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Versetzung durch Änderung des Arbeitsortes

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 85/21 – Urteil vom 20.09.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 02.02.2021, Az. 4 Ca 388/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine Umsetzung der Klagepartei in Gestalt einer Veränderung des Arbeitsortes der Klagepartei durch den Arbeitgeber rechtswirksam ist, oder aber nicht.

Die Klagepartei ist seit dem 01.11.1993 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und hat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von ca. 3.809,- EUR erzielt. Die Klagepartei ist einer Schwerbehinderten gleichgestellt.

Der Arbeitsvertrag wurde seitens des Arbeitgebers von „United States Army Medical Materiel Center Europe, …., vertreten durch 26th Area Support Group, Regional Civilian Personnel Office, ….“ abgeschlossen. Sonstige Angaben zum Beschäftigungsort enthält der Arbeitsvertrag nicht; hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 haben die US-Stationierungsstreitkräfte der Klagepartei mitgeteilt, dass die von ihr besetzte Stelle nach …. verlegt werden soll. Das Schreiben hat insoweit folgenden Wortlaut:

„…, die Verlegung der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle United States Army Medical Center Europe (….) von ihrem gegenwärtigen Standort in …., …. Kaserne, bis spätestens zum 30. September 2017 in die Militärgemeinde …./Ost ist eine Folge der European Infrastructure Consolidation (EIC), die am 8. Januar 2015 vom U.S. Verteidigungsministerium bekanntgegeben wurde und u.a. die Schließung der …. Kaserne in …. beinhaltete.

Leider sind Sie von dieser Maßnahme betroffen, da auch die von Ihnen besetzte Stelle im Rahmen des geplanten Umzuges nach …./Ost bis spätestens 30. September 2017, bzw. dem frühesten verfügbaren Datum, nach …. verlegt werden wird.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 6, 7 d.A. Bezug genommen. Die in diesem Schreiben von der Klagepartei erbetene Zustimmung zu dieser Maßnahme wurde durch die Klagepartei am 30.09.2016 erteilt. Hinsichtlich der formularmäßigen schriftlichen Zustimmung insoweit wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.

Zu der Verlegung der Dienststelle beteiligten die US-Stationierungsstreitkräfte die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 11.10.2016. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

„Die Verlegung der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle United States Army Medical Materiel Center Europe (….) von ihrem gegenwärtigen Standort in …., …. Kaserne, bis spätestens 30. September 2017 in die Militärgemeinde …./Ost ist eine Folge der European Infrastructure Consolidation (EIC), die am 8. Januar 2015 vom U.S. Verteidigungsministerium bekanntgegeben wurde und u.a. die Schließung der …. Kaserne in …. beinhaltete. Dadurch sind alle ortsansässigen Arbeitnehmer von …. von dieser Maßnahme betroffen.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 56 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Betriebsvertretung stimmte dem mit Schreiben vom 18.10.2016, das u.a. folgenden Wortlaut hat, zu:

„…, da der Grossteil der Arbeitnehmer der Umsetzung zugestimmt hat, sieht die Betriebsvertretung keine Notwendigkeit fuer einen Einspruc….“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen. Auch die Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 20.10.2016 zugestimmt; sie hat insoweit ausgeführt:

„…, da alle schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer ihrer Umsetzung nach …. zugestimmt haben und dort zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden, sieht die Schwerbehindertenvertretung keine Notwendigkeit für einen Einspruc….“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 71 d.A. Bezug genommen.

Tatsächlich erfolgte eine Verlegung der Dienststelle bis zum 30.09.2017 nicht, so dass die Klagepartei weiterhin unverändert in …. beschäftigt wurde. Nach von der Beklagten behaupteten, von der Klagepartei bestrittenen mündlichen Mitteilungen durch die US-Stationierungsstreitkräfte teilten diese jedenfalls der Klagepartei mit Schreiben vom 10.09.2020 mit:

„…, im Einklang mit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde USAREUR vom Sommer 2016 wurde die Dienststelle …. von …. nach …. verlegt. Ein diesbezügliches Angebot zur Weiterbeschäftigung am neuen Dienstort …. vom 20.09.2016 wurde von Ihnen angenommen.

