim Bonussystem des B -Konzerns niederschlagen könne.

bb. Diese Begründung der Beklagten überzeugt nicht. Die Beklagte hat schon nicht ausreichend belegen können, dass eine strikte, ausnahmslose Einhaltung des Prinzips „one face to the customer“ im Servicebereich überhaupt tatsächlich vom B -Konzern vorgegeben wird. Das einzige einschlägige Zitat, welches die Beklagte aus den schriftlichen Vorgaben des B -Konzerns vorgetragen hat, lautet:

„Die Erklärung der Rechnung erfolgt durch denjenigen Servicemitarbeiter, der den Auftrag aufgenommen hat oder mindestens eine gleichwertige technisch ausgebildete Person.“ (!)

cc. Darüber hinaus hat die Beklagte keinen konkreten Beispielsfall aus den letzten Jahren benennen können, in dem ein Kunde gerade deshalb, weil das Prinzip „one face to the customer“ nicht eingehalten worden wäre, eine schlechtere Servicebewertung abgegeben hätte, als dies sonst der Fall gewesen wäre.

dd. Auch die Ausführungen der Beklagten zu der von ihr behaupteten, vergleichsweise „schlechten“ Kundenbewertung der Serviceleistungen der Filiale E im Jahre 2014 erscheinen nicht ansatzweise geeignet, den negativen Einfluss der Nichteinhaltung des Prinzips „one face to the customer“ auf die Kundenbewertungen und nachgehend auf die Bonuszahlung durch den B -Konzern plausibel zu machen.

aaa. Im Jahre 2014 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Zuvor war sie als Vollzeitkraft tätig gewesen. Die Beklagte will nun darauf abstellen, dass sie die Klägerin nur durch eine weniger versierte „Ergänzungskraft“ habe vertreten lassen. Damit wird nicht einmal klar, ob die ausfallende Arbeitskraft der Klägerin in vollem Umfang oder nur teilweise durch die „Ergänzungskraft“ aufgefangen worden ist. Selbst wenn aber die „Ergänzungskraft“ die ausfallende Arbeitskraft der Klägerin quantitativ vollständig ersetzt haben sollte, läge es bereits auf den ersten Blick nahe anzunehmen, dass eine etwaige Einbuße an Servicequalität darauf beruht, dass die „Ergänzungskraft“ nach der Einlassung der Beklagten eben „weniger versiert“ war.

bbb. Der Zusammenhang, den die Beklagte – ersichtlich ins Blaue hinein – zwischen von ihr festgestellten überdurchschnittlichen Kulanzleistungen der Filiale E zu einer Nichteinhaltung des Prinzips „one face to the customer“ herstellen will, erscheint objektiv betrachtet fernliegend. Dies würde im Klartext bedeuten, dass in der Filiale E berechtigte Rechnungen aus Kulanz gekürzt oder unbezahlte Zusatzleistungen erbracht worden wären, nur weil bei der Abwicklung des Service das Prinzip „one face to the customer“ nicht eingehalten worden wäre. Einen konkreten Beispielsfall hierfür nennt die Beklagte wiederum nicht. Wenn die Grundbehauptung der Beklagten zutrifft, dass in der Filiale E überdurchschnittlich hohe Kulanzleistungen erbracht worden sind, so liegt die Annahme wesentlich näher, dass dies auf unzureichende Werkstattleistungen oder Servicemängel anderer Art – wie z. B. nicht eingehaltene Termine o. ä. – zurückzuführen ist.

ee. Als erkennbares betriebliches Interesse, das die Beklagte dem Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenzusetzen hat, verbleibt somit nur der allgemeine Kostennachteil, der dadurch entstehen kann, dass zwei sich ergänzende Teilzeitmitarbeiter möglicherweise höhere Lohnnebenkosten verursachen, als ein Vollzeitmitarbeiter. Diese allgemeine Begleiterscheinung von Teilzeitbeschäftigung war dem Gesetzgeber jedoch bekannt, als er das Teilzeit– und Befristungsgesetz schuf. Würde diese allgemeine Begleiterscheinung als betrieblicher Grund für die Ablehnung eines Teilzeitwunsches bereits ausreichen, liefe § 8 TzBfG gänzlich ins Leere. Es liefe darauf hinaus, ein unternehmerisches Prinzip anzuerkennen, welches lautet: Das Unternehmen beschäftigt grundsätzlich keine Teilzeitmitarbeiter. Ein solches „Unternehmerprinzip“ begründet aber gerade kein entgegenstehendes betriebliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG (BAG vom 13.10.2009, NZA 2010, 339; BAG vom 18.5.2004; NZA 2005, 108; ErfK/Preis, § 8 TzBfG, Rdnr. 26). Vielmehr müssten die im Einzelfall zu erwartenden zusätzlichen Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG „unverhältnismäßig“ sein, also signifikant über die allgemein zu erwartenden Mehrkosten hinausgehen. Dass sachbezogene Gründe, die die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf betreffen, nachvollziehbar ein solches Prinzip erforderten, kann indessen im Falle der Beklagten nicht nachvollzogen werden.

3. Wie aufgezeigt, hat die Beklagte weder plausibel gemacht, dass ihr unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, wenn sie dem Teilzeitwunsch der Klägerin nachkommt, noch ist es ihr gelungen, nachvollziehbare Nachteile in Arbeitsorganisation oder Arbeitsablauf aufzuzeigen, die über das hinausgehen, was in der bei ihr vorhandenen Arbeitsorganisation ohnehin angelegt ist.

Die Berufung der Beklagten musste daher erfolglos bleiben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!