Vor diesem Hintergrund, werden Sie ab dem 24. September 2020 an Ihrem neuen Arbeitsplatz in …. weiterbeschäftigt.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19 d.A. Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klagepartei im vorliegenden Rechtsstreit.

Die Klagepartei hat vorgetragen, die Weisung sei unwirksam, so dass sie weiter in …. zu beschäftigen sei. Die Umsetzung verstoße bereits gegen die vertraglichen Vereinbarungen, denn arbeitsvertraglich sei als Arbeitsort …. vereinbart worden. Zwar habe sie, die Klagepartei, einer Umsetzung im Jahre 2016 zugestimmt. Die damalige Zustimmung könne aber für die nunmehrige Umsetzung nicht mehr herangezogen werden. Der Standort in …. werde auch nicht vollständig geschlossen. Am Standort …. verblieben entgegen den ursprünglichen Plänen aus dem Jahr 2016 noch ca. 200 Arbeitnehmer. Die Klagepartei könne auch in den Abteilungen AMB (Lagerhaltung und Verwaltung von medizinischen Gerätschaften), D+T Reciving Section (Warenannahme- und Registrierung) und in der Abteilung D+T Transportion (Versand) arbeiten, die am Standort …. verblieben; hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klagepartei insoweit wird auf Bl. 17 f., 92 ff. d.A. Bezug genommen. Zudem habe der Arbeitgeber die Klagepartei im Hinblick auf ihre soziale Schutzwürdigkeit nicht versetzen dürfen, sondern sie vorrangig am Standort in …. weiterbeschäftigen müssen (s. Bl. 95 d.A.). Letztlich seien Betriebs- und Schwerbehindertenvertretung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Klagepartei hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Versetzung der Klagepartei durch die Beklagte durch Schreiben vom 10.09.2020 ab dem 24.09.2020 von …. nach …. unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei als Production Controller in …. weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

ein Dienstort sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden, so dass eine Zustimmung der Klagepartei nicht erforderlich sei. Zudem habe die Klagepartei der streitgegenständlichen Maßnahme zugestimmt. Das Hauptquartier United States Army Installation Management Command Europe habe im Rahmen einer IMCOME Europe Operations Order (OPORD) entschieden, dass aufgrund der Rückgabe der ….-Kaserne und damit des Wegfalls der örtlichen Arbeitsplätze in …. die Mitarbeiter allesamt nach …., dort in das Army Depot (KAD), verlegt werden sollten. Es habe bei der Umsetzung dieser Maßnahme jedoch Verzögerungen gegeben. Nunmehr werde aber Gebäude für Gebäude der Standort verlegt. Seit September 2020 könne die Rückgabe der ….-Kaserne und damit verbunden die Verlegung des Standorts von …. nach …./Ost nunmehr umgesetzt werden.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat daraufhin durch Urteil vom 02.02.2021 – 4 Ca 388/20 – festgestellt, dass die Versetzung der Klagepartei durch die Beklagte durch Schreiben vom 10.09.2020 ab dem 24.09.2020 von …. nach …. unwirksam ist und die Beklagte des Weiteren verurteilt, die Klagepartei als Production Controller in …. weiterzubeschäftigen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 112 – 120 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 22.02.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 16.03.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.05.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.05.2021 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein Arbeitsort sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Über die Verzögerungen der Schließung der ….-Kaserne seien sowohl die örtliche Betriebsvertretung als auch die Belegschaft einschließlich der Klagepartei fortlaufend, zum Teil im Rahmen von Personalversammlungen informiert worden. Zu keinem Zeitpunkt sei es seitens des Arbeitgebers kommuniziert worden oder auch nur der Eindruck erweckt worden, dass die Planung zur Verlegung des Standorts ganz aufgehoben sei. Die Betriebsvertretung sei ebenso wie die Belegschaft stets auf dem laufenden Stand gewesen. Der streitgegenständlichen Maßnahme stehe nicht die fehlende Beteiligung der Betriebsvertretung entgegen. Denn diese habe bereits im Oktober 2016 ausdrücklich der Umsetzung der Klagepartei zugestimmt. Diese Zustimmung sei bindend und verfalle nicht durch bloßen Zeitablauf. Änderungen in entscheidungserheblichem Umfang, die dann zu einer fehlerhaften Unterrichtung der Betriebsvertretung geführt hätten, seien vorliegend nicht gegeben. Eine zeitliche Vorgabe für die Umsetzung sei nicht gemacht worden. Sie stehe vielmehr im Zusammenhang mit der Verlegung der Kaserne. Sobald die Kaserne geschlossen sein werde, werde auch die Umsetzung erfolgen. Die Umsetzung der Klagepartei habe unabhängig von dem benannten Enddatum 30.09.2017 zum Ende der Durchführung der Standortverlegung erfolgen sollen. Daran habe sich im Laufe der Zeit nichts geändert. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, folge daraus nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Denn die Klagepartei habe ihrer Umsetzung explizit zugestimmt, auch wenn dies vorliegend nicht erforderlich gewesen sei. Eine einseitige Vorgabe des Arbeitgebers sei nicht mehr gegeben. Folglich fehle es an einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers; die rechtsgeschäftliche Gestaltungsbefugnis des Arbeitnehmers könne auch dann, wenn der Betriebsvertretung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt sei, nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer vertraglichen Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Das gelte selbst dann, wenn sie sich auf eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit beziehe.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Weisung der US-Stationierungsstreitkräfte seien gegeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.05.2021 (Bl. 149 – 155 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens vom 02.02.2021 – 4 Ca 388/20 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klagepartei beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 02.02.2021 – 4 Ca 388/20 – zurückzuweisen.

Die Klagepartei verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Zwar habe sie einer konkreten Umsetzungsmaßnahme im September 2016 zugestimmt. Dies sei aber unter der Maßgabe geschehen, dass der komplette Standort binnen kürzester Zeit komplett nach …. verlagert werden solle und keine Arbeitsplätze mehr in …. verblieben. Ihr sei mit Kündigung gedroht worden für den Fall, dass keine Zustimmung erfolge. Sie sei zu diesem Zeitpunkt erheblich jünger und im Zeitpunkt der Zustimmung auch körperlich in der Lage gewesen, gegebenenfalls zu pendeln. Zwischenzeitlich seien gesundheitliche Einschränkungen eingetreten; sie habe einen GdB erteilt bekommen. Sie, die Klagepartei, sei davon ausgegangen, dass ein Umzug der kompletten Einheit …. aus …. bis spätestens zum 30.09.2017 abgeschlossen sein werde. Nachdem dies aber nicht der Fall gewesen sei, sei ihre Zustimmung mit Ablauf des 30.09.2017 hinfällig geworden. Danach habe es keinerlei konkrete Informationen durch den Arbeitgeber gegeben, ob und wann die Versetzung noch stattfinden solle. Für sie, die Klagepartei, sei die Angelegenheit schlichtweg erledigt gewesen. Sie sei daher völlig überrascht gewesen, als sie vier Jahre später plötzlich nach …. habe wechseln sollen. So sei es auch ihren Kollegen ergangen. Bis zur Klageeinreichung habe der Arbeitgeber noch rund 200 Mitarbeiter am Standort der Klagepartei beschäftigt und weitere Einheiten sollten gegebenenfalls sogar in …. verbleiben. Nach Presseverlautbarungen im November 2020 sei ein Großteil des geplanten Umzugs von …. nach …. immer noch nicht durchgeführt worden und auch nicht absehbar, bis wann ein Umzug stattfinden werde. Die Klagepartei habe ihre Tätigkeit auch weiterhin in …. verrichten können, gegebenenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klagepartei im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.06.2021 (Bl. 165 – 167 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2021.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Weisung des Arbeitgebers vom 10.09.2020, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in …. zu arbeiten, unwirksam ist, so dass die Klagepartei in …. weiterzubeschäftigen ist.

Das Arbeitsgericht hat in der streitgegenständlichen Entscheidung zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt:

“ I.

Die Weisung vom 10.09.2020, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in …. zu arbeiten, ist unwirksam.

1.

Dabei kann offenbleiben, ob arbeitsvertraglich als Arbeitsort …. vereinbart wurde, ob die Zustimmung der Klagepartei noch fortwirkt, ob der Standort tatsächlich nach …. verlegt wird und ob im Rahmen des billigen Ermessens die US-Stationierungsstreitkräfte eine Auswahl nach Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten hätten treffen müssen, wenn – jedenfalls zunächst – nicht alle Arbeitnehmer umgesetzt wurden.

2.

Denn die Weisung, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in …. zu arbeiten, ist jedenfalls mangels Beteiligung der Betriebsvertretung unwirksam. Die Betriebsvertretung hätte beteiligt werden müssen. Eine solche Beteiligung ist jedoch unterblieben. Die Beteiligung der Betriebsvertretung aus dem Jahr 2016 genügt hierfür nicht. Die ohne die erforderliche Beteiligung ausgesprochene Umsetzung ist auch individualrechtlich unwirksam.

a)

Die Betriebsvertretung hätte beteiligt werden müssen.

aa)

Nach Art. 56 Abs. 9 NTS-ZA (Nato-Truppenstatut-Zusatzabkommen) i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat die Betriebsvertretung mitzubestimmen bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle sowie bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört.

bb)

Dabei kann offenbleiben, ob hier eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle vorliegt oder ob die Dienststelle die gleiche bleibt. Denn auch wenn dies nicht der Fall ist, liegt eine Umsetzung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG vor. Der Dienstort verändert sich hier von …. nach …., sodass ein Wechsel des Dienstortes vorliegt. Daran ändert auch die Regelung, wonach das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, nichts. Denn dieses Einzugsgebiet umfasst nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG lediglich 30 Kilometer auf einer üblicherweise befahrenen Strecke. Die Entfernung zwischen dem bisherigen Dienstort in …. und dem neuen Dienstort in …., beträgt aber mehr als 30 Kilometer.

cc)

Diesem Ergebnis ist auch die Beklagte nicht entgegengetreten. Im Gegenteil geht sie, da sie jedenfalls 2016 die Zustimmung der Betriebsvertretung eingeholt hat und selbst von der Beteiligung der „örtlichen Betriebsvertretung nach § 75 I Nr. 3 BPersVG“ spricht, offenbar ebenfalls davon aus, dass es sich um eine Umsetzung im Sinne dieser Norm handelt.

b)

Eine Beteiligung der Betriebsvertretung ist jedoch unterblieben. Jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der nunmehr erteilten Weisung, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in …. zu arbeiten, ist die Betriebsvertretung unstreitig nicht beteiligt worden.

c)

Die Beteiligung der Betriebsvertretung aus dem Jahr 2016 genügt hierfür nicht. Zwar haben die US-Stationierungsstreitkräfte seinerzeit die Zustimmung der zuständigen Betriebsvertretung zu einer Umsetzung der Klagepartei von …. nach …. eingeholt. Dieser Antrag und diese Zustimmung datieren jedoch aus dem Jahr 2016 und entfalten daher keine Wirkung mehr. Dabei ist es bereits im Ansatzpunkt mehr als fraglich, ob eine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme überhaupt noch Wirksamkeit entfalten kann, wenn die Maßnahme erst Jahre nach der Zustimmung umgesetzt wird. Jedenfalls aber endet die Wirkung der Zustimmung, wenn in dem Zustimmungsverfahren selbst ein Endtermin genannt wird, bis zu dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, nach Ablauf der dort genannten Frist. Genau dies ist vorliegend aber der Fall. In dem Antrag auf Zustimmung zu der Umsetzung führen die US-Stationierungsstreitkräfte selbst aus, dass die Verlegung der Dienststelle „bis spätestens zum 30. September 2017″ erfolgen wird, sodass die Zustimmung der Betriebsvertretung hier mit dem Ablauf des 30.09.2017 seine Wirkung verloren hat und danach eine erneute Zustimmung erforderlich gewesen wäre, die aber nicht eingeholt wurde.

d)

Die ohne die erforderliche Beteiligung ausgesprochene Umsetzung ist auch individualrechtlich unwirksam. Dies entspricht beim Erfordernis der Beteiligung von Betriebsräten zu Versetzungen ständiger Rechtsprechung (s. nur BAG v. 22.04.2010 – 2 AZR 491/09, NZA 2010, 1235) und wird auch auf die Beteiligung von Personalräten übertragen (s. nur LAG Hamm v. 13.07.1995 – 17 Sa 101/95, NZA-RR 1996, 116; LAG Köln v. 11.08.1995 – 13 Sa 97/95 – juris). Umstände, auf Grund derer dies bei der Beteiligung der Betriebsvertretung anders sein sollte, sind nicht ersichtlic…. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine der Sonderregelungen des NTS-ZA-UProt zu Art. 56 Abs. 9 NTS-ZA einschlägig wäre.

II.

Da die Weisung vom 10.09.2020, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in …. zu arbeiten, unwirksam ist, hat die Klagepartei einen Anspruch wie bisher in …. weiterbeschäftigt zu werden.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des vorliegend maßgeblichen konkreten Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich – wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich – deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine Umsetzung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gegeben ist; die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort beträgt mehr als 30 Kilometer. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die im Oktober 2016 von der Betriebsvertretung erklärte Zustimmung zu der Umsetzung der Klagepartei sei bindend und verfalle nicht durch bloßen Zeitablauf, bedarf es keiner weiteren Erörterung, wie lange eine derartige Zustimmung bei unveränderten Verhältnissen Wirkung entfaltet. Denn die Beklagte hat insoweit selbst darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der der personellen Maßnahme zugrundeliegende Tatbestand allein durch zwischenzeitlichen Zeitablauf Änderungen in entscheidungserheblichem Umfang erfährt, die Zustimmung aufgrund dann fehlerhafter Unterrichtung der Betriebsvertretung ausnahmeweise auf den neuen Tatbestand keine Wirkung mehr entfalten kann. Danach ist entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend die hier streitgegenständliche Maßnahme von der Zustimmung der Betriebsvertretung nicht erfasst. Das gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht, denn ausweislich des Anhörungsschreibens an die Betriebsvertretung handelt es sich um die begehrte Zustimmung zu einer personellen Maßnahme, die bis spätestens 30.09.2017 durchgeführt werden soll. Da die Betriebsvertretung zu dieser Maßnahme ihre Zustimmung erteilt hat, ist die Wirkung der Zustimmung mit Fristablauf am 30.09.2017 entfallen. Zum anderen bezieht sich die Beteiligung der Betriebsvertretung darauf, dass alle ortsansässigen Arbeitnehmer von …., also auch die Klagepartei, durch die Schließung der ….-Kaserne in …. betroffen sind. Vorliegend ist eine Schließung der ….-Kaserne mit der Betroffenheit aller ortsansässigen Arbeitnehmer der zuvor benannten Einheit weder zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Personalmaßnahme, noch bislang im laufenden Verfahren erfolgt. Vielmehr lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten entnehmen, dass nach Verzögerungen aufgrund außerbetrieblicher Gründe diese nunmehr stufenweise folgt und dass für das neue …. KAD-Lager (Gebäude 2369) bislang keine abschließende baurechtliche Abnahme durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Rheinland-Pfalz vorliegt; danach mussten die Umsetzungspläne mehrfach angepasst und der voraussichtliche Verlegungstermin entsprechend hinausgeschoben werden. Seit September 2020 kann danach (Bl. 151 f. d.A.) die Rückgabe der Kaserne und damit verbunden die Verlegung des Standorts von …. nach …./Ost phasenweise umgesetzt werden, Gebäude für Gebäude. Insofern ist das Vorbringen der Beklagten schließlich widersprüchlich, weil sie gleichzeitig (Bl. 153 d.A.) vorträgt, dass vorgegeben war, dass die Umsetzung erfolgen würde, sobald die Kaserne geschlossen sein würde. Insoweit war danach das Umsetzungsdatum variabel, abhängig von der tatsächlich erfolgten Verlegung, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen freilich ergibt, beabsichtigt im Anschluss an die Schließung der Kaserne, die bislang, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, freilich noch gar nicht erfolgt ist. Ebenso wenig ist hinreichend substantiiert dargelegt, welche Arbeitsplätze in welchen Einzelschritten der von der Beklagten behaupteten phasenweisen Umsetzung betroffen sind, insbesondere inwieweit und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsplatz der Klagepartei konkret davon erfasst ist. Insofern ist zu der hier streitgegenständlichen Maßnahme weder ein Einverständnis der Klagepartei, das im Übrigen nicht aus freien Stücken erfolgte, sondern zur Meidung einer vom Arbeitgeber angekündigten Änderungskündigung, noch eine Zustimmung der Betriebsvertretung gegeben. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass eine nicht durchgeführte Beteiligung der Betriebsvertretung vorliegend nicht unter Berücksichtigung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Weisung, künftig die Arbeit von …. aus aufzunehmen, führe, folgt die Kammer dem nicht. Denn die Beklagte stützt sich insoweit auf die vormals erteilte Zustimmung der Klagepartei, von der die Kammer, wie dargelegt, freilich davon ausgeht, dass sie sich auf die hier streitgegenständliche Maßnahme nicht bezieht. Insofern trifft es zwar zu, dass das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsbefugnis des Arbeitnehmers nicht begrenzen kann; eine vertragliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem von der Beklagten behaupteten Sinne liegt aber aus den zuvor genannten Gründen bezogen auf die streitgegenständliche Maßnahme nicht vor.

Folglich ist mit dem Arbeitsgericht vorliegend davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Maßnahme des Arbeitgebers vorliegend rechtswidrig ist. Ob die weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Weisung der US-Stationierungsstreitkräfte (Wahrung billigen Ermessens im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts) gegeben sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel daran bestehen deshalb, weil die Ausübung des Direktionsrechts eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt, also eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit (im Sinne von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; s. LAG Baden Württemberg 21.01.2015 LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 20) und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG 10.07.2013 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 38). Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 10.07.2013 a.a.O.; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2022, Kapitel 1 Rn. 776). Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 17.08.2010 EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33). So können bei der Zuweisung der Tätigkeit an einem anderen Ort andere Faktoren relevant sein als bei der Bestimmung der Höhe einer variablen Vergütung. Von maßgeblicher Bedeutung kann auch sein, was Ursache und Auslöser für die Notwendigkeit der Leistungsbestimmung ist. Die daraus resultieren Umstände sind in die Abwägung einzubeziehen. Ob die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden, kann nur durch Abwägung mit den dienstlichen Gründen des Arbeitgebers ermittelt werden, die zu der Ausübung des Direktionsrechts geführt haben (BAG 17.08.2011 EzA § 106 GewO N. 9; 10.07.2013 a.a.O.). Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (ArbG Paderborn 17.10.2018 LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 33). Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind (vgl. BAG 10.07.2013 EZA § 615 BGB 2002 Nr. 38). Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet allerdings nicht statt (BAG a.a.O.; s. DLW-Dörner, a.a.O., Rn. 776).

Berücksichtigt man vorliegend, dass die Beklagte kein Datum benennen kann, zu dem die ….-Kaserne insgesamt geschlossen worden ist, ferner ihr Vorbringen, dass die Verlegung der Dienststelle phasenweise erfolgt, ohne dass erläutert würde, welche Arbeitsplätze, Arbeitnehmer von welchen Phasen erfasst sind bzw. welche Zeiträume zwischen den einzelnen Phasen liegen, wird deutlich, dass, worauf die Klagepartei vorliegend auch hingewiesen hat, durchaus das Bedürfnis zur Berücksichtigung sozialer Umstände im Rahmen personeller Auswahlentscheidungen des Inhalts, welcher Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden, veranlasst war. Dass eine derartige Überprüfung bzw. Zugrundelegung der maßgeblichen Umstände der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagte hat insoweit im Berufungsverfahren (Bl. 155 d.A.) auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen; insoweit hat sie behauptet, die Ausübung des Direktionsrechts entspreche den Grundsätzen billigen Ermessens, weil die gesamte Dienststelle verlegt werden solle (Bl. 52 f. d.A.). Diese Voraussetzungen sind, wie dargelegt, vorliegend zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Maßnahme aber nicht gegeben. Insofern geht es entgegen der Ausführungen der Beklagten (Bl. 53 d.A.) auch nicht um die Berücksichtigung des Umstands, dass die Verlegung des Standorts auf eine unternehmerische Entscheidung zurückzuführen ist.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